Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2020.12 (AG.2020.405) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 07.05.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Einschränkung der Gerichtsberichtserstattung |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer A____ hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts Basel-Stadt eingereicht, die die Einschränkung der Gerichtsberichterstattung betraf. Das Appellationsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Ziffern I.8. und I.9. der Verfügung aufgehoben. Es wurden keine Kosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von CHF 1'500.- zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts war lic. iur. Liselotte Henz, und die Gerichtsschreiberin war Dr. Patrizia Schmid. |
Schlagwörter: | Verfügung; Gericht; Entscheid; Gerichts; Recht; Gericht; Unterschrift; Beschwerde; Verfahren; Medien; Verfahrens; Appellationsgericht; Instruktionsrichter; Frist; Entscheide; Praxis; Kantons; Einzelgericht; Auflage; Obergerichts; Medienvertreter; Parteien; Verfügungen; Urteil; Bundesgericht; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 17 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 65 StPO ; Art. 80 StPO ; |
Referenz BGE: | 112 V 87; 125 V 499; 127 I 164; 131 V 483; 141 I 211; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 OR StPO, 2011 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2020.12
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. September 2019
betreffend Einschränkung der Gerichtsberichtserstattung
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 27. September 2019 entschied der Instruktionsrichter des Strafgerichts Basel-Stadt im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 unter anderem, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werde und nur akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zugelassen würden (Ziff. I.7. der Verfügung). Diesen wurde unter Androhung der Strafbarkeit nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. unter Androhung einer Busse bis CHF 10'000.- im Widerhandlungsfall untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Geschädigte im genannten Verfahren geben könnten (Ziffer I.8. der Verfügung). In Ziff. I.9. der Verfügung wurde festgehalten, den akkreditierten Medienvertreterinnen und Medienvertretern, welche Einsicht in die Anklageschrift nehmen sich beim Strafgericht sonstige Informationen einholen wollten, werde diese Verfügung resp. würden deren Ziff. I.7. bis I.9. vorab gegen Unterschrift eröffnet (Ziff. I.9. der Verfügung). Die Verfügung wurde dem Medienvertreter der [...], A____, im Rahmen der Urteilseröffnung vom 15. Januar 2020 persönlich ausgehändigt.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 erhob A____, vertreten durch Advokat B____, gegen die Ziff. I.8. und 1.9. der Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde dem Instruktionsrichter des Strafgerichts zur Stellungnahme zukommen lassen. Dieser hat sich mit Eingabe vom 4. Februar2020 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dazu am 17. März 2020 repliziert. Der Beschwerdegegner hat innert Frist keine Duplik eingereicht.
Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid notwendig sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts, mit welcher Auflagen an akkreditierte Gerichtsbestatter ausgesprochen werden. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind.
Verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind demnach nicht mit separater Beschwerde, sondern gemeinsam mit dem Endentscheid anzufechten (Art.393 i.V.m. Art.65 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für die formell-prozessleitenden Entscheide, welche den Verfahrensablauf selbst betreffen (Vorladungen, Entscheide über Verschiebungsgesuche etc.). Bei den materiell-rechtlichen Entscheiden, welche - wie hier - die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei unmittelbar tangieren, wird demgegenüber die Beschwerdefähigkeit postuliert, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Art. 80 N 1509). Da die angefochtene Verfügung resp. deren Ziff. I.8. und I.9. in die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV eingreifen, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Es liegt somit ein beschwerdefähiger materiell-prozessleitender Entscheid vor. Die Beschwerdefähigkeit von Verfügungen, welche die Tätigkeit der Gerichtsberichterstatter einschränken, wurde auch in der Praxis mehrfach bejaht (BGE 141 I 211; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E.1.1). Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Hauptverfahrens ist, mit anderen Worten die Verfügung auch nicht zusammen mit dem Endentscheid anfechten könnte (Art. 65 Abs. 1 StPO). Für ihre Adressaten bzw. den Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen isolierten Entscheid, der auch als Endentscheid qualifiziert werden könnte (BGer 1C_332/2008 E. 1.2).
Zusammenfassend liegt somit ein beschwerdefähiger Entscheid vor.
1.2 Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde legitimiert, wobei der Begriff «Partei» umfassend zu verstehen ist bzw. zu den Parteien gemäss Art. 104 StPO die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO zu zählen sind (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Art. 382 StPO; Guidon, die Beschwerde gemäss Schweizerischen Strafprozessordung, Diss. Bern 2011, N 306). Die angefochtene Verfügung richtet sich gegen einen Journalisten, welcher als akkreditierter Medienschaffender an der Verhandlung des Strafgerichts vom 14./15. Januar 2020 teilgenommen hat. Damit ist er zwar nicht Partei des Verfahrens. Akkreditierte Medienschaffende sind aber gemäss Lehre und Rechtsprechung dennoch dazu berechtigt, die an sie gerichteten Entscheide mittels Beschwerde anzufechten (Guidon, a.a.O., N 312; BGE 141 I 2111; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 1.3).
