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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.131 (AG.2021.15))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.131 (AG.2021.15): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Entscheid vom 16. November 2020 über eine Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten betreffend amtliche Verteidigung entschieden. Der Beschwerdeführer, A____, wurde beschuldigt, an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben. Der Strafgerichtspräsident hatte die amtliche Verteidigung abgelehnt, da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Fall sowohl tatsächlich als auch rechtlich schwierig sei und er über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfüge. Das Gericht entschied letztendlich, die Beschwerde abzuweisen, und legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Die Entscheidung ist endgültig, und der Beschwerdeführer muss die Kosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.131 (AG.2021.15)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.131 (AG.2021.15)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.131 (AG.2021.15) vom 16.11.2020 (BS)
Datum:16.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abweisung des Gesuchs der amtlichen Verteidigung (Art. 132 StGB) (BGer 1B_72/2021 vom 09.04.2021)
Schlagwörter: Gericht; Verteidigung; Recht; Gericht; Staat; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gerichtspräsident; Entscheid; Verfahrens; Verteidiger; Person; Anklage; Anklageschrift; Freiheitsstrafe; Voraussetzung; Verfügung; Hinsicht; Gesuch; Gummiprismen; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Basel; Gewalt; Teilnahme
Rechtsnorm: Art. 125 StPO ;Art. 130 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 134 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 184 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 313 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:110 Ia 87; 135 I 91; 139 I 138;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Lieber, Wohlers, Kommentar zur StPO, Art. 393 StPO, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.131 (AG.2021.15)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.131


ENTSCHEID


vom 16. November 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]


gegen


Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 18. Juni 2020


betreffend amtliche Verteidigung


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung ([...]) wegen verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer unbewilligten Demonstration gegen die bewilligte Standkundgebung der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) vom 24.November 2018 beim Messeplatz begangen haben soll. Im Zuge der Einvernahme vom 4. Mai 2019 wurde Advokat C____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Mit Schreiben vom 6. April 2020 wurde seitens der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt und dem amtlichen Verteidiger Gelegenheit gegeben, allfällige Beweisanträge zu stellen. Am 29.April 2020 erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen Landfriedensbruchs, mehrfacher qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aktive und eigenhändige/-füssige Teilnahme) sowie Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung. Gemäss Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse in Höhe von CHF 300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Nach Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht verfügte der Strafgerichtspräsident am 19.Mai 2020 den Entzug der amtlichen Verteidigung, da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und der Sachverhalt weder vom Tatsächlichen noch vom Rechtlichen her Schwierigkeiten aufweise.


Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 beantragte die neu mandatierte Advokatin B____ die amtliche Verteidigung. Am 18. Juni 2020 verfügte der Strafgerichtspräsident mit identischer Begründung wie bereits im Rahmen des Entzugs der amtlichen Verteidigung die Abweisung dieses Gesuchs. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei entschädigungsfällig aufzuheben und ihm B____ als amtliche Verteidigerin (in der Sache) beizugeben. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2020 beantragt der Strafgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 2.November 2020 repliziert.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in:Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art.393 N28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.


2.

Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist die amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung zu gewähren. Nach Art.132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung auch dann zu bewilligen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art.132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl.Art. 132 Abs.3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. dazu AGE BES.2020.118 vom 1.Juli 2020 E.2.1, BES.2018.188 vom 14. Februar 2019 E. 2).


3.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO kann die amtliche Verteidigung widerrufen werden. Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf richtet sich nach der Zuständigkeit für deren Bestellung, unter der Voraussetzung, dass sich die Verfahrensherrschaft nicht zwischenzeitlich auf eine andere Funktionsstufe verlagert hat. Das ist vorliegend der Fall, womit der Strafgerichtspräsident für den Widerruf zuständig war.


3.1.2 Aufgrund des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage einen Antrag für 9 Monate Freiheitsstrafe gestellt und gleichzeitig dem Gericht ein Gesuch um Dispensation gestellt hat, hätte sie an sich bereits die amtliche Verteidigung widerrufen können. Allerdings ist es nicht unüblich, dass das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft um Dispensation nicht bewilligt und somit gestützt auf Art. 130 lit.d StPO ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit der Überweisung der Akten die Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht widerrufen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2

3.2.1 Der Strafgerichtspräsident hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es liege kein Fall von notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor. Zudem biete der Fall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten (Art.132 StPO) und die Verständigung sei durch die Dolmetscherdienste gewährleistet.


3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der Beurteilung des Strafgerichtspräsidenten berge der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen sei. Dabei stellt er nicht nur seine Beteiligungsrolle während der nicht bewilligten Kundgebung vom 24.November 2018 in Frage, sondern auch die Rolle der anwesenden Polizei und deren Einsatz. Hierzu verweist er auf diverse Medienberichte, welchen zu entnehmen sei, dass die Polizei Gummiprismen auf die Kundgebungsteilnehmenden abgefeuert habe, so dass diverse Teilnehmende am Auge verletzt worden seien. Die ausgeübte Gewalt des Beschwerdeführers gegen den vor ihm stehenden Polizisten würde sich einzig gegen dessen Schutzschild richten, so dass der betroffene Polizeibeamte teilweise einen Schritt zurück gemacht habe. Jedoch sei äusserst fraglich, ob die beschriebenen Handlungen gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft für eine mehrfache qualifizierte Form der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art.285 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) genügen würden. Zudem verfüge er über keine genügenden Sprachkenntnisse, um die Akten ohne Übersetzung zu verstehen eine Eingabe in deutscher Sprache an das Gericht zu verfassen. Selbst wenn im Rahmen der Hauptverhandlung Dolmetscherdienste zur Verfügung stünden, könne ihm ein Dolmetscher nicht beim Aktenstudium der rechtlichen Qualifikation seiner Handlungen helfen.


