Zusammenfassung des Urteils BES.2019.128 (AG.2020.383): Appellationsgericht
Die Beschwerdeführerin A____ und B____ brachten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verschiedene Delikte zur Anzeige, die von C____ begangen worden sein sollen. Nach dem Tod von C____ wurde das Strafverfahren eingestellt und die beschlagnahmten Gegenstände wurden freigegeben. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und forderte die Klärung des Eigentums an Schmuckstücken sowie die Sicherstellung von Zivilansprüchen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied teilweise zugunsten der Beschwerdeführerin und wies die Staatsanwaltschaft an, die Einstellungsverfügung zu ändern. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 300 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2019.128 (AG.2020.383) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.06.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Schmuck; Schmuckstücke; Beschlag; Vermögenswert; Verfahren; Einstellung; Juwel; Brillantcollier; Verfügung; Einstellungsverfügung; Juwelier; Verfahren; Akten; Beschlagnahme; Person; Griff; Entscheid; Basel; Vermögenswerte; Antrag; Basel-Stadt; Verhandlung; Gericht; Verfahrens; Appellationsgericht; Anzeige; Einziehung |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 155 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 363 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 IV 258; 141 IV 380; |
Kommentar: | Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 396 OR StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2019.128
ENTSCHEID
vom 5. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. Mai 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ brachten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Vielzahl möglicher Delikte zur Anzeige, welche durch C____ begangen worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge ein Strafverfahren gegen C____ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. betrügerischer Konkurs, Betrug und Missbrauch von Lohnabzügen sowie Unterlassung der Buchführung. Hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls (Schmuck, Silberbesteck, Ölgemälde), diverser Vermögensdelikte vor dem 1. Oktober 2002, der Erpressung und Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung erliess sie am 15. August 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
Nachdem die Staatsanwaltschaft [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 15. Mai 2019 mitteilte, dass C____ am 14. Mai 2019 an seinem Wohnort tot aufgefunden worden sei, stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2019 ein. Gleichzeitig hob sie die Beschlagnahme über diverse von ihr beschlagnahmten Gegenstände auf. Hinsichtlich der beschlagnahmten Schmuckstücke sowie des bei der Staatsanwaltschaft deponierten Erlöses aus dem Verkauf der Schmuckstücke verfügte sie, dass diese dem Juwelier [...], welchem die Schmuckstücke ursprünglich von C____ zum Verkauf übergeben worden seien, wieder ausgehändigt werden. In Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte auf den beiden Konten der D____ GmbH bei der [...]bank [...] und bei der [...]bank verfügte die Staatsanwaltschaft deren Einzug als Deliktserlös. Die Zivilklage der Beschwerdeführerin verwies sie auf den Zivilweg.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2019 sei hinsichtlich der Beschlagnahmeaufhebungen der Schmuckstücke und der beiden Bankkonten aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, abzuklären, wer Eigentümer der fraglichen Schmuckstücke sei, sowie einen Betrag im Rahmen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zivilansprüche sicherzustellen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Stellungnahme vom 22. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, die bei der Staatsanwaltschaft beigezogenen Verfahrensakten einzusehen. Die Beschwerdeführerin machte davon am 16.Dezember 2019 Gebrauch. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 (Eingang Appellationsgericht) liess sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2019 vernehmen. Darin hielt sie an ihren Anträgen vollumfänglich fest und stellte zusätzlich den Antrag, die Liegenschaft von C____ in [...] sei zur Sicherung der Forderungen in Beschlag zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. Januar 2020 auf eine Duplik.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäss Art.397 Abs. 1 StPO ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich. Das Gericht kann jedoch von Amtes wegen auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung durchführen (Art.390 Abs. 5 StPO). Beantragt eine Partei eine mündliche Verhandlung, bedarf es hierfür besonderer Gründe, weshalb nur ausnahmsweise vom Grundsatz der Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweichen ist. Dies kann insbesondere im Bereich von selbständigen nachträglichen Entscheiden nach den Art. 363 ff. StPO angezeigt sein, da in diesen Verfahren der persönliche Eindruck der betroffenen Personen vielfach von zentraler Bedeutung ist. Ebenso ist eine mündliche Verhandlung mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) namentlich dann denkbar, wenn im Rahmen einer Einstellung die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten angeordnet worden ist (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 1).
