Zusammenfassung des Urteils BES.2021.29 (AG.2021.185): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer wurde wegen Drogenhandels festgenommen und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme seines Mobiltelefons. Die Strafgerichtspräsidentin wies den Antrag ab, woraufhin der Beschwerdeführer ans Appellationsgericht gelangte. Er argumentierte, dass das Mobiltelefon keine illegalen Daten enthielt und die Beschlagnahme unverhältnismässig sei. Das Gericht entschied, dass die Daten des Mobiltelefons ausgelesen und der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde teilweise in seinem Eventualantrag unterstützt, und die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend aufgeteilt. Die Anwältin des Beschwerdeführers wurde als amtliche Verteidigerin eingesetzt und erhielt eine Entschädigung.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2021.29 (AG.2021.185) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 15.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfügung vom 28. Januar 2021 |
Schlagwörter: | Daten; Mobiltelefon; Gericht; Verteidigung; Staat; Akten; Staatsanwaltschaft; Gericht; Einziehung; Verfügung; Gerichts; Verteidigerin; Akteneinsicht; Beschlagnahme; Beschwerdeführers; Recht; Verfahren; Aufwand; Verfahren; Basel; Einsicht; Gerichtspräsidentin; Beweismittel |
Rechtsnorm: | Art. 101 StPO ;Art. 102 StPO ;Art. 108 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 192 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 130 IV 143; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Heim, Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 263 OR, 2020 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2021.29
ENTSCHEID
vom 15. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Januar 2021
betreffend Aufhebung der Beschlagnahme
Sachverhalt
Am 19. Juni 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Polizei festgenommen, weil er unter Verdacht stand, sich ab Dezember 2009 im hiesigen Drogenhandel betätigt zu haben. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Anhaltung unter anderem ein «[ ]» Mobiltelefon mit sich. Über dieses wurde mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 die Beschlagnahme verfügt.
Mit Eingabe ans Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Januar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon «[ ]», eventualiter die Auslesung aller Daten des Mobiltelefons. Diese Anträge wurden von der Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 28. Januar 2021 abgewiesen. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer sodann ans Appellationsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 aufzuheben und das Mobiltelefon «[ ]» (Pos.1002) des Beschwerdeführers zuhanden seiner Verteidigerin aus der Beschlagnahme zu entlassen. Eventualiter seien sämtliche Daten des Mobiltelefons auszulesen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, dies unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokatin, als seine amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 hielt die Strafgerichtspräsidentin weiterhin an der Abweisung der Aufhebung der Beschlagnahme über das Mobiltelefon und Herausgabe an den Beschwerdeführer sowie des Eventualantrags fest. Auch die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Stellungnahme vom 5. März 2021 die Bestätigung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 bzw. die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit für den Entscheid von Bedeutung - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art.382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Strafgerichtspräsidentin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung über die deliktische Einziehung des Mobiltelefons «[ ]» zu befinden habe, weshalb der Antrag auf Herausgabe abgewiesen werde. Betreffend Eventualantrag stehe es dem Beschwerdeführer frei, die ihm seiner Meinung nach entlastenden Daten Indizien, die sich auf dem Mobiltelefon «[ ]» befinden sollen, zu benennen und eine entsprechende Aus-lesung dieser konkret bezeichneten Daten zu beantragen. Die Auslesung aller Daten, um diese der Verteidigung zur Sichtung zuzustellen, erscheine unverhältnismässig und würde auch zu einem Aufwand der amtlichen Verteidigung führen, der jedenfalls nicht mehr als angemessen zu bezeichnen wäre und folglich auch nicht entschädigt werden würde (act. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er der Ansicht sei, dass bei seinem Mobiltelefon «[ ]» keine Einziehung in Frage komme, da sich keine illegalen Daten darauf befänden. Fotos von (mutmasslichen) Betäubungsmitteln unterstünden keiner Straftat und Textnachrichten mit deliktischem Inhalt befänden sich nicht auf dem «[ ]». Zu Beweiszwecken sei das Mobiltelefon als reiner Datenträger nicht erforderlich, da die Daten ohnehin separat gesichert würden (oder dies noch allenfalls nachgeholt werden könnte). Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung jedoch angezeigt habe, dass ihrer Ansicht nach eine Sicherungseinziehung in Frage komme, sei hervorzuheben, dass zum einen bereits im jetzigen Verfahrensstadium über diese entschieden werden könne. Jedoch würden die Voraussetzungen für eine Einziehung beim Mobiltelefon nicht vorliegen. Zum anderen sei zu beachten, dass bei einem Mobiltelefon (sowie auch bei anderen Datenträgern) aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur die deliktischen Daten gelöscht werden dürften und es danach wieder auszuhändigen sei. Schliesslich könne in der heutigen Zeit das Mobiltelefon wohl als immanentes Mittel zur Grundrechtsausübung bezeichnet werden (informationellen Selbstbestimmung, Recht auf Familienleben etc.). Da sich oftmals auch höchstpersönliche Daten darauf befänden, komme dem Mobiltelefon eine erhebliche Bedeutung zu.
