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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.204 (AG.2021.102))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.204 (AG.2021.102): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer ist einer von drei Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung. Er beantragte eine Fristerstreckung für Beweisanträge, die abgelehnt wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Ablehnung. Das Appellationsgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie eine zu kurze Frist für Beweisanträge setzte. Es wurden keine Kosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurde eine Entschädigung von CHF 1'964.35 zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.204 (AG.2021.102)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.204 (AG.2021.102)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.204 (AG.2021.102) vom 05.02.2021 (BS)
Datum:05.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Fristerstreckung (BGer 1B_143/2021 vom 24.03.2021)
Schlagwörter: Frist; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beweisanträge; Stellung; Verfahren; Beweisanträgen; Beschwer; Verteidigung; Recht; Verfahren; Akten; Abschluss; Fristerstreckung; Untersuchung; Verfahrens; Verfügung; Verteidiger; Entscheid; Fristen; Gericht; Appellationsgericht; Gehör; Auflage; Beschwerdeführers; ätzlich
Rechtsnorm: Art. 318 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 92 StPO ;
Referenz BGE:142 I 135;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382; Art. 393 OR, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.204 (AG.2021.102)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.204


ENTSCHEID


vom 5. Februar 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Oktober 2020


betreffend Fristerstreckung



Sachverhalt


A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], ist einer von drei Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem im [...]spital erfolgten Geburtsvorgang am 1. März 2014. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie im [...]spital. Am 5.Oktober 2020 ging bei seinem Verteidiger die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 2.Oktober 2020 ein. Darin wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober 2020 gesetzt. Die unmittelbar in der Folge beantragten Akten gingen am 12. Oktober 2020 beim Verteidiger ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 ersuchte dieser um Fristerstreckung für die Einreichung von Beweisanträgen. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2020 abgewiesen.


Ein vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt ist derzeit beim Appellationsgericht hängig (DGS.2020.22).


Gegen die Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung für die Stellung von Beweisanträgen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Oktober 2020, mit der die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt wurde, dem Beschwerdeführer eine angemessene Fristerstreckung zu gewähren. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, indem dem verfahrensleitenden Staatsanwalt zu untersagen sei, vor dem Entscheid über die Beschwerde Anklage zu erheben. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis zum Entscheid des Gerichts gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu sistieren. Unter o/e Kostenfolge.


Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 18. November 2020 und zur Einreichung der Akten auf und erkannte der Beschwerde vorderhand aufschiebende Wirkung zu, unter Vorbehalt einer allfälligen Aufhebung nach Eingang der Akten und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.


Am 9. November 2020 liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abschreibung der Beschwerde, im Falle des Eintretens auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ex tunc, vernehmen und teilte mit, dass den Parteien seitens der Staatsanwaltschaft mit separater Verfügung «letztmalig Frist bis 5. Dezember 2020 für weitere Parteianträge gewährt» würden.


Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu und verfügte, dass ohne dessen Gegenantrag bis zum 23. November 2020 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben würde. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Frist zur Mitteilung, ob ein Gegenantrag erfolge, bis zum 23. Dezember 2020 erstreckt.


Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei nicht abzuschreiben, sondern es sei ein Entscheid zu fällen. Daran bestehe trotz der nunmehr gewährten Fristverlängerung ein Feststellungsinteresse, da die Staatsanwaltschaft immer wieder (in diesem Verfahren bereits zweimal) unangemessen kurze Fristen gewähre. Es sei daher vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter ähnlichen Umständen erneut stellen könnte. Das Rechtsbegehren wurde insofern abgeändert, als nun in Gutheissung der Beschwerde festzustellen sei, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör durch die zu kurzen Fristansetzungen verletzt habe. Zudem sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchungen durch die Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine einmal erstreckbare Frist von 30Tagen für die Stellung von Beweisanträgen anzusetzen sei.


