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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.206 (AG.2020.83))

Zusammenfassung des Urteils BES.2019.206 (AG.2020.83): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführer, Eltern der verstorbenen E____, haben Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Unterlassung der Nothilfe gegen die Beschwerdegegner erhoben. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat die Beschwerde abgewiesen, da die Beschuldigten bereits Anstrengungen unternommen haben, um medizinische Hilfe zu leisten. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass die Beschuldigten wichtige Informationen verschwiegen hätten, die zum Tod von E____ geführt haben könnten. Die Staatsanwaltschaft sah jedoch keinen Anfangsverdacht für ein Ermittlungsverfahren. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.- tragen die Beschwerdeführer.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2019.206 (AG.2020.83)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.206 (AG.2020.83)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.206 (AG.2020.83) vom 09.12.2019 (BS)
Datum:09.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Nothilfe; Beschuldigten; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Hilfe; Kopfschmerzen; Opfer; Unterlassung; Person; Ärzte; Hinweis; Frankreich; Basel; Umstände; Verfahren; Maeder; Todes; Beschwerdegegner; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Täter; Hinweise; Basel-Stadt; Verfügung; Ehefrau; Verfahren; Akten
Rechtsnorm: Art. 128 StGB ;
Referenz BGE:138 IV 186;
Kommentar:
Donatsch, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 382 Abs.1; Art. 382 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2019.206 (AG.2020.83)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.206


ENTSCHEID


10. Januar 2020


Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese



Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o [...]


B____ Beschwerdeführerin

c/o [...]


beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

D____ Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. September 2019


betreffend Nichtanhandnahme



Sachverhalt


E____, geb. [...], die Tochter von B____ und A____ (Beschwerdeführer) sowie die Ehefrau von C____ (Beschwerdegegner) und Schwiegertochter von D____ (Beschwerdegegnerin2) verstarb am [...] im F____spital an den Folgen einer Hirnmassenblutung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände dieses Todesfalls ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Mit Schreiben vom 6.September 2019 stellten die Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin2 Strafanzeige wegen des Verdachts der Unterlassung der Nothilfe. Mit Verfügung vom 12.September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft diese Strafanzeige nicht an die Hand.


Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 19.September 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.September 2019 sei aufzuheben und letztere anzuweisen, betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von E____ wegen des Verdachts der Unterlassung der Nothilfe eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Diese liess sich am 14.Oktober 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Mit Replik vom 11.November 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit.a sowie Art.310 Abs.2 in Verbindung mit Art.322 Abs.2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§88 Abs.1 und 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


1.2 Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art.382 Abs.1 StPO; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.382 N2; AGE BES.2018.204 vom 29.Januar 2019 E.1.2.2; jeweils mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind die Eltern der verstorbenen E____. Sie sind als Angehörige im Sinne vonArt.1 Abs.2 Opferhilfegesetz (OHG, SR312.5) undArt.116 Abs.2 StPO dem Opfer gleichgestellt und haben aufgrund des aussergewöhnlichen Todesfalls ihrer Tochter ein besonderes Interesse an der Aufklärung der Umstände. Die Nichtanhandnahme kann sich zudem auf ihre Zivilansprüche, etwa auf eine Genugtuungsforderung, auswirken (vgl.BGE 138 IV 186E.1.4 S.189; BGer 6B_165/2013 vom 17.Januar 2014 E.1.1; mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben mithin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.September 2019 und sind zur Beschwerde legitimiert.


1.3 Auf die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.


2.

Gemäss Art.310 Abs.1 lit.a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art.5 Abs.1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art.2 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art.309 Abs.1, Art.319 Abs.1 und Art.324 Abs.1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3.April 2014 E.2.2, 1B_253/2012 vom 19.Juli2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.Juli 2012 E.2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art.310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2.Auflage, Art.310 StPO N6-10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14.März 2016 E2.1).


3.

Anfechtungsobjekt bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12.September 2019. Mit dieser Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 6.September 2019, mit welcher die Beschwerdeführer den Beschuldigten Unterlassung der Nothilfe vorgehalten haben, nicht an die Hand genommen.