Erforderlich für die Beschwerdelegitimation ist weiter ein aktuelles Rechtschutzinteresse. In Fällen, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bereits abgeschlossen ist, mangelt es der beschwerdeführenden Person regelmässig an einem solchen (Guidon, a.a.O.). Entsprechend der konstanten Praxis des Bundesgerichts (statt vieler: BGE 127 I 164 ff, m.w.H.) prüft das Appellationsgericht eine Beschwerde ausnahmsweise dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage jederzeit und unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes, öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.
Vorliegend erging das Sachurteil bereits am 14./15. Januar 2020. Der Zeitpunkt, in welchem die Medien über den Entscheid berichteten, liegt somit geraume Zeit zurück, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre. Da jedoch mit dem Thema der Einschränkung der Medienfreiheit Fragen zu diskutieren sind, welche sich jederzeit unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, sowie wegen des hinreichenden öffentlichen Interesses an ihrer Beantwortung und der Tatsache, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, ist es vorliegend angezeigt, die Beschwerde materiell zu behandeln (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE E. 2.2 /2.3).
1.4 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Frist für die Einreichung der Beschwerde 10 Tage. Der Instruktionsrichter des Strafgerichts macht in seiner Vernehmlassung geltend, die Beschwerde sei verspätet. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht nachvollziehbar: Dass die Beweisverfügung vom 27. September 2019 für den Beginn des Fristenlaufs nicht massgebend sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie gemäss Verteiler zumindest nicht nachvollziehbar an die akkreditierte Presse eröffnet worden ist (Verfügung vom 27. September 2019, act. 1). Damit kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob und wann die Medienschaffenden von den ihnen auferlegten Auflagen Kenntnis erhalten haben. Auch die im Verfahren vor Appellationsgericht eingereichte Eingabe mit dem Titel «Verfügung für Medienvertreter» (act. 2), welche weder die verfügende Person nennt noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt keine rechtsgültige Verfügung dar. Als Datum für den Beginn des Fristenlaufs muss deshalb der 15. Januar 2020 gelten, als die am 27. September 2019 verfasste und am 14. Januar 2020 vom Beschwerdeführer unterschriebene «Verfügung» dem Medienvertreter und Beschwerdeführer A____ im Rahmen der Urteilseröffnung ausgehändigt und damit eröffnet worden ist (vgl. Beschwerde Ziff.2.).
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Verfügung unbestrittenermassen eine falsche Rechtsmittelbelehrung - nämlich jene für die Berufung - beigelegt war. Da jedoch die Frist für die Anmeldung der Berufung ebenfalls 10 Tage beträgt (Art.399 Abs. 1 StPO) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Fehler noch dazu von sich aus bemerkt und somit innert Frist Beschwerde erhoben hat, ist dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.
1.5 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer moniert unter anderem, dass die Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts nicht unterschrieben sei, was zu deren Ungültigkeit führe (Beschwerde Ziff. 19). Die Tatsache, dass die Verfügung ohne Unterschrift ergangen ist, wird vom Instruktionsrichter in seiner Vernehmlassung nicht bestritten. Er beruft sich diesbezüglich jedoch auf die Praxis des Strafgerichts (Vernehmlassung des instruierenden Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar 2020, act. 5).
Zu prüfen ist im Folgenden die Frage, ob die fehlende Unterschrift der Verfügung zu deren Fehlerhaftigkeit führt und, gegebenenfalls, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.
2.1 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nicht restlos geklärt ist, inwiefern zur gesetzlich vorgesehenen Schriftform einer Verfügung auch die eigenhändige faksimilierte Unterschrift gehört (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, N 1068). Die für Massenverfügungen entwickelte Rechtsprechung, wonach eine solche in diesen Fällen nicht notwendig ist (BGE 112 V 87 f., m.w.H.), wurde auch auf individuell ausgefertigte Verfügungen ausgeweitet (BVGer, Urteil A-4580/2007 vom 17. Januar 2008, E. 3.2). Gemäss der neueren Rechtsprechung ist die Unterschrift auf einer Verfügung jedenfalls von Rechts wegen nicht erforderlich, soweit das anwendbare Recht keine Unterschrift verlangt (BVGer, Urteil C-1410/2013 vom 23.Februar 2015, E. 1.2.3).