Die Staatsanwaltschaft bekräftigte in der Replik ihren Antrag auf Abschreibung der Beschwerde. Sie macht geltend, es könne nicht angehen, der Staatsanwaltschaft pauschale Mindestfristen vorzuschreiben, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und unter Ausblendung der Geschädigteninteressen. Im vorliegenden Fall habe die Verteidigung das Verfahren seit Jahren und dauernd mitgestalten können und verfüge seit langem über die notwendigen Aktenkenntnisse.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.1 Gemäss Art.393Abs.1lit.ader Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§93Abs.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]) und urteilt gemäss Art.393Abs.2StPO mit freier Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl.Art.396StPO).


1.2 Zu den beschwerdefähigen Verfügungen zählen auch Entscheide über Fristerstreckungsgesuche (Riedo, in: Basler Kommentar StPO I, 2. Auflage 2014, Art. 93 N 35). Dies gilt auch für Verfügungen über Fristerstreckungsgesuche resp. betreffend die Modalitäten der Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen, auch wenn gemäss Art.394lit.bund318Abs.3StPO Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zulässig sind. Das in Art.318StPO geregelte Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren würde seiner eigentlichen Substanz beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht überprüft werden könnten und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten freistünde, es durch unrealistisch kurze Fristansetzungen ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der Strafverfolgungsbehörden überlassen (AGE BES. 2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3, BES.2012.16 vom 17. Oktober 2012 E.1.2 und 2.5.2). Die Beschwerde gegen die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art.318Abs.1StPO resp. die Abweisung eines entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs ist somit zulässig.


1.3 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer im Lauf des Beschwerdeverfahrens eine Fristverlängerung gewährt und in der Folge die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Demgegenüber begehrt der Beschwerdeführer die Weiterführung des Verfahrens und den Erlass eines Feststellungsentscheids, da die Staatsanwaltschaft regelmässig für Beweisanträge im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens unangemessen kurze Fristen ansetze.


Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art.382 N 13; vgl. auch Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.393 N 36). Gemäss der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E. 1.1).


Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, kann in Strafverfahren gerade bei mit der Schlussmitteilung gesetzten Fristen oft nicht rechtzeitig beurteilt werden, ob deren Dauer angemessen ist, da das Verfahren in der Regel unmittelbar nach der Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung mit der Anklage an das Gericht überwiesen eingestellt wird. Die Frage der angemessenen Dauer von Fristen zur Stellung von Beweisanträgen ist zudem von grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung liegt im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.


2.

2.1 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet und keinen Strafbefehl erlässt, den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das Recht zur Stellung von Beweisanträgen ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuiert. Die Dauer der Frist zur Stellung von Beweisanträgen ist vom Gesetz nicht geregelt; es handelt sich somit um einen behördlich zu bestimmende Frist. Bei deren Ansetzung ist die Verfahrensleitung indessen nicht total frei. In Beachtung der in Art.3 Abs. 2 StPO statuierten Verfahrensgrundsätze ist sie an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden und muss eine ausreichend lange Frist ansetzen, um den Parteien die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO).


2.2 Gemäss Art.92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Obwohl es sich bei Art. 92 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt und somit kein unbedingter Anspruch auf Fristverlängerung besteht, ist die Behörde auch bei der Prüfung eines vor Ablauf der Frist eingegangenen und begründeten Fristerstreckungsgesuchs nicht vollkommen frei, auch wenn ihr ein weites Ermessen zusteht. Werden ernsthafte Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen dagegen, ist das Gesuch gutzuheissen. Insofern besteht ein bedingter Anspruch auf Gewährung einer Fristerstreckung (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 92 N 29).


2.3 Für die Strafprozessordnung gilt der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet Art.308Abs.3StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Die Beweiserhebung hat im Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art.318Abs.2StPO abgelehnt werden (Hauri, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.343N12 f. [zum stark beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip der StPO]; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.318 N10; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2.Auflage, Zürich 2013, Art.318 N6). Die für das Stellen allfälliger Beweisanträge anzusetzende Frist hat den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. In einem umfangreichen Straffall mit entsprechendem Aktenumfang kann das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht nicht ausreichend wahrgenommen werden, wenn nur kurze und nicht erstreckbare Fristen angesetzt werden (STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.318 N7).


