Zusammenfassung des Urteils BES.2020.151 (AG.2020.519): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat entschieden, dass die notwendige Verteidigung für A____ in einem Strafverfahren nicht widerrufen werden darf. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgelehnt, da sie keine Strafe für A____ beantragte. A____ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die vom Appellationsgericht gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer wird nun für die Hauptverhandlung als notwendiger Verteidiger eingesetzt. Die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer nicht, stattdessen erhält er eine Parteientschädigung von CHF 1'000.-.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.151 (AG.2020.519) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 27.08.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der notwendigen Verteidigung |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Gericht; Gericht; Anklage; Verteidigung; Gerichts; Hauptverhandlung; Verfügung; Sachverhalt; Anklageschrift; Raufhandel; Verfahren; Beschwerdeführer; Advokat; Raufhandels; Verteidiger; Instruktionsverfügung; Gerichtspräsidentin; Beschwerdeführers; Einzelgericht; Person; Voraussetzung; Bundesgericht; Appellationsgericht; Sinne; Entscheid; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 122 StGB ;Art. 133 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 337 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.151
ENTSCHEID
vom 27. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juli 2020
betreffend Widerruf der notwendigen Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 22. Juni 2020 die Strafverfahren gegen B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____ und A____ zusammengelegt. A____ wird in der Anklage des Raufhandels bezichtigt.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 hat Advokat [...] der Staatsanwaltschaft seine Vertretung des A____ bekannt gemacht und für den Fall des Vorliegens einer notwendigen Verteidigung um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 11. Mai 2020 das Gesuch um Einsetzung von Advokat [...] als amtlicher Verteidiger abgewiesen (Ziff. 1), gleichzeitig aber festgestellt: «Es wird davon Kenntnis genommen, dass [...] die beschuldigte Person als notwendiger Verteidiger im Sinne von Art. 130 lit.dStPO im Gerichtsverfahren vertreten wird. Bis dahin wird er als Wahlverteidiger geführt» (Ziff. 2). In der Begründung dazu wird ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf A____ keine Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vor Gericht beantragen wird, weshalb die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Jedoch werde die Staatsanwaltschaft wegen Anträgen gegen andere Mitangeklagte persönlich vor Gericht auftreten, so dass die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO dannzumal gegeben sein werde.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2020 hat die Einzelrichterin des Strafgerichts (nachfolgend Strafgerichtspräsidentin) nebst anderem die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2020 angeordnete notwendige Verteidigung für die Dauer der Hauptverhandlung widerrufen und mitgeteilt, dass Advokat [...] weiterhin als Wahlverteidiger geführt werde (Ziff. 4).
Gegen diese Instruktionsverfügung hat A____ Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 4 der Instruktionsverfügung vom 22. Juli2020 insofern, als Advokat [...] für das gerichtliche Hauptverfahren als notwendiger Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen sei. Ausserdem sei der Beschwerde im Rahmen einer verfahrensleitenden vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegebenenfalls seien die erforderlichen prozessualen Massnahmen zu verfügen.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. August 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident der Strafgerichtspräsidentin sowie der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur fakultativen Stellungnahme zukommen lassen und hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Eingabe vom 17. August 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte ist die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art.393 Abs.1 lit.b Strafprozessordnung [StPO]). Bei der angefochtenen Instruktionsverfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts - entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung - dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.393 N 13). Mit der angefochtenen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die notwendige Verteidigung für die Hauptverhandlung vor Strafgericht verwehrt worden. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer an der Strafgerichtsverhandlung nicht gehörig verteidigt ist, woraus ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 393 N 12 f.) Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist das Einzelgericht des Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Gericht beurteilt die Beschwerde mit freier Kognition (Art.393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Strafgerichtspräsidentin begründet den Widerruf der seitens der Staatsanwaltschaft angekündigten Bewilligung der amtlichen Verteidigung für die Dauer der Hauptverhandlung damit, dass die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO (notwendige Verteidigung wegen persönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht) nicht vorliegen würde. Die Staatsanwaltschaft trete an der Hauptverhandlung nämlich ausschliesslich aufgrund der Anklage gegen G____ und H____ auf. Alle übrigen Angeklagten bedürften deshalb keiner notwendigen Verteidigung.
