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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.72 (AG.2020.44))

Zusammenfassung des Urteils BES.2019.72 (AG.2020.44): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte ein Strafverfahren wegen Diebstahls ein und entschied, beschlagnahmte Gegenstände verschiedenen Parteien zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und forderte die Herausgabe bestimmter Gegenstände. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Staatsanwaltschaft nach Art. 267 Abs. 5 StPO handeln musste und keine endgültige Eigentumsentscheidung treffen durfte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte erfolglos die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt wurde von lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2019.72 (AG.2020.44)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.72 (AG.2020.44)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.72 (AG.2020.44) vom 06.01.2020 (BS)
Datum:06.01.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:beschlagnahmte Gegenstände
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Position; Beschwer; Recht; Beschwerde; Eigentum; Person; Verfahren; Vermögenswert; Verfügung; Ziffer; Frist; Entscheid; Gericht; Verfahren; Eingabe; Verfahrens; Basel; Eigentums; Rechtsmittel; Hinweis; Verteidigung; -Stadt; Beschwerdegegner; Konkursmasse; Aushändigung; Interesse; Zivilklage; Stands; ären
Rechtsnorm: Art. 132 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 930 ZGB ;
Referenz BGE:133 II 81;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2019.72 (AG.2020.44)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.72


ENTSCHEID


vom 6. Januar 2020



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse21, 4001Basel


B____ Beschwerdegegnerin 2[...][...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. März 2019


betreffend beschlagnahmte Gegenstände


Sachverhalt


Mit Verfügung vom 25. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein wegen Diebstahls zum Nachteil von D____ bzw. A____ (Beschwerdeführerin) gegen die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner geführtes Strafverfahren ein. Am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft mit separatem Schreiben, dass verschiedene am 26. Juni 2018 bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte Gegenstände - u.a. die Position 2003 ([...]) - der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochen würden (Ziffer 1). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, verschiedene bei der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 beschlagnahmte Gegenstände - u.a. die Position 2002 ([...]) - würden der Konkursmasse von D____ zugesprochen (Ziffer 2). Schliesslich wurde den übrigen Ansprecherinnen und Ansprechern Frist bis 5. April 2019 zur Anhebung von Zivilklagen gesetzt (Ziffer 3). Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde erheben lassen und beantragt, es sei die Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2019 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die Position 2002 der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich die "[...]", unbeschwert zu Eigentum auszuhändigen. Weiter sei die Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2019 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die Position 2003 der beschlagnahmten Gegenstände, nämlich [...], unbeschwert zu Eigentum auszuhändigen. Schliesslich seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 12. April 2019 setzte die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anhebung von Zivilklagen gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ab, bis das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Aushändigung sämtlicher Gegenstände ausser die Positionen 2002 und 2003 unangefochten sei. Mit Eingabe vom 23. April 2019 teilte die Beschwerdegegnerin 2 insbesondere mit, dass sie bereit sei, das [...] samt [...] gemäss Position 2003 der Beschwerdeführerin zu übergeben, womit das Rechtsbegehren in Ziffer 2 der Beschwerde dahinfalle. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 schloss sich die Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sofern sich die Beschwerde einzig gegen die Zusprache des untersten der auf dem Foto der Position 2003 abgebildeten [...] richte, könne die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, abgeschrieben werden. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 hat der Beschwerdegegner ausdrücklich erklärt, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin das unterste [...] der Position 2003 abgeholt habe. Mit Replik vom 3. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin am Rechtsbegehren 1 in Bezug auf die Aushändigung der "[...]" (Position 2) ihrer Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 ihre Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 verwies die Beschwerdeführerin auf die Verfügung des Konkursamts vom 21. Oktober 2019, wonach die Konkursgläubiger auf eine Admassierung der umstritten Position 2002 verzichtet hätten.


Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozess-ordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür (vgl. aber E. 1.2.2) beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2.

1.2.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84, 125 I 394 E.4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.382 N7 und13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20.September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGEBES.2019.14 und BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: BaslerKommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).

