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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2021.20 (AG.2021.197)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2021.20 (AG.2021.197) vom 23.03.2021 (BS)
Datum:23.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Besuchsbewilligung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 226 StPO ; Art. 235 StPO ; Art. 36 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2021.20


ENTSCHEID


vom 23. März 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. Januar 2021


betreffend Dauerbesuchsbewilligung



Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie gegen das Waffengesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 2020 vorläufig festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 5. Oktober 2020 wurde über ihn in Anwendung von Art. 226 ff. StPO die Untersuchungshaft bis zum 28. Dezember 2020 angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Oktober 2020 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. November 2020 ab. In der Folge wurde die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2020 wegen Kollusionsgefahr vorläufig bis zum 22. März 2021 verlängert. Mit undatierter, bei der Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2021 eingegangener Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Lebenspartnerin B____ eine dauernde Besuchsbewilligung auszustellen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 abgelehnt.


Hiergegen richtet sich die handschriftlich verfasste Beschwerde von A____ vom 7. Februar 2021, mit welcher er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2021 sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und es sei seiner Lebenspartnerin B____ eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen. Überdies sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Stellung bezogen und um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ersucht. Hierauf hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 repliziert.


Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, wobei dauerhafte und unüberwachte Besuchsbewilligungen nur für seine beiden Verteidiger, seine Eltern sowie für seinen Bruder - jedoch nicht für B____ - erteilt wurden.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10).


1.2 Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.3 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zudem gemäss Art.396StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet das Ablehnen der Besuchsbewilligung mit dem Vorliegen einer fortbestehenden Kollusionsgefahr.


2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde zusammengefasst geltend, sowohl er als auch B____ seien bereits zur Sache befragt worden, weswegen keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Es lägen daher keine Gründe mehr vor, den persönlichen Kontakt zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin zu verbieten.


2.3 In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, die Verfahrensleitung verfüge über die Möglichkeit, zum Zweck der Wahrheitsfindung gestützt auf Art. 235 Abs. 2 StPO Kontakte zwischen einer inhaftierten Person und Dritten zu unterbinden. Im vorliegenden Fall lägen sachliche Gründe für einen solchen Entscheid vor, weswegen sich die verweigerte Besuchsbewilligung in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstands weder als willkürlich noch als unangemessen erweise. Aus den bisher vorgenommenen Einvernahmen ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer und B____ bereits vor der Festnahme Gedanken darüber gemacht haben, was sie - sollte dieser Fall eintreten - aussagen werden. Diese abgesprochenen Aussagen manifestierten kolludierende Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und B____. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass die beiden auch weiterhin kolludieren würden, sollte ein Besuch zum jetzigen Zeitpunkt, an welchem das Vorverfahren - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - noch nicht abgeschlossen sei, bewilligt werden. Überdies sei gegenüber B____ inzwischen ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet worden, wobei sie sich in Untersuchungshaft befinde. Derzeit sei es Gegenstand der in ihrem eigenen Verfahren laufenden Ermittlungen, ob sich die zwei Verfahren inhaltlich überschneiden.


3.

Durch den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft respektive im vorliegenden Fall durch den vorzeitigen Strafvollzug wird das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art.10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) eingeschränkt. Gemäss Art.235 Abs. 1 StPO darf diese Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haft- bzw. der Vollzugsanstalt erfordern. Diese Bestimmung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Einschränkung der Rechte des Inhaftierten einer Interessenabwägung unterzogen werden, wobei die Behörde alle Umstände zu berücksichtigen hat, insbesondere die Ziele der Inhaftierung wie Verhinderung der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr, die Sicherheitserfordernisse des Strafvollzugs, die Dauer der Inhaftierung und die persönliche Situation des Beschuldigten (BGer 1B_17/2015 vom 15. März 2015 E.3.2 und 3.4; KGer FR 502 2019 329 vom 8. Januar 2020 E. 2.2).