Hinsichtlich des Eventualantrags führt der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern es unverhältnismässig sein solle, Daten auf einen USB-Stick zu exportieren und der Verteidigung zuzusenden. Noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft mache in ihrer Stellungnahme geltend, dass durch die Gewährung der Einsicht in sämtliche Daten ein unverhältnismässig grosser (Arbeits-)Aufwand für sie entstehen würde. Die Vorinstanz weise ferner darauf hin, dass es auf jeden Fall für eine amtliche Verteidigung kein angemessener Aufwand wäre, wenn die Daten von ihr durchgesehen würden. Diese Argumentation sei doch etwas befremdlich, da es der Verteidigerin nicht bekannt sei, dass ein Gericht jemals einen Aufwand entschädigt hätte, den es für unangemessen befunden habe. Somit drohe dem Gericht respektive dem Staat keine finanzielle «Gefahr», wenn die Verteidigung «zu viel» leiste. Das Risiko trage schliesslich stets die amtliche Verteidigung selbst. Die Verteidigerin sei dankbar für den vorgängigen Hinweis, dass mit einer entsprechenden Kürzung ihrer Aufwendungen zu rechnen sei (obwohl dies fraglich sei, wenn entlastende Elemente gefunden würden), aber es sei nicht einzusehen, dass mit dieser Begründung die Einsichtnahme an sich verweigert werden könne. Dem Beschwerdeführer müssten alle Verteidigungsrechte gewährt werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Daten mit Suchparametern eingegrenzt habe. Die Verteidigung müsse die Möglichkeit haben ihre eigenen Suchparameter anzuwenden. Ob dadurch ein so erheblicher Mehraufwand entstehe, wie ihn die Vorinstanz fürchte, sei doch zumindest fraglich. Auf jeden Fall widerspreche es dem Gebot der Waffengleichheit, dass der Verteidigung nicht derselbe Zugang zu den Daten gewährt werde, wie der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz schlage (wie auch die Staatsanwaltschaft) vor, dass die Verteidigung konkrete Daten benennen könne, die anschliessend ausgelesen würden. Dies sei jedoch ein Zirkelschluss, denn die Verteidigung wolle ja diese Daten einsehen um entlastende Elemente zu finden. Ferner könne der Beschwerdeführer ohnehin keine konkreten Anträge stellen, da er nicht auswendig wisse, wo sich was auf dem Mobiltelefon befinde. Das bedeute, dass die Anträge sehr offen formuliert werden müssten, was wohl wieder mit dem Argument der Unverhältnismässigkeit abgelehnt würde. Letztlich wäre es ohnehin aufwändiger mehrmals gewisse Daten auszusortieren und auszulesen, als ein einziges Mal alle. Weiter sehe sich die Verteidigung weder im Recht noch in der Pflicht, potentielle Daten zu benennen, die sie selbst noch nicht konsultiert habe, welche anschliessend in aller Ruhe durch die Staatsanwaltschaft untersucht werden könnten und diese aufgrund eines umfassenden Zugriffs auf die Daten die Möglichkeit habe, andere belastende Daten zu suchen und beizufügen, so dass die Daten letztlich stets durch die Staatsanwaltschaft gefärbt präsentiert würden. Es könne nicht mehr von Waffengleichheit die Rede sein, wenn die Verteidigung (bildlich gesprochen) alle ihre «Karten offenlegen» müsse, während die Staatsanwaltschaft ihr «Blatt» bedeckt halten und sich durch umfassenden Zugriff dieses frei zusammenstellen könne, um die «Karten» der Verteidigung schliesslich wieder auszustechen. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Daten der Mobiltelefone faktisch dem Beschwerdeführer gehörten und es auch unter diesem Aspekt unverständlich sei, dass ihm selbst respektive der Verteidigung die Einsicht in seine eigenen Daten verwehrt werde (s. zum Ganzen act. 2).