1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2019 (act. 1a), mit welcher einerseits die Position 2003 [...]) der Beschwerdegegnerin 2 (Ziffer 1) und andererseits die Position 2002 ([...]) der Konkursmasse von D____ (Ziffer 2) zugesprochen wurden. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der ihr von der Staatsanwaltschaft damit zugewiesenen Klägerinnenrolle in einem allfälligen Zivilverfahren grundsätzlich beschwert und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit der Beschwerde kann insofern geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zum Vorgehen nachArt. 267 Abs. 5 StPO seien nicht erfüllt die Parteirollenzuteilung sei willkürlich vorgenommen worden. Demgegenüber ist es - mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen - nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, über das Eigentumsrecht respektive über die Herausgabe zu entscheiden. Eine Aushändigung zu unbeschwertem Eigentum durch die Staatsanwaltschaft - wie dies die Beschwerdeführerin verlangt - ist gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 nicht möglich. Die Klärung dieser Frage soll ja gerade dem Zivilgericht zugewiesen werden und muss Gegenstand des Zivilverfahrens zwischen den Ansprechenden bleiben (vgl. Guidon, a.a.O., N 132 und 140; BGer6B_2/2012vom 1. Februar 2013 E. 8.6.1; OGer BE BK 19 429 vom 5. Dezember 2019 E. 2). Soweit die "unbeschwerte" Zuweisung bzw. Aushändigung zu Eigentum der Gegenstände gemäss den Positionen 2003 und 2002 beantragt wurde, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.


1.2.3 Indem die Beschwerdeführerin indes in der Beschwerdeschrift - kombiniert mit dem Rechtsbegehren 1 und 2 - ein besseres Recht an den Positionen 2003 und 2002 geltend macht, rügt sie implizit, die Staatsanwaltschaft habeArt. 267 Abs.5StPOfalsch angewendet. Es erwiese sich als überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten (vgl. OGer BE BK 19 429 vom 5. Dezember 2019 E. 2). Nachfolgend überprüft die Beschwerdeinstanz deshalb, ob es richtig war, prima facie einerseits die Position 2003 ([...]) der Beschwerdegegnerin 2 (Ziffer 1) und andererseits die Position 2002 ([...]) der Konkursmasse von D____ (Ziffer 2) zuzusprechen und Frist zur Anhebung einer Zivilklage (Ziff. 3) zu setzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte.


2.

2.1

2.1.1 Art. 267 Abs. 1 - 6 StPO regeln gemäss Randtitel den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7.August 2012 E. 2.1). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Abs. 1). Ist unbestritten, dass ein Gegenstand Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3). Erheben - wie vorliegend - mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5).


2.1.2 Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn - wie vorliegend - mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden. Eine solch endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen. Bei der Entscheidung über die Zusprache des Gegenstands Vermögenswerts hat sich die Staatsanwaltschaft von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen. Vorab kommt dabei der vormalige Besitzer, welcher gemäss Art. 930 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Eigentumsvermutung geniesst, in Betracht; deuten jedoch klare Hinweise auf dessen fehlende sachliche Berechtigung hin, hat die Zusprache an den besser Legitimierten zu erfolgen (vgl. Bommer/Goldschmid, in: BaslerKommentar, 2. Auflage 2014, Art. 267 StPO N19). Fraglich ist damit, welche der Parteien als besser legitimiert zu betrachten ist (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2, mit Hinweisen).


2.1.3 Zu beachten ist schliesslich, dass - wie oben bereits angedeutet (E. 1.2.2) - nach Art.267 Abs. 5 StPO keine endgültige Zuweisung des Gegenstands Vermögenswerts erfolgt. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 StPO N 20). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine "Prima-facie-Würdigung" der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).


2.2

2.2.1 Zur Position 2003 ([...]) ist was folgt festzuhalten:

Der Antrag auf Zusprechung von Position 2003 an die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin 2 anerkannt und das [...] der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 2 ausgehändigt. Wie erwähnt, kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser Zusprechung das Eigentumsrecht nicht verbindlich klären und nur die Rollenverteilung zugunsten des besser Legitimierten (bzw. als das Erscheinenden) in einem möglichen Zivilprozess vornehmen. Über die Berechtigung in der Sache ist noch nicht entschieden (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 StPO N 19). Für die Position 2003 bedeutet das Zugeständnis der Beschwerdegegnerin 2, dass der Gegenstand während des laufenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO "zugesprochen" wurde. Diesbezüglich ist die Beschwerde insofern unbestrittenermassen gegenstandslos geworden.


Es gilt jedoch die Fristsetzung nach Art. 267 Abs. 5 StPO weiter, für den Fall, dass doch noch eine andere Drittpartei - z.B. die Nachlassgläubigerschaft - ebenfalls Eigentum daran erheben wollte. Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen die Fristsetzung nach Art. 267 Abs. 5 StPO wehrt - was aus dem Antrag auf unbeschwerte Übertragung a maiore minus abgeleitet werden könnte -, ist die Beschwerde abzuweisen.


