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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2019.117 (AG.2021.82))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2019.117 (AG.2021.82)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2019.117 (AG.2021.82) vom 01.12.2020 (BS)
Datum:01.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Zusammenfassung:Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat ein Strafverfahren gegen zwei Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung eingestellt. Der Beschwerdeführer, der auch als Privatkläger auftrat, war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhob Beschwerde. Er forderte die Fortführung des Strafverfahrens und eine angemessene Entschädigung. Die Beschwerdegegner argumentierten, dass ihre Handlungen nicht wider besseres Wissen erfolgten und dass eine psychiatrische Begutachtung unverhältnismässig wäre. Das Gericht kam nach einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Beschwerdegegner aufgrund ihrer psychischen Verfassung schuldunfähig waren und die Kosten des Verfahrens nicht tragen müssen. Der Beschwerdeführer wurde auf den Zivilweg verwiesen, um seine Forderungen geltend zu machen.
Schlagwörter: Beschwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Schuld; Staat; Verfügung; Recht; Staatsanwalt; Verfahren; Person; Familie; Schuldfähigkeit; Staatsanwaltschaft; Achtung; Beschwerdeführers; Begutachtung; Einstellung; Anschuldigung; Beschwerdeverhandlung; Verfahrens; Parteien; Schuldunfähigkeit; Entscheid; Gericht; Wohnung; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 13 StPO ; Art. 19 StGB ; Art. 20 StGB ; Art. 303 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 320 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 419 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 54 OR ; Art. 56 StGB ; Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:101 IV 247; 112 Ia 371; 115 Ia 111; 133 IV 145; 136 IV 170; 137 IV 352; 139 IV 45; 139 IV 84; 141 IV 380; 141 IV 476; 143 IV 241;
Kommentar:
-
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2019.117


ENTSCHEID


vom 1. Dezember 2020



Mitwirkende


Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


B____ Beschwerdegegnerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


C____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2019


betreffend Verfahrenseinstellung



Sachverhalt


Auf Strafanzeige von A____ vom 30. November 2017 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B____ und C____ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Der Abschluss der Untersuchungen wurde den Parteien mit Schreiben vom 24. Januar 2019 angekündigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 liess A____ durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er sei unter gewissen Umständen bereit, eine Verfahrenseinstellung zu akzeptieren, halte jedoch daran fest, dass ihm eine Genugtuung zugesprochen werde und die Beschuldigten zur Tragung seiner Anwaltskosten verurteilt würden. Mit zwei Einstellungsverfügungen vom 15. Mai 2019 wurde das Strafverfahren gegen beide Beschuldigten mangels angemessener Überprüfbarkeit der Schuld eingestellt. Die Zivilforderungen von A____, inklusive die Forderung auf Ersatz der Anwaltskosten, wurden auf den Zivilweg verwiesen.


Gegen diese Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3.Juni 2019 Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben; entsprechend sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B____ und C____ fortzuführen und die gebotenen Beweiserhebungen vorzunehmen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 26. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch B____ und C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liessen mit Stellungnahme vom 15. August 2019 beantragen, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen; ihr Rechtsvertreter plädierte zwecks Klärung der offenkundigen Schuldunfähigkeit auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdegegner. Mit Replik vom 3. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 unter Hinweis auf den erfolgten Schriftenwechsel auf eine Duplik. Die Beschwerdegegner verwiesen in ihrer Duplik vom 2. Dezember 2019 auf ihre Stellungnahme vom 15. August 2019.


Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 27. Februar 2020 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Am 2. Juni 2020 reichten die Beschwerdegegner zwei ärztliche Zeugnisse ein, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, an einer Verhandlung teilzunehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aufgefordert, mitzuteilen, ob seine Mandantschaft an der beantragten mündlichen Verhandlung festhalte; zudem wurde er auf die Möglichkeit der Dispensation auf entsprechendes Gesuch hin hingewiesen. Dieser erklärte mit Eingabe vom 10. Juni 2020, seine Mandantschaft habe ihm nach Rücksprache ihre Teilnahme an der Verhandlung bestätigt; für den Fall, dass dies wider Erwarten kurzfristig doch nicht der Fall sein sollte, werde um Dispensation ersucht.


Die mündliche Verhandlung fand am 19. Juni 2020 statt. Es wurden zunächst der Beschwerdeführer und anschliessend die beiden Beschwerdegegner befragt. In der Folge gelangten die Parteivertreter sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.


Im Nachgang an die Beschwerdeverhandlung stellte die instruierende Präsidentin den Parteien mit Verfügung vom 22. Juni 2020 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zu. Während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2020 sein Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Vergleich mitteilte, erklärten sich die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 31. Juli 2020 nicht einverstanden. Daraufhin unterbreitete die instruierende Präsidentin mit Verfügung vom 3. August 2020 einen weiteren Vergleichsvorschlag, welchen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2020 zurückwies.


Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit.b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGEBES.2015.77 vom 14.März 2016, BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer1B_426/2015 vom 17.Mai 2016 E.1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet, dass sie im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 139 IV 84; Pra 2013 Nr. 59; Ziegler/Keller, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 14 ff.). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit beschwert ist (Lieber, a.a.O., Art.382 N 7; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 N 2; Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Pra 2012 Nr. 134 S. 966).


1.2.2 Der Beschwerdeführer ist im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner Anzeigesteller und hat sich zudem formell als Privatkläger konstituiert (Strafanzeige vom 30. November 2017, Beschwerde p. 1). Dass die von ihm beanzeigten Delikte der falschen Anschuldigung sowie der Verleumdung zu seinem Nachteil bzw. zum Nachteil seiner Familie begangen wurden, steht ausser Frage. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdegegner hätten den Straftatbestand der falschen Anschuldigung und der Verleumdung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Gleichwohl sei das Verfahren einzustellen, da in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB die Strafbarkeit mangels Schuldfähigkeit entfalle. In der angefochtenen Verfügung wurde die Frage, ob der Beschwerdeführer in dieser Konstellation «im Sinne des Gesetzes obsiegt» habe, explizit offen gelassen (vgl. Einstellungsverfügungen jeweils p. 6). Aus der Verfahrenseinstellung folgt jedenfalls, dass zum einen die vom Beschwerdeführer gewünschte weitere Verfolgung und Verurteilung der Beschwerdegegner unterbleibt und zum anderen, dass die Voraussetzungen von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung der Beschwerdegegner und ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.


1.3 Beschwerden werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheids Rechnung zu tragen. Zwar ist der vorliegende Entscheid hinsichtlich der angeklagten Straftatbestände nicht von besonderer Bedeutung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss gestützt auf Hinweise erfolgte, welche gegen die Schuldfähigkeit der Beschwerdegegner sprechen. Vor diesem Hintergrund erschien ein persönlicher Eindruck unabdingbar. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin ordnete daher trotz der nur geringen Tragweite des Falles dem Antrag der Verteidigung entsprechend ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an (Verfügung vom 27. Februar 2020), welche am 19. Juni 2020 stattfand.


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügungen vom 15. Mai 2019 auf Art. 319 StPO und führt zur Begründung aus, die Beschwerdegegnerin habe am 29. Dezember 2016 auf der Polizeiwache beanzeigt, der Beschwerdeführer habe sie am 23. Dezember 2016 im Schwimmbad der gemeinsam bewohnten Liegenschaft in Begleitung von zwei weiteren Männern durch Gesten bedroht. Zudem habe sie den Sohn des Beschwerdeführers beschuldigt, verbotene Substanzen zu rauchen. Schliessich habe sie gegen die Frau des Beschwerdeführers den Vorwurf erhoben, sie mittels ihrer Handtasche tätlich angegriffen zu haben. Diese wider besseres Wissen erhobenen und nachweislich falschen Anschuldigungen erfüllten den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht (Verfügung vom 15.Mai 2019 i.S. B____ p. 2 ff.). Weiter habe der Beschwerdegegner anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. Oktober 2017 nach vorheriger Absprache mit der Beschwerdegegnerin und in ihrer Anwesenheit die oben genannten Vorwürfe gegen die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers vorgetragen. Diese habe die Beschwerdegegnerin dahingehend ergänzt, dass die Familie des Beschwerdeführers Mobbing gegen sie betreibe. Durch die vor versammelter Stockwerkeigentümerschaft wider besseres Wissen geäusserten Vorwürfe hätten die Beschwerdegegner zumindest ernsthaft davon ausgehen müssen, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, was sie billigend in Kauf genommen hätten (Verfügung vom 15. Mai 2019 i.S. B____ p. 5; Verfügung vom 15. Mai 2019 i.S. C____ p. 5). Damit hätten sie in Mittäterschaft sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB erfüllt. In den angefochtenen Verfügungen wurde weiter ausgeführt, es lägen Anzeichen für eine «irrationale psychische Denkweise» der Beschwerdegegner und damit für eine eventuell aufgehobene Schuldfähigkeit vor. Gestützt auf diese Hinweise hätte zwingend eine Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit der Beschwerdegegner zu erfolgen, um überhaupt eine Strafzumessung vornehmen zu können. Jedoch sei die Einholung eines entsprechenden Gutachtens finanziell unverhältnismässig. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner an einer angeordneten Begutachtung nicht mitwirken würden, wodurch ein reines Aktengutachten erstellt werden müsste, welches wohl wenig aufschlussreich wäre. Im Zweifel sei daher von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit auszugehen, was bei einer Anklageerhebung zwingend zu einem Freispruch führen würde (Verfügungen vom 15. Mai 2019 jeweils p. 5).


