Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.247 (AG.2020.267) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 31.03.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung: | Die A____ AG hat Strafanzeigen gegen C____ und B____ wegen unlauteren Wettbewerbs eingereicht, die Staatsanwaltschaft hat jedoch beschlossen, nicht darauf einzutreten. Die A____ AG hat dagegen Beschwerde erhoben, die vom Appellationsgericht Basel-Stadt gutgeheissen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen nicht gerechtfertigt war und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde von den Verfahrenskosten befreit und erhielt eine Parteientschädigung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls entschädigt. Der Richter des Appellationsgerichts ist weiblich. |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Vertrag; Anzeige; Beanzeigte; Verfahren; Beschwerdegegner; Informationen; Consulting; Anzeige; Geschäftsgeheimnisse; Nichtanhandnahmeverfügung; Auftrag; Sinne; Auftraggeber; Anzeigesteller; Auftraggeberin; Projekt; Beanzeigten; E-Mail; Arbeitsvertrag; Weiterleitung; Verfahrens; Recht; Anzeigestellerin; Verfügung; Verfahren; Geheimhaltung |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 162 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 301 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 321a OR ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 III 431; 137 IV 219; 141 IV 380; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.247
BES.2019.248
ENTSCHEID
vom 31. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Anzeigestellerin
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 1
[...] Beanzeigter 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Beanzeigter 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 31. Oktober 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30. September 2019 hat die A____ AG, vertreten durch D____ bzw. E____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt jeweils Strafanzeige und Strafantrag gegen C____ und B____ wegen unlauteren Wettbewerbs eingereicht. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 beschloss die Staatsanwaltschaft, auf die Strafanzeigen nicht einzutreten, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen hat die A____ AG am 11. November 2019 Beschwerde erhoben (Verfahren BES.2019.297 und BES.2019.298).
Mit Verfügung vom 14. November 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF1'000.- verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat diesen innert Frist geleistet.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung zugestellt und den Beschwerdegegnern die Möglichkeit zur späteren Ergänzung derselben angekündigt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 3. Januar2020 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der Beschwerdeführerin vorläufig zur Kenntnis und den Beschwerdegegnern zur allfälligen Ergänzung zugestellt. Nachdem diese innert Frist keine Ergänzung eingereicht hatten, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2020 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft repliziert. Mit Verfügung vom 27. Februar2020 hat die Instruktionsrichterin die Replik den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt.
Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art.301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung in ihren Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.4 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen. Die Eingaben vom 11. November 2019 sind rechtzeitig und formgerecht innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
1.5 Zur vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie können die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2019.247 (Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Anzeige gegen B____) und BES.2019.248 (Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Anzeige gegen C____) gemäss Art.30 StPO zusammengelegt bzw. vereint werden. Dies ist auch im Sinne der Beschwerdeführerin.
2.
2.1 Die A____ AG - vertreten durch deren Geschäftsführer F____ - macht mit ihrer Anzeige geltend, B____ habe während seines laufenden Arbeitsvertrages mit der A____ AG firmeninterne Informationen an die direkte Konkurrentin der A____ AG, die G____ Consulting, weitergegeben, obwohl er vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen wäre und ihm insbesondere die Weitergabe von Firmeninterna untersagt gewesen sei. Der Beanzeigte habe Informationen auf seine private E-Mail-Adresse und von dort mutmasslich an die Konkurrentin weitergeleitet. Dies habe er getan, damit die Vertragspartnerin der A____ AG, die H____ AG, - welche Auftraggeberin des Projekts gewesen sei, auf welchem B____ gearbeitet habe - den betreffenden Auftrag von der A____ AG auf die G____ Consulting habe übertragen können - wobei er selbst sich unmittelbar nach seiner angeblich wegen frühzeitiger Pensionierung eingereichten Kündigung bei der A____ AG wiederum bei der G____ Consulting habe anstellen lassen, um das Projekt weiter zu betreuen.
Durch dieses Verhalten, so die Anzeigestellerin, habe der Beanzeigte 1 in grober Weise gegen seine vertraglich vereinbarte Geheimhaltungspflicht verstossen, womit er eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB begangen habe. Weiter habe er gemäss Art. 5 lit. a und Art. 23 UWG strafbar gemacht.