2.2 Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, der angeklagte Sachverhalt betreffe offenkundig alle acht im zusammengelegten Verfahren beschuldigtenjo Personen. Die Staatsanwaltschaft werde demnach als Vertreterin der Anklage zum Anklagesachverhalt und zur strafrechtlichen Verantwortung der einzelnen Beschuldigten plädieren. Daran ändere auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschwerdeführer ihre Anträge bereits in der Anklageschrift vom 22. Juni 2020 formuliert habe. Selbstverständlich werde die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sachverhalt in Bezug zu allen Angeklagten schildern. Dies sei insbesondere beim angeklagten Tatbestand des Raufhandels offensichtlich, da bei diesem Deliktsvorwurf bekanntlich die Handlungen des Einzelnen auch den anderen Beteiligten zugerechnet würden. Auch sei undenkbar und kaum praktikabel, wenn die Staatsanwaltschaft während der Vorfragen und des Beweisverfahrens der nicht notwendig verteidigten Angeklagten den Gerichtssaal verlassen müsste. Auch dürfte die Staatsanwaltschaft auf die Anträge des unverteidigten Beschwerdeführers nicht replizieren. Eine solch künstliche Spaltung der Anklagebehörde während der Hauptverhandlung sei weder sinnvoll, praktikabel noch gesetzlich vorgesehen und deshalb bundesrechtswidrig. Die Instruktionsverfügung sei deshalb aufzuheben.
2.3 «Eine ausreichende Verteidigung des Beschuldigten liegt im öffentlichen Interesse, da dem Recht besser zur Geltung verholfen wird. Der Verteidigungszwang dient dem Schutz der beschuldigten Person. Er besteht in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug bereits erfolgt ist ein solcher droht (vgl. z. B. Art. 130 lit. a und bStPO), der körperliche geistige Zustand des Beschuldigten eine Verteidigung erforderlich machen (Art. 130 lit. c StPO) und wenn Waffengleichheit herzustellen ist, weil die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO) nur noch eine reduzierte Hauptverhandlung in einem abgekürzten Verfahren stattfindet (Art. 130 lit. e StPO). Zu lit. d (Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht) ist zu bemerken, dass es grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft steht, ob sie persönlich vor Gericht auftritt nur in Gestalt eines schriftlichen Antrags (Art. 337 Abs. 1 StPO). Wenn sie allerdings eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt, dann muss sie die Anklage vor Gericht persönlich vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Zudem kann auch das Gericht die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten (Art. 337 Abs. 4 StPO)» (Eicker/Huber, Grundriss des Strafprozessrechts [mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern], Bern 2014, S. 120).
2.4 In der Anklageschrift wird der angeklagte Sachverhalt kurz zusammengefasst folgendermassen geschildert: Die angeklagten B____, C____, D____ und E____ sollen den Abend des 13. Juli 2018 zusammen unter der Wettsteinbrücke verbracht haben und sodann auf dem Heimweg an dem Beschwerdeführer und dessen Freundin, F____, vorbeigelaufen sein. Dabei sei es nach einer zuerst verbalen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B____, C____, D____ und E____ auf der einen Seite sowie dem Beschwerdeführer und F____ auf der anderen Seite gekommen. H____ soll währenddessen zusammen mit G____ vor Ort erschienen sein. G____ sei sodann an B____ herangetreten und habe diesen gemäss einem gemeinsamen Tatplan am rechten Arm festgehalten, während H____ mit einer abgebrochenen Flasche einmal in den Bereich des linken Auges von B____ geschlagen habe. D____ und F____ sollen vor dem Vorfall je noch Betäubungsmittel konsumiert haben. Geschildert werden in der Anklageschrift auch die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer und B____ aufgrund dieser tätlichen Auseinandersetzung zugezogen haben sollen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird in der Anklage nicht ausschliesslich abwehrend geschildert.
Gemäss der Anklageschrift haben sich A____, B____, C____, D____ und E____ je des Raufhandels (Art. 133 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), D____ zusätzlich noch der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a; BetmG, SR 812.121), F____ der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der Übertretung des BetmG (Art. 19a) und G____ und H____ je der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) schuldig gemacht.
