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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.56 (AG.2021.532)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.56 (AG.2021.532) vom 03.09.2021 (BS)
Datum:03.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 257 StPO ; Art. 260 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:139 IV 113; 141 IV 87; 145 IV 263;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht


BES.2021.56


ENTSCHEID


vom 3. September 2021



Mitwirkende


lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Januar 2021


betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die nicht-invasive Probenahme nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO an. Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 im Anschluss an eine Einvernahme eröffnet. Begründet werden die angeordneten Massnahmen mit der Identifikation bzw. Sachverhaltsabklärung und der Sachdienlichkeit bzw. Notwendigkeit für allfällige spätere Verfahren.


Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 26. April 2021, mit der beantragt wird, den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme vom 11. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben (eventualiter sei deren Rechtswidrigkeit festzustellen [Ziff. 1]). Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 2). Die abgenommenen Fingerabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 3). Die gesamte - also auch über die vorstehend in Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 hinausgehende - erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung, insbesondere die fotografische Erfassung des Beschwerdeführers, sowie die sich darauf beziehende schriftliche Dokumentation, seien umgehend zu löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken seien ebenfalls umgehend zu löschen (Ziff. 4). Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates (Ziff. 6; eventualiter sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren [Ziff.7]). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 31.Mai 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 2. Juli 2021 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____ ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs.1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Art.255 Abs.1 lit.a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und später zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs.2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art.10 Abs.2 der Bundesverfassung [BV, SR101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art.13 Abs.2 BV und Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE136 I 87 E.5.1 S.101, 128 II 259 E.3.2 S.268; BGer1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art.36 BV als zulässig erweist (BGE144 IV 127 E.2.1 S.133, 134 III 241 E.5.4.3 S.247; vgl.auch BGer1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2).

2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss Art.197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit.b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267). Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE141 IV 87 E.1.3 und 1.4 S.90ff.; BGer 1B_287/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1).


2.3 Dabei stellt sich die Frage, ob Antragsdelikte im Allgemeinen als genügend schwer bezeichnet werden können. In BGE 141 IV 87 E. 1.4 forderte das Bundesgericht grundsätzlich einen hinreichenden Tatverdacht auf ein Offizialdelikt. In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass Antragsdelikte, insbesondere auch drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (BGE145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.; BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (BGer1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (BGer1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).


3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unklar, welche Tat(en) mit den angeordneten bzw. bereits vollzogenen Zwangsmassnahmen aufgeklärt werden sollen. Die Massnahmen seien auch gar nicht erforderlich gewesen, da seine Anwesenheit hinsichtlich sämtlicher Vorkommnisse nicht bestritten sei. Zudem seien sie zum Zweck der Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten auch nicht verhältnismässig, da er nicht vorbestraft sei und hinsichtlich der laufenden Strafverfahren grosse Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen der Familie C____ bestünden. Künftige Delikte von einer gewissen Schwere seien vom Beschwerdeführer deshalb nicht zu erwarten. Zudem sei die Erhebung auch deshalb unzulässig, weil die Bedeutung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahme klarerweise nicht zu rechtfertigen vermöge. Schliesslich sei eine allfällige Berufung auf Art.256 StPO unzulässig und auch die Anwendbarkeit von Art. 257 StPO scheide klar aus. Die Erstellung einer Fotodokumentation sei weiter nicht erforderlich, da sich in den Akten bereits diverse Fotos des Beschwerdeführers befänden.


3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 aus, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten mehrheitlich um Vergehen handle. Der Hintergrund der Delikte sei ein offenbar bereits seit längerem andauernder Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie des Geschädigten. Die erkennungsdienstlichen Mittel seien zur korrekten Identifikation, zur Zuordnung der Spuren und auch zur Vermeidung von Verwechslungen, insbesondere bei Vorliegen einer solchen Gewalttat, notwendig, zumal beim Vorfall vom 13. Juni 2020 der Mittäter des Beschwerdeführers noch nicht identifiziert sei.


3.3 In seiner Replik vom 2. Juli 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, seine DNA bringe keine neuen Erkenntnisse zum Vorfall vom 13. Juni 2020, da er zu sämtlichen Vorhalten Aussagen gemacht habe und seine Beteiligung nicht bestritten sei. Auch könne die erkennungsdienstliche Erfassung nicht dabei helfen, den vermeintlichen Mittäter zu identifizieren.


4.

4.1

4.1.1 Dem Beschwerdeführer werden diverse Delikte zur Last gelegt. So soll er D____, welcher mit seinem Fahrrad unterwegs war, am 5.Januar 2020 in der [...] genötigt haben anzuhalten, indem er diesem mit seinem Auto den Weg versperrte. Dann soll er D____ zur Rede gestellt haben, wobei er Letzteren plötzlich mit seinen Händen am Hals gepackt und ihn während 10-15 Sekunden gewürgt haben soll. Nachdem D____ mit seinem Fahrrad weiterfuhr, sei der Beschwerdeführer aus der [...] heraus erneut auf das Opfer zugefahren und dieses so abermals genötigt worden, mit dem Fahrrad anzuhalten (SW 2020 1 2093).


