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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.142 (AG.2019.558)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.142 (AG.2019.558) vom 30.07.2019 (BS)
Datum:30.07.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 212 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 237 StPO ; Art. 238 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.142


ENTSCHEID


vom 30. Juli 2019



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 25. Juni 2019


betreffend Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre


Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungshaft zwischen dem 10. September 2017 und dem 26. Oktober 2017). Mit separatem Beschluss desselben Datums ordnete das Strafdreiergericht darüber hinaus eine Ausweis- und Schriftensperre bis zum Antritt des Strafvollzugs an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 5. Juli 2019, mit der beantragt wird, den Beschluss des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben und die über A____ verhängte Ausweis- und Schriftensperre aufzuheben. Eventualiter sei der Beschluss insofern aufzuheben respektive abzuändern, als die über A____ verhängte Ausweis- und Schriftensperre nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF20000.- aufzuheben sei (alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staats). Sowohl die zuständige Staatsanwältin als auch die Strafgerichtspräsidentin haben auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der durch das Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft bzw. über diesbezügliche Ersatzmassnahmen sind mit Beschwerde anzufechten (Art.393 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art.222 und Art.237 Abs.4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.


1.2 Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.


2.

Die Anordnung von Sicherheitshaft bzw. von diesbezüglichen Ersatzmassnahmen ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit.c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).


3.

Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2.Mai 2018 E.3.2, 1B_392/2013 vom 22.November 2013 E.5; AGE HB.2017.33 vom 9.Oktober 2017 E.3.1), was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten wird.


4.

4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 221 N 5).


4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bringe neben der Höhe der erstinstanzlichen Strafe nichts vor, was für die Annahme respektive Wahrscheinlichkeit einer Flucht spräche. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer im bisherigen Strafverfahren korrekt verhalten und allen Vorladungen anstandslos Folge geleistet. Der ein eigenes Unternehmen betreibende und teilzeitlich [...] angestellte Beschwerdeführer sei seit Jahren in Basel verwurzelt und besitze die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls in der Schweiz und seine [...] Kinder gingen hier zur Schule. Der Umstand, dass er Familienmitglieder in seinem Herkunftsland [...] habe, vermöge keine Fluchtgefahr zu begründen, zumal sein soziales Beziehungsnetz und damit sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz lägen. Darüber hinaus habe das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 Fluchtgefahr noch verneint. Eine Flucht - verbunden mit einem endgültigen Bruch mit der Familie und insbesondere den hier aufwachsenden Kindern - sei schlichtweg nicht zu erwarten. Im Übrigen sei auch zu beachten, dass das Bundesgericht in einem Fall (BGer 1B_632/2011 vom 2.Dezember 2011), in welchem aufgrund der Anklage wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes eine weitaus höhere Strafe als im vorliegenden Fall zu erwarten war, Fluchtgefahr verneint habe.


4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und [...] Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Basel, wo er zusammen mit seiner Ehefrau und [...] lebt. Er ist erstinstanzlich mit einer längeren Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten belegt worden, wobei er davon im Rahmen der Untersuchungshaft lediglich 46 Tage, mithin einen Bruchteil der gesamten Strafe, verbüsst hat. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, leben alle seine Verwandten (Eltern, Bruder und Schwester) in [...]. Seine Kontakte in das Heimatland sind daher eng und intakt. Er spricht Deutsch, [...] und [...], sodass er keine Mühe hätte, sich in [...] sprachlich und auch beruflich zurechtzufinden. Finanzielle Mittel, welche eine Flucht erlaubten, sind zweifellos vorhanden, verbringt doch der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben alle zwei bis drei Jahre seine Ferien in [...] (gemäss Stempeln im Schweizer Reisepass [S. 38 und 39] hielt er sich das letzte Mal zwischen dem 27.September 2018 und dem 12.Oktober 2018 in [...] auf). Dazu kommt, dass die Geschäftsführung seiner [...] auch von [...] aus möglich wäre und seine Ehefrau ebenfalls aus [...] stammt. Aus der Tatsache, dass Fluchtgefahr durch das Zwangsmassnahmengericht noch verneint wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die Situation mit seiner erstinstanzlichen Verurteilung komplett verändert hat und die Zwangsmassnahmenrichterin in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2017 die zu erwartenden Strafe deutlich zu tief veranschlagte (sie ging von einer bedingten, allenfalls teilbedingten Strafe aus).