2.3 Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 verwies die Strafgerichtspräsidentin für den Hauptantrag auf ihre Verfügung vom 28. Januar 2021. Hinsichtlich des Eventualantrags führte sie aus, dass es nicht darum gehe, die Waffengleichheit des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigerin einzuschränken. Es sei nach wie vor unklar, was auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers beweisentlastend sein solle, das er selbst nicht zu bezeichnen vermöge und eine Durchforstung durch seine Verteidigerin notwendig machen solle. Auslesen und Datenextraktionen von elektronischen Datenträgern, worunter auch ein Mobiltelefon falle, seien grundsätzlich kostspielig, weshalb diesem Antrag ohne konkrete Ausführungen, was sich beweisentlastend auf dem Mobiltelefon befinden solle, nach wie vor nicht stattzugeben sei. Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der Waffengleichheit wäre es allerdings grundsätzlich denkbar, der Verteidigerin des Beschwerdeführers Einsichtnahme in das Mobiltelefon ihres Mandanten bei der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, gegebenenfalls unter Aufsicht und/oder Zusicherung, keinerlei Veränderungen/Löschungen vorzunehmen (act. 4).
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 zudem aus, dass die Beantwortung der Frage der Einziehung vom in der Sache urteilenden Gericht vorzunehmen sei. Des Weiteren sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme «in die kompletten Daten des Mobiltelefons» verweigere. Die Vorinstanz gewähre ihm nämlich die Möglichkeit, «die ihm seiner Meinung nach entlastenden Daten Indizien, die sich auf dem Mobiltelefon [ ] befinden sollen, zu benennen und eine entsprechende Auslesung dieser konkret bezeichneten Daten zu beantragen.» Der Beschwerdeführer möge nun zwar behaupten, diesfalls müsste er «sehr offen formuliert[e]» Anträge stellen, da er rein aus dem Gedächtnis heraus nicht sagen könne, wo sich welche Daten auf seinem Mobiltelefon befänden. Bei dieser Argumentation müsse er sich jedoch entgegenhalten lassen, dass es sich um Daten aus seinem Mobiltelefon handle, er die Umstände deren Zustandekommens somit kennen bzw. zumindest grob wissen müsse, welche Zeiträume und Chatverläufe in diesem Zusammenhang relevant sein dürften - vor allem, da er explizit festhalte, dass die Daten «faktisch» ihm «gehören» würden und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich Benutzerinnen und Benutzer von Mobiltelefonen zumindest grob daran erinnern würden, was sie auf ihren Geräten gespeichert hätten. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft - um es mit den Worten des Beschwerdeführers zu sagen - ihre Karten offen dargelegt habe und es nun dem Strafgericht obliegen werde, im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob den der Anklage zugrundeliegenden Mobiltelefondaten Beweislast zukomme nicht (act. 6).
3.
3.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art.197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) wenn sie einzuziehen sind (lit. d).
3.2
3.2.1 Vorliegend unbestritten ist, dass die drei Voraussetzungen der Beschlagnahme der Eröffnung einer Strafuntersuchung, der gesetzlichen Grundlage sowie des hinreichenden Tatverdachts erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die einzelnen Beschlagnahmegründe. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Strafgerichtspräsidentin stützt sich die Beschlagnahme vorliegend insbesondere auf Art. 263 Abs. 1 lit. a (Beweismittelbeschlagnahme) und lit. d (Einziehungsbeschlagnahme) StPO. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass einerseits die Wahrscheinlichkeit, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon im Verlauf des Strafverfahrens - wohl als instrumentum sceleris - eingezogen werden könne, nicht gegeben sei. Andererseits sei das Mobiltelefon zu Beweiszwecken zudem als reiner Datenträger nicht erforderlich, da die Daten ohnehin separat gesichert würden (oder dies noch allenfalls nachgeholt werden könnte).
3.2.2 Durch die Beschwerdeinstanz ist vorliegend somit - neben der Verhältnismässigkeit - nur die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob der beschlagnahmte Gegenstand im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht wird.
3.2.2.1
3.2.2.1.1 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen).
3.2.2.1.2 Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung stellt - im Gegensatz zur endgültigen materiell-rechtlichen Einziehung gemäss Art. 69 ff. StGB - dabei lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenständen dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor. Die abschliessende Beweiswürdigung bzw. der Einziehungsentscheid obliegt vielmehr dem erkennenden Sachgericht (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 69 StGB N 17).
