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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.146 (AG.2020.670)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.146 (AG.2020.670) vom 20.11.2020 (BS)
Datum:20.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 2 StPO ; Art. 253 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.146


ENTSCHEID


vom 20. November 2020



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


B____ Beschwerdegegnerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juli 2020


betreffend Verfahrenseinstellung



Sachverhalt


Am 21. November 2018 bzw. mit Ergänzung vom 30. November 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschuldigte) bei der Kantonspolizei Strafanzeige wegen Nötigung bzw. wegen aller aufgrund des geschilderten Sachverhalts in Frage kommender Delikte. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach der Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.


Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B____ weiterzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 9.September 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte hat sich am 23. September 2020 - ohne einen Antrag zu stellen - vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 29. September 2020 zu beiden Stellungnahmen repliziert.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.


2.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.


2.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel - insbesondere bei schweren Delikten - eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E.2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGEBES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).


3.

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Geschäftsstelle der Genossenschaft [...], [...], dem Einwohneramt Basel-Stadt mit Schreiben vom 3. September 2018 ohne Einverständnis bzw. Information des Betroffenen gemeldet zu haben, dass der bis dahin amtlich an [...] in Basel gemeldete Beschwerdeführer in Wirklichkeit gar nicht dort wohnhaft sei. In der Folge vollzog das Einwohneramt die Abmeldung, machte dies indes nach einer Intervention des Beschwerdeführers wieder rückgängig.


4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu Recht ausschliesslich hinsichtlich des Tatbestands der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]) geprüft. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Tathandlung ist das Bewirken einer unrichtigen, mithin inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung. Der Aussteller der Urkunde muss in einen Irrtum versetzt worden sein (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 253 StGB N 6). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht, wobei Eventualvorsatz genügt. Dass der Täter mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung rechnet und eine unrichtige Beurkundung durch den Beamten in Kauf nimmt, reicht somit aus. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich (BGE120 IV 199 E.4b S. 207; Boog, a.a.O., Art. 253 StGB N 28).


4.2 Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte die Beschuldigte den Bevölkerungsdiensten bzw. dem Einwohneramt Basel-Stadt mit, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen Mietvertrag mit der Genossenschaft [...] über eine Wohnung in der Liegenschaft [...] in Basel abgeschlossen hätten, A____ selbst jedoch nicht dort wohnhaft sei. Weiter schilderte sie, dass weder ein Miet- noch ein Untermietvertrag mit dem Beschwerdeführer vorliege und die lediglich 38,8 m2 grosse 2-Zimmer-Wohnung nach ihrem Ermessen ausserdem viel zu klein sei, um gemeinsam von zwei Senioren und deren fast 60Jahre altem Sohn bewohnt zu werden. Sie fügte des Weiteren noch an, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines Unternehmens in [...] sei. Aus den erwähnten Gründen bat sie die Behörde darum, den von A____ an der [...] in Basel angegebenen Wohnsitz zu löschen.


4.3

4.3.1 Aus der integralen Lektüre dieses Briefes wird klar, dass die Beschuldigte ihre Aussage, der Beschwerdeführer wohne nicht an der fraglichen Adresse, auf diverse objektive und auch ex-post betrachtet nachvollziehbare Umstände stützt. So ist nicht einmal ansatzweise glaubwürdig, wenn der mittlerweile 61-jährige Beschwerdeführer behauptet, auch heute noch gemeinsam mit seinen Eltern zu dritt in einer Wohnung mit weniger als 40 m2 Wohnfläche zu leben, da die durchschnittliche Wohnfläche pro Person im Jahr 2017 in Haushalten mit Migrationshintergrund rund 40 m2 betrug (vgl.dazu https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/migration-integration/integrationindikatoren/indikatoren/wohnflaeche-person.html, zuletzt besucht am 25. November 2020). Daran ändert nichts, dass die Familie bis ins Jahr 2018 im selben Haus offenbar zusätzlich eine Mansarde mieten konnte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 4. September 2019 ausgeführt hat, dass diese weitgehend als Stauraum genutzt wurde und er auch während dieser Zeit auf dem Bettsofa im Wohnzimmer seiner Eltern geschlafen habe (act. 88). Zudem kann den beim Einwohneramt Basel-Stadt geführten Daten über den Beschwerdeführer entnommen werden, dass er seit dem [...] - mithin seit seinem zehnten Lebensjahr - ununterbrochen an der [...] in Basel angemeldet war (act. 48 f., 150 f.). Aus den Akten erhellt, dass die letzte Mietvertragsänderung aus dem Jahr 1987 datiert (act. 133), weshalb die dazumals vermerkte Personenanzahl nie mehr überprüft wurde (in einem Brief vom 2. Mai 2013 wurde eine diesbezügliche Kontrolle bloss vorbehalten [act. 94 f.]) und die Verwaltung deshalb in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass es sich bei den auf dem Mietvertrag vermerkten vier Personen einerseits um die Eltern [...] und anderseits um deren unterdessen volljährigen und mithin längst ausgezogenen und auf eigenen Beinen stehenden Kinder handelte. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts, dass jeweils er selbst den für die Wohnung geschuldeten Mietzins an die Verwaltung überwiesen hat (act. 50 f.), zumal er dies durchaus auch für seine betagten Eltern hätte erledigen können. Ebenfalls nicht für einen Wohnsitz an [...] spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch noch Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung an der [...] in Basel - welche er eigenen Aussagen zufolge als Büro nutzt (act. 89) - ist und darüber hinaus ein im Kanton [...] domiziliertes Unternehmen führt (act. 155 f.). Schliesslich bestätigte der Präsident der Genossenschaft [...] anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2019 unterschriftlich, dass der Beschwerdeführer auch auf direkte Nachfrage gegenüber der Genossenschaft nie einen anderen Wohnsitz angeben wollte bzw. auch nie in der Wohnung an der [...] anzutreffen gewesen sei (act.166 ff.). Darüber hinaus verfügte offenbar auch die Beschuldigte über Informationen, wonach der Beschwerdeführer nicht an der [...] wohnte, wobei sie ihn eigenen Aussagen zufolge dort auch nie angetroffen hatte (act. 159, 161).