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich mit dem Hinweis, es handle sich um zivilrechtliche Ansprüche (vgl. Beschwerde, Ziff. II.7 und III.5). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann die Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufhebung von Beschlagnahmen bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens jedoch keine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen (vgl. E.2.2 f. unten) und bezüglich der eingezogenen Vermögenswerte ist sie nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. E. 1.3.3 unten). Es geht vorliegend einzig um strafprozessuale Fragen, welche - wie dargelegt - primär auf schriftlichem Weg zu behandeln sind. Ein durch eine mündliche Verhandlung erzielender Mehrwert ist nicht ersichtlich. Es fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Die eingereichten Akten sowie die Beschwerde und Replik der Beschwerdeführerin lassen eine umfassende Beurteilung ihres Anliegens zu. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist somit abzuweisen und der Entscheid ergeht auf schriftlichem Weg (vgl. auch BGer 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGEBES.2015.77 vom 14.März 2016, BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E.1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Eine Anzeigestellerin hat gemäss Art.301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr, wenn sie weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art.301Abs.3StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3.November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N21).
1.3.2 Am 27. April 2016 erstattete der mittlerweile verstorbene B____ gegen seinen Sohn, C____, unter anderem Anzeige wegen Diebstahls diverser Schmuckstücke (vgl. Anzeige vom 27. April 2016, Strafakten, Band 2, Griff SW.2017.011264). Im Nachgang der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12.Juli 2017 in der Liegenschaft von C____ in [...] fand die Staatsanwaltschaft auf dem beschlagnahmten iPad Hinweise dafür, dass dieser diverse Schmuckstücke zwecks Schätzung und Verkauf an einen Juwelier übergeben hatte. Das Strafverfahren wegen Diebstahls wurde zwar durch eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. August 2017 erledigt, da es an einem rechtzeitigen Strafantrag mangelte, mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2017 wurden indes die Schmuckstücke sowie mit Verfügung vom 12.Dezember 2017 der Erlös der bereits verkauften Schmuckstücke beim Juwelier zur Deckung der Verfahrenskosten Aushändigung an die rechtmässigen Besitzer beschlagnahmt (vgl. Strafakten, Band 3, weitere Zwangsmassnahmen, Griff Juwel Expert [...]). Mit Schreiben vom 11. November 2017 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf eines der Schmuckstücke geltend (vgl. Strafakten, Band 1, Griff Privatkläger A____) und reichte gleichzeitig eine Kopie eines in [...] notariell beurkundeten Testaments ein, aus welchem ersichtlich wird, dass B____ ihr das in Beschlag genommene Brillantcollier vermacht haben soll (vgl. Testament vom 11.August 2015, Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände). Gemäss angefochtener Einstellungsverfügung sollen die beschlagnahmten Schmuckstücke, darunter auch das zur Frage stehende Brillantcollier, sowie der bei der Staatsanwaltschaft deponierte Erlös aus dem Verkauf von Schmuckstücken dem Juwelier (wieder) ausgehändigt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 5). Indem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eigene Rechte am fraglichen Brillantcollier geltend macht, ist sie in dieser Hinsicht zur Beschwerde legitimiert.
1.3.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich in ihrer Beschwerde sodann gegen die mit der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto der [...]bank [...] (angefochtene Verfügung Ziff. 7) und dem Konto der [...]bank (angefochtene Verfügung Ziff. 8). Sie macht geltend, es werde nicht ersichtlich, um was für einen Betrag es sich bei den Vermögenswerten handle, da aus der angefochtenen Verfügung einzig die Kontonummer und das dazugehörige Bankinstitut hervorgehe (Beschwerde, Ziff. III.1).