2.2 In Bezug auf den Beanzeigten C____ machte die A____ AG in ihrer Anzeige geltend, gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der A____ AG sei der Auftraggeber - vorliegend die H____ AG - verpflichtet, weder interne noch externe Mitarbeiter der A____ abzuwerben anderweitig den Versuch zu unternehmen, diese von der A____ zu lösen. Trotz Kenntnis des bestehenden und ungekündigten Arbeitsvertrags von B____ habe jedoch C____ - selbst Angestellter der H____ - diesen zusammen mit G____ von der G____ Consulting, einer direkten und ebenfalls im Personalverleih tätigen Konkurrentin der A____, zu einer persönlichen Besprechung eingeladen, in welcher über den Arbeitsvertrag B____s gesprochen worden sei. Weiter sei B____ am 9. April 2019 für den 23. April 2019 von einem Herrn I____, welcher für C____ tätig gewesen sei, wiederum zu einem Meeting eingeladen worden, welchem er zugesagt habe und bei welchem ein Arbeitgeberwechsel besprochen worden sei. Kurz nach diesem Meeting habe B____ seinen Vertrag bei der A____ gekündigt.
Die Anzeigestellerin kommt zum Schluss, damit sei klar, dass C____ seit Anfang 2019 Anstrengungen unternommen habe, um B____ von der A____ weg zu lotsen - offensichtlich mit dem Ziel, um mit der G____ als neuer Vertragspartnerin der H____ AG deutlich günstigere Konditionen im Hinblick auf den Verleih von Herrn B____ zu vereinbaren. Da B____ auf diese Weise zum Vertragsbruch mit der A____ verleitet worden sei, habe C____ den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 4 lit. a UWG erfüllt und sich damit nach Art. 23 UWG strafbar gemacht.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige gegen C____ mit der Begründung nicht an die Hand genommen, dass Art. 4 lit. a UWG lediglich die Verleitung zum Vertragsbruch unter Strafe stelle. Vorliegend habe aber der Beanzeigte B____ den Vertrag gekündigt und keinen Vertrag gebrochen. Das Verhalten des Beanzeigten C____ erfülle deshalb den Tatbestand zum Vornherein nicht.
Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B____ begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass auch hier das beanzeigte Verhalten keine Straftatbestände erfülle. Zum einen werde durch die Handlung der Wettbewerb zwischen den Konkurrentinnen nicht objektiv beeinflusst, wenn wie vorliegend die Auftraggeberin ihr bisher von der beauftragten A betreutes Projekt in der Folge durch die beauftragte B weiterbetreuen lasse. Dabei sei unerheblich, ob Letztere zur weiteren Projektbetreuung die Dienste eines zu diesem Zweck abgeworbenen ehemaligen Mitarbeiters in Anspruch nehme. Der Eintritt der beauftragten B in ein bis dahin von der beauftragten A geführtes Projekt stelle per se keine Verwertung fremder Arbeitsleistung im Sinne von Art.5UWG dar.
Ebenso wenig sei eine Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 StGB in Bezug auf die vom Beschuldigten an seine private E-Mail-Adresse versandten und in der Folge mutmasslich zur weiteren Projektbetreuung bei der H____ AG verwendeten Inhalte ersichtlich, da es von vornherein an der Tatbestandsvoraussetzung des Verrats mangle. Zudem habe die H____ AG als Auftraggeberin ohnehin Anspruch auf Erhalt sämtlicher für das Projekt relevanter Informationen gehabt. Nicht klar sei schliesslich, welche vertraulichen Informationen B____ überhaupt an die G____ weitergleitet haben solle. Es sei jedoch offensichtlich, dass Arbeitszeitabrechnungen etc. keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB darstellten.
