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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.3 (AG.2021.365)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.3 (AG.2021.365) vom 04.05.2021 (BS)
Datum:04.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfügung vom 22. Dezember 2020
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 107 StPO ; Art. 128 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:139 IV 84; 141 IV 380;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.3


ENTSCHEID


vom 4. Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse20, 4009Basel

B____ Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Dezember 2020


betreffend Kostenentscheid



Sachverhalt


Auf Strafanzeige von A____ vom 1. August 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____ ein Strafverfahren wegen Körperverletzung. Am 5. März 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B____, wogegen dieser am 18. März 2020 Einsprache erhob und dieselbe am 18. Dezember 2020 wieder zurückzog. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 21. Dezember 2020 wurde das Einspracheverfahren zufolge Rückzugs der Einsprache eingestellt und die Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2020 abgeboten. Am 21. Dezember 2020 reichte A____ - vorerst per E-Mail - beim Strafgericht einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die Aufwendungen des Rechtsvertreters im gerichtlichen Einspracheverfahren ein. Mit Verfügung vom 22.Dezember 2020 verfügte das Strafgericht, es sei mit Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 über die Parteientschädigung nicht entschieden worden und verwies die Privatklägerschaft diesbezüglich auf den Beschwerdeweg.


Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2020 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und das Strafgericht sei anzuweisen, ihm eine Frist zur Bezifferung seiner Entschädigungsansprüche anzusetzen und über diese materiell zu entscheiden. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2021 erklärte die Strafgerichtspräsidentin, es sei versäumt worden, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 Gelegenheit zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungsforderungen zu geben. Da das Strafgericht an seinen Entscheid gebunden sei, sei die nachträgliche Zusprechung einer Parteientschädigung nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. Januar 2021 auf eine Stellungnahme.


Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Verfügungen des Strafgerichts können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGEBES.2015.77 vom 14.März 2016, BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E.1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; Ziegler/Keller, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14 ff.). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit beschwert ist (Lieber, a.a.O., Art.382 N 7; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2).


1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen B____ als Privatkläger beteiligt (Akten73, 75). Durch die angefochtene Verfügung des Strafgerichts, worin unter Hinweis auf die am 21. Dezember 2020 ergangene Einstellungsverfügung über die Parteientschädigung nicht entschieden wurde, ist er materiell-rechtlich beschwert. Der Beschwerdeführer hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Forderung auf Parteientschädigung und ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.


2.

2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung genüge weder in formeller noch in materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei inhaltlich völlig unklar, da die Abweisung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nur unzureichend begründet werde, zudem fehle ein entsprechendes Dispositiv (Beschwerde Ziff. 8 p. 5).


2.2 In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt des Kostenentscheids hat das Bundesgericht in BGE144IV207 (E. 1.3) festgehalten, dass die Strafbehörde die Kostenfolge im Endentscheid festlegt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Art.421 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 81 Abs.4 lit.b StPO wonach das Dispositiv eines Endentscheids namentlich den Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen zu enthalten hat, andernfalls dieses unvollständig ist (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, Art.421 N 6).


2.3 Das Dispositv der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 enthält keinen; es erweist sich demnach als unvollständig, was zur Aufhebung der Einstellungsverfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz führt.


Die Verfügung vom 21. Dezember 2020 ist zwar bezüglich der Verfahrenseinstellung ausreichend begründet, jedoch erfüllt sie nicht die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere fehlt im Dispositiv ein Entscheid über die Nebenfolgen (Akten S. 244), wozu auch die Ausrichtung allfälliger Parteientschädigungen gehört. Es ist somit festzustellen, dass bereits die Einstellungsverfügung nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies wird mit der ergänzenden Verfügung vom 22. Dezember 2020 eingeräumt und der Beschwerdeführer auf den Beschwerdeweg verwiesen.


3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts habe den Beschwerdeführer weder über ihre Verfahrenshandlungen orientiert noch ihm eine Frist zur Einreichung eines Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung angesetzt (Beschwerde Ziff. 11 p. 5).