Anstrengungen zur Verminderung der entsozialisierenden Wirkung der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs sind nicht nur zulässig, sondern geboten. Der Inhaftierte soll - unter Beachtung des Haftzwecks sowie der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt - den Kontakt zu jenen Personen aufrechterhalten können, die ihm am nächsten stehen. Als Besucher sind vorab die nahen Angehörigen des Gefangenen zuzulassen, wozu auch nichteheliche Lebenspartner gehören. Gemäss Art. 235 Abs. 2 Satz 2 StPO finden Besuche wenn nötig unter Aufsicht statt. Notwendig kann die Aufsicht sein zur Sicherung des Haftzwecks, so namentlich, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Gefangene den Besuch für Kollusionshandlungen oder Fluchtvorbereitungen nutzen könnte (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, Art.235 N 1 ff., N. 37 ff.). Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).


4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist gegenwärtig bereits von der Erteilung einer Dauerbesuchsbewilligung an B____ abzusehen, weil diese sich mittlerweile selbst in Untersuchungshaft befindet. Inhaftierten beschuldigten Personen ist es nicht erlaubt, sich gegenseitig zu besuchen, schon gar nicht, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nicht in der gleichen Haftanstalt untergebracht sind (B____ befindet sich im Untersuchungsgefängnis Waaghof, der Beschwerdeführer nach Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs im Gefängnis Bässlergut). Sollte B____ allerdings wieder freikommen, würden sich ab diesem Zeitpunkt die gleichen Fragen erneut stellen, weswegen die Sache für diesen Fall zu entscheiden ist.


4.2 Der Beschwerdeführer ist nur in sehr geringem Umfang geständig. Hinsichtlich der Personen, die mit ihm in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert sind, macht er bislang keine sachdienlichen Angaben. Ferner ist festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis besteht, da letztere Crystal Meth konsumiert und der Beschwerdeführer solches besitzt. Zudem soll B____ auch für den Beschwerdeführer Crystal Meth an Abnehmer ausliefern (vgl. Einvernahme von C____ als Beschuldigter vom 28.Oktober 2020 sowie Einvernahme von D____ als Beschuldigter vom 3. November 2020). Des Weiteren weisen die bis anhin getätigten Ermittlungshandlungen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer und B____ in groben Zügen (nicht aber im Detail) abgesprochen haben, falls die Polizei im Salon [...]» an der [...]strasse [...], in welchem B____ arbeitet, die betreffende Kühltasche mit Drogeninhalt finden und beschlagnahmen sollte. Aufgrund des bis anhin von B____ an den Tag gelegten Verhaltens ist nicht auszuschliessen, dass sie weit mehr in die Geschäfte des Beschwerdeführers involviert sein könnte, als bis anhin bekannt ist. Zudem erscheint es als durchaus möglich, dass sie die gemäss Zwangsmassnahmengericht noch zu tätigenden Ermittlungen (insbesondere zu den noch nicht identifizierten Personen «E____» und «F____») behindern könnte. In vorliegender Sache gilt es sodann zu berücksichtigen, dass drei engste Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Vater, Mutter und Bruder) bereits eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten haben. Demnach ist es nicht so, dass der Beschwerdeführer keine Besuche erhalten würde. Zu weiteren Personen kann er überdies brieflich Kontakt pflegen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer am 20. November 2020 ein einmalig bewilligter beaufsichtigter Besuch mit B____ gewährt wurde.


Bei B____ handelt es sich um die momentane Freundin des Beschwerdeführers. Allerdings war anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Unterkunft an der [...]strasse [...] auch G____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vor Ort. Mit letzterer hat er einen gemeinsamen Sohn. Sie schreibt ihm weiterhin Briefe und ist - wie sich aus ihrer Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ergibt - an ihm nach wie vor interessiert. Zudem scheint der Beschwerdeführer (wiederum gemäss Briefpost) auch noch zu weiteren Frauen regen Kontakt zu pflegen. Schliesslich gilt es ebenfalls zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen geregelten Aufenthalt verfügt und somit auch nicht von einer stabilen Beziehung (im Sinne einer Lebensgemeinschaft) ausgegangen werden kann.


4.3 Unter Abwägung all dieser Aspekte ist die Verweigerung der Besuchsbewilligung gegenüber B____ - selbst für den Fall, dass sie sich wieder in Freiheit befinden würde - nicht als unverhältnismässig zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen.


Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF500.-.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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