2.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in Bezug auf die Anzeige gegen B____ ein, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Erfüllung des Tatbestands von Art. 162 StGB ausgeführt, es sei "nicht klar", um welche vertraulichen Informationen es sich bei der angeblichen Weiterleitung per E-Mail gehandelt habe, zumal die entsprechenden Anhänge der als Anzeigebeilage Nr. 8 eingereichten E-Mail von B____ an G____ nicht eingereicht worden seien. Weiter habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die weitergeleiteten Arbeitszeitabrechnungen "keine Geschäftsgeheimnisse darstellen dürften" (Beschwerde N 8). Schon aus dieser Wortwahl der Staatsanwaltschaft, so der Beschwerdeführer, werde klar, dass diese bei der Einstellung des Verfahrens lediglich mutmasse, dass es sich bei den vertraulichen Informationen nicht um Geschäftsgeheimnisse handeln dürfte. Sie könne jedoch offensichtlich nicht einschätzen, welche vertraulichen Informationen tatsächlich vom Beanzeigten an die G____ Consulting und damit an einen Dritten weitergeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei evident, dass von einem offensichtlichen, zweifelsfreien Nichtvorliegen strafbarer Handlungen, welche eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde, keine Rede sein könne (Beschwerde N 9).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts sei nicht korrekt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne es sodann keine Rolle spielen, ob die G____ Consulting allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin in den Besitz der zur Debatte stehenden Informationen gelangt wäre. Einzig durch dieses Handeln des Beanzeigten sei die G____ überhaupt in der Lage gewesen, der Auftraggeberin ein entsprechendes Angebot zu machen. Der Verrat vertraulicher Vertragskonditionen eines laufenden Vertragsverhältnisses an einen direkten Mitbewerber stelle ein Paradebeispiel der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen dar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung wäre von der Staatsanwaltschaft zumindest abzuklären gewesen, unter welchen Umständen und wann die G____ der H____ als neue Vertragspartnerin präsentiert worden sei, sowie welche Informationen die G____ Consulting - vor Vertragsschluss mit der H____ AG - vom Beanzeigten erhalten habe.
2.5 Mit der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Anzeige gegen C____ macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der Beanzeigte den Mitarbeiter B____ nicht nur zur Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Anzeigestellerin "angestiftet", sondern ebenfalls aktiv auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zwischen B____ mit der G____ Consulting hingewirkt habe. Da es B____ aufgrund seines vertraglichen Konkurrenzverbots untersagt gewesen sei, mit der G____ Consulting einen Vertrag abzuschliessen, liege in diesem Verhalten eine Verleitung zum Vertragsbruch - nämlich eben die Anstiftung zur Verletzung des Konkurrenzverbotes. Als Vertragsbruch im Sinne des UWG gelte jegliches vertragswidrige Verhalten. Die Verleitung zur Verletzung eines Konkurrenzverbots sei zudem wettbewerbsrechtlich von Bedeutung, da es den Wettbewerb zwischen den Mitbewerberinnen G____ Consulting und der Anzeigestellerin beeinflusse (Beschwerde N6). Aus diesen Gründen, so die Beschwerdeführerin, habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 4 lit. a UWG bzw. gegen die Generalklausel gemäss Art. 2 UWG einzuleiten und sei die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht erlassen worden. Nicht zuletzt sei in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft bemängelte Unterlassung der Einreichung weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese in der Strafanzeige ausdrücklich um eine Frist zur weiteren Begründung und Einreichung weiterer Unterlagen gebeten habe.
3.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E.1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf - vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42). Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, BGer 6B_310 StPO N 6 ff.; AGE BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1).
3.2 Fraglich und zu prüfen ist zum einen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B____ rechtens erfolgt ist.
3.2.1 In Bezug auf den allfälligen Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Form von Abrechnungsformularen (E-Mail Beanzeigter vom 17. April 2019, Beilage 8 zur Strafanzeige) ist Folgendes festzuhalten:
Eine Pflicht zur Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ergibt sich aus Art. 321a Abs. 4 OR. Diese Pflicht kann auch vertraglich vereinbart werden (Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar StGB, Art. 162 N 21). Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf die in Ziff. 12 des Arbeitsvertrages zwischen ihr selbst und dem Beanzeigten festgehaltene Geheimhaltungspflicht. Diese ist sehr umfassend formuliert und beinhaltet "alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Arbeitgeberin zur Kenntnis gelangten Tatsachen" (Ziff. 12 des Arbeitsvertrags, Beilage 3 zur Beschwerde, act. 3). Festzuhalten ist, dass aus der eingereichten E-Mail nicht ersichtlich wird, ob die genannten Formulare blanko ausgefüllt weitergeschickt wurden und inwiefern sie somit spezifische Geschäftsgeheimnisse offenbart haben. Sie wurden von der Beschwerdeführerin nicht mitgeschickt.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter Verrat von Geschäftsgeheimnissen in Form von weitergeleiteten Inhalten zum Projekt J____ geltend (teilweise mit der Replik eingereicht, act. 7).