3.3

3.3.1 In casu liegt kein Bagatellfall mehr vor und ist der Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen. Ersteres ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020, wonach eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von CHF 300.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe beantragt wird (act.3, S. 312). Letzteres ergibt sich aus den zu den finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen (act. 8).


3.3.2 Indessen ist die weitere Voraussetzung, wonach es sich um ein Strafverfahren handeln muss, welchem der Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher rechtlicher Komplexität ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre, näher zu prüfen. Aus tatsächlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die Einwände des Beschwerdeführers an Hand der Videoaufzeichnung zweifelsfrei klären lassen werden, zumal von ihm nicht bestritten wird, dass er mehrere Schläge (mit den Händen) gegen das Schutzschild des betroffenen Polizisten ausgeführt hat (act. 7). Was den Vorhalt der Fusstritte angeht, stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, diese seien auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, während der Beschwerdeführer solche in Abrede stellt. Auch zu diesem Punkt wird sich das Sachgericht gestützt auf das objektive Beweismittel der Videobilder eine eigene Meinung bilden können. Darüber hinaus kann der an der unbewilligten Demonstration teilnehmende Beschwerdeführer am besten Auskunft darüber geben, wie sich der Sachverhalt effektiv abgespielt hat, zumal er anlässlich seiner Befragung vom 4.Mai 2019, bei welcher ein Anwalt anwesend war, relativ ausführlich zu den Vorwürfen Stellung genommen hat. Diese Aussagen wird das Sachgericht in Zusammenhang mit den Videobildern zu würdigen haben. Im Übrigen hat der Instruktionsrichter gemäss Beweisverfügung für die Hauptverhandlung keine weiteren Zeugen aufgeboten (act.3, S.322), womit «bloss» die Aussagen des Beschwerdeführers und die Videoaufzeichnungen zu würdigen sein werden. Demzufolge wird das Gericht in der Lage sein, sich vom tatsächlichen Ablauf der Auseinandersetzung ein Bild zu machen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer fremdsprachig ist, führt nicht automatisch zur Beigabe eines amtlichen Verteidigers. Diesfalls ist vielmehr ein Dolmetscher aufzubieten (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.132 N40). Gemäss Beweisverfügung hat der Instruktionsrichter dies getan (act. 3, S.322).


3.3.3 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorgänge ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten des Landfriedensbruchs, der mehrfachen qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aktive sowie eigenhändige/-füssige Teilnahme) und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu schon E. 3.3.2) nicht um besonders anspruchsvolle Tatbestände handelt. Ausserdem geht entgegen der in der Beschwerde geäusserten Mutmassung weder aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 24. November 2018 (act. 3, S. 74 ff.) noch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 4. Mai 2019 (act. 3, S.253) hervor, dass der Beschwerdeführer von einem als unverhältnismässig gerügten Gummiprismeneinsatz betroffen gewesen sein könnte. Zum einen hielt er sich auf dem Messeplatz bzw. in der Rosentalstrasse auf, als er die fraglichen Handlungen zwischen 13.30 und 13.57 Uhr begangen haben soll (vgl.dazu Ermittlungsbericht zum Videomaterial, act. 3, S.272 ff.). Zum anderen fanden die Gummiprismeneinsätze zeitlich später sowie an anderen Orten statt (vgl. dazu Gummiprismeneinsatz ab 15.10 Uhr in der Rosentalstrasse/Schwarzwaldallee, act.3, S. 90; Gummiprismeneinsatz ab 15.50 Uhr in der Mattenstrasse/Rosentalstrasse, act. 3, S. 91). Die zur Diskussion stehenden Handlungen richteten sich denn auch - wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat - einzig gegen den vor ihm stehenden Polizisten (act.3, S.253, 272 ff.). Die Rolle desjenigen Polizisten bzw. die rechtlichen Implikationen daraus, lassen sich - wie vorgängig bereits erwähnt - an der Hauptverhandlung eruieren.


3.4 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend und verweist auf ein Strafverfahren ([...]), welches sich ebenfalls auf die Ereignisse vom 24. November 2018 bezieht. Der in jenem Strafverfahren beschuldigten Person drohe lediglich eine unterjährige Strafe. Ausserdem seien die beklagten Delikte weniger gravierend als im vorliegenden Fall und trotz ihrer [...] Abstammung sei die beschuldigte Person der deutschen Sprache beflissener als der Beschwerdeführer.


Auszugehen ist allein von den in der Anklageschrift konkret geschildeten Vorwürfen. Diese werden sich aber - wie bereits mehrfach erwähnt - durch die vorhandenen Videobilder und die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht klären lassen. Somit liegen die Gründe für die Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung nicht in der Person des Gesuchstellers, sondern in der Ausgangslage.


4.

4.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indes hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.


4.2

4.2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S.90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

4.2.2 Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] Gutachten [Art. 184 Abs.7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).


4.3 Nach dem Gesagten trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr (einschliesslich Auslagen) in Höhe von CHF 800.-.


4.4

4.4.1 Hingegen ist A____ angesichts der fehlenden Aussichtlosigkeit seiner Begehren und der erheblichen Komplexität der vorliegend zu beurteilenden Fragen für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seine Verteidigerin, B____, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihr Aufwand gemäss Honorarnote vom 2. November 2020 beläuft sich auf 11,99 Stunden und ist zum amtlichen Tarif von CHF 200.-, einschliesslich Auslagen von CHF189.85, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.


4.4.2 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.


Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird ein Honorar von CHF2398.- und ein Auslagenersatz von CHF 189.85, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 199.30, somit total CHF2'787.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgerichtspräsident Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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