2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht erfolgt. Er rügt eine Verletzung von Art. 20 StGB, Art. 6 StPO sowie des Grundsatzes «in dubio pro duriore» und führt aus, obwohl der Staatsanwalt zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdegegner hätten die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, seien die entsprechenden Strafverfahren eingestellt worden. Zur Begründung habe die Staatsanwaltschaft unzulässige Mutmassungen und Spekulationen im Hinblick auf das mögliche Resultat einer psychiatrischen Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit der beiden Beschwerdegegner angestellt. Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit sei auf jeden Fall die Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen. Die Vermutung der Schuldunfähigkeit gestützt auf eigenartige Aussagen von Beschuldigten sei gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig (Beschwerde Ziff. 4, Replik Ziff. 6 f.). Aus diesen Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und entsprechend die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner fortzuführen und die Beweise zu erheben, was letztlich auf eine psychiatrische Begutachtung hinauslaufe. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner auszurichten (Plädoyer, Prot. Beschwerdeverhandlung p. 7).


2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht geltend, seine Mandanten hätten die Anschuldigungen nicht «wider besseres Wissen» erhoben. Die Beschwerdegegnerin habe die Situation im Schwimmbad tatsächlich subjektiv als bedrohlich empfunden und die Polizei kontaktiert, um Hilfe zu erhalten. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht. Auch die Behauptungen des Beschwerdegegners anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung seien nicht «wider besseres Wissen» erfolgt und damit subjektiv nicht tatbestandsmässig. Die angefochtene Einstellungsverfügung werde der Sache insofern gerecht, als die Anordnung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens in Anbetracht der Vorwürfe unverhältnismässig sei. Wie sich im persönlichen Umgang offenkundig zeige, seien seine Mandanten im persönlichen Umgang schuldunfähig (Beschwerdeantwort Ziff. 2 ff.; Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8).


2.4 Der Staatsanwalt argumentierte, die Unschuld des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausdrücklich festgehalten worden. Es lägen in den Akten zahlreiche Hinweise für eine Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner vor. Die Einholung eines Gutachtens im Wert von CHF 13'000.- widerspreche angesichts der relativ geringfügigen Delikte dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8). Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegner geführte Verfahren zu Recht eingestellt hat.


3.

3.1 Gemäss Art.319 Abs.1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art.5 Abs.1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art.2 Abs.1 StPO) sowie indirekt aus Art.319 in Verbindung mit Art.324 Abs.1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist entweder ein Strafbefehl zu erlassen Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 10). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E.2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17.August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art.319 N 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1).


3.2

3.2.1 Den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine nichtschuldige Person wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht angeschuldigte Personen in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2 m.H., 6B_600/2010 E. 2.1 m.H.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 55 N 2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 303 N 5). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt eine solche Beschuldigung Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.


3.2.2 Der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Die Täterschaft muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit direkter Vorsatz. Zudem muss die Täterschaft die Absicht haben, gegen die geschädigte Person eine Strafverfolgung herbeizuführen. In einer solchen Absicht handelt sie, wenn sie, gleichgültig aus welchem Beweggrund, mit der Herbeiführung einer Strafverfolgung rechnet und sie in Kauf nimmt (BGE 136 IV 170 E.2.1 S. 175 ff. mit Hinweisen; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 27 ff.; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.Auflage, Bern 2020, Art. 303 N 7; AGE BES.2018.36 vom 17.April 2018 E.3.2.1, BES.2019.208 vom 26. Februar 2020 E.3.2). Bei der Verleumdung muss sich der Vorsatz nicht nur auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch eine Drittperson beziehen, sondern auch auf die Unwahrheit der Äusserung (BGer 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4 m.H.).


3.2.3 In der Einstellungsverfügung wurde festgehalten, die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Drohungen des Beschwerdeführers im Schwimmbad hätten mit Sicherheit nicht stattgefunden; auch für die behauptete Verschwörung, wie sie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Aussage zum Ausdruck gebracht habe, fehlten jegliche Hinweise. Schliesslich liege auch kein Nachweis dafür vor, dass der Sohn des Beschwerdeführers verbotene Stoffe geraucht, die Frau des Beschwerdeführers sie mit der Handtasche geschlagen dass die Familie des Beschwerdeführers Mobbing gegenüber ihr und dem Beschwerdegegner betrieben habe (Einstellungsverfügung p. 2, 4). Diesen zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zu folgen und festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie keines deliktischen Verhaltens schuldig gemacht haben. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie der Verleumdung gemäss Art.417 Ziff. 1 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt.


