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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.55 (AG.2020.195))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.55 (AG.2020.195): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer reichte eine Strafanzeige gegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement, das universitäre Zentrum für Zahnmedizin und das Zentrum für Bilddiagnostik wegen Körperverletzung und Bildmanipulation ein. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm die Strafanzeige nicht an und der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da keine ausreichenden Beweise für die Straftatbestände vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hat daher korrekterweise eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.55 (AG.2020.195)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.55 (AG.2020.195)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.55 (AG.2020.195) vom 25.03.2020 (BS)
Datum:25.03.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_469/2020 vom 20. Mai 2020)
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerde; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Röntgenbild; Verfahren; Verfahren; Appellationsgericht; Basel; Sachverhalt; Zentrum; Person; Anzeige; Schweiz; Basel-Stadt; Tatbestand; Akten; Interesse; Hinweise; Frist; Bundesgericht; Einzelgericht; Verfügung; Justiz; Bilddiagnostik; Körperverletzung; Verbindung; Schweizerischen; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 46 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:133 I 270; 135 I 257; 143 IV 357;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 Abs.1; Art. 382 OR StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.55 (AG.2020.195)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.55


ENTSCHEID


vom 25. März 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Februar 2020


betreffend Nichtanhandnahme



Sachverhalt


Mit Schreiben vom 10.Dezember 2019 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), das universitäre Zentrum für Zahnmedizin und das Zentrum für Bilddiagnostik wegen Körperverletzung und Bildmanipulation ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13.Februar 2020 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art.310 in Verbindung mit Art.319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht ein, da der fragliche Straftatbestand die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.


Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 20.Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit. a sowie Art.310 Abs.2 in Verbindung mit Art.322 Abs.2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§88 Abs.1 und 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


1.2 Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art.382 Abs.1 StPO; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382 N2; AGE BES.2018.204 vom 29.Januar 2019 E.1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.Februar 2020 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gebrachten Vorgänge zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.


1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht im Sinne von Art.396 Abs.1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.


2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 10.Dezember 2019 geltend, dass die Schweiz durch «die Behörde der Justiz- und Sicherheit» ihn vom 2.Juli auf den 3.Juli 2012 «eingezogen» und ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt sowie ihn genötigt und geschändet haben soll. Dies bestätige das Röntgenbild des Zentrums für Bilddiagnostik vom 30.Oktober 2019, welches für ihn erkennbar ein vorsätzlich gebohrtes Loch in seinem Schienbeinknochen aufweise, welches er erst seit dem Juli 2012 habe. Zudem sei das Röntgenbild manipuliert und bearbeitet worden, sodass er das obere Wadenbeinknochenende aus seiner Haut hinausschauend erkennen könne. Die Strafanzeige richtet sich weiter auch gegen das universitäre Zentrum für Zahnmedizin. Dieses soll ebenfalls ein Röntgenbild seines Gebisses bearbeitet haben.


2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme damit, dass aus den eingereichten Unterlagen sich weder ein konkreter noch ein hinreichender Tatverdacht ergebe, um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Aus den Eingaben ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass sich jemand strafrechtlich relevant verhalten hätte.


3.

Zunächst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung statt als Anzeigesteller irrtümlicherweise unter der Rubrik «beschuldigte Person» angeführt wurde. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. So ist denn auch aus den Akten der Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter aufgeführt ist. Zudem hat die Staatsanwaltschaft bei Einreichung der Akten ans Appellationsgericht den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Beschuldigter offensichtlich falsch ist. «Herr A____ ist selbstverständlich Anzeigesteller und nicht Beschuldigter».


4.

4.1 Gemäss Art.310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art.5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art.309 Abs.1, Art.319 Abs.1 und Art.324 Abs.1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3.April 2014 E.2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli 2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.


Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit.a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehungeiner Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013E.1.4).


Bei Vorliegen der in Art.310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.310 N6-10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14.März 2016 E2.1).


4.2 Vorliegend gibt es für die Sachverhalte, die der Beschwerdeführer bestraft sehen will (Bildmanipulationen an den Röntgenbildern), weder einen hinreichenden Tatverdacht, noch lassen sich diese anhand den eingereichten Unterlagen einem konkreten Straftatbestand zuordnen. Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Strafanzeige, was er auf den Röntgenbildern erkennen könne, und was seiner Ansicht nach nicht dem Zustand seines Körpers entspreche, weshalb er auf eine Manipulation der Bilder schliesse.


Die Röntgenbilder befinden sich bei den Vorakten. Der Befundbericht von Prof. Dr. med. [...], Zentrum für Bilddiagnostik, vom 30.Oktober 2019 wurde als Beilage zur Beschwerde nochmals eingereicht. Auf diesen Unterlagen sind keine Hinweise auf eine Unregelmässigkeit ersichtlich. Gemäss dem Befundbericht sind auf dem Röntgenbild des Knies in sämtlichen überschaubaren Skelettanteilen keine auffälligen Strukturen ersichtlich. Es sei einzig ein Bohrkanal eines früheren Eingriffs erkennbar. Der Beschwerdeführer meint weiter, eine Bearbeitung des Röntgenbildes seines Gebisses festgestellt zu haben. Auch hier lässt sich aus dem eingereichten Röntgenbild und der unterschiedlichen Wahrnehmung seiner Zahnstellung kein strafbares Verhalten entnehmen, welches ein polizeiliches Ermittlungsverfahren rechtfertigen würde.


4.3 Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Körperverletzung gegenüber dem JSD vom 2./3.Juli 2012. Es sind keine belastenden Gesichtspunkte erkennbar. Das Loch im Schienbeinknochen des Beschwerdeführers, das seit dieser Zeit (Juli 2012) bestehe, erklärt sich anders: Es ist gemäss Befundbericht des Radiologen vom 30.Oktober 2019 als Bohrkanal für eine Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes typisch. Ein Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen das JSD ist nicht ersichtlich, und weitere Verdachtsmomente werden nicht genannt.


5.

Stellt die Staatsanwaltschaft anhand der Strafanzeige fest, dass die Sachverhalte nicht unter einen Straftatbestand fallen und sind die Hinweise auf ein strafbares Verhalten nicht erheblich und konkret, so hat sie eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.


Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten richtigerweise eine Nichtanhandnahme verfügt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs. 1 StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Für das Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG sowie in Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E. 1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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