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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.57 (AG.2021.191))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.57 (AG.2021.191): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einer Verfügung vom 13. April 2021 entschieden, die Sicherheitshaft für A____ bis zum 19. April 2021 zu verlängern. Dies geschah nachdem das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen hatte und die Sicherheitshaft bis zum Entscheid im kantonalen Beschwerdeverfahren bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Vollzug aufgeschoben. Das Gericht sah aufgrund von Alkoholabhängigkeit und Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers eine Fortsetzungsgefahr und ordnete die Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre an. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.57 (AG.2021.191)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.57 (AG.2021.191)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.57 (AG.2021.191) vom 12.04.2021 (BS)
Datum:12.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB
Schlagwörter: Gericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Basel; Bundesgericht; Basel-Stadt; Christian; Verhandlung; Recht; Appellationsgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Gericht; Einzelgericht; Hoenen; Gerichtsschreiber; Lindner; Massnahmenvollzug; Johannsen; Verlängerung; Urteil; Gerichts; Beschluss; Verfügung; Verfahrensleiter; Beschwerdeverfahren; Befristung
Rechtsnorm: Art. 229 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 59 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.57 (AG.2021.191)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.57


VERFÜGUNG


vom 13. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner




Beteiligte


JSD Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse12, 4001Basel

gegen


A____

c/o JVA St. Johannsen, 2525Le Landeron

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Verlängerung der Sicherheitshaft



1.

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2015 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Höchstdauer der stationären Massnahme wurde am 20. Januar 2020 erreicht, und das Strafgericht Basel-Stadt verlängerte die stationäre psychiatrische Behandlung mit Beschluss vom 6. Februar 2020 in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um ein Jahr. Der Straf- und Massnamevollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (SMV) erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte die Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre.


Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 ordnete der Verfahrensleiter Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren an, wogegen A____ mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2021 (1B_96/2021) teilweise gut und hob die Verfügung des Verfahrensleiters insoweit auf, als die Sicherheitshaft ohne Befristung angeordnet worden war. Die Sicherheitshaft wurde bis zum Entscheid im kantonalen Beschwerdeverfahren, längstens aber bis zum 18. April 2021 bewilligt.


Das Appellationsgericht fragte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.März 2021 an, ob sein Mandant an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte, was mit E-Mail vom 9. April 2021 bejaht wurde. Die vom Gericht vorgeschlagen Verhandlungstermine vom 15. 16. April 2021 konnten von Seiten der Verteidigung nicht wahrgenommen werden, sodass die Verhandlung auf den 19.April 2021 angesetzt werden musste, was eine entsprechende Haftverlängerung notwendig macht.


2.

Mit Ausnahme der fehlenden Befristung hat das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Haftverfügung vom 25. Januar 2021 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Es wurde erwogen, es sei zu Recht von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage durch eine langanhaltende konstante Praxis der analogen Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO ausgegangen worden. Gemäss dem Gutachten des forensischen Psychiaters vom 13. November 2014 stellten insbesondere die Suchtproblematik (Alkoholabhängigkeit) des Beschwerdeführers sowie seine Persönlichkeitsstörung wesentliche prädisponierende Faktoren für das erneute Auftreten ähnlich gelagerter Delikte dar. Wenn die Vorinstanz deshalb gefolgert habe, aufgrund der nicht eingehaltenen Alkoholabstinenz sowie der persönlichen Krise des Beschwerdeführers mit Suizidversuch am 11. Januar 2021, sei Fortsetzungsgefahr anzunehmen, halte dies vor dem Bundesrecht stand. Vorliegend bestünden insbesondere aufgrund der nicht eingehaltenen Alkoholabstinenz Gründe für die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose. Der Beschwerdeführer könnte für die öffentliche Sicherheit potentiell gefährlich sein, würde er unvermittelt aus dem bestehenden Setting entlassen. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die bisherige stationäre Massnahme nicht nur um ein, sondern um zwei Jahre verlängert werde, damit dem Beschwerdeführer genügend Zeit bleibe, um zu lernen, wie er sich in möglichen Risikosituationen zu verhalten habe. Es seien zurzeit keine milderen Ersatzmassnahmen sofort umsetzbar. Unter dem Titel der Sicherheitshaft werde das bisherige Massnahmenregime weitergeführt, und die Anordnung der Sicherheitshaft erweise sich als verhältnismässig.


An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert, und die Sicherheitshaft ist bis zur mündlichen Verhandlung vom 19. April 2021 zu verlängern.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Sicherheitshaft wird bis zum 19. April 2021 verlängert.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- JSD Straf- und Massnahmenvollzug

- Beschwerdeführer

- JVA St. Johannsen


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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