Zusammenfassung des Urteils BES.2020.171 (AG.2020.688): Appellationsgericht
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hatte A____ wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. A____ legte Einspruch ein, woraufhin das Strafgericht das Verfahren aufgrund der Verjährung einstellte. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein und forderte die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls. Der Strafgerichtspräsident argumentierte, dass die Verjährung eingetreten sei, da A____ nicht mit der Zustellung des Strafbefehls habe rechnen müssen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten sei und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.171 (AG.2020.688) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 02.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtskraft eines Strafbefehls |
Schlagwörter: | Befehl; Gericht; Beschuldigte; Recht; Befehls; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Verfahren; Rechtskraft; Frist; Einzelgericht; Basel; Beschuldigten; Einsprache; Verfolgungsverjährung; Verfahrens; Gerichts; Sachen; Verfügung; Person; Basel-Stadt; Akten; Verfahren; Aufmerksamkeitsdauer; Bundesgericht; Schweiz; Über; Eintritt; Verbindung |
Rechtsnorm: | Art. 109 StGB ;Art. 354 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 437 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 85 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 98 StGB ; |
Referenz BGE: | 138 III 225; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.171
ENTSCHEID
vom 2. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner 1
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner 2
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. August 2020
betreffend Rechtskraft eines Strafbefehls
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2016 wurde A____ (Beschuldigter) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art.90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt. Dem Beschuldigten wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF200.- auferlegt. Hiergegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. August2020 (Postaufgabe 14. August 2020) sinngemäss Einsprache. Mit Schreiben vom 17.August 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Strafgericht, mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte.
Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte mit Verfügung vom 19. August 2020 die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nach Art. 109 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Es wurden keine Kosten erhoben. Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. August2020. Sie beantragt, die Verfügung des Strafgerichts vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. November 2016 festzustellen. Der Präsident des Strafgerichts reichte mit Schreiben vom 27.August2020 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Der Beschuldigte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich - sofern relevant - aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. August 2020, mit der das Verfahren in Sachen A____ eingestellt wurde. Damit wird eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten, gegen welche die Beschwerde zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel zugunsten zuungunsten der beschuldigten verurteilten Person ergreifen und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393Abs.2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.
Die Staatsanwaltschaft verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. November 2016. Überdies verlangt sie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Strafbefehl sei gültig zugestellt, da der Beschuldigte mit einer Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Deshalb sei dieser bereits in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde, Ziff. 3). Folglich könne keine Verfolgungsverjährung eintreten. Zwar sei die Busse selbst infolge Eintritt der Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 109 StGB nicht mehr vollziehbar, jedoch würden Verfahrenskosten erst zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheids verjähren (Beschwerde, Ziff. 5).
Der Strafgerichtspräsident gesteht in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020 (act.4) ein, dass er in der Sache über die Rechtzeitigkeit der Einsprache hätte entscheiden müssen. Er vertrete jedoch die Auffassung, die Beschwerde müsse dennoch abgewiesen werden, weil zwischen der Polizeikontrolle am 22. März 2016 und dem Versand des Strafbefehls am 7. November 2016 eine derart lange Zeitspanne liege, sodass der Beschuldigte nicht mehr mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Weiter sei für die Zustellung des Strafbefehls die Adresse des Beschuldigten falsch geschrieben gewesen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die falsche Adressierung zur Nichtabholung des Strafbefehls geführt habe. Im Zweifel sei daher von der Rechtzeitigkeit der Einsprache auszugehen und im Ergebnis die Verfolgungsverjährung eingetreten.
3.
Es ist vorliegend zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren zufolge Eintritt der Verfolgungsverjährung zu Recht eingestellt hat.
3.1 Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art.109StGB). Die Frist wird durch die Begehung der Übertretung ausgelöst und beginnt am Tag nach der Fristauslösung zu laufen (Art. 104 in Verbindung mit Art.98StGB; Zurbrügg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 98 StGB N1f.). Vorbehaltlich der Fristwahrung durch ein erstinstanzliches Urteil (Art.97 Abs.3 StGB) beziehungsweise rechtskräftigen Strafbefehl (Art.97 Abs.3StGB in Verbindung mit Art. 354 Abs. 3 StPO) wäre vorliegend daher die Verfolgungsverjährung drei Jahre nach der mutmasslichen Tatbegehung am 22.März 2016 eingetreten, also am 23. März 2019. Ob die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hängt letztlich davon ab, ob der vorliegende Strafbefehl vom 9. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.2
3.2.1 Ein Strafbefehl wird formell und materiell rechtskräftig, wenn die Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., Fribourg 2012, S. 687 ff.; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 7). Er wird diesfalls zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff, a.a.O., S. 691; Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8).