Festzuhalten ist, dass die eigennützige Verwendung von anvertrauten Informationen nicht strafbar ist (Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar StPO, Art. 162 N 31 m.H.). Auch liegt kein tatbestandsmässiges Handeln vor, wenn ein Geheimnis ausgenützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 27).
Abzuklären wäre somit zuerst, ob Inhalte an Dritte weitergeleitet und vor allem an wen weitergeleitet wurden. Dies scheint auch das Anliegen der Beschwerdeführerin zu sein. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann eine Weiterleitung durch den Beanzeigten an die direkte Konkurrentin G____ Consulting - während des laufenden Vertragsverhältnisses desselben mit der A____ - nicht gleichgesetzt werden mit einer Weiterleitung an die Auftraggeberin H____: Die Begründung der Staatsanwaltschaft, dass es aufgrund des später erfolgten Vertragsschlusses der G____ Consulting mit der H____ irrelevant sei, ob die Informationen vom Beanzeigten an diese jene weitergeleitet worden seien, ist nicht stichhaltig: Mit der Beschwerdeführerin ist vielmehr festzuhalten, dass eine Weiterleitung von Geschäftsgeheimnissen an eine direkte Konkurrentin nicht dadurch legitim werden kann, dass diese im Nachhinein einen Vertrag mit der Auftraggeberin abschliesst. Massgebend muss sein, ob sie im Zeitpunkt der Weiterleitung Dritte war. Ein späterer Vertragsschuss mit der Auftraggeberin ist für diese Beurteilung irrelevant.
Selbst wenn nicht mehr eruierbar sein sollte, ob die Dokumente an die G____ Consulting weitergeleitet wurden wenn - wie die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint - eine Weiterleitung "lediglich" an die Auftraggeberin H____ erfolgt ist, würde dies nicht zum Vornherein dazu führen, dass keine strafrechtlich relevante Weitergabe an Dritte vorläge. Vielmehr wäre dann die Vorfrage der Berechtigung an den preisgegebenen Informationen zu klären bzw. ob es sich bei einer allfälligen Weitergabe um einen Verrat im Sinne einer pflichtwidrigen Offenbarung der fraglichen Inhalte handeln würde: Damit eine Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art.321a Abs. 4 OR besteht, müssen die geheim zu haltenden Tatsachen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: sie dürfen nicht offenkundig und nicht allgemein bekannt sein, zudem muss der (mutmassliche) Geheimhaltungswille der Arbeitgeberin erkennbar sein und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse jener vorliegen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar, 7. Auflage, Art. 321a N 12). Wenn somit die fraglichen Inhalte für die H____ erstellt worden wären, würde es sich bei einer Weiterleitung an diese nicht um unberechtigte Dritte handeln und bestünde somit gegenüber dieser kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Anzeigestellerin. Um zu klären, ob die Inhalte tatsächlich für die H____ hergestellt worden sind, wäre der Vertrag zwischen der H____ und der A____ beizuziehen. Dieser wurde jedoch nicht vorgelegt.
3.2.3 Auch in Bezug auf die unbefugte Verwertung von anvertrauten Arbeitsergebnissen (Art. 5 Abs. 1 lit. a UWG) durch die Zusendung von Plänen technischen Angaben an die Privatadresse des Beanzeigten (vgl. dazu Beilage Replik, act. 7) gilt das oben Gesagte. Dass es sich um Arbeitsergebnisse handelt, kann vermutet werden (Brauchbar, in: Spitz/Jung, Handkommentar UWG, Art. 5 UWG N 9, 13). Auch für diesen Tatbestand ist jedoch entscheidend, wem der immaterialgüterrechtliche Schutz an den Plänen und technischen Daten, die der Beanzeigte an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet hat, zusteht (s. dazu BGE 133 III 431, E. 4.5). Hierfür wäre wiederum der Vertrag zwischen Auftraggeberin und A____ massgebend.