2.2.2 Zur Position 2002 ([...]) ist was folgt festzuhalten:


Wie die Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen festhält, befand sich die Position 2002 im Besitz der Beschwerdegegnerin 2, die es ihrerseits für den Verstorbenen zu sich genommen hatte. Gestützt auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB hat folglich die Staatsanwaltschaft den Gegenstand vorläufig der Konkursmasse des Verstorbenen zugewiesen. Zwar kann die Beschwerdeführerin eine Quittung aus dem Jahr 1989 über den Kauf eines gleich beschriebenen Gegenstandes ([...]; act. 3: Beilage 6 zur Beschwerde vom 4. April 2019) vorlegen. Damit weist sie aber angesichts des langen Zeitablaufes seit diesem Kauf mit dieser Quittung nicht das klar bessere Recht am Eigentum des Gegenstandes nach, wie der Nachlass. Zu klären wären die Identität des Gegenstandes und die Frage, warum er sich nicht im Besitz der Beschwerdeführerin befunden hat. Diese Beweise sind, wie erwähnt, nicht im Verfahren nach Art.267 Abs. 5 StPO abzunehmen, nach welchem die Staatsanwaltschaft vorgehen muss. Die Frage des Eigentums darf die Staatsanwaltschaft nicht selber entscheiden und den Gegenstand nicht "unbeschwert zu Eigentum herausgeben", wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Bommer/Goldschmid, a.a.O. Art. 267 StPO 16 und 20). Daran ändert die Tatsache, dass inzwischen die Konkursgläubiger auf eine Admassierung zur Konkursmasse verzichtet haben, nichts, da auch die Konkursverwaltung damit keine Eigentumsfeststellung verbinden kann. Betreffend den impliziten Antrag auf Zusprechung der Position 2002 an die Beschwerdeführerin ist die Beschwerde insofern ebenfalls abzuweisen.


2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, abzuweisen.


3.

Es bleibt über die Kosten zu befinden.


3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann bzw. diese abzuweisen ist, ist die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu betrachten, womit sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Einzig in Bezug auf die Kostenhöhe ist summarisch zu klären, ob die Zusprechung von Position 2003, welche nach Einreichung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, auch ohne Zugeständnis der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vorzunehmen gewesen wäre (vgl. AGE BES.2019.14 und BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 f.). Dies ist unter Hinweis auf die Erwägungen zu Position 2002 (vgl. E. 2.2.2) zu verneinen. Im Fall von Position 2003 lautet die Kaufquittung nicht einmal auf den Namen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde bezüglich der Zuweisung wäre deshalb gestützt auf die Vermutung von Art. 930 ZGB auch abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) entsprechend dem bezahlten Kostenvorschuss zu tragen.


3.2 Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt unter Hinweis auf die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und ersucht damit sinngemäss auch um Ausrichtung einer Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Wahrung ihrer Interessen bzw. angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Beschwerdeverfahren separat zu prüfen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO setzt die amtliche Verteidigung voraus, dass eine beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist. Die Hablosigkeit wurde weder geltend gemacht noch belegt. Sie lag bei der Einvernahme zur Person im Juli 2018 mit einem Gesamteinkommen des Ehepaares von CHF 9'500.- denn auch gar nicht vor. Die Beschwerdegegner sind inzwischen ins Ausland ausgezogen (vgl. Vorakten [Band 2]: Aktennotiz vom 23. April 2019). Soweit sich die Beschwerdegegnerin 2 auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO abstützten sollte, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdeführerin eine der beiden angefochtenen Positionen (Position 2003) zur Herausgabe zugestanden hat. Im zivilrechtlichen Sinne wären die Kosten deshalb wettzuschlagen. Zudem wäre die Beschwerdegegnerin 2 auch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO lediglich für den angemessenen Aufwand zu entschädigen, wobei die Strafbehörde die Entschädigung insbesondere auch verweigern kann, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Der Beitrag der Beschwerdegegnerin 2 zur Erledigung der Beschwerde begrenzte sich demgegenüber auf den Antrag, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Zusammenfassend ist daher das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um amtliche Verteidigung bzw. Ausrichtung einer Entschädigung mangels Bedürftigkeit bzw. entschädigungswürdiger Nachteile abzuweisen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und die Beschwerde nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.


Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um amtliche Verteidigung bzw. Parteientschädigung wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegnerin 2

- Beschwerdegegner



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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