3.2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art.85 Abs.2StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten von einer Angestellten im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (so genannte «Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Hat eine Person Kenntnis eines Verfahrens, verpflichtet sie der Grundsatz von Treu und Glauben, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihr Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Akts gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E.1.2.3 S. 399; BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; vgl. auch AGEBES.2020.73 vom 16. April 2020 E. 2.2). Diese Aufmerksamkeitsdauer ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu bestimmen (vgl. BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2; BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4; BGer 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). Das Bundesgericht hat in diversen Fällen entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem Jahr zumutbar ist. Jedoch geht es bei Strafbefehlen ohne jegliche Untersuchungshandlungen von einer Aufmerksamkeitsdauer von einigen Monaten aus (vgl. BGer 6B_674/2019 vom 19.September 2019 E. 1.4.3).
3.3
3.3.1 Vorliegend fand die erste und einzige Kontaktaufnahme der Strafverfolgungsbehörden mit dem Beschuldigten am 22. März 2016 anlässlich einer Polizeikontrolle statt. Weitere Kontaktaufnahmen werden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich.
3.3.2 Der Strafbefehl wurde am 9. November 2016 erlassen und dem Beschuldigten erfolglos versucht zuzustellen, weshalb die Sendung mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert wurde (vgl. Strafakten, S.11). Soweit die Vorinstanz vorbringt, der Beschuldigte habe rund siebeneinhalb Monate nach seiner Anhaltung nicht mit einem behördlichen Akt rechnen müssen, so ist ihr beizupflichten. Der Beschuldigte wurde bei seiner Kontrolle gemäss den Akten zwar darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet werde, die Sache «mit Antrag» überwiesen werde und er mit Postzustellung zu rechnen habe (Strafakten, S. 7). Jedoch fanden im Anschluss keinerlei Untersuchungshandlungen mehr statt und der Beschuldigte wurde bis zum Erlass des Strafbefehls auch nicht mehr kontaktiert, geschweige denn über den Umstand informiert, dass überhaupt ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beträgt für derartig gelagerte Fälle die nach Treu und Glauben verlangte Aufmerksamkeitsdauer einer beschuldigten Person rund ein halbes Jahr (vgl. BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Darüber hinaus sind vorliegend auch keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, vom Beschuldigten eine verlängerte Aufmerksamkeitsdauer zu verlangen. Folglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht mehr mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste.
3.3.3 Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Zustellfiktion nach Art.85 Abs.4 lit. a StPO nicht erfüllt. Der mit Einschreiben versendete und der Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2016 retournierte Strafbefehl vom 9. November 2016 (Strafakten, S. 11) gilt dem Beschuldigten daher als nicht zugestellt beziehungsweise eröffnet. Neben diesem Zustellversuch macht die Staatsanwaltschaft zudem nicht geltend, weitere Zustellversuche unternommen zu haben. Solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch dafür beweisbelastet (vgl. AGEBES.2013.31 vom 12.Juli 2013 E. 3.1, BES.2014.44 vom 28.Juli 2014 E. 3.1; BGE 129I8 E.2.2 S.10f.; BGer 2C_128/2012 vom 29.Mai 2012 E.2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2.Auflage, Basel 2010, N905). Infolge mangelnden Nachweises einer gültigen Eröffnung des Strafbefehls ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese bis dato nicht erfolgte. Folglich ist der Strafbefehl auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
3.3.4 Im Lichte der mangelnden Eröffnung und damit auch mangelnden Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. November 2016 ist festzuhalten, dass zwischen der mutmasslichen Tatbegehung am 22. März 2016 und der Überweisung der Einsprache an die Vorinstanz am 17.August 2020 schon mehr als drei Jahre vergangen sind. Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig festhält, ist die Strafverfolgungsverjährung nach Art.109StGB bereits eingetreten und das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Balthasar J. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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