3.2.2.1.3 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelinquenz einschlägig vorbestraft und hat möglicherweise das in Frage stehende Mobiltelefon zur Deliktsbegehung verwendet. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers im Bereich des Drogenhandels macht es durchaus wahrscheinlich, dass er sich auch in Zukunft in diesem Bereich betätigen und dadurch die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Menschen gefährden könnte.
Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer (allenfalls mit Hilfe des Verwertungserlöses) ein neues Mobiltelefon zur Deliktsbegehung beschafft, jedoch hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Einziehung von Mobiltelefonen, welche als instrumentum sceleris verwendet wurden, zugelassen, da in dieser Art verwendete Mobiltelefone Mittätern die Koordinierung ihrer kriminellen Handlungen ermöglicht hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Telefone und die darin enthaltenen Daten zur Kontaktaufnahme mit dem kriminellen Netzwerk genutzt werden könnten (BGer 6B_548/2015 vom 29. Juni 2015 E.5.2, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E.4). Die Einziehung der Daten wäre so zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verzögern zu erschweren. Es ist momentan auch keine mildere Massnahme ersichtlich, da das Mobiltelefon mithin auch als Beweismittel gebraucht wird (s. sogleich E. 3.2.2.2).
3.2.2.1.4 Es ist nach dem Gesagten demnach nicht auszuschliessen, dass das Strafgericht das zur Diskussion stehende Mobiltelefon im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einziehen wird. Die Beurteilung, ob und wie eine solche Einziehung schliesslich durchgeführt würde, obliegt jedoch dem Sachgericht. Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme erweist sich für die Dauer des Verfahrens daher als zulässig. Im Falle einer Einziehung hat der Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit, zu beantragen, es seien von ihm ausgewählte, persönliche, nicht inkriminierte Daten zu extrahieren und an ihn auszuhändigen.
3.2.2.2
3.2.2.2.1 Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1).
3.2.2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Geeignetheit des Mobiltelefons zu Beweiszwecken nicht (die Verteidigerin möchte sogar selbst das Gerät in Bezug auf allfällige Entlastungsbeweise durchsuchen), bringt jedoch vor, dass das Mobiltelefon als reiner Datenträger nicht erforderlich sei, da die Daten ohnehin separat gesichert würden (oder dies noch allenfalls nachgeholt werden könnte). Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 192 Abs. 1 StPO grundsätzlich besagt, dass die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen sind. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Mobiltelefon etwa noch anlässlich der Hauptverhandlung seitens des Strafgerichts und/oder der Parteien benötigt wird. Entsprechend muss auch weiterhin gewährleistet sein, dass keine Daten verloren gehen und/oder verändert werden.
3.2.2.2.3 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beweismittelbeschlagnahme ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bereits am 19./20. April 2021, und somit in absehbarer Zeit, stattfindet (vgl. Ausführungen der Verteidigerin im Schreiben vom 16. März 2021, act.7). Zudem ist auf die folgenden Erwägungen zu verweisen (s. sogleich E. 4), wonach dem Berufungskläger bzw. seiner Verteidigung sämtliche auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon enthaltenen Daten zur Verfügung zu stellen sind. Es besteht denn auch kein Anspruch auf Herausgabe von Originalbeweisgegenständen (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2020, Art. 192 N 18).
3.2.2.2.4 Zusammenfassend erweist sich mithin auch die strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahme für die Dauer des Verfahrens als zulässig.
4.
4.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Daten des Mobiltelefons auszulesen und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dabei handle es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht vermittle nicht nur das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Akten, sondern erstrecke sich auch auf die den Akten beigefügten Beweismittel. Vorliegend seien sämtliche Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft zugänglichgemacht und anschliessend aussortiert worden. Weiter führe die Staatsanwaltschaft selbst aus, dass die gefilterten Daten nicht gänzlich aus dem Strafverfahren ausgeschieden und somit für dieses nicht mehr relevant seien, vielmehr stelle das Mobiltelefon immer noch ein Beweismittel dar und es müsse der Zugriff auf alle vorhandenen Daten sichergestellt werden, da diese anlässlich der Hauptverhandlung eventuell noch benötigt würden. Diese Ausführung der Staatsanwaltschaft beweise, dass die Daten der Mobiltelefone faktisch Bestandteil der Akten seien, auch wenn sie nicht den nummerierten Papierakten beigefügt worden seien. Die Verweigerung der Einsicht in dieselben stelle demnach faktisch eine Verweigerung der Akteneinsicht dar. Auch stelle es keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, Daten auf einen USB-Stick zu exportieren und der Verteidigung zuzusenden. Hinsichtlich eines möglicherweise gesteigerten Aufwands für die amtliche Verteidigung sei darauf zu verweisen, dass dem Gericht respektive dem Staat keine finanzielle «Gefahr» drohe, da das finanzielle Risiko stets die amtliche Verteidigung selbst trage.