2.2. Anwendbares Recht ist vorliegend die StPO. Diese hält in Art. 80 Abs. 2 fest, dass Entscheide - welche gemäss Abs. 1, wenn sie nicht materieller Natur sind und von einem Einzelrichter gefällt werden, in Form einer Verfügung ergehen - schriftlich ergehen und begründet werden müssen. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet. Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 80 Abs. 3 für einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen. Diese brauchen nicht besonders ausgefertigt zu werden.
Unter die Ausnahmebestimmung des Art. 80 Abs. 3 StPO fallen gemäss Botschaft etwa die Ablehnung des Antrags auf Befragung eines weiteren Zeugen in der Hauptverhandlung anderer Beweisanträge, welche in der Regel mit dem Endentscheid anfechtbar sind (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, Art. 80 N 18; Brüschweiler, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar StPO, Art. 809 N 4). Weiter genannt werden die Bestellung eines amtlichen Verteidigers Vorladungen für die Verhandlung (Schmid, in: Praxiskommentar StPO, Art. 80 N 5). Angesichts der Tatsache, dass vom Gesetzgeber nicht näher präzisiert wird, was mit «einfache verfahrensleitende Verfügungen» gemeint sei, wird in der Lehre postuliert, der Begriff sei von der Praxis zu präzisieren (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, Art. 80 N16).
Fraglich ist somit, ob die vorliegende Verfügung unter die Regelung von Art. 80 Abs.3 StPO subsumiert werden kann, mithin keine Unterschrift der Verfahrensleitung benötigt. Dies muss jedoch mit Blick auf die herrschende Praxis - jedenfalls in Bezug auf die Ziff. 8 und 9 der Verfügung - klar verneint werden: Ein Entscheid betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit und Auflagen an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen ausdrücklich nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung eingestuft (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 UH180371-O/U/HON E. 4.1. m.w.H; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 UH140149-O/U/BEE). Dem ist angesichts der obigen Erwägungen und der Tatsache, dass ein Eingriff in Grundrechte vorliegt, beizupflichten.
2.3 Nach dem Gesagten stellt jedenfalls eine Verfügung, welche eine Einschränkung der Pressefreiheit und damit eine Einschränkung von Grundrechten vorsieht - wobei im Widerhandlungsfall eine hohe Busse angedroht wird -, keine einfache verfahrensleitende Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO dar. Sie erfordert mithin eine Unterschrift.
2.4 Entsprechend ist zu prüfen, welche Konsequenz die fehlende Unterschrift hat bzw. ob diesbezüglich eine blosse Ordnungs- eine Gültigkeitsvorschrift vorliegt. Eine handschriftliche Unterzeichnung hat die Funktion, die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Beschluss zu bestätigen (BGE 131 V 483 E. 2.3.3.). Sie bezeugt zudem die Mitwirkung der im Rubrum genannten Person am gefällten Entscheid (BGE a.a.O. E. 2.3.2; BGer2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist somit die Unterschrift im Interesse der Rechtssicherheit und mit Rücksicht auf die Vollstreckung ein Gültigkeitserfordernis (BGE 131 V 483 E. 2.3.2). Art.80 Abs. 2 StPO stellt demnach nicht eine blosse Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar. Eine fehlende Unterschrift des verfahrensleitenden Richters begründet mit anderen Worten einen wesentlichen, nicht heilbaren Verfahrensfehler, welcher zur Aufhebung des betreffenden Entscheids führt (Entscheid des Obergerichts Zürich vom 21. Dezember 2018 UH180371-O/U/HON, E. 4.2 S. 4; BGE 131 V 483 E. 2.35; BGE 125 V 499). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die fehlende Unterschrift auf einem Versehen beruhen würde. Dies ist bei der angefochtenen Verfügung aber nicht der Fall, wie sich aus der Stellungnahme des vorinstanzlichen Instruktionsrichters (act. 5) ergibt.
Dies hat vorliegend die Konsequenz, dass die entsprechenden Ziffern der angefochtenen Verfügung ungültig sind.
2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde aus formalen Gründen gutzuheissen und die fehlerhafte Verfügung in Bezug auf die Ziff. I.8. und I.9. aufzuheben.
3.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde in der Sache abzuweisen gewesen wäre. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Appellationsgerichts in der nämlichen Angelegenheit vom 12. Februar 2019 verwiesen werden (AGE SB.2017.75, E. 3).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen und ist ihm eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Angemessen für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik erscheinen 6 Stunden, welche praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF250.- zu entschädigen sind. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.- (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziff. I.8. und I.9. der Verfügung des Instruktionsrichters des Strafgerichts vom 27. September 2019 werden aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'500.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Einzelgericht in Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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