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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.67 (AG.2019.470))

Zusammenfassung des Urteils BES.2019.67 (AG.2019.470): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte die vorzeitige Verwertung eines Porsches, der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt wurde. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, da er sich als Besitzer des Fahrzeugs sah. Das Appellationsgericht entschied, dass der Beschwerdeführer als mutmasslicher Eigentümer legitimiert war, die Beschwerde zu erheben. Die Verwertung des Porsches wurde als rechtmässig angesehen, um die Ersatzforderung des Staates zu sichern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 800.- zu tragen. Der Entscheid des Appellationsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2019.67 (AG.2019.470)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.67 (AG.2019.470)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.67 (AG.2019.470) vom 11.06.2019 (BS)
Datum:11.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vorzeitige Verwertung (BGer 1B_357/2019 vom 6. November 2019)
Schlagwörter: Porsche; Staat; Staatsanwaltschaft; Verwertung; Vater; Beschlag; Beschlagnahme; Recht; Porsches; Verfahren; Eigentum; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Basel; Verfügung; Fahrzeug; Eigentümer; Verfahrens; Verfahren; Kommentar; Auflage; Basel-Stadt; Besitzer; Ersatzforderung; Unterhalt; Appellationsgericht; Einziehung
Rechtsnorm: Art. 124 KG ;Art. 197 StPO ;Art. 26 BV ;Art. 263 StPO ;Art. 266 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 32 OR ;Art. 36 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 919 ZGB ;Art. 930 ZGB ;
Referenz BGE:120 Ia 120; 128 I 129; 130 I 360; 55 II 302;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 382 Abs.1; Art. 382 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2019.67 (AG.2019.470)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.67


ENTSCHEID


vom 11. Juni 2019



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Mario Haefeli




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel

vertreten durch [...] Advokat,

[...]


gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. März 2019


betreffend vorzeitige Verwertung


Sachverhalt


Gegen A____ (Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.1219). Am 5. November 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Am gleichen Tag beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter anderem mehrere tausend Franken Bargeld und verschiedene Automobile, darunter einen BMW und einen 262 PS starken Porsche [...] mit dem Wechsel-Kontrollschild [...] beim Beschwerdeführer.


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 15. März 2019 die vorzeitige Verwertung des Porsches vor Abschluss des Strafverfahrens. Der Verwertungserlös sollte ersatzweise beschlagnahmt werden.


Mit seiner Beschwerde vom 21. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft an das Appellationsgericht. Zusätzlich zur Beschwerde vom 21. März 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. März 2019 (Postaufgabe 28. März 2019) eine ergänzende Beschwerdeschrift ein. Am 12. April 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft schriftlich zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt das Nichteintreten unter Kostenfolge, eventualiter die vollumfängliche kostenfällige Abweisung. Zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2019. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8.Mai 2019 dem Appellationsgericht eine ergänzende Replik ein.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2

1.2.1 Die beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes aktuelles Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art.382 Abs.1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.382 N2).


1.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV (Schweizerische Bundesverfassung, SR 101) geschützte Position als Eigentümer Besitzer dar (BGE 120 Ia 120 E. 1b m.w.H.). Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art.6 Ziff.1 EMRK ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E.3.1.3; Obergericht des Kantons Bern, Beschluss vom 28.September 2017, Verfahrens-Nr.: BK 2017 388 E.2, Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom 30.Oktober 2018, Verfahrens Nr.: 502 2018 211; Bommer/Gold­schmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N70). Was das Bundesgericht in Bezug auf die Beschlagnahme festgehalten hat, muss angesichts der noch weiter greifenden Auswirkungen der auf die Beschlagnahme folgenden Verwertung erst recht auch für diese gelten. Für den Besitzer und den Eigentümer einer Sache stellt der durch die Verwertung eintretende endgültige Verlust der Verfügungsmacht den nicht minder schweren Eingriff in ihre Rechtspositionen dar, als der vorübergehende Verlust der Verfügungsmacht durch die Beschlagnahme. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren wäre, liesse sich die Legitimation auf Art.382 Abs.1 i.V.m. Art.105 Abs.1 lit.f StPO stützen.


