Zusammenfassung des Urteils BES.2019.237 (AG.2019.903): Appellationsgericht
Die Beschwerdeführerin wurde wegen Parkens auf einem Radstreifen sanktioniert und erhielt eine Ordnungsbusse von CHF 120. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde ein Strafbefehl erlassen. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, die jedoch aufgrund der Verspätung nicht behandelt wurde. Das Appellationsgericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 500 tragen muss.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.237 (AG.2019.903) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 02.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung |
Schlagwörter: | Gericht; Einsprache; Recht; Einzelgericht; Basel; Befehl; Fahrzeug; Sachen; Frist; Basel-Stadt; Verfügung; Verfahren; Appellationsgericht; Kantons; Staatsanwaltschaft; Nichteintreten; Verspätung; Ordnungsbusse; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Schweiz; Einzelgerichts; Sachverhalt; Busse; Nichteintretensentscheid; Schweizerischen; Vorinstanz; Zahlungserinnerung |
Rechtsnorm: | Art. 354 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 6 OBG ;Art. 91 StPO ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.237
ENTSCHEID
vom 2. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Oktober 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Die Kantonspolizei Basel-Stadt sanktionierte A____ (Beschwerdeführerin) wegen Parkierens auf einem Radstreifen bis 60 Minuten (Tatzeitpunkt: 9.März 2019) mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.. Da die Ordnungsbusse innert Frist nicht bezahlt wurde, leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das ordentliche Strafverfahren ein und erliess am 16. September 2019 einen Strafbefehl mit welchem die Beschwerdeführerin der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 120.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt wurde. Der Beschwerdeführerin wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF200.- auferlegt (act. 4, S. 3). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 (Poststempel: 2. Oktober 2019) Einsprache (act. 4, S. 5).
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht (act. 4, S. 19). Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act. 2). Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 Beschwerde beim Strafgericht erhoben, welche zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist (act. 3).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8.Oktober 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art.393 Abs.1 lit.b i.V.m. Art.80 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 i.V.m. §93 Abs.1 Ziff.1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl vom 16. September 2019 hat eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten (act 4, S. 4). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Die Ordnungsbusse vom 2. Mai 2019, die Zahlungserinnerung vom 13. Juni 2019 wie auch den Strafbefehl vom 16. September 2019 wurden an die [...] in Basel gesendet. Gemäss Datenbank des Kantons Basel-Stadt war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Versendens dieser Verfügungen an dieser Adresse gemeldet (vgl. kantonale Datenbank am 7. Oktober 2019; act. 4, S. 16). Die obgenannten Verfügungen wurden somit an die korrekte Adresse versendet. Aus der Beschwerde geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ordnungsbusse und die Zahlungserinnerung erhalten hat (vgl. act. 3, die Rechnungen wurden meinerseits unverzüglich an ihn weitergeleitet). Weiter ist erstellt und nicht bestritten, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 20. September 2019 zugestellt worden ist (vgl. Sendungsinformation act. 4, S.18). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am Samstag, 21. September 2019, zu laufen und lief am Montag, 30.September 2019 ab. Die Einsprache wurde indes erst am Mittwoch, 2.Oktober 2019 der schweizerischen Post übergeben.
Die Einsprache ist demzufolge verspätet erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Für die verspätete Einsprache führt die Beschwerdeführerin keine Gründe auf und setzt sich mit der Argumentation des Einzelgerichts in Strafsachen, auf die Einsprache wegen Verspätung sei nicht einzutreten, auch nicht auseinander. Insbesondere macht sie - und zwar zu Recht - nicht geltend, die Annahme der Vorinstanz betreffend die verpasste Einsprachefrist sei nicht korrekt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
2.4 Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 94 StPO) - wofür die erste Instanz zuständig wäre - nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind.
2.5 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde explizit einzig vor, dass zur Tatzeit ihr Noch-Ehemann und nicht sie im Besitz des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen [...] gewesen sei. Da die Einsprache verspätet erhoben wurde, ist die Beschwerdeführerin mit diesem Argument im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Der Vollständigkeit und Klarheit halber kann jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verkehrsverletzung, am 9.März 2019, 16.14 Uhr, Halterin des betreffenden Fahrzeuges gewesen ist (vgl. kantonale Datenbank am 7.Oktober 2019, act. 4, S. 15). Daher ist der Strafbefehl zu Recht der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Sie wird im vorliegenden Fall in Anwendung des Art. 6 des Ordnungsbusengesetzes (OBG, SR 741.03) zur Verantwortung gezogen. Diese seit 1. Januar 2014 in Kraft stehende Bestimmung sieht unter dem Titel Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung begangen hat (Abs. 1). Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat - diesfalls wird die Busse dem Angegebenen eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin verstreichen lassen, da sie weder auf die Übertretungsanzeige vom 2. Mai 2019 noch auf die Zahlungserinnerung vom 13. Juni 2019 reagiert hat, in welchen ihr jeweils eine Frist zur Angabe des Lenkers gewährt und die Konsequenzen dieser Halterhaftung explizit erklärt wurden. Die Beschwerdeführerin unternahm trotz diesen Aufforderungen keinen Versuch, den korrekten Fahrzeuglenker innert Frist im Sinne von Art. 6 OBG der Kantonspolizei mitzuteilen. Somit ist der Einwand gegen den Strafbefehl materiell nicht begründet, sodass die Einsprache, wäre darauf einzutreten gewesen, abzuweisen wäre.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 [GGR, SG154.810]) auf CHF500.- zu bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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