3.2.4 Zusammenfassend ist somit vor der Nichtanhandnahme der Anzeige gegen B____ zu klären, ob von seiner privaten E-Mail-Adresse aus eine Weiterleitung an die G____ Consulting an die H____ erfolgte sowie - falls Letzteres zutrifft- wem der immaterialgüterrechtliche Schutz an den weitergeleiteten Informationen zusteht. Beim aktuellen Kenntnisstand kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C____ rechtens erfolgt ist.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, C____ habe B____ zum Stellenwechsel zu der G____ Consulting verleitet (Mail vom 18. Februar 2019, Beilage 3 zur Strafanzeige). Fest steht, dass damit die AGB Ziff. 3 der Beschwerdeführerin - sofern diese vom Beschwerdegegner 2 bzw. H____ unterschrieben worden sind - und das Konkurrenzverbot des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. Arbeitsvertrag Ziff. 14, Beilage 1 zur Strafanzeige) verletzt worden wäre. Diese Handlung fällt jedoch nicht unter den Tatbestand von Art. 4 4a UWG (vgl. Schema zu Art. 4 UWG, in: Jung/Spitz, Handkommentar UWG, Art. 4 N 16; s. auch Frick, in: Basler Kommentar UWG, Art. 4 lit. a-c N 34). Zwar kann die Verletzung des arbeitsvertraglichen auch zu einer Verletzung der Generalklausel von Art. 2 UWG führen (so auch Jung/Spitz, a.a.O. Art. 4 N 30, der jedoch als angeblich abweichende Meinung zitiert wird, vgl. Frick, BSK UWG, Art. 4 lit. a-c N 33). Art. 2 UWG ist jedoch lediglich für das private Lauterkeitsrecht von Bedeutung, wird er doch von der strafrechtlichen Verweisnorm des Art. 23 UWG nicht erfasst (Jung/Spitz, a.a.O., Art. 2 N 3).
Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft somit in diesem Punkt das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdegegner 1 zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art.162 StGB verleitet. Ein solches Verhalten würde gegen Art. 4 lit. c UWG verstossen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Voraussetzung für diesen Tatverdacht eine entsprechende Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 gemäss den oben genannten Bedingungen wäre (s. dazu oben 3.2.2). Weiter wären Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdegegner 1 zum Geheimnisverrat verleitet hat.
3.3 Zusammenfassend rechtfertigt sich die Nichtanhandnahme - jedenfalls angesichts der in der Replik eingereichten Unterlagen - vorliegend nicht und sind die geltend gemachten Straftatbestände noch weiter abzuklären. Die Staatsanwaltschaft wird den Vertrag der Beschwerdeführerin mit der H____ beiziehen müssen und gegebenenfalls auch das Pflichtenheft des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit dem Projekt J____, um klären zu können, ob es sich bei den fraglichen Dokumenten um Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin handelt. Auch die Anhänge der E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 17. April 2019 (Beilage 8 zur Strafanzeige) wären beizuziehen. Wie erwähnt ist weiter angezeigt, dass zumindest versucht wird zu eruieren, an wen die Informationen weitergeleitet wurden. Entsprechend dürfte es unumgänglich sein, die Beschwerdegegner 1 und 2 zu befragen und gegebenenfalls ihre Datenträger zu durchsuchen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO).
4.2 Sodann ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Strafanzeigen ausdrücklich um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Verfahrensantrag nicht beachtet, weshalb die entscheidenden Unterlagen von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereicht werden konnten. Nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten ist jedoch, dass diese Unterlagen - welche einen Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse liefern - erst mit der Replik eingereicht worden sind. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Verlängerung des Verfahrens zu verantworten.
Allerdings hat der Vertreter der Beschwerdeführerin lediglich für die Beschwerdeschriften je eine Honorarnote eingereicht (act. 3 und 4 in beiden Verfahren). Diese Aufwendungen sind zu entschädigen. Es werden dafür 1,5 und 2,5 Stunden à CHF300.- sowie 1,3333 und 1,6667 Stunden à CHF 250.- geltend gemacht, wobei der höhere Ansatz nicht begründet wird. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche ein über dem Normalansatz von CHF 250.- liegendes Stundenhonorar rechtfertigen würden.
Nach dem Gesagten beträgt die Entschädigung für beide Verfahren CHF 1'750.-, zuzüglich 7,7 % MWST. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist entsprechend zu entschädigen. Zusätzlich ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.247 und BES.2019.248 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2019 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für die beiden Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'750.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet, zuzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'000.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner 1 und 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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