Im konkreten Fall ist die Verwertung des Porsches geeignet, in die Rechtsposition seines Eigentümers Besitzers einzugreifen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten als Besitzer Eigentümer gilt.


1.2.3 Nach Art. 919 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Ein zusätzliches Kriterium ist der Besitzwille. (Ernst, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 919 ZGB, N 1-20). Der Beschwerdeführer gibt an, er habe den Porsche manchmal, aber nicht oft von seinem Vater ausgeliehen (act. 1). Laut dem Anwalt habe der Beschwerdeführer den Porsche teilweise zur Beförderung von Betäubungsmitteln benötigt (act. 4). Zudem habe sich der Porsche bei der Beschlagnahmung auf einem Parkfeld des Vaters in einer Tiefgarage befunden (act.10). Der Beschwerdeführer leitet daraus zwar ab, dass der der Vater Besitzer und kraft Art. 930 Abs. 1 ZGB auch Eigentümer des Porsches gewesen sei. Diese Vermutung greift vorliegend jedoch nicht, da verschiedene starke Indizien dagegen sprechen: Zum einen ist für den Nachweis des Besitzes kaum relevant, auf wessen Parkplatz ein Automobil abgestellt ist, massgebend ist in erster Linie, wer die tatsächliche Gewalt über den Zündschlüssel hat. Zum anderen rief der Vater des Beschwerdeführers gemäss Überwachung der Staatsanwaltschaft seinen Sohn am 26. August 2018 an und verlangte den Schlüssel zum Porsche, um das Auto zu nutzen. Obschon sich der Porsche in der Garage befand, habe der Vater sein eigenes Auto nehmen müssen (act. 5 im Parallelverfahren BES.2019.53). Daraus kann man schliessen, dass der Vater keinen ausschliesslichen Schlüsselbesitz hatte und somit auch keine alleinige Verfügungsgewalt über den Porsche. Diese stand zumindest auch dem Beschwerdeführer zu. Der Besitzwille ergibt sich ebenfalls aus dem Gesagten.


Dies deutet auf eine ausgedehnte Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers hin. Sie reicht über eine Überlassung der Sache auf Zusehen hinaus und könnte allenfalls als Gebrauchsleihe zu qualifizieren sein. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer ein weitreichendes - angesichts des vorstehenden Beispiels sogar ein zeitweise ausschliessliches - Nutzungsrecht am Porsche. Er gilt folglich als Besitzer und ist von der angedrohten Verwertung des Fahrzeugs in seinen Rechten berührt. Damit ist ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegeben.


1.2.4 Die Staatsanwaltschaft beruft sich darüber hinaus darauf, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Fahrzeugs.


Gemäss der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater den Porsche durch ein ausländisches Speditionsunternehmen als ausländischen Neuwagen an die Garage B____ in Biel liefern lassen. Dort habe der Beschwerdeführer den Porsche am 11. April 2016 gemeinsam mit seinem Vater in Empfang genommen. Den Kaufpreis von CHF92'500.- habe der Vater in bar der Verkäuferin übergeben. Die Herkunft dieser Barmittel sei ungeklärt. Auf dem schriftlichen Kaufvertrag sei nur der Vater als Käufer eingetragen und der Porsche sei auf den Namen des Vaters immatrikuliert. Ausserdem befinde sich auf dem Kaufvertrag die Telefonnummer des Sohnes, welche der Sohn auch der [...] AG auf einem Basisvertrag-Dokument angegeben habe. Laut der Staatsanwaltschaft könne daraus aber nicht gefolgert werden, dass der Vater den Wagen erworben habe. Es sei dem Beschwerdeführer vielmehr lediglich darum gegangen, von günstigeren Prämien für die Haftpflichtversicherung zu profitieren, als wenn der Sohn den Porsche gekauft hätte. Faktisch habe der Sohn die Herrschaft über das Fahrzeug gehabt und er habe es laut Staatsanwaltschaft regelmässig zur Auslieferung von Metamphetamin benutzt. Dies könne durch Audio-Überwachungen der Staatsanwaltschaft belegt werden. Beim Porsche Zentrum Basel sei ebenfalls zwar der Vater als Halter registriert, die Kontaktdaten bezögen sich jedoch aber alle auf den Sohn. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Porsche gegen einen Neuwagen einzutauschen (act. 6).


Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er den Porsche nur manchmal vom Vater ausgeliehen habe. In seiner Replik führt er aus, seine Telefonnummer stehe nur deshalb auf dem Kaufvertrag, weil der Vater nicht gut Deutsch verstehe. Dazu ist zu sagen, dass der Vater sich relativ gut in der deutschen Sprache ausdrücken kann. Die Beschwerdeschrift des Vaters im Parallelfall BES.2019.53 an das Appellationsgericht weist zwar einige Rechtschreib- und Grammatikfehler auf, ist aber gut verständlich. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen sollte, um ein Telefonat abwickeln zu können. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass Vater und Sohn übereinstimmende Aussagen gemacht hätten betreffend Eigentum am Porsche und am BMW. Dies trotz fehlender Möglichkeit sich abzusprechen aufgrund der Verhaftung des Beschwerdeführers. Dem steht indessen entgegen, dass die Aussage des Vaters, der BMW gehöre seinem Sohn, lediglich in einer Aktennotiz von Detektiv-Korporal C____ aufgrund eines informellen Gesprächs festgehalten ist (act. 5/7 vom Februar 2019 in BES.2019.53). Demgegenüber behauptet der Vater in seiner Beschwerde im Parallelverfahren BES.2019.53 weiterhin, sein Eigentum am Porsche und am BMW sowie auch am Geld. Daher sind diese Aussagen widersprüchlich und nicht wie vorgebracht übereinstimmend. Sie sind entsprechend auch nicht glaubhaft. Auch wenn der Porsche auf den Namen des Vaters eingetragen ist, hat dieser in keiner Art und Weise plausibel gemacht, dass er das Fahrzeug aus eigenem Geld erstanden hat. Es liegen somit starke Indizien vor, dass das Eigentum am Porsche in Wirklichkeit nicht ausschliesslich auf den Vater des Beschwerdeführers übergehen sollte.


1.2.5 Eigentum kann originär derivativ erworben werden. Die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfordert eine Besitzübertragung (traditio) und in Analogie zum Immobiliarsachenrecht ein gültiges Rechtsgrundgeschäft (causa) nach BGE 55 II 302. Es ist beim Kauf des Porsches in Biel von einem so genannten Strohmanngeschäft auszugehen. Der Vater handelte dabei als Strohmann des Sohnes (vgl. Watter, in Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 32 OR N 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird der Vertretene berechtigt verpflichtet, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat und es dem anderen gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. Der Vater hat sich vorliegend nicht als Vertreter des Sohnes zu erkennen gegeben und der Verkäuferin als Vertreterin der Bieler Garage war es sicherlich gleichgültig, mit wem der Vertragsschluss erfolgen sollte. Dies bedeutet, dass kraft Art. 32 Abs. 2 OR der Kaufvertrag nur zwischen der Bieler Garage und dem Sohn rechtliche Wirkungen entfaltet hat. Es liegt somit eine traditio ex iusta causa vor. Nach summarischer Prüfung der Eigentumssituation ergibt sich, dass das Eigentum am Porsche derivativ auf den Sohn übergegangen ist.


Soweit der Beschwerdeführer hat vorbringen lassen, der Wagen befinde sich auf einem seinem Vater zustehenden Parkfeld, weshalb einzig dieser Eigentümer sein könne, ist auf E.1.2.3 zu verweisen. Im Übrigen macht auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe kein dingliches Recht am Porsche erworben, die Verwertung nicht widerrechtlich. Auch (durch eine Straftat erlangte) Vermögenswerte von tatunbeteiligten Dritten unterliegen grundsätzlich der Einziehung und damit der Beschlagnahme und vorzeitigen Verwertung (Baumann, in: Basler Kommentar, Art.70/71 StGB N12). Somit könnte der Beschwerdeführer auch aus den von ihm behaupteten Eigentumsverhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Umgekehrt steht hingegen fest, dass der Porsche wirtschaftlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.