3.1

3.1.1 Das Strafgesetzbuch (StGB [SR311.0]) regelt den Tatbestand der Unterlassung der NothilfeinArt.128. Hinter der Norm dürfte die Überzeugung stehen, dass von den Mitmenschen in gewissen Situationen elementarer Altruismus und Solidarität gefordert werden kann und soll. Da damit im Kern die Unterlassung moralischer Pflichten bestraft wird, ist die Bestrafung nur unter besonderen Gründen zulässig (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art.128 StGB N8). Gemäss Art.128 Abs.1 StGB macht sich demnach strafbar, wer einem Menschen, den er verletzt hat, einem Menschen, der unmittelbar in Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Art.128 Abs.2 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, der "andere" davon abhält, Nothilfe zu leisten, sie dabei behindert. Art.128 StGB umfasst damit drei Tatbestände: 1.Unterlassung der Nothilfe an einem Menschen, den der Täter verletzt hat, obwohl diesem die Hilfeleistung den Umständen nach zugemutet werden könnte (unterlassene Nothilfe durch die verletzende Person). 2.Unterlassung der Nothilfe an einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, obwohl dem Täter die Hilfeleistung den Umständen nach zugemutet werden könnte (unterlassene allgemeine Nothilfe). 3.Andere davon abhalten, Nothilfe zu leisten, sie dabei behindern (Ver- Behinderung von Nothilfe). Es handelt sich bei allen Tatvarianten um abstrakte Gefährdungsdelikte und ist kein Taterfolg, also eine konkrete und qualifizierte Gefährdung, vorausgesetzt. Es muss aber eine Situation vorliegen, welche die Nothilfe überhaupt erst notwendig macht (vgl. zum Ganzen Maeder, a.a.O., Art.128 StGB N10ff.).


3.1.2 Bei den ersten beiden Varianten nach Art.128 Abs.1 StGB handelt es sich um echte, schlichte Unterlassungsdelikte, bei denen der Täter dem Betroffenen "nicht hilft" (vgl. Maeder, a.a.O., Art.128 StGB N14). Verlangt werden kann vom Täter indes nur, was ihm möglich ist und nützlich sein könnte. Dem Täter muss sodann die Hilfe "den Umständen nach zugemutet" werden können, wobei das Risiko einer Strafverfolgung die Zumutbarkeit der Hilfspflicht im Einzelfall relativiert (vgl. zum Ganzen Maeder, a.a.O., Art.128 StGB N25ff., mit Hinweisen). Die Variante des Ver- Behinderns der Nothilfe nach Art.128 Abs.2 StGB ist demgegenüber ein Begehungsdelikt, da derjenige, welcher die Hilfeleistung verhindert stört, in der Regel aktiv handelt (vgl. Maeder, a.a.O., Art.128 StGB N14). Es geht insoweit um verbale tätliche Interventionen Dritter gegen die beabsichtigte die bereits im Gange befindliche Nothilfe für eine Person, die solcher Hilfe bedarf, die also in Lebensgefahr schwebt zumindest im Ausmass einer einfachen Körperverletzung verletzt ist, wobei Bagatellverletzungen ausscheiden und sich Nothilfe weder als unnötig noch als überflüssig erweisen darf (vgl. BGer 6B_71/2012 vom 21.Juli 2012 E.4.2; jeweils mit Hinweisen).


3.1.3 Der subjektive Tatbestand erfordert in allen drei Varianten Vorsatz - u.a. auch in Bezug auf die Kenntnisnahme der Hilfspflicht bzw. Notlage (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N52ff.). Der Tötungsvorsatz schliesst das Nicht-Hilfeleisten notwendigerweise ein und entsprechend konsumieren die Art.111ff. StGB den Art.128 StGB, selbst wenn es sich nur um einen unvollendeten Versuch handelt. Auch gegenüber vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten ist Art.128 Abs.1 StGB grundsätzlich mitbestrafte Nachtat. Soweit demgegenüber aus der Körperverletzung ein schwererer als den vom Täter beabsichtigten Erfolg resultiert, ist echte Konkurrenz anzunehmen. Gleiches gilt zwischen vorsätzlicher Körperverletzung und Art.128 Abs.2 StGB. Bei fahrlässiger Verletzung (auch bei nachträglichem Todeseintritt) besteht echte Realkonkurrenz mit Art.125 StGB Art.117 StGB, weil der Vorsatz zu Art.128 StGB im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte nicht erfasst ist (vgl. Maeder, a.a.O., Art.128 StGB N72ff.).


3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Beschuldigten gegenüber dem Personal des F____spitals zum Zeitpunkt der Erst- und Zweitvorstellung absichtlich verschwiegen hätten, dass ihre Tochter im September 2017 eine Kopfverletzung mit andauernden Kopfschmerzen erlitten und am 4.Dezember 2017 starke Kopfschmerzen gehabt habe, und nach deren Tod bösgläubig auf eine Obduktion verzichtet hätten, um erlittene häusliche Gewalt insbesondere die im September2017 erlittene Kopfverletzung zu verheimlichen und eine zufolge Todes ausbezahlte Lebensversicherung zu sichern zumindest deren Rückzahlung im Falle der Feststellung eines nicht natürlichen Todes zu verhindern. Es wäre äusserst wichtig gewesen und hätte das Leben von E____ aller Wahrscheinlichkeit nach retten können, wenn die Ärzte über die Kopfschmerzen informiert worden wären. Da die Ärzte keinen Hinweis auf Kopfschmerzen und damit auch keinen Hinweis auf das spezifische Symptom einer Hirnblutung gehabt hätten, sei es nicht zur Diagnose gekommen, dass es sich beim Leiden von E____ um eine lebensbedrohliche Hirnblutung handeln könne. Die unterschiedlichen Aussagen hinsichtlich der Mitteilung der Kopfschmerzen bzw. Kopfverletzung durch die Beschuldigten und des F____spitals würden weitere Ermittlungen erheischen.


