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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.180 (AG.2020.645))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.180 (AG.2020.645)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.180 (AG.2020.645) vom 23.10.2020 (BS)
Datum:23.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 6B_1497/2020 vom 2. Februar 2021)
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführerin hat Strafanzeige wegen Diebstahls, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Bankgeheimnisses gegen unbekannte Angestellte erstattet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat entschieden, nicht auf die Strafanzeige einzutreten, da die Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin hat dagegen Beschwerde erhoben. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Verjährung der Straftaten vorliegt und somit eine Strafuntersuchung aussichtslos wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin nicht, da auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verjährung; Verfahren; Betreibung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Verfahrens; Verjährungsfrist; Recht; Schliessfächer; Delikte; Basel; Vorakten; Lebenspartner; Räumung; Pfändung; Betreibungsamt; Basel-Stadt; Anzeige; Betreibungsamtes; Tatbestände; Prozessvoraussetzungen; Anzeige; Diebstahl; Amtsmissbrauch; Freiheitsstrafe; Appellationsgericht; Einzelgericht
Rechtsnorm: Art. 139 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 312 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 70 StGB ; Art. 72 StGB ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, , 2., Art. 72 StGB, 1997
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.180


ENTSCHEID


vom 23. Oktober 2020



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. September 2020


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 18. November 2019 Strafanzeige sinngemäss wegen Diebstahls, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Bankgeheimnisses gegen unbekannte Angestellte der C____ und des Betreibungsamtes [...]. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1.September2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien respektive Verfahrenshindernisse bestünden. Die Kosten gingen zulasten des Staates.


Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September2020 Beschwerde erhoben. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Auf eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (Strafverfahren Nr. UT.[...]).



Erwägungen


1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit.a sowie Art.310 Abs.2 in Verbindung mit Art.322 Abs.2 der Strafprozessordnung [StPO, SR312.9]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§88 Abs.1 und 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art.310 Abs.1 lit.a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. An einem Straftatbestand fehlt es beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGer 1B_365/2011 vom 30.September 2011 E.2.3 mit Verweis auf Omlin, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.310 StPO N9). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art.5 Abs.1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art.2 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art.309 Abs.1, Art.319 Abs.1 und Art.324 Abs.1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241, 243 E.2.2.1; BGer6B_856/2013 vom 3.April 2014 E.2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli 2012 E.2.2.1 f.). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.Juli 2012 E.2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art.310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2018.119 vom 27.Januar 2020 E.2, BES.2018.89 vom 17.Oktober 2018 E.2.1f.; vgl. Omlin in: Basler Kommentar, 2.Aufl. 2014, Art.310StPO N9).


2.2

2.2.1 Gegenstand der vorliegenden Anzeige der Beschwerdeführerin ist die Öffnung dreier Bankschliessfächer im Jahr 1992. Zwei dieser Schliessfächer mietete der damalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin B____, während die Beschwerdeführerin Mieterin des dritten Schliessfachs war. Vermieterin aller drei Schliessfächer war die Vorgängergesellschaft der C___, die D____. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Anzeige an, die Schliessfächer seien circa Ende April 1992 ohne Mitteilung an die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner geöffnet worden, obschon dies ohne grossen Aufwand möglich gewesen sein soll. Sie habe erst kurz vor der Anzeigeerstattung im Jahre 2019 durch ihren Anwalt überhaupt Kenntnis von der Räumung der Schliessfächer genommen.


2.2.2 Die Ermittlungen der Kriminalpolizei brachten insbesondere den Schriftverkehr zwischen B____ und der Anzeigestellerin mit der D____ sowie Unterlagen über ein Pfändungsverfahren des Betreibungsamtes [...] hervor, welche sich in den Unterlagen der Beschwerdeführerin befanden (vgl. Vorakten [Strafverfahren UT. [...]). Darauf gestützt begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung, weil einerseits Verfahrenshindernisse aufgrund Verjährung bestünden und andererseits die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der von der Beschwerdeführerin beanzeigte Diebstahl sei am 3. Juli 1992 bzw. am 16. Juli 1992 begangen worden und im Lichte der 15-jährigen Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 1 lit.b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bereits verjährt, weshalb eine Strafverfolgung ausgeschlossen sei. Weiter stelle das Vorgehen des Betreibungsamtes und der Bank gemäss den beschlagnahmten Unterlagen eine zulässige Zwangsvollstreckungsmassnahme gemäss des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) dar, weshalb dieses gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Im Lichte der Vornahme aller Handlungen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sei darin auch kein Amtsmissbrauch eine Verletzung des Bankgeheimnisses erkennbar.


