Zusammenfassung des Urteils BES.2019.20 (AG.2020.28): Appellationsgericht
Die A____ S.A., eine Gesellschaft von B____ aus Griechenland, reichte eine Strafanzeige gegen C____ wegen Betrugs und Geldwäsche ein. Nach einer Einstellung des Strafverfahrens wurde die Sache zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Sperrung eines Bankkontos des Beschuldigten in der Schweiz und die Ausdehnung der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft wies dies ab, belastete jedoch die Beschwerdeführerin mit Kosten für ein Rechtshilfeersuchen an griechische Behörden. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Kosten zu tragen, was zu einer Beschwerde führte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.20 (AG.2020.28) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 19.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Kostentragungspflicht Privatklägerschaft |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Akten; Konto; Kostenvorschuss; Beschuldigten; Beweis; Schweiz; Verfahren; Verfügung; Beweise; Privatklägerschaft; Schweizer; Punkt; Verfahrens; Gesellschaft; Privatklägerin; Verfahrens; Kontos; Rechtshilfe; Beweiserhebung; Kontounterlagen; Rechtsvertreter; Über; Basel; Entscheid; Ermittlung; Vermögenswerte; Antrag; Rechtshilfeersuchen |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.20
ENTSCHEID
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ S.A. Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. Februar 2019
betreffend Kostentragung durch die Privatklägerschaft
Die A____ S.A. (Beschwerdeführerin) ist eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft, die der griechischen Staatsangehörigen B____ gehört. Letztere reichte am 21.Juni2012 gegen ihren Landsmann C____ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen Betrugs und Geldwäscherei ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit Investitionen, welche die Privatklägerin B____ bzw. ihre Gesellschaft getätigt hat. Es handelt sich um ausländisches Geld, das für ein Projekt in Spanien bestimmt war, welches angeblich von der Schweiz aus hätte geleitet werden sollen.
Mit Entscheid des Beschwerdegerichts AGEBES.2014.138 vom 6. Juli 2015 wurde eine Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatverdachts innerhalb der schweizerischen Ermittlungszuständigkeit aufgehoben und die Sache zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen. In der Folge beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das Schweizer Bankkonto des Beschuldigten zu sperren und die dort befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen sowie die Strafuntersuchung auf eine Überweisung des Beschuldigten bzw. der Gesellschaft D____ AG von EUR 500'000.- vom 29. Dezember 2010 auszudehnen (Schreiben vom 31.Mai 2016, Akten S. 316.4), was die Staatsanwaltschaft nach weiterem Briefverkehr mangels schweizerischer Zuständigkeit abwies (Verfügung vom 24. Januar 2017, Akten S.316.30.6). Die dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin B____ und ihrer Gesellschaft A____ S.A. blieb erfolglos (Nichteintretensentscheid AGEBES.2017.12 vom 23. Januar 2018, Akten S.316.30.64).
Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass in der Schweiz keine einzugsfähigen Vermögenswerte des Beschuldigten liegen, da die beiden relevanten Schweizer Bankkonten der vom Beschuldigten eingesetzten Gesellschaft E____ S.A. saldiert worden seien. Auf Antrag der Beschwerdeführerin veranlasste die Staatsanwaltschaft das internationale Rechtshilfeersuchen vom 23. April 2018, mit dem die griechischen Behörden um Edition von Bankkontoauszügen und Detailbelegen von durch den Beschuldigten begünstigten Familienangehörigen sowie um Kontensperren ersucht wurden (Akten S.167.117ff.). Die im Zusammenhang mit diesem Rechtshilfeersuchen angefallenen Kosten (für die Übersetzung des Gesuchs ins Griechische und der Antwort ins Deutsche und für Auslagen der Staatsanwaltschaft) wurden nachträglich der Beschwerdeführerin belastet (Rechnung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2019, Akten S.60.120). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin um Sistierung dieser Rechnung und um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend die Kostenvorschusspflicht.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten von Verfahrenshandlungen zu tragen, die in Zusammenhang mit der von ihr adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung stehen. Sie wurde insbesondere zur Tragung der Kosten des genannten Rechtshilfegesuchs im Betrag von CHF2'268.60 verpflichtet. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung der Rechnung wurde abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18. Februar 2019, mit der die Beschwerdeführerin die Anweisung der Staatsanwaltschaft beantragt, zum jetzigen Zeitpunkt auf die allgemeine Feststellung bezüglich Kostentragung zu verzichten und die Kostenauflage von CHF2'268.60 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 10. April 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. Mai 2019 an ihren Anträgen fest. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2019 betreffend Kostenauflage zulasten der Privatklägerin bei laufendem Strafverfahren. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art.393 Abs.1 lit.a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Die Beschwerdeführerin wurde als Privatklägerin zur Zahlung von Verfahrenskosten verurteilt und ist insoweit durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf die nach Art.396 Abs.1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin von EUR 250'000.-. Die Kostenvorschusspflicht von Art.313 Abs.2 StPO wolle das Kostenrisiko des Staates abdecken für Verfahrenshandlungen, die nicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erforderlich seien. Die Beschwerdeführerin müsse daher die Kosten tragen für die von ihr verursachten Handlungen, mit denen sie eine Ersatzforderung beanspruche. Sie sei bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2017 auf die Kostenpflicht der Privatklägerschaft gemäss Art.313 StPO hingewiesen worden.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe u.a. wegen Geldwäscherei Strafanzeige erstattet, weshalb die vorliegende Abklärung der Geldflüsse auch für den Strafpunkt bedeutsam sei. Zudem diene die Ermittlung der deliktisch ertrogenen Gelder der Einziehung im Sinne von Art.69 und Art.73 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR311.0).
3.1 Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. ihrer Besitzerin um die Durchführung diverser Ermittlungsmassnahmen (Akten S.316.1). Nebst der Einvernahme des Beschuldigten in der Schweiz (statt in Griechenland) beantragte er die Sperrung eines Schweizer Bankkontos des Beschuldigten (IBAN[...] bei der Bank F____) und die Beschlagnahme der dort befindlichen Vermögenswerte sowie die Ausdehnung des Strafverfahrens auf eine Eigenüberweisung des Beschuldigten auf das genannte Schweizer Bankkonto (Zahlung EUR 500'000.- vom 29. Dezember 2010 im Zusammenhang mit der D____ AG). Dieses Geld stamme aus Zahlungen, die die Privatklägerin B____ auf ein Konto des Beschuldigten in Spanien überwiesen habe. Es sei über verschiedene Transaktionen in die Schweiz geflossen. Die Staatsanwaltschaft vertrat mit Schreiben vom 15. November 2016 die Auffassung, dass die diesbezüglichen Transaktionen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fielen bzw. die Überweisung auf das Schweizer Konto des Beschuldigten sich nicht mehr als aus den von der Privatklägerin stammenden Mitteln ableiten lasse (Akten S.316.26). Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung mit Verfügung vom 24. Januar 2017 fest, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BES.2017.12 bildete. Allerdings kam die Staatsanwaltschaft dem Begehren um Sperrung des Schweizer Kontos des Beschuldigten während des hängigen Beschwerdeverfahrens doch noch nach, nachdem der Antrag im Namen der beschwerdeführenden Gesellschaft wiederholt worden war (vgl. den entsprechenden Beschwerdeentscheid vom 23. Januar 2018 Sachverhalt S.3, Akten S.316.30.66; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2017, Akten S.316.41).
Am 15. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft bei der Bank F____ die Sperrung des Kontos des Beschuldigten sowie eines weiteren Kontos, das auf die E____ S.A. lautet (sog. E____-Konto, vgl. Akten S.98.1). Bei der E____ S.A. handelt es sich um eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft des Beschuldigten. In der Folge stellte sich heraus, dass beide Konten bereits saldiert worden waren (Akten S.98.1, 98.4).
3.2 Mit Schreiben vom 11.Juli 2017 (Akten S.316.43) ersuchte der Rechtsvertreter beider Privatklägerschaften daraufhin um Beschlagnahme der gesamten Kontounterlagen der beiden Bankkonten, damit der Geldfluss der dort eingegangenen Gelder nachvollzogen werden könne.
Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Schreiben vom 21. Juli 2017 Stellung (Akten S.316.47). Der Antrag auf Edition der Kontounterlagen sei bezüglich des E____-Kontos, nicht aber des Kontos des Beschuldigten zu entsprechen. Die Weiterüberweisungen vom Konto des Beschuldigten seien gemäss ihrer Auffassung nicht mehr unter dem Titel Ersatzforderung einziehbar, da ein Geldfluss vom E____-Konto auf das Konto des Beschuldigten nicht nachweisbar sei. Die Kontounterlagen des E____-Kontos würden einverlangt und es werde dem Antrag auf Einziehung entsprochen, sofern nicht bereits in dem in Spanien geführten Gerichtsverfahren Vermögensbeschlagnahmen zu Gunsten der Privatklägerinnen vorgenommen worden seien. Zusammenfassend wies die Staatsanwaltschaft am Schluss dieses Schreibens (Ziff.6) darauf hin, dass sie für die Führung des Strafverfahrens nicht auf die Unterlagen der beiden Konten angewiesen sei. Der guten Ordnung halber weise sie auf Art.313 StPO hin (Akten S.316.47).
3.3 Am 15. November 2017 teilte der Rechtsvertreter der Privatklägerschaften hierauf der Staatsanwaltschaft mit, dass in Spanien keine Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien (Akten S.316.50). Im Weiteren bestritt er die fehlende strafrechtliche Einziehbarkeit der vom Konto des Beschuldigten abdisponierten Gelder und erneuerte seinen Antrag auf Edition der Kontounterlagen auch dieses Kontos sowie auf Beschlagnahme allfällig auffindbarer Vermögenswerte.
Am 21. Dezember 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft gegenüber der kontoführenden Schweizer Bank F____ die Zustellung der Kontounterlagen des E____-Kontos vom 1. Januar 2010 bis zur Saldierung (Akten S.98.5). Am 8. März 2018 informierte sie die Beschwerdeführerin über die Erkenntnisse aus diesen Kontounterlagen (Akten S.316.57). Es ergäben sich daraus Überweisungen an Familienangehörige des Beschuldigten von insgesamt EUR 168'000.-. Die Staatsanwaltschaft werde mittels Rechtshilfe versuchen, eine Vermögensbeschlagnahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin durchzusetzen.
In der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen zu Handen der griechischen Behörden vom 23. April 2018 erarbeitet und von diesen beantwortet (vgl. Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 5. November 2018, Akten S.167. 131). Die Kosten für die damit verbundenen Übersetzungen im Betrag von CHF2'268.60 wurden daraufhin der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 in Rechnung gestellt (Akten S.60.120). Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2019 opponiert und eine anfechtbare Verfügung verlangt (Akten S.60.14.48), worauf am 5. Februar 2019 die angefochtene Verfügung erging.
4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Bestimmung über den Kostenvorschuss der Zivilklägerin nach Art.313 Abs.2 StPO sich auf die vorgängige Leistung einer Sicherheit beschränkt auch eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Kostenüberwälzung bildet.
Grundsätzlich wird erst mit dem Endentscheid definitiv festgelegt, wer die Kosten eines Strafverfahrens zu tragen hat (Art.421 Abs.1 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, nur unter gewissen Voraussetzungen auferlegt werden (Einstellung, Freispruch, Rückzug Abweisung der Zivilklage, Verweisung auf den Zivilweg; Art.427 Abs.1 StPO).
4.2 Demgegenüber sieht Art.313 Abs.2 StPO die Möglichkeit vor, schon während der Voruntersuchung von der Privatklägerschaft einen Kostenvorschuss für die Erhebung von Beweisen zu verlangen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen. Die Staatsanwaltschaft kann die Erhebung dieser Beweise vom Kostenvorschuss abhängig machen. Mit der Regelung in Art.313 Abs.2 StPO soll das Kostenrisiko des Staates abgedeckt werden. Der Kostenvorschuss muss dem mutmasslichen Aufwand für die betreffende Beweiserhebung entsprechen und der Beweis muss in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, so unterbleibt der beantragte Beweis; der Beweisantrag kann aber im Hauptverfahren wiederholt werden (Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2018, S.67; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Art.313 N4, 6; Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art.313 N10; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.313 N13, 17).
Bei Art.313 Abs.2 StPO handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", bei deren Anwendung der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie dient dem Anliegen, dass Ermittlungen nur soweit mit öffentlichen Geldern finanziert werden, als sie sich zur Aufklärung des Strafpunkts eignen. Hauptzweck des Strafverfahrens ist die Aufklärung von Straftaten. Der Zivilkläger, der am Strafprozess teilnimmt, profitiert bereits massiv von den Abklärungen zum Strafpunkt und wird gegenüber einem ordentlichen Zivilprozess bevorteilt. Mit dem Kostenvorschussvorbehalt von Art.313 Abs.2 StPO kann daher übermässigen Begehrlichkeiten von Zivilklägern begegnet werden, die das Strafverfahren für die kostenlose Material- und Beweisbeschaffung bzw. zur Durchführung von "fishing expeditions" für ihre private Streitigkeit einsetzen möchten (vgl. Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Zürich 2008, S.280; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art.314 N14; Riklin, OFK-StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.313 N2 mit Verweis auf Art.125 N1).
Die gesetzliche Handhabe gegenüber Beweiserhebungen, die der Abklärung des Zivilpunkts dienen, ist der in Art.313 Abs.2 StPO genannte Kostenvorschuss, welcher im Falle der Nichtleistung dazu führt, dass die fragliche Beweiserhebung unterbleibt (Arnold, a.a.O., S.67; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.313 N6; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art.313 N17; Omlin, a.a.O., Art.313 N14). Dies setzt jedoch voraus, dass die Staatsanwaltschaft mit einer beschwerdefähigen Verfügung einen Kostenvorschuss einfordert. Die Privatklägerschaft kann dann auf die Beweiserhebung verzichten, indem sie den Kostenvorschuss nicht leistet. Wird die Beweiserhebung ohne vorgängige Bevorschussung durchgeführt, bleibt es bei der gesetzlichen Vorschrift, dass die Privatklägerschaft nur unter beschränkten Voraussetzungen und erst mit dem Endentscheid zur endgültigen Tragung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Kosten verurteilt werden kann (vgl. hiervor E. 4.1).
Die Zivilklägerin kann sich gegen die Erhebung des Kostenvorschusses, aber grundsätzlich nicht gegen die unterbliebene Beweismassnahme bei dessen Nichtleistung mit Beschwerde wehren (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.313 N3a und 6, vgl. Art.394 Abs. 1 lit.b StPO). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits kann vorgängig den Kostenvorschuss erheben, diesen aber nicht nachträglich auferlegen, da der Privatklägerschaft in diesem Fall die Möglichkeit genommen wird, den Beweisantrag zur Kostenvermeidung zurückzuziehen bzw. von der Bezahlung des Kostenvorschusses abzusehen.
4.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass die Staatsanwaltschaft zuerst mit Editionsverfügung vom 15. Juni 2017 die gewünschten Kontounterlagen eingeholt hat und erst dann die Privatklägerschaften mit Schreiben vom 21. Juli 2017 in allgemeiner Form auf die Möglichkeit der Kostenvorschussforderung hingewiesen hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dann in seinem Schreiben vom 15.November 2017 die Voraussetzungen der Kostenvorschussmöglichkeit bestritten und weiterhin die Erhebung der von ihm verlangten Beweise gefordert, die auch für den Strafpunkt bedeutsam seien. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben an den Vertreter der Privatklägerschaften vom 8.März 2018 das Rechtshilfeersuchen an die Behörden in Griechenland angekündigt und dieses mit Datum vom 23. April 2018 vollzogen (Akten S.316.57), ohne von den Privatklägerinnen je einen Kostenvorschuss zu verlangen.
Daraus kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei mit der Kostenübernahme der beantragten Beweise einverstanden gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte, bevor sie die gewünschten Beweiserhebungen tätigte, eine konkrete Kostenvorschussforderung erheben und die Beweiserhebungen von deren Leistung abhängig machen müssen. Ein solcher Vorbehalt ist unterblieben. Die Edition bei der Bank und das Rechtshilfeverfahren mit Griechenland wurde durchgeführt, ohne einen Kostenvorschuss zu erheben. Damit hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gewährt, auf diese Beweiserhebungen zu verzichten. Daher kann die nachträgliche Kostenauflage nicht auf die Bestimmung über den Kostenvorschuss abgestützt werden.
5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Frage, ob die vorliegenden Erhebungen in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienten und das Rechtshilfeersuchen daher von einem Kostenvorschuss nach Art.313 Abs.2 StPO hätte abhängig gemacht werden dürfen, kann offengelassen werden.
Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird das Hauptanliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Die von ihr beantragte Anweisung der Staatsanwaltschaft ist nicht notwendig, wenn die verfügte Kostenauflage aufgehoben wird. Auf eine allgemeine Feststellung der Kostenpflicht kann verzichtet werden, weil die gesetzliche Kostenordnung im Einzelfall durch die Auflage von Kostenvorschüssen und den Kostenentscheid bei Verfahrensabschluss umzusetzen ist (Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Der Entscheid über den Sistierungsantrag folgt der Hauptsache und ist im Interesse der Klarheit ebenfalls aufzuheben (Dispositiv-Ziffer3). Das Beschwerdegericht ist nach Art.391 Abs.1 lit b StPO an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter beantragt ein "angemessenes" Honorar und stellt keine Rechnung. Da die Themen des Beschwerdeverfahrens bereits vorgängig ausgiebig diskutiert wurden, erscheint ein Aufwand von knapp 5Stunden zu CHF250.-, inklusive Spesen, zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen. Zudem ist der Beschwerdeführerin der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF600.- zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 96.25, insgesamt also CHF 1'346.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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