3.3

3.3.1 Der Vorsatz ist als innere Tatsache - soweit die Täterschaft nicht geständig ist - regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Vorliegend gilt es, die Frage, ob die Beschwerdegegner vorsätzlich und damit mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt haben von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln; die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite der Täterschaft für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen etwa infolge Alkohol- Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Andernfalls könnte sich die Frage nicht stellen, ob eine schuldunfähige Person nach den Grundsätzen der actio libera in causa für das von ihr mit Vorsatz begangene Delikt haftbar ist. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19, m.w.H.).


3.3.2 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2020 wurde sämtlichen Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; insbesondere wurden die Beschwerdegegner befragt und ausführlich angehört. Die Aussagen beider Beschwerdegegner bestätigten den in den Akten vorgezeichneten Eindruck eines Beeinträchtigungs- und Verfolgungserlebens. So erklärte die Beschwerdegegnerin, sowohl im Haus als auch um das Haus herum noch immer Angst vor dem Beschwerdeführer und vermeintlichen Komplizen zu haben. Vor dem Haus seien Menschen und Fahrradfahrer, die sie verfolgten, weshalb sie abends die Wohnung nicht mehr verlasse. Ebenfalls aus Angst habe sie seit vier Jahren den Balkon ihrer Wohnung nicht mehr betreten. Sie wisse nie, welche Art Mobbing Psychoterror auf sie zukomme. Auf Frage des Gerichts gab sie an, zwar in ärztlicher Behandlung zu sein, sie nehme jedoch keine Medikamente gegen ihre Angst, da diese sich auf den Beschwerdeführer beschränke und sie ansonsten nicht ängstlich sei (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 3). Der Beschwerdegegner erklärte, er stehe immer in direktem Kontakt zu seiner Frau, damit er reagieren könne, wenn sie Angst habe (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 3). Er machte in seinen Ausführungen deutlich, dass er bei den Angstzuständen seiner Frau nicht von einem behandlungsbedürftigen psychischen Problem ausgeht, sondern ihre Befürchtungen durchaus teilt. So sprach auch er von Radfahrern, welche auf seine Frau warten und sie verfolgen würden, wenn sie das Haus verlasse. Auch er selbst sei schon einmal verfolgt worden. Bezugnehmend auf die Situation mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie äusserste er erneut seine Überzeugung, dass das ein «organisiertes Verbrechen» gewesen sei (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 3).


3.3.3 Die Beschwerdegegner haben stets bestritten, vorsätzlich gehandelt zu haben. Sie gaben an, jeweils nur auf die Einschüchterungen, Belästigungen, Provokationen und Störungen der Familie des Beschwerdeführers reagiert zu haben. So seien sie etwa von der Familie des Beschwerdeführers durch Rauch sowie unerträglichen Gestank, welcher aus der Wohnung gekommen sei, gemobbt worden. Mit ihren Aussagen gegenüber der Stockwerkeigentümerschaft hätten sie sich gegen diese anhaltende Mobbingsituation gewehrt. Wiederholt äusserten die Beschwerdegegner zudem ihre Überzeugung, die Beschwerdeführer hätten sie aus ihrer Wohnung vertreiben und zum Auszug bewegen wollen, um die freigewordene Wohnung anschliessend selbst zu übernehmen (Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 10: «Diese Familie A____ mobbt uns, dass wir da aus unserer Wohnung ausziehen sollen. [ ] Doch die A____s wollen uns vertreiben»; Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 6: «Wir wissen, dass die Familie A____ unsere Wohnung haben möchte und darauf arbeiten sie hin»). An dieser Stelle kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Beschwerdegegner offenbar überempfindlich auf jegliche Einwirkungen der Nachbarn reagierten und ganz normales Alltagsverhalten anderer Personen als absichtlichen Angriff absichtliche Belästigung gegen ihre Person auffassten (Einstellungsverfügung i.S. B____ p. 3; Einstellungsverfügung i.S. C____ p. 3). Gegen diese - aus Sicht der Beschwerdegegner böswilligen und persönlich gegen sie gerichteten - Handlungen setzten sie sich mittels der gegen die diversen Familienmitglieder erhobenen unzutreffenden Vorwürfen (der Sohn der Familie rauche Gras, die Ehefrau habe die Beschwerdegegnerin tätlich angegriffen, der Beschwerdeführer habe sie im Schwimmbad bedroht) zur Wehr. Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer habe ihr durch Mimik und Gestik angedroht, er werde sie «mit fremden Händen mundtot machen», damit sie nicht davon berichