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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.79 (AG.2019.327)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.79 (AG.2019.327) vom 25.04.2019 (BS)
Datum:25.04.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Streichung bzw. Entfernung von Aktenteilen (BGer vom 5. Juni 2019)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 197 StPO ; Art. 241 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.79


ENTSCHEID


vom 25. April 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. April 2019


betreffend Streichung bzw. Entfernung von Aktenteilen


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Zuge der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wurde bekannt, dass dieser mehrfach die Internetseite www.xnxx.com besuchte und dort mit Hilfe der Ausdrücke crying teen, crying teen forced, fake taxi horny teen has outdoor sex, teens like it big und teen creampied by stepdad nach pornografischen Filmen mit Bezug zu Kindern bzw. Jugendlichen gesucht hat. Der zuständige Detektiv-Wachtmeister sprach den Beschwerdeführer in einer Einvernahme vom 29. März 2019 auf diesen Fund an, sodass die entsprechenden Fragen und Antworten Eingang in das Einvernahmeprotokoll fanden. Noch am gleichen Tag verlangte der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft, die entsprechenden Passagen des Einvernahmeprotokolls zu streichen und aus den Akten zu entfernen. Mit Verfügung vom 2. April 2019 verweigerte die Staatsanwaltschaft die verlangte Streichung bzw. Entfernung aus den Akten.


Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2019 aufzuheben und es sei seinem Antrag vom 29.März 2019 zu entsprechen. Zudem sei durch die Beschwerdeinstanz zu erkennen, dass durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Rechtsverletzungen begangen worden sind. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.


Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zugezogen, auf die Einholung einer Stellungnahme derselben aber verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2019. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs.1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der Strafuntersuchung wegen unter anderem gewerbsmässigen Betrugs durchsucht. Gemäss Art.243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (hier harte Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), sichergestellt. Die entsprechende Bestimmung enthält die ausdrückliche Anweisung an die ausführenden Behördenvertreter, derartige Gegenstände bzw. Beweismittel sicherzustellen. Damit werden diese Entscheide nicht in deren Ermessen gestellt (Keller, in:Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 243 N 3).


2.2 Daraus erhellt - wie bereits die Staatsanwaltschaft in der streitgegenständlichen Verfügung festgestellt hat - dass der zuständige Sachbearbeiter nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet gewesen ist, Hinweisen zu möglichen Straftaten (harte Pornografie) nachzugehen. Gründe, die zur Streichung bzw. Entfernung der entsprechenden Stellen in den Einvernahmeprotokollen führten, liegen damit keine vor. Da die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers für die Strafuntersuchung wegen unter anderem gewerbsmässigen Betrugs nach Massgabe von Art. 197 StPO (ohne hinreichenden Tatverdacht) bzw. Art. 241 ff. StPO rechtmässig war und die Beweiserhebung auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts hypothetisch zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Keller, a.a.O., Art. 243 N 4; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1067), wurden die entsprechenden Beweise auch nicht in Verletzung prozessualer Vorschriften erhoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


3.

Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Prozessführung (vgl. zu deren Voraussetzungen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 365 ff.). Indes ist die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt und die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens somit mit einer Gebühr von CHF 500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- [...], Advokat


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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