2.4

2.4.1 Im vorliegenden Fall kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2.Oktober 2020, welche bei dessen Verteidiger am 5. Oktober 2020 einging, den Abschluss der Untersuchung an und setzte eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis 15. Oktober 2020. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers noch gleichentags beantragten Akten - bestehend aus 14Bundesordnern - gingen am 12. Oktober 2020 bei diesem ein. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 machte der Verteidiger u.a. geltend, die Staatsanwaltschaft habe über diverse Rechtsbegehren, welche er am 28. Februar 2020 gestellt habe, noch nicht entschieden. Er ersuchte die Staatsanwaltschaft daher, die Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis 15. Oktober 2020 aufzuheben und der Verteidigung erst nach dem Entscheid über die Rechtsbegehren von 28. Februar 2020 und nach einer Schlusseinvernahme eine neue Schlussmitteilung zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies ab.


2.4.2 Der Beschwerdeführer moniert die angesetzte Frist als viel zu kurz. Diese reiche «nie und nimmer» aus, um die Frage von ergänzenden Beweisanträgen in Ruhe mit der Mandantschaft zu besprechen und in Kenntnis der Akten zu klären. Dies umso weniger, als über alle bereits am 28. Februar 2020 eingereichten Anträge der Verteidigung immer noch nicht befunden worden sei und keine Schlusseinvernahme stattgefunden habe. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger seien auf die Schlussmitteilung vorbereitet gewesen. Zu einer effektiven Verteidigung gehöre, dass dem Verteidiger ab dem Moment, in welchem eine Schlussmitteilung eingehe, genügend Zeit zur Verfügung stehe, um die Akten noch einmal sorgfältig zu sichten und die Sachlage wie auch die Frage der Beweisanträge mit der Mandantschaft umfassend zu besprechen. Da Schlussmitteilungen nicht vorangekündigt würden, sei es elementar, dass dafür Fristen von mindestens 30 Tagen gesetzt würden und zumindest einmal erstreckbar seien. Es könne sein, dass der fallführende Anwalt gerade in jenem Zeitraum in einem grösseren Prozess absorbiert sei, dass er die Mandantschaft ferienhalber abwesend seien dass andere zeitaufwendige Rechtsschriften anstünden, die zuerst fertiggestellt werden müssten. Vor dem Hintergrund, dass ein Strafverteidiger an die hundert hängige Verfahren betreue, brauche es insofern dringend klar Vorgaben, um das Recht auf eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an einer grundsätzlichen und abschliessenden Klärung bezüglich der Frage vorn Fristansetzungen durch die Staatsanwaltschaft beim Versand von Schlussmitteilungen. Es sei daher festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die zu kurze Fristansetzung verletzt habe und dass zum Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchungen durch die Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen anzusetzen sei.


2.4.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, sie habe im vorliegenden Fall weder eine bewusst kurze noch eine unmotiviert kurze Frist, sondern eine «normale» Abschlussfrist gesetzt in der (irrigen) Annahme, dass die Verjährung im März 2021 eintrete. Es gebe keine pauschal richtige Frist und keine pauschale Mindestfrist, und es dürfe sie auch nicht geben. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Verteidiger die gesamten Akten bereits vor Jahresfrist erhalten. Der Beschwerdeführer sei einvernommen worden und kenne die sich stellenden Fragen, auch wenn er die Aussagen verweigert habe. Der Verteidiger habe wiederholt die Gutachtensaufträge erhalten und es sei ihm Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben worden; er kenne die in Frage stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen und habe die erstellten Gutachten allesamt zur Stellungnahme erhalten. Zusammenfassend kennten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger das Verfahren seit Jahren und hätten dieses dauernd mitgestalten können. Unter diesen Umständen könne keine die Rede davon sein, dass mit der Abschlussfrist eine Überrumpelung stattgefunden habe die Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu kurz gewesen sei.