4.1.2 Am 15. Januar 2020 soll der Beschwerdeführer vor dem Starbucks-Kaffee am Claraplatz D____ einen Kopfstoss verpasst haben. Zudem soll er D____ gedroht haben, diesem die Augen auszustechen und ihm die Zunge herauszuschneiden, falls er nochmal etwas über den Beschwerdeführer erzählen würde (SW 2020 1 2094).


4.1.3 Im Weiteren soll der Beschwerdeführer gemäss Ermittlungsakten gegen Ende März 2020 im [...] an der [...] gegenüber E____ Drohungen gegen D____ ausgestossen haben. Konkret soll er gesagt haben, dass wenn er D____ auf der Strasse sehen sollte, er diesen angreifen würde (SW 2020 3 1757).


4.1.4 Der Beschwerdeführer soll am 25. Mai 2020, um ca. 17.00 Uhr, bei einem Treffen mit F____ in der Claramatte, zudem Drohungen gegen D____ ausgesprochen haben. So soll er gegenüber F____ gesagt haben, dass wenn er [der Beschwerdeführer] D____ und dessen Vater sehe, die beiden «für das geradestehen» müssten (SW 2020 5 1598).

4.1.5 Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer am 11. Juni 2020 am [...], neben der [...] an der [...], D____ mit der Faust geschlagen haben, wobei sich Letzterer am Ohr verletzt und geblutet haben soll (SW2020 6 1144).


4.1.6 Schliesslich soll der Beschwerdeführer am 13. Juni 2020 an der [...] zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter F____ angegriffen, geschlagen sowie Letzteren in eine Garageneinfahrt gedrängt und dort dessen Kopf mit einer Hand gegen ein Gitter gedrückt und ihm mit der anderen Hand die Faust mehrmals gegen die rechte Seite des Kopfes geschlagen haben. Als ihr Opfer auf dem Boden lag, sollen der Beschwerdeführer und sein Kollege weiter auf F____ eingeschlagen haben und diesen mit Fusstritten gegen Beine, Körper und Kopf eingedeckt haben. Als das Opfer wieder aufzustehen versuchte, habe der Beschwerdeführer sein Opfer erneut gepackt und dessen Kopf abermals gegen das Gitter gedrückt. Danach sollen weitere 10-12 Faustschläge gegen die linke Kopfseite gefolgt sein. F____ habe deswegen für etwa fünf Sekunden das Bewusstsein verloren (SW 2020 6 452).


4.2 Aufgrund der Akten besteht ein hinreichender Tatverdacht auf Angriff, mehrfache Körperverletzung, mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung, wobei weitere Delikte zum Nachteil von G____ (Freiheitsberaubung, Drohung, Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) zufolge ihrer Desinteresse-Erklärung noch nicht einmal berücksichtigt sind. Bei den zuvor referierten Delikten handelt es sich mehrheitlich um Vergehen bzw. beim Angriff (Art. 134 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sogar um ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an den gewalttätigen Auseinandersetzungen ist grundsätzlich unbestritten. Er stellt den Sachverhalt allerdings anders als die Geschädigten dar und gibt insbesondere bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2020 an, sich nur gewehrt zu haben. Aufgrund der Akten muss allerdings festgestellt werden, dass mehrere Auskunftspersonen die Version der Geschädigten stützen und den Beschwerdeführer belasten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entlasten ihn H____ und G____ «bloss» betreffend den angeblichen Kopfstoss beim Starbucks am Claraplatz vom 15. Januar 2020. Die Verletzungen des Geschädigten F____ sind zumindest beim Vorfall vom 13. Juni 2020 durch Fotos bzw. ein Arztzeugnis dokumentiert und somit erstellt.


4.3

4.3.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist zu seiner Identifikation bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2020 keine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig. Allerdings ergibt sich aus den Akten die Beteiligung eines unbekannten Mittäters und ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Auskunftspersonen insbesondere die Zuordnung der einzelnen Handlungen bestritten und noch nicht abschliessend geklärt. Allenfalls sind noch weitere Einvernahmen der Auskunftspersonen notwendig, um die einzelnen Handlungen zuzuordnen und die Rollenverteilung festzulegen, was mithilfe der erkennungsdienstlichen Erhebungen - insbesondere mit der Fotodokumentation - einfacher sein dürfte. Allerdings existieren in den Akten - wie die Verteidigung zu Recht vorbringt - vom 16. Juni 2020 datierende und somit tatnahe Fotografien des Beschwerdeführers, sodass für die Aufklärung des Vorfalls vom 13. Juni 2020 bzw. um diesbezügliche Verwechslungen auszuschliessen, keine (erneute) erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers notwendig erscheint, zumal auch kein daktyloskopisches Vergleichsmaterial besteht.