4.2
4.2.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 6 Ziff.3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.1.1) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Der Verteidigung steht dabei ein selbständiges Akteneinsichtsrecht zu (vgl. Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 9).
Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen zur Wahrung öffentlicher privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Praktikabilitäts- Effizienzüberlegungen können eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 108 StPO N 5). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO).
4.2.2 Vorliegend begründen weder das Strafgericht noch die Staatsanwaltschaft die nicht gewährte Einsicht in die auf dem in Frage stehenden Mobiltelefon vorhandenen Daten mit einem der in Art. 108 StPO aufgeführten Gründe. Ein solcher ist insbesondere in Bezug auf den Grund der Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen zur Wahrung öffentlicher privater Geheimhaltungsinteressen nicht ersichtlich, da es sich bei den Daten auf dem Mobiltelefon um das «Eigentum» des Beschwerdeführers handelt. Durch die Strafgerichtspräsidentin wird als Begründung vielmehr der dadurch entstehende unverhältnismässige Aufwand genannt, den die Auslesung aller Daten nach sich ziehen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass das weiterhin beschlagnahmte Mobiltelefon - insbesondere aufgrund der vorliegenden Beschlagnahme als Beweismittel - «Aktenbestandteil» bleibt. Damit hat der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigerin Anspruch auf umfassende Akteneinsicht auf die im Mobiltelefon enthaltenen Daten. Letztere hat ferner zur Aufgabe, sämtlichen, möglicherweise den Beschwerdeführer entlastenden Umständen nachzugehen und diese abzuklären. Zudem ist es einer erfahrenen Anwältin zuzutrauen, dass sie sich dabei auf eine Querdurchsicht beschränken und von ihr auch aufgrund der Arbeitsbelastung kein unnötiger Aufwand betrieben wird. Sollte das urteilende Gericht dannzumal dennoch der Auffassung sein, im Rahmen dieser Einsicht sei unnötig viel Aufwand betrieben worden, steht es ihm frei, im Rahmen der Beurteilung der Honorarnote allfällige Kürzungen vorzunehmen. Ein möglicher überhöhter Aufwand kann jedoch nicht als Begründung dargetan werden, um vorliegend den Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigerin abzulehnen. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bereits einen Grossteil - wenn nicht bereits alle - Daten aus dem Mobiltelefon ausgelesen hat und entsprechend der Verteidigung zeitnah zur Verfügung stellen kann. Doch selbst wenn ein grösserer Aufwand zu betreiben wäre, so dürfen solche Praktikabilitäts- Effizienzüberlegungen keine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28.Januar 2021 in Bezug auf die Abweisung des Eventualantrags aufzuheben. Das Strafgericht hat dafür besorgt zu sein, dass - im Sinne der Erwägungen - die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon «[ ]» enthaltenen Daten ausgelesen (sofern dies nicht bereits erfolgt ist) und diese der Verteidigerin des Beschwerdeführers herausgegeben werden.
5.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Hauptantrag, obsiegt jedoch mit seinem Eventualantrag. Ihm sind daher die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit einer entsprechend reduzierten Gebühr von CHF 400.- (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) aufzuerlegen. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
6.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, beantragt die Einsetzung als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein. Beide Voraussetzungen können hier bejaht werden, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung gewährt werden kann. Der in der Honorarnote vom 16. März 2021 (act. 7) aufgeführte Zeitaufwand erscheint als angemessen. Der amtlichen Verteidigerin werden damit im Ergebnis für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.- und ein Auslagenersatz von CHF 2.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.95, somit total CHF810.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 %, d.h. CHF 405.15, vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2021 in Bezug auf die Abweisung des Eventualantrags aufgehoben. Das Strafgericht wird angewiesen, die Auslesung der auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon «[ ]» (Pos. 1002) enthaltenen Daten anzuordnen (sofern dies nicht bereits erfolgt ist) und diese der Verteidigerin des Beschwerdeführers herauszugeben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.-, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.- und ein Auslagenersatz von CHF 2.40, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.95, somit total CHF 810.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 405.15 vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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