2.2.3 Die Beschwerdeführerin wendet insbesondere ein, die Betreibung aus dem Jahr 1992 sei nach dem Pfändungsvollzug sistiert worden. Im Januar 1999 soll eine neue Betreibung eingeleitet worden sein, welche zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt haben soll. Es soll darüber hinaus im Jahr 1992 kein Betreibungsverfahren gegen B____ vorgängig zur Pfändung erfolgt sein, weshalb die Räumung rechtswidrig gewesen sei. Weiter hätten sich Wertgegenstände der Beschwerdeführerin im von B____ gemieteten Bankschliessfach befunden und es habe keine Aussonderung stattgefunden. Ebenso seien sie nicht über die Öffnung der Schliessfächer informiert worden und hätten im Nachgang keine Dokumente über die Zwangsverwertung erhalten. Eine Verjährung läge nicht vor, da die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2019 Kenntnis vom Umstand der Zwangsvollstreckung genommen haben will. Aus diesen Gründen habe sie Anspruch darauf, dass eine Strafuntersuchung geführt werde.


3.

Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.


3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt an der Nichtanhandnahmeverfügung, dass zu Unrecht von einer Verjährung ausgegangen wurde, da sie erst im Jahre 2019 vom Vorliegen der mutmasslichen Straftat erfahren haben will. Dieser Einwand schlägt insofern fehl, als dass er zunächst offensichtlich unzutreffend ist, da aus den Untersuchungsakten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und B____ damals beide Kenntnis von der Räumung der Bankschliessfächer hatten. Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin bei der D____ bezüglich der Zwangsräumung bereits damals mit ihrem Lebenspartner schriftlich beschwert (Vorakten, Schreiben von [ ] und der Beschwerdeführerin vom 20. September 1992 und 27. September 1992). Die D____ hat die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner daraufhin über das Verfahren und die erfolgten Räumungen hingewiesen (Vorakten, Schreiben der D____ vom 29. September 1992). Zum anderen befinden sich auf der Pfändungsurkunde handschriftliche Bemerkungen darüber, dass die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt bezüglich des in Frage stehenden Betreibungsverfahrens vorgesprochen hat und daher Kenntnis eines parallel laufenden Betreibungsverfahrens gegen ihren Lebenspartner haben musste (Vorakten, Gesuch des Betreibungsamtes [...] um polizeiliche Vorführung vom 20.Januar 1992).


3.2

3.2.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nichts von der Räumung der Schliessfächer gewusst, ist im Weiteren auch rechtlich nicht von Belang, da es für die Strafverfolgungsverjährung unerheblich ist, ob eine geschädigte Person Kenntnis von einer strafbaren Handlung nimmt. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich ab Ausführung der strafbaren Handlung (Zurbrügg, BSK StGB Art.98N. 1). Die Verjährungsfrist für allfällige Delikte begann somit zum Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung, beziehungsweise zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs im Jahr 1992 (Art.98 lit. a StGB).


3.2.2 Gemäss geltendem Recht verjähren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB Delikte für welche Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist nach dem Ablauf von 15 Jahren. Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB findet vorliegend offensichtlich keine Anwendung, weil dieser lediglich auf Delikte Anwendung findet, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe androht sind. Für Diebstahl beträgt die Höchststrafe bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB zehn Jahre, während sie für Amtsmissbrauch fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt (Art. 32 StGB) und für Verletzung des Bankgeheimnisses drei Jahre Freiheitsstrafe (Art.47Abs.1lit.aBankG). Seit der mutmasslichen Tatbegehung sind nunmehr über 27 Jahre vergangen, womit die Verfolgungsverjährung für alle in Frage kommenden Delikte bereits eingetreten ist.


3.2.3 Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen bei Anwendung des zum mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrechts. Gemäss Art. 70 aStGB (Fassung vom 21. Juni 1991, AS 1991 2512) betrug die relative Verjährungsfrist 10Jahre für Delikte, die mit Zuchthaus bedroht sind. Unter diesem alten Recht drohte für qualifizierten Diebstahl eine Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu 10 Jahre (Art. 139 aStGB) und für Amtsmissbrauch Zuchthaus bis zu 5 Jahre Gefängnis (Art. 312 aStGB). Bei Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist nachArt.72aStGB betrug die absolute Verjährungsfrist die Dauer der relativen Verjährungsfrist plus die Hälfte, mithin vorliegend also maximal 15 Jahre (Art. 72 Ziff.2aStGB in fine; vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2., neubearbeitete Auflage, Zürich 1997, Art. 72 StGB N 4). Da die Delikte wie erwähnt über 27 Jahre zurückliegen, wären sie auch nach dem damals geltenden Verjährungsrecht verjährt.


3.3 Im Lichte des Geschriebenen ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass infolge Verjährung ein Verfahrenshindernis vorliegt, womit das Führen einer Strafuntersuchung sich als aussichtslos erweisen würde. Darauf gestützt kann die Beschwerde an sich abgewiesen werden. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch darin zu folgen ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Tatbestände der beanzeigten Straftaten offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte daher zu Recht.


4.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird allerdings umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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