2.5

2.5.1 Aus der in E. 2.3 dargelegten Wichtigkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren ergibt sich klar, dass der Verteidigung ab dem Zeitpunkt der Schlussmitteilung ausreichend Zeit gegeben werden muss, um im Hinblick auf die Stellung von Beweisanträgen die Sachlage und die vorhandenen Akten nochmals in Ruhe mit ihrer Mandantschaft zu besprechen. Dies muss bei der Bemessung solcher Fristen ebenso berücksichtigt werden wie die Komplexität und der Aktenumfang des einzelnen Falls. Oft verhält es sich so, dass seit den letzten Verrichtungen im fraglichen Verfahren bereits einige Monate vergangen sind und sich daher sowohl die Verteidigung wie auch ihre Mandantschaft zunächst wieder in die Einzelheiten des Verfahrens einlesen müssen. Zudem besteht - wie aufgezeigt - ein bedingter Anspruch auf Verlängerung von behördlich gesetzten Fristen. Dies rechtfertigt sich allein schon deshalb, weil damit gerechnet werden muss, dass eine der Parteien ihrer Rechtsvertreter während der angesetzten Frist in den Ferien sein könnte. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist während den Schulferien besonders gross.


2.5.2 Dass bei einem langjährigen, komplexen Verfahren mit mehreren Beschuldigten und medizinischen Gutachten eine Frist von zehn Tagen resp. nach Zustellung der Akten lediglich drei Tagen in den Schul-Herbstferien auf keinen Fall ausreicht, um sich fundiert mit der Frage von Beweisanträgen zu befassen und diese mit der Mandantschaft zu beraten, ist offensichtlich. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, da die von der Verteidigung im Februar 2020 gestellten Anträge von der Staatsanwaltschaft noch gar nicht behandelt worden waren. Die Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 9.November 2020 an, sie habe auf diese Anträge nicht eingehen müssen, weil sie der Verteidigung schon zuvor wiederholt Gelegenheit gegeben habe, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen, wovon die Verteidigung nie Gebrauch gemacht habe. Wie es sich damit in der Sache verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedenfalls wäre es entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten gewesen, die Anträge abzuweisen förmlich nicht darauf einzutreten, wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht war, dass darüber «nicht befunden werden musste». Da sie dies nicht getan hat, dufte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die fraglichen Anträge von der Staatsanwaltschaft noch behandelt würden, bevor diese den Abschluss der Untersuchung ankündigt.


Es ist somit entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie für die Stellung von Beweisanträgen nach Mitteilung des Abschlusses des Vorverfahrens eine nicht erstreckbare Frist von lediglich zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung resp. drei Tagen nach Zustellung der Akten gesetzt hat.


2.5.3 Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft der jeweiligen Verteidigung generell und ausnahmslos eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die Stellung von Beweisanträgen anzusetzen sei. Dieses Begehren ist abzuweisen. Auch wenn eine 30-tägige, erstreckbare Frist in den meisten Fällen angemessen sein dürfte, kann das Beschwerdegericht der Staatsanwaltschaft nicht eine derartige generelle Anordnung erteilen. Damit würde es in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung eingreifen. Das Gericht kann lediglich im Einzelfall überprüfen, ob die konkret angesetzte Frist angesichts der Umstände des Falls angemessen ist.


3.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend werden hierfür keine Kosten erhoben und ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für seine Rechtsvertretung auszurichten (Art. 428 StPO). Auch wenn die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen und der Antrag auf Erlass einer generellen Anordnung an die Staatsanwaltschaft abzuweisen ist, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich voll zu entschädigen, da einzig die sein rechtliches Gehör verletzende Fristsetzung resp. die Ablehnung seines Fristerstreckungsgesuchs zur Erhebung der Beschwerde geführt hat. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist jedoch nicht der zwischen dem Anwalt und seiner Mandantschaft vereinbarte Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton Basel-Stadt die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO) in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 2 des seit 1. Januar 2021 geltenden Honorarreglements, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss §14 Abs.1HO zwischen CHF180.- und CHF400.- pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF250.- (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Dementsprechend ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung auf 7 Stunden zu CHF 250.- zuzüglich CHF73.90 Auslagenentschädigung und 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF1'964.35, zu bemessen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm eine zu kurze Frist ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im Hinblick auf den Abschluss des Untersuchungsverfahrens angesetzt hat.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'964.35 auszurichten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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