4.3.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass neben der vom Strafgericht erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die angesichts ihrer Schwere einen wesentlichen Fluchtanreiz bildet, im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil - einige weitere Indizien bestehen, welche eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht nach [...] der drohenden Freiheitsstrafe entziehen könnte. Im Gegensatz zum zur Diskussion stehenden Urteil des Bundesgerichts liegt in casu bereits ein erstinstanzliches Urteil mit einer konkreten Strafe vor, besitzt der Beschwerdeführer neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch eine zweite Staatsbürgerschaft, verfügt über beste familiäre Beziehungen im Ausland und ist - soweit ersichtlich - gesund und ist daher auf die gute gesundheitliche Versorgung in der Schweiz nicht angewiesen.


4.3.3 Insgesamt liegt keine akute, indes doch eine gewisse Fluchtneigung des Beschwerdeführers vor, weshalb im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu Recht keine Sicherheitshaft, sondern bloss eine weniger wirksame Ausweis- und Schriftensperre angeordnet wurde (vgl. dazu BGE133 I 27 E. 3.3 S. 31; BGer1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.1). Diese Massnahme vermag die Fluchtneigung angemessen zu reduzieren, zumal [...] zeit- und kostengünstig nur per Flugzeug bereist werden kann und dafür ein Ausweispapier erforderlich ist. Eine Ausweis- und Schriftensperre (es wurden der Schweizer Reisepass, die Schweizer Identitätskarte und der [...] Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt) vermag daher den Fluchtanreiz massiv zu reduzieren. Zudem ist die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne, ist doch nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch ohne Ausweispapiere seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz fortsetzen könnte.


5.

5.1 Eventualiter wird beantragt, im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anstatt einer Ausweis- und Schriftensperre als weniger einschneidende Massnahme eine Kaution in Höhe von CHF 20000.- anzuordnen. Durch die Leistung einer Kaution (allenfalls kombiniert mit einer Meldepflicht) könnte einer allfälligen akuten Fluchtgefahr hinreichend begegnet werden. Die von der Vorinstanz verfügte Ausweis- und Schriftensperre verunmögliche dem Beschwerdeführer, sich in der Schweiz und im grenznahen Ausland gegenüber Behörden und Kunden auszuweisen.


5.2

5.2.1 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen - insbesondere die Leistung eines Geldbetrags - an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO).


5.2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen eines versuchten Tötungsdelikts erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund der gewichtigen Schwere der Tat und der Überlegung, dass für einen Tag Haft in der Regel CHF 200.- entschädigt werden (BGer6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; AGE SB.2017.116 vom 28.März 2019 E. 9.4; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.431 N 8), erweist sich die angebotene Sicherheitsleistung in Höhe von CHF20000.- als deutlich zu tief. Dass der Beschwerdeführer eine höhere Kaution mit legalen Mitteln aufbringen könnte, kann aufgrund der Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Akten S.7; Verhandlungsprotokoll S. 3) ausgeschlossen werden.


5.2.3 Da der Beschwerdeführer eine höhere Kaution - wie soeben referiert - nicht aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen leisten kann, käme bloss eine Drittkaution in Frage. Eine solche wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nur in Ausnahmefällen zugelassen (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E.5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Weshalb ein derartiger Sonderfall hier vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht fundiert geltend gemacht. Indes würde es dem Beschwerdeführer obliegen, eine zweckmässige Darstellung der Herkunft des angebotenen Geldes anzubieten (BGer1B_388/2015 vom 3.Dezember 2015 E.2.4.3 und E. 2.5). Vorliegend sind jedoch weder die (potentiell) leistenden Personen namentlich bekannt, noch liegen objektivierte Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Der Beschwerdeführer hat weder schriftliche Bestätigungen hinsichtlich ihrer Leistungsbereitschaft ins Recht gelegt, noch hinsichtlich der Tatsache, dass das Geld auf einer Bank oder anderweitig überhaupt vorhanden ist. Bei dieser Ausgangslage lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten. Im Übrigen wurde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bereits angemessen Rechnung getragen und ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kunden ausweisen müsste (vgl. dazu schon E. 4.3.3).


6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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