3.2.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass zumindest der Beschuldigte Anstrengungen unternommen habe, um seiner Ehefrau medizinische Hilfe zukommen zu lassen, indem er diese höchstpersönlich in ärztliche Obhut gebracht und sich im Rahmen der medizinischen Behandlung mit sachdienlichen Informationen zum Krankheitsverlauf eingebracht habe. Mit Stellungnahme vom 14.Oktober 2019 wird weiter festgehalten, dass es aktenkundig sei, dass die Verlautbarungen über das Bestehen Nichtbestehen von Kopfschmerzen in den Einvernahmen der Beschuldigten einerseits und einem Teil der Krankenunterlagen andererseits auseinanderklafften. Abgesehen davon, dass es fraglich sei, ob das absichtliche Verschweigen eines - wenn offenbar auch wichtigen - einzelnen Krankheitssymptoms gegenüber den behandelnden Ärzten geeignet sei, deren Nothilfeleistung zu behindern, wenn diese zuvor selbst in die Wege geleitet und gleichzeitig über den ganzen übrigen Krankheitsverlauf berichtet worden sei, erschiene ein derart janusköpfiges Vorgehen geradezu bizarr, um das von den Beschwerdeführern vermutete Ziel zu erreichen. Die Mutmassung der Beschwerdeführer sei demnach nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen, welcher die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten rechtfertigen würde.

3.3 Streitgegenstand bildet damit nur die Frage, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der geschilderten Vorgänge vom 4.und 5.Dezember 2017 - angebliches Verschweigen der Kopfschmerzen des Opfers durch die Beschuldigten - ein Verfahren gegen die beschuldigten Beschwerdegegner wegen Unterlassen der Nothilfe hätte eröffnen müssen. Als erstellt zu betrachten ist, dass die Beschuldigten keine aktiven Anstalten im Sinne von Art.128 Abs.2 StGB getroffen haben, eine Hilfeleistung zu ver- behindern. Aus den Akten erhellt vielmehr, dass der beschuldigte Beschwerdegegner bereits im Zuge einer Whatsapp-Korrespondenz seine Ehefrau, als diese ihm am 4.Dezember 2017 von ihren ungewöhnlichen Beschwerden berichtete, angeregt hatte, ärztliche Hilfe aufzusuchen. Auch sonst erhellt aus den Akten mit den treffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigten unbestrittenermassen (zumindest mitursächlich) Anstrengungen unternommen haben, um E____ medizinische Hilfe zukommen zu lassen, indem sie diese höchstpersönlich in ärztliche Obhut gebracht haben. Weiter ist aktenkundig, dass dem Rettungsdienst in Frankreich mitgeteilt wurde, dass E____ an starken Kopfschmerzen litt (vgl. Krankenunterlagen vom Rettungsdienst SDIS Haut-Rhin vom 4.Dezember 2017, wo u.a. unter der Rubrik "Bilan circonstanciel" prominent angeführt wird, dass das Opfer starke Kopfschmerzen hatte ["A 16h forte cephalée [ ]"]; vgl. zu den französischen Krankenakten die Hinweise im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen [IRM SG] vom 22.Juli 2019 Ziff.3.13f. S.12). Ferner erhellt aus den Akten, dass das Opfer nichtsdestotrotz aus der Klinik in Frankreich entlassen wurde und damit gemäss den Ärzten in subjektiver Hinsicht offenbar kein weiterer unmittelbarer Hilfebedarf und auf jeden Fall keine Lebensgefahr mehr bestand. Damit wurde auch durch die Beschuldigten bereits zumutbare Hilfe geleistet. Unter diesen Umständen kann auch subjektiv besehen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten in Kenntnis einer Hilfspflicht im Sinne von Art.128 StGB waren. Soweit in Bezug auf die Kopfverletzung vom September 2017 die Beschuldigten den Sanitätern Ärzten in Frankreich Informationen nicht mitgeteilt haben sollen, ist einerseits festzuhalten, dass diese in der G____, [...] (Frankreich), im Dossier von E____ bereits verbürgt waren (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM SG vom 22.Juli 2019 Ziff.3.15 S.12). Abgesehen davon, dass mit der Kenntnisnahme der Kopfschmerzen für eine genaue Diagnose die behandelnden Ärzte in Frankreich weitergehende Fragen hätten stellen und Massnahmen treffen müssen, der Beschwerdeführer vorliegend zur Hilfeleistung nicht verpflichtet war, anzugeben, dass die Kopfverletzung vom 9.September 2017 auf das behauptete strafrechtliche Verhalten zurückzuführen war. In diesem Zusammenhang ist anderseits auch zu erwähnen, dass diese Verletzung angesichts des Blutungstyps der Hirnmassenblutung vom 4.Dezember 2017 als deren Ursache als wenig wahrscheinlich betrachtet wird (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM SG vom 22.Juli 2019 Ziff.4.8, S.18). Die Beschuldigten entlastend fällt sodann wesentlich ins Gewicht, dass diese trotz dem medizinischen Befund in Frankreich das F____spital in Basel aufsuchten und auch nach der dortigen Entlassung das schwer kranke Opfer wieder dorthin zurückgebracht haben. Dass der Beschuldigte gegenüber den Ärzten und dem Pflegepersonal der Notfallabteilung des F____spitals die Kopfschmerzen seiner Ehefrau bestritt verheimlichte, darf aufgrund der Tatsache, dass diese bereits in Frankreich erfolglos thematisiert wurden und gleichwohl weitere Notfallhilfe beansprucht wurde, als sehr unwahrscheinlich betrachtet werden. Hinzu kommt, dass beide Beschuldigten die Nichtinformation der Angestellten der Notfallstation bestreiten. Der Beschuldigte will den Ärzten der Notfallstation sogar den Chatverlauf (mit den vielen Schreibfehlern in Bezug auf die Angaben der Ehefrau) gezeigt haben, was zumindest teilweise anerkannt und aktenkundig ist. Der Sachverhalt fällt insofern mit Sicherheit unter keine der in Art.128 StGB vorhandenen Tatbestandsvarianten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Spitaleintritt die Hauptverantwortung auf das behandelnde Personal übergeht und das Opfer vorliegend unbestrittenermassen gravierende Symptome hatte, welche weitere Interventionen des Spitals indizierten. Auch das rechtsmedizinische Gutachten des IRM SG vom 22.Juli 2019 kommt zum Schluss, dass "[ ] zumindest teilweise abklärungsbedürftige neurologische Auffälligkeiten bestanden" und trotz Schwangerschaft des Opfers "[e]ine CT-Untersuchung indiziert gewesen wäre" (Ziff.4.11, 2.Absatz, S.19). Dass keine Obduktion vorgenommen wurde, ändert an der Verdachtslage nichts und kann ebenfalls nicht den Beschuldigten angelastet werden. Da die Ursache der Blutung unbekannt war, hätte der Todesfall als aussergewöhnlich klassifiziert und durch das F____spital der Staatsanwaltschaft gemeldet werden müssen (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM SG vom 22.Juli 2019 Ziff.4.11, 1.Absatz, S.19). Die Anzeige der Beschwerdeführer ist demnach offensichtlich nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen, welcher im Lichte von Art.128 StGB in dubio pro duriore die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten rechtfertigen würde. Dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafanzeige im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Nichtanhandnahme verfügt hat, ist somit nicht zu beanstanden.


Der guten Ordnung halber bleibt anzumerken, dass die vorliegende Nichtanhandnahme sich einzig auf die beanzeigten Lebensvorgänge vom 4.und 5.Dezember 2017 - angebliches Verschweigen der Kopfschmerzen des Opfers - gegenüber den im Rubrum genannten Beschuldigten bezieht. Weitere Ermittlungshandlungen aufgrund anderweitiger Tatkomplexe - namentlich betreffend die angebliche häusliche Gewalt aufgrund der Verfehlungen der Tatbeteiligten des F____spitals der Klinik in Frankreich - werden damit nicht eingeschränkt (vgl. BGer 6B_633/2017 vom 23.Oktober 2017 E.2.2.2; betreffend Einstellungsverfügungen BGer 6B_425/2015 vom 12.November 2015 E.1.4; jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. zudem zu den Wiederaufnahmegründen rechtskräftiger Nichtanhandnahmeverfügungen Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.310 N14).


4.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten solidarisch mit einer Gebühr von CHF800.- zu tragen (§21 Abs.2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens solidarisch mit einer Gebühr in Höhe von CHF800.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner

- Beschwerdegegnerin 2


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.78ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.48 Abs.1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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