1.2.6 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auch als mutmasslicher Eigentümer zur Erhebung der Beschwerde an das Appellationsgericht legitimiert wäre. Als Eigentümer wäre er von der Verfügung der Staatsanwaltschaft unmittelbar in geschützten Rechtspositionen tangiert.


1.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet nicht die Beschlagnahme des Fahrzeugs, sondern dessen vorzeitige Verwertung. Die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.März 2019 wurde rechtzeitig angefochten. Soweit der Rechtsvertreter über den Verzicht auf die Verwertung hinaus die Herausgabe des Porsches verlangt (act. 2), ist die entsprechende Beschwerde verspätet erhoben worden. Der aktuelle Anwalt hat vorliegend am 8. Februar 2019 die elektronischen Akten erhalten und hätte allerspätestens zu diesem Zeitpunkt von der Beschlagnahme Kenntnis nehmen und eine entsprechende Beschwerde einreichen können.


Es ist im Rahmen des Ausgeführten auf die Beschwerde einzutreten.


2.

2.1 Die Fahrzeugbeschlagnahme schränkt die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) des Beschwerdeführers ein. Als solche bedarf diese Zwangsmassnahme einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 197 StPO; BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.4). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt.


Die Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Dem Beschwerdeführer wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Ein hinreichender Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Er hat zugegeben mit dem Porsche Drogen transportiert zu haben. Gemäss Art.69 StGB wird die Einziehung von Gegenständen verfügt, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben welche aus einer Straftat hervorgebracht worden sind (instrumenta sceleris). Nach Art. 70 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind eingezogen (producta sceleris). Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so wird nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung erkannt. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde zur Sicherstellung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Beschuldigten mit Beschlag belegen.


Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Die sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt: Vom Vermögen des Beschuldigten kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Abs. 1).


2.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, dass die Beschlagnahme von mehreren tausend Franken Bargeld sowie die Verwertung des BMWs ausreichten, um die Verfahrenskosten zwei Mal decken zu können. Zudem seien die Kostenrechnungen der Staatsanwaltschaft übertrieben. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die schnelle Wertverminderung seines Porsches. Diese Kosten habe die Staatsanwaltschaft durch die unrechtsmässige Beschlagnahme selber verursacht (act. 2).


2.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft liege die Mindestmenge des gehandelten Metamphetamins bei 5796 Gramm. Dies ergäbe bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 80.- pro Gramm und einem Einkaufspreis von CHF20.- bis CHF 40.- pro Gramm eine Ersatzforderung von etwa CHF 187880.- bis CHF289084.-. Es seien ohne den Porsche Vermögenswerte im geschätzten Betrag von CHF 135'000.- beschlagnahmt worden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Ersatzforderung sind plausibel. Es stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung, als den Porsche auch zu beschlagnahmen, um die Ersatzforderung des Staates in Höhe von mindestens CHF187880.- sicherstellen zu können. Auch rechtfertigt die Bedeutung der Straftat (schwerer Fall nach BetmG) die Zwangsmassnahme.


2.4 Nach Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, welche einer schnellen Wertverminderung unterliegen einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staates. Angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5). Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 266 StPO N 31). An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden jedoch wie bereits erwähnt hohe Anforderungen gestellt. In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei restriktiv anzuwenden (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9.Juni 2011 E. 3.1, Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Die Anwendbarkeit der vorzeitigen Verwertung für die hier einschlägige Beschlagnahme zur Kostendeckung wird teilweise abgelehnt (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 N30).


