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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.214 (AG.2019.915))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.214 (AG.2019.915)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.214 (AG.2019.915) vom 18.11.2019 (BS)
Datum:18.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung vom 25.09.19 [...]
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer A____ hat eine Strafanzeige gegen die Betreiber der Webseite B____ erstattet, weil er ihnen unbefugte Datenbeschaffung vorwarf. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat jedoch entschieden, nicht auf die Strafanzeige einzutreten, da der Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerde erhoben und gefordert, ein Strafverfahren einzuleiten. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 500.- auferlegt.
Schlagwörter: Daten; Staatsanwaltschaft; Basel; Verfügung; Nichtanhandnahme; Anzeige; Person; Basel-Stadt; Sachverhalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Appellationsgericht; Einzelgericht; Betreiber; Webseite; Datenbeschaffung; Verbindung; Tatbestand; Entscheid; Erwägungen; Verfahren; Anzeige; Rechte; Bestimmungen; Bundesgericht; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 11 StGB ; Art. 143 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich, Art. 382 StPO, 2010
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.214


ENTSCHEID


vom 18. November 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel

B____ Beschwerdegegnerin

Beschuldigte



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. September 2019


betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens [...]



Sachverhalt


Am 20. Januar 2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die Betreiber der Webseite B____, mit der er diesen unbefugte Datenbeschaffung vorwarf. Am 28. April 2019 reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitere Unterlagen und Beweismittel betreffend sein Anliegen ein. Die Staatsanwaltschaft ist mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25.September 2019 in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO; [SR 312.0]) nicht auf die Strafanzeige eingetreten, weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten gingen zulasten des Staates.


Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 29. September 2019 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, ein Strafverfahren wegen unrechtmässiger Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB gegen die Betreiber von B____ einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Begehren fest.


Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88Abs.1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am vorangehenden Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung selbst und unmittelbar in seinen Rechten tangiert, wenn das beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll (AGE BES.2016.90 vom 12. Juni 2016 E. 1.2).


1.3 Mit seiner Anzeige machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Betreiber der Webseite B____ seinen Namen und seine private Adresse auf ihrer Webseite veröffentlichten, obwohl er diese Angaben nie öffentlich zugänglich gemacht habe. Der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB schützt die ungestörte Verfügungsmacht des Datenherrn bzw. -berechtigten über seine Computerdaten. Die Rechte des blossen Datenbetroffenen werden aber nicht geschützt. Das Verfügungsrecht kommt also in erster Linie dem Urheber der Daten bzw. demjenigen zu, in dessen Auftrag sie abgespeichert worden sind. Weiter begründen persönlichkeitsrechtliche Ansprüche allein kein Verfügungsrecht. Massgebend ist vielmehr, ob eine Person nach zivil- öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Daten verfügen ihre Anwendung bestimmen kann (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art.143 StGB N 15).


Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit den entsprechenden Angaben als Halter der Domain C____ bei der schweizerischen Registrierungsstelle D____ registriert und kann aufgrund der sich in den Bestimmungen der Verordnung über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2) ergebenden Registrierungsverpflichtung bzw. der öffentlichen Zugänglichkeit der Registrierungsdaten gerade nicht über seine eigenen Daten verfügen über ihre Verwendung bestimmen. Durch den als Delikt beanzeigten Sachverhalt wird der Beschwerdeführer somit im strafrechtlichen Sinn nicht selbst unmittelbar in seinen Rechten verletzt.


Der Beschwerdeführer hat somit im vorliegenden Fall kein Beschwerderecht, sondern gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörde auf Anfrage mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird bzw. wie es dieses erledigen wird.


2.

Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Meinung auch kein Anrecht darauf, dass die D____ als Datenherrin eine Strafanzeige einreicht. Seine diesbezüglichen Hinweise auf Art. 11 und 12 StGB sind unbehelflich bzw. gehen an der Sache vorbei. Die genannten Bestimmungen gehören dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs an und finden keine isolierte Anwendung, sondern beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf ein Verhalten, welches als Verbrechen Vergehen sanktioniert wird: Sie beschlagen in solchen Fällen besondere Formen der Tatbestandserfüllung, nämlich fahrlässig durch Unterlassen. Es gibt aber keine Strafnorm, welche das Absehen von einer Strafanzeige durch einen Datenherrn als Verbrechen Vergehen sanktioniert. Daher läuft der Verweis auf Art. 11 und 12 StGB von vornherein ins Leere. Es kommt hinzu, dass wohl auch einer Strafanzeige durch die D____ kein Erfolg beschieden wäre. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde nämlich zutreffend darauf hin, dass die fraglichen Daten eben öffentlich (und somit jedermann) zugänglich und gegen unbefugten Zugriff nicht besonders gesichert sind. Somit wäre Art.143 StGB nicht einschlägig. Weitere Straftatbestände, wodurch der Beschwerdeführer geschädigt sein könnte, sind nicht ersichtlich.


3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.- zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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