2.5
2.5.1 Angeklagt ist damit ein Vorfall, der sich an einem Ort und innerhalb kurzer Zeit abgespielt hat (Anklage geht davon aus, dass sich B____ und dessen Kollegen um ca. 23:10 Uhr auf den Nachhause weg machten, Meldungseingang über Vorfall erfolgte gemäss Polizeirapport vom 14. Jul 2018 um 23.32 Uhr [act. 528]). G____ und H____ haben bislang jegliche Beteiligung am angeklagten Geschehen bestritten und haben übereinstimmend angegeben, sie seien erst am Tatort eingetroffen, als sich dort bereits die Polizei und die Ambulanz eingefunden hätten (act. 832, 861, 963). Der Beschwerdeführer hat seine Handlungen bei der tätlichen Auseinandersetzung in den bisherigen Einvernahmen als reine Abwehrhandlungen geschildert (act. 885). Zudem hat auch er angegeben, dass seine Kollegen G____ und H____ erst erschienen seien, als bereits die Polizei und der Krankenwagen vor Ort waren (act. 888).
2.5.2 Es ist unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer detailliert auf den von ihr als erstellt erachtet und angeklagten Sachverhalt eingehen und darlegen wird, weshalb dieser sich ihres Erachtens so und nicht anders, etwa wie vom Beschwerdeführer sowie seinen Kollegen G____ und H____ behauptet, zugetragen haben soll. Dass die Staatsanwaltschaft vor dieser Ausgangslage auch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers replizieren will, kann nicht ausgeschlossen werden. Selbstredend sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum gesamten Sachverhalt für den Beschwerdeführer aber ohnehin von Bedeutung, schliesslich hält er sich wohl ausschliesslich für ein Opfer bzw. für eine in Notwehr handelnde Person, während die Staatsanwaltschaft seine Handlungen entsprechend der Anklageschrift anders wertet. Angesichts der ratio legis von Art. 130 lit. d StPO, die Schaffung von Waffengleichheit für die angeklagte Person durch Sicherstellung ihrer Verteidigung im Falle des persönlichen Auftretens der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, ist unter diesen Umständen von der Notwendigkeit der Verteidigung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies obwohl aus der Anklageschrift zu schliessen ist, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, G____ und H____ hätten am angeklagten Raufhandel nicht teilgenommen, sondern die ihnen vorgeworfenen Taten nach Beendigung des Raufhandels verwirklicht (Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass G____ und I____ nicht des Raufhandels angeklagt worden sind; zur Idealkonkurrenz von Raufhandel und Verletzungsdelikten vgl. Trechsel/Mona: in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 7a). Zu bedenken gilt diesbezüglich indessen, dass das Gericht einzig an die Schilderung des Sachverhalts, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gebunden ist. Jedenfalls erscheint vorliegend der gesamte Sachverhalt dergestalt, dass er sich zu einem einzigen Geschehensablauf zusammenfügt, weshalb die durch den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft angekündigten Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren insinuierte Zweiteilung der Thematik der Anklage nicht zu überzeugen vermag. Dass die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. 144 f.) angekündigt hat, der Beschwerdeführer werde an der Hauptverhandlung notwendig verteidigt werden müssen, lässt darauf schliessen, dass auch sie von der inhaltlichen Untrennbarkeit der Ereignisse ausgeht. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die notwendige Verteidigung für die Hauptverhandlung vor Strafgericht zu gewähren.
2.5.3 Ob in einem Fall, in welchem eine Trennung verschiedener Inhalte einer Anklageschrift auch in einem zusammengelegten Verfahren möglich erscheint, anders gleich zu urteilen wäre, muss aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation nicht beantwortet werden. Ob die Anordnung der Strafgerichtspräsidentin in jedem Fall bundesrechtswidrig war, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, kann deshalb offen bleiben.
3.
Damit obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten nicht zu tragen hat und ihm eine Parteientschädigung auszusprechen ist. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht. Sein Aufwand ist deshalb zu schätzen. Es wird ihm ein Honorar von CHF 1'000.- (ausgehend von einem Zeitaufwand von ca. 4 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.- [Wahlverteidigung]), inklusive Auslagen und zuzüglich der MWST, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Aufhebung von Ziff. 4 der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 22.Juli 2020 (Aktenzeichen SG.2020.149) wird Advokat [...] für die strafgerichtliche Hauptverhandlung als notwendiger Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.
Es werden keine ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.-, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 77.-, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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