2.5 Vorliegend ist sowohl das Kriterium des kostspieligen Unterhalts, als auch das Kriterium der schnellen Wertverminderung erfüllt. Wertverminderung ist Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert innert der hier interessierenden Zeitspanne prozentual stark sinkt (Suter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 124 SchKG N 22). Gemäss Staatsanwaltschaft sei eine Anklageerhebung im Sommer 2019 realistisch. Wann mit einer Hauptverhandlung gerechnet werden könne, sei aber noch sehr ungewiss. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass das erstinstanzliche Urteil weitergezogen werde. Mit einem rechtskräftigen Urteil könne erst ab 2021 gerechnet werden. Diese zeitlichen Einschätzungen der Staatsanwaltschaft erscheinen angesichts des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG als realistisch.


Gemäss Mofis-Eintragung wurde der Porsche am 20. April 2016 erstmals in Verkehr gesetzt. Der letzte Listenpreis für dieses Fahrzeug betrug 2016 laut Eurotaxbewertung CHF81'000.00. Bei sofortiger Verwertung des Porsches kann laut Staatsanwaltschaft noch mit einem Erlös von CHF52500.00 gerechnet werden. Innert drei Jahren (April 2016 bis April 2019) hat der Verkehrswert des Porsches also um rund einen Drittel (35,2%) abgenommen, respektive etwas über 10% Wertverlust jedes Jahr. Die vorliegende Entwertung des Porsches von 35 % innert drei Jahren ist als erhebliche Entwertung zu qualifizieren. Je länger sich das Verfahren hinzieht, desto mehr wird der Verkehrswert des Porsches dahinschmelzen. Dies bedeutet, dass bis zur ordentlichen Verwertung mit erheblichem Wertverlust und erheblichen Unterhaltskosten gerechnet werden muss, selbst wenn der weitere Wertverlust - wie für Automobile typisch - nicht linear verläuft.


2.6 Fahrzeuge (insbesondere luxuriöse) mit drohenden Standschäden gelten als Gegenstände mit kostspieligem Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO. Zu den Unterhaltskosten zählen auch die Aufbewahrungskosten (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zur sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 124 SchKG N 26). Dass im Kanton Basel-Stadt mehrjährige Auto-Abstellplätze kostspielig sind, ist allgemein bekannt. Somit liegen auch erhebliche Aufbewahrungskosten vor.


2.7 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer habe durch den unbefugten Betäubungsmittelhandel einen Gewinn von mindestens CHF 187880.- erzielt. Dieses Drogengeld unterliege der Gewinnabschöpfung nach Art. 70 StGB (producta sceleris). Der Beschwerdeführer erziele laut seinen eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von CHF 2000.- bis CHF 2500.- aus dem Betrieb von Solarien (Einzelhandelsfirma A____). Vermögen habe er keines. Darum müsse man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage, respektive nicht willens sei, die Verfahrenskosten zu tragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der staatliche Anspruch vereitelt würde, wenn nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt würden. Ohne Beschlagnahme des Porsches sei die Ersatzforderung des Staates gegen den Beschwerdeführer nicht mehr sichergestellt (act. 6).


Art. 70 StGB i.V.m. Art. 266 Abs. 5 StPO bildet eine genügende gesetzliche Grundlage, um den beschlagnahmten Porsche vorzeitig verwerten zu lassen. Es liegen starke Indizien vor, dass der Porsche vorliegend aus Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel erworben worden ist. Er darf somit zur Sicherung der staatlichen Ersatzforderung beschlagnahmt werden. Die Kriterien der schnellen Wertverminderung und des kostspieligen Unterhalts wurden bereits oben bestätigt.