Die Staatsanwaltschaft führte gegen C____ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E____ AG (vormals F____ AG) bzw. des Cafés F____ und eventuell des Cafés G____ (SW.2002.12000037). Wie der angefochtenen Einstellungsverfügung entnommen werden kann, ist die Staatsanwaltschaft im Laufe dieser Strafuntersuchung zur Erkenntnis gekommen, dass C____ die D____ GmbH gegründet und dafür in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der F____ AG einen Betrag von CHF 25'000.- auf das Konto der D____ GmbH bei der [...]bank [...] überwiesen habe. Zudem habe er unrechtmässig und ohne Gegenleistung den Betrieb des Cafés G____ von der F____ AG auf die D____ GmbH übertragen und die Einnahmen des Cafébetriebs fortan auf das Konto der D____ GmbH bei der [...]bank fliessen lassen. Dementsprechend wurden die beiden Konten mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft jeweils vom 27. Juni 2017 gesperrt (vgl. Strafakten, Band 3, Griff weitere Zwangsmassnahmen).
Wie die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 26.Januar 2017 richtigerweise mitteilte, kommt der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine Stellung als Privatklägerin zu (vgl. Strafakten, Band 1, Griff Privatkläger A____). Direkt Geschädigte sind lediglich die Gesellschaft E____ AG (vormals F____ AG) bzw. das Café F____ und eventuell das Café G____. Zwar wurde gegen C____ auch wegen Betrug und Missbrauch zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anstellung als Pflegerin von B____ über die F____ AG ermittelt (SW.2017.011264). Allerdings wurden, wie dargelegt, keine Gelder der F____ AG beschlagnahmt und eingezogen, weshalb sich daraus keine Legitimation der Beschwerdeführerin ableiten lässt. In Bezug auf die Einziehung der beiden Konten der D____ GmbH kommt der Beschwerdeführerin damit allenfalls eine indirekte Geschädigtenstellung zu, was sie zur Beschwerdeerhebung jedoch nicht legitimiert (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 155 StPO N 43). Und falls die Beschwerdeführerin darüber hinaus Gläubigerin einer dieser direkt geschädigten Gesellschaften wäre, käme ihr die Einziehung ohnehin zu Gute, weshalb ihr zudem ein rechtlicher Nachteil fehlen würde. Auf die Beschwerde in Bezug auf die Einziehung der beiden Konten der D____ GmbH (angefochtene Verfügung Ziff. 7 und 8) ist somit nicht einzutreten.
1.4 In ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Liegenschaft von C____ in [...] sei im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherung ihrer Forderungen in Beschlag zu nehmen.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen jeweils nur ausnahmsweise bei Versehen unverschuldetem Hindernis wie etwa fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15). Da vorliegend offensichtlich keine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinne gegeben ist, ist dieser erst in der Replik vorgetragene Antrag verspätet. Auf diesen ist folglich nicht einzutreten.
Und selbst wenn auf diesen eingetreten werden könnte, wäre er abzuweisen. Gegenstände und Vermögenswerte können nur während laufenden Strafverfahren beschlagnahmt werden. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen, worunter auch die Beschlagnahme zählt, auf (vgl. auch Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 267 N 5). Nachdem C____ verstorben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 25), ist eine Beschlagnahme weiterer Gegenstände damit ausgeschlossen.
1.5 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde hinsichtlich der Aushändigung der beschlagnahmten Schmuckstücke und dem bei der Staatsanwaltschaft deponierte Erlös aus dem Verkauf von Schmuckstücken ist dagegen einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft dürfe die von ihr beschlagnahmten Schmuckstücke nicht an den Juwelier zurückgeben, sondern müsse abklären, wem das Eigentum an diesen Schmuckgegenständen zukomme. Die Staatsanwaltschaft verfüge über die notwendigen Unterlagen, sodass sie die Schmuckstücke ohne grossen Aufwand zuordnen könne. Konkret stehe der Beschwerdeführerin das Brillantcollier zu (vgl. Beschwerde, Ziff. III.2). Dieses habe der Vater von C____ ihr vermacht und die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass er nicht mehr über dieses habe verfügen können, stimme nicht (vgl. Replik, Abs. 4).
Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, bei beschlagnahmten Gegenständen erfolge die Rückgabe regelmässig an den bisherigen Inhaber. Im Falle der beschlagnahmten Schmuckstücke sei dies der Juwelier gewesen, weshalb ihm sämtliche Schmuckstücke und damit auch das zur Frage stehende Brillantcollier zurückzugeben seien (Beschwerdeantwort, Abs. 2).
2.2 Art. 267 Abs. 1 - 6 StPO regeln gemäss Randtitel den Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7.August 2012 E. 2.1). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Abs. 1). Ist unbestritten, dass ein Gegenstand Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten-deckung über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).
Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen sodann die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht (vgl. Abs. 4) kann die Staatsanwaltschaft keine endgültige Zuweisung vornehmen. Vielmehr kann sie ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen, d.h. sie hat den Gegenstand Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf sie den Gegenstand Vermögenswert der in der Verfügung genannten Person aushändigen. Bei der Entscheidung über die Zusprache des Gegenstands Vermögenswerts hat sich die Staatsanwaltschaft von den Regeln des Zivilrechts leiten zu lassen (vgl. Bommer/Goldschmid, in: BaslerKommentar, 2. Auflage 2014, Art. 267 StPO N19). Fraglich ist damit, welche der Parteien als besser legitimiert zu betrachten ist (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2, mit Hinweisen). Da keine endgültige Zuweisung erfolgt, ist dabei kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 267 StPO N20). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine "Prima-facie-Würdigung" der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Wie bereits dargestellt (vgl. E. 1.3.2 oben) machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Anspruch als Begünstigte geltend (vgl. Strafakten, Band 1, Griff Privatkläger A____) und reichte gleichzeitig eine Kopie eines in [...] notariell beurkundeten Testaments ein, aus welchem ersichtlich wird, dass B____ der Beschwerdeführerin das mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1.November 2017 in Beschlag genommene Brillantcollier vermacht haben soll (vgl. Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände). C____ stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass der gesamte Schmuck inklusive Brillantcollier seiner Mutter gehört habe und bereits seit langer Zeit in seinem Eigentum sei. Seinem Vater sei es deshalb nicht möglich gewesen, testamentarisch über diesen Schmuck zu verfügen (vgl. Schreiben von Advokat [...] vom 17.November 2017, Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände). Die Staatsanwaltschaft stellte gegenüber C____ in der Folge zutreffend fest, dass sie bis zur Klärung des Eigentums am fraglichen Brillantcollier dieses nicht an den Juwelier herausgeben könne (vgl. Schreiben vom 20.November 2017, Strafakten, Band 1, Griff Rechtsbeistände).
Ausweislich der Akten waren die Eigentumsverhältnisse auch im Zeitpunkt der angefochtenen Einstellungsverfügung umstritten. Da der Staatsanwaltschaft keine endgültige Zuweisungskompetenz zukommt (vgl. E. 2.2 oben), die Schmuckstücke inklusive das Brillantcollier gemäss angefochtener Verfügung jedoch dem Juwelier ausgehändigt werden sollen, erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet. Die Staatsanwaltschaft kann das in Frage stehende Brillantcollier nicht ohne weiteres an den Juwelier übergeben. Vielmehr hat sie ihm dieses - sofern sie der Auffassung ist, dass das Brillantcollier dem Juwelier zurückzugeben sei - nur vorläufig zuzuweisen und der Beschwerdeführerin Frist zu setzen, um eine Zivilklage zu erheben. Während dieser Frist ist die Übergabe des Gegenstands vorläufig aufgeschoben (Heimgartner, a.a.O., Art. 267 N 9).
3.
Aus den vorgehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde in Bezug auf die Herausgabe des Brillantcolliers an den Juwelier teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde dagegen abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gemäss Art.428 Abs.1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF300.- aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.- verrechnet. Der Rest vom Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 5 der Einstellungsverfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 im Sinne der Erwägungen abzuändern.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.- (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.- verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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