4.3.2 Nach dem Gesagten durfte B____ in guten Treuen und damit zu Recht davon ausgehen, dass der dazumals knapp 60-jährige Beschwerdeführer seinen Wohnsitz längst an eine andere Adresse verlegt, sich dabei jedoch nicht korrekt umgemeldet hatte, zumal auch nach aktuellem Stand ein tatsächlicher Wohnsitz des Beschwerdeführers an der [...] im Sinne von Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nicht erwiesen und wenig glaubwürdig erscheint. Darüber hinaus war die Genossenschaft [...] bzw. die Beschuldigte als Geschäftsstellenleiterin gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG, SG122.200) auch verpflichtet, den Behörden Mietvertragsänderungen mitzuteilen. Daraus folgt, dass ihr bereits das Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen bzw. noch viel weniger ein diesbezüglicher Vorsatz nachgewiesen werden kann. Auch daraus, dass die Beschuldigte die Bevölkerungsdienste in ihrem Schreiben bittet, die Wohnadresse an [...] zu löschen und ihr die aktuell gültige Wohnadresse mitzuteilen, lässt sich keine täuschende Bestimmung eines «vorsatzlosen Werkzeugs» ableiten. Zum einen kommt der Beschuldigten keine Kompetenz zu, den Bevölkerungsdiensten Weisungen zu erteilen, zumal sie auch «bloss» eine Bitte formuliert. Zum anderen hat B____ die Bevölkerungsdienste nicht davon abgehalten, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Streichung seiner Wohnadresse zu gewähren. Dass die Bevölkerungsdienste hierauf verzichteten und unverzüglich den Wegzug des Beschwerdeführers vermerkten, fällt in ihren Verantwortungsbereich und dürfte bereits die adäquate Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg, zumindest aber die Täuschungsabsicht der Beschuldigten entfallen lassen.


4.3.3 Da eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht nicht erforderlich ist (vgl. dazu E.4.1), spielt die Motivation, warum die Beschuldigte den Bevölkerungsdiensten die entsprechende Mitteilung gemacht hat, keine Rolle. Die Absicht, die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers (Bauvorhaben [...] bzw. [...]) durch die Meldung an die Bevölkerungsdienste in Frage zu stellen, trägt somit weder zur Be- noch Entlastung der Beschuldigten bei, wobei festzuhalten bleibt, dass auf die Baueinsprachen auch aufgrund fehlender materieller Immissionen nicht eingetreten worden ist (act. 97 ff., 146 ff.) und der Beschwerdeführer ungeachtet eines Wohnsitzes an der [...] auch im Namen seiner Eltern hätte Einsprache erheben können.


5.

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat und die Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG154.810]) auf CHF 1000.- zu bemessen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.


5.2 Da eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft für vorliegende Konstellation gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario), ist die Beschuldigte aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Ihr Vertreter wurde (erst) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mandatiert und hat mit der knapp 1 ½-seitigen Stellungnahme vom 23. September 2020 einen geringfügigen Aufwand betrieben. Für das Beschwerdeverfahren sind daher zwei Stunden zu CHF 250.-, zuzüglich einer Spesenpauschale von CHF 20.- sowie 7,7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.- (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.


Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 560.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschuldigte

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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