Nicht zu bestätigen sind hingegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kostendeckung. Die vorzeitige Verwertung ist nicht unter diesem Aspekt zulässig, sondern weil der Porsche der Einziehung nach Art. 70 StGB unterliegt. Art. 266 Abs. 5 StPO betrifft vom Anwendungsbereich her nur die Beschlagnahme zur Einziehung, nicht aber die Beschlagnahme zur Kostendeckung, welche zusätzlich in Art. 268 StPO geregelt ist. Die vorzeitige Verwertung stellt ein vorsorgliches Abwehrmittel gegen eine Schadenersatzpflicht des Staates dar. Wer nicht verpflichtet ist, die Verwertungssituation entstehen zu lassen, kann sich nicht darauf berufen, Schaden von sich abzuwenden, wenn er es trotzdem tut. Bei der Sicherungs- Abschöpfungseinziehung nach Strafgesetzbuch besteht für den Staat eine Pflicht zur Einziehung. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung nach Strafprozessordnung fehlt es dagegen an einer Pflicht zur Einziehung (so genannte Kann-Vorschrift in Art. 268 Abs. 1 StPO). Es handelt sich um ein reines Sicherungsmittel für den Staat, ohne jeden inhaltlichen Bezug zur Tat (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 30 und Fussnote 77). Aus diesem Grunde treffen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung nicht zu, wonach die vorzeitige Verwertung unter dem Aspekt der Kostendeckung zulässig sein soll.


2.8 Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe der beschlagnahmten Mittel. Das sichergestellte Bargeld und der beschlagnahmte BMW würden bereits ausreichen, um die Verfahrenskosten mehr als zwei Mal decken zu können. Der Beschwerdeführer rügt somit sinngemäss die Verwertung des Porsches als nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c. StPO (act. 2). Gemäss Bundesgericht beurteilt sich die Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme nicht (beziehungsweise nicht nur) an den zu erwartenden Verfahrenskosten (BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E.4.2). Es geht, wie oben bereits erläutert, bei der Beschlagnahme des Porsches darum, die gesamte Ersatzforderung sicherzustellen. Angesichts deren Höhe von mindestens CHF 187880.- ist die Verwertung des Porsche klarerweise verhältnismässig.


2.9 Der Anwalt des Beschwerdeführers macht eine Gehörsverletzung geltend, da die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.März 2019 nicht genügend begründet gewesen sei. Die Beschwerde sei nötig gewesen, denn erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe sich die Staatsanwaltschaft ausführlich dazu geäussert. Dies müsse bei der Kostenverteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (act. 10). Wie vorangehend ausgeführt, wurde die Beschlagnahme nicht fristgerecht angefochten. Da nun die Verwertung angefochten wird, musste sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vor allem mit der Frage befassen, ob der Porsche wirtschaftlich dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Diese Frage war mit der Verwertungsverfügung jedoch nicht zu ergründen, da die Beschlagnahme vorbestand. Dass namentlich teure Autos einer raschen Wertverminderung unterliegen, der raschen Gefahr von Standschäden ausgesetzt sind und kostspielige Standplätze benötigen, ist weiter notorisch (Bommer/­Goldschmid, a.a.O., Art.266 StPO N31).


3.

3.1 In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies begründet er damit, dass er sich seit dem 5. November 2018 in Untersuchungshaft befinde und kein regelmässiges Einkommen erziele. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint.

Vorliegend sind die Begehren des Beschwerdeführers jedoch als aussichtslos zu taxieren. Nach dem Vorstehenden ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer am strittigen Fahrzeug berechtigt ist. Selbst wenn dem nicht so wäre und sich die Eigentumssituation am Fahrzeug so präsentierte, wie von ihm dargestellt, so stünde dies der Verwertung des Fahrzeugs nicht entgegen, denn eine solche kann unter Umständen auch von tatunbeteiligten Dritten zu dulden sein. Hingegen hätte die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtslage allenfalls dazu führen können, dass ihm die Beschwerdelegitimation abgesprochen worden wäre. Auch seine weiteren Rügen laufen ins Leere. Weiter hat der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde erhoben und obschon sein Rechtsvertreter ergänzende Bemerkungen eingereicht hat, auch persönlich eine Replik auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verfasst. Eine anwaltliche Vertretung war folglich offensichtlich nicht nötig.


Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.


3.2 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Porsches ist zu Recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF800.- (einschliesslich Auslagen) zu tragen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen).


Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Mario Haefeli

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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