3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar, welche nicht als blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.107 StPO N 3). Es umfasst unter anderem das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Darin enthalten ist auch der Anspruch der am Verfahren beteiligten Personen, über dessen Abschluss informiert zu werden sowie ihre im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Aufwendungen geltend zu machen. Schliesslich beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörden, von den Anträgen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid (vorliegend über Einstellung des Verfahrens) in gebührender Weise zu berücksichtigen (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 StPO N 32).


3.3 Die Strafgerichtspräsidentin hat eingeräumt, es sei versäumt worden, dem Vertreter des Beschwerdeführers als Privatkläger vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 Gelegenheit zur Stellung eines allfälligen Entschädigungsanspruchs zu geben. Zudem sei die Einstellungsverfügung in Unkenntnis seines am gleichen Tag eingereichten Antrags ergangen. Da das Strafgericht indessen nach der Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden sei und deshalb keine materiellen Änderungen mehr vornehmen könne, sei die nachträgliche Zusprechung einer Parteientschädigung nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde daher auf den Beschwerdeweg verwiesen (Stellungnahme p. 1). Die angefochtene Verfügung verweist den Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Parteientschädigung auf den Zivilweg und begründet dies damit, dass der Rückzug des Strafantrags kein Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO bedeute. Zivilansprüche würden gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO nicht im Strafverfahren entschädigt, sondern seien auf dem Zivilweg geltend zu machen. Allfällige Verteidigungskosten im Strafpunkt stellten keine notwendigen Aufwendungen dar, da es sich vorliegend um einen leicht überschaubaren Straffall gehandelt habe, der zur Wahrung der Interessen des Strafklägers keine anwaltliche Vertretung erfordert habe (Akten S. 258).


3.4 Bei der vorliegend geltend gemachten Parteientschädigung handelt es sich weder um mit der Zivilklage zusammenhängende Aufwendungen noch um Verteidigungskosten im Sinne von Art. 128 ff. StPO. Im Fall der Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl obsiegt die Privatklägerschaft im Strafpunkt (BGer 139 IV 102 S. 108 E. 4.3). Gestützt auf Art.353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist die Privatklägerschaft für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu entschädigen, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdegegner 2 eine Abstandsgebühr von CHF 200.- auferlegt. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Massgeblich für die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs ist insbesondere die Komplexität der Rechtsfragen. Da auch in sogenannten Bagatellfällen die Rechts- und Entschädigungsfolgen erheblich sein können, ist in solchen Fällen eine Entschädigung nicht ohne weiteres unnötig und damit zu verweigern (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 433 N 19). Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde beantragt, beziffert sowie belegt (Akten S. 252 ff.). Die Vorinstanz ist auf seinen diesbezüglichen Antrag zu Unrecht nicht eingetreten, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


4.

4.1 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht bei Gutheissung einer Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Zudem kann der Vorinstanz für den weiteren Gang des Verfahrens gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO Weisungen erteilt werden. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Das Gericht sei zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezifferung seiner Entschädigungsansprüche anzusetzen (Beschwerde Ziff. 22 p. 8).


4.2 Der Beschwerdeführer hat seine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nicht beziffert. Zwar hat er gegenüber der Vorinstanz am 21. Dezember 2020 eine Honorarnote eingereicht (Akten S. 252), jedoch wurde dem Beschwerdegegner2 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Obwohl mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 5), erweist sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners 2 als unumgänglich. Es ist folglich in Anwendung von Art.397 Abs.2 StPO kein reformatorischer Entscheid zu fällen, sondern die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, was im Übrigen auch dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht. Entsprechend ist die Einstellungsverfügung vom 21.Dezember 2020 aufzuheben.


5.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO). Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen nicht der zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbarte Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 HO zwischen CHF 180.- und CHF 400.- pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.- (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Dementsprechend ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung auf 6 Stunden zu CHF250.-, zuzüglich CHF 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt somit auf CHF 1'615.50 zu bemessen.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, dem Beschwerdeführer Frist zur Geltendmachung, Bezifferung und Begründung seiner Parteientschädigung anzusetzen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.


Dem Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.-, zuzüglich 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner 2 (B____)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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