4.3.2 Daneben sind nach dem vorstehend Referierten noch weitere Verfahren hängig, bei denen es um (gewalttätige) Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie C____ geht. Allerdings sind bei diesen die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zur Identifikation und Aufklärung des Sachverhalts ebenfalls nicht notwendig. Bei sämtlichen infrage stehenden Delikten ist einerseits die alleinige Beteiligung des Beschwerdeführers (ohne Mittäter) unbestritten und andererseits wurden auch keine Spuren gesichert, da die Tatzeit und die entsprechenden Anzeigen zeitlich zu weit auseinanderliegen.

4.3.3 Indes ist die Abnahme des WSA nicht zu beanstanden. Bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2020 wurden von der Jacke des Geschädigten F____ DNA-Spuren gesichert. Um diese Spuren zuzuordnen und allfällige Rückschlüsse auf einzelne Tathandlungen machen zu können, ist die Abnahme eines WSA als erster Schritt auf dem Weg zur Erstellung eines DNA-Profils zweifellos geeignet und angesichts der Schwere der zur Diskussion stehenden Delikte (es geht um mögliche Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf, also ernstzunehmende Gewalttaten) auch verhältnismässig.


4.4

4.4.1 Da es sich vorliegend gemäss Akten um einen langwierigen und insbesondere auch gewalttätigen Streit des Beschwerdeführers mit einer anderen Familie handelt, der - sollten die Vorwürfe zutreffen - in der zeitlichen Abfolge mit dem Vorfall vom 13. Juni 2020 in qualitativer Hinsicht eskaliert ist, bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Mit anderen Worten muss mit künftigen Straftaten gerechnet werden, bei denen es zu körperlichen Schädigungen Anderer kommen könnte, womit Delikte erheblicher Schwere zu befürchten sind. Bei dieser Ausgangslage ist es für die Ermittlungen entscheidend, über aktuelles erkennungsdienstliches Material zu verfügen, zumal dieses im Rahmen einer Schlägerei grundsätzlich geeignet ist, zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen und die erkennungsdienstliche Erfassung damit auch der Schaffung von Vergleichsmaterial bei der Spurenauswertung dient (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 1a; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91). Hinzu kommt, dass sich eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann als verhältnismässig erweist, wenn die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen bedroht ist (BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, 1B_111/2015 vom 20.August 2015 E. 3.4).


4.4.2 Die Hinweise im vorliegenden Fall reichen jedenfalls aus, um im öffentlichen Interesse einen vergleichsweise leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen, zumal keine milderen, gleich wirksamen Massnahmen ersichtlich sind. Kommt dazu, dass sich die hier infrage stehenden gewalttätigen Auseinandersetzungen auf offener Strasse, im Rahmen des Vorfalls vom 13.Juni 2020 unter anderem mit einem Auto, zugetragen haben, weshalb auch leicht Dritte davon betroffen sein könnten. Daran ändert auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers nichts. Vielmehr hat diese - wie bereits erwähnt - als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung einzufliessen. Das Bundesgericht hat beispielsweise die Erstellung eines DNA-Profils geschützt, obwohl die betroffene Person nicht vorbestraft war und zwar insbesondere in Bezug auf Verfahren, in denen es sich - wie hier - um Wiederholungstaten gehandelt hat (BGer1B_324/2013 vom 24.Januar 2014 E. 3.3, 1B_242/2020 vom 2.September 2020 E. 3.2).


5.

5.1 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]).

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens, es sei ihm die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).


5.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitet gemäss eigenen Aussagen als [...] im [...] an der [...] in Basel. Je nach Geschäftsgang verdiene er zwischen CHF 3000.- und CHF 4'500.- pro Monat (netto). Nicht nur legt ein Anteil am Geschäftsergebnis eine Beteiligung nahe, sondern hat der Beschwerdeführer bei den Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen auch angegeben, die Hälfte dieses Geschäfts gehöre ihm, was denn auch eine Zefix-Abfrage bestätigt hat (der Beschwerdeführer ist Teilhaber und Geschäftsführer [...]). Darüber hinaus hat er angegeben, einen [...] im Wert von CHF 120'000.- für sich eingelöst zu haben, wofür eine monatliche Leasing-Rate von CHF 880.- zu bezahlen sei.


5.2.3 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht als «mittellos» im Sinne der vorzitierten Praxis bezeichnet werden kann und die unentgeltliche Verbeiständung nur schon deshalb zu verneinen ist (BGE 139 IV 113 ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar; vgl. dazu AGE HB.2021.16 vom 9. August 2021 E. 2.4, BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Es kann daher offenbleiben, wie es sich mit dem Erfordernis der Nicht-Aussichtslosigkeit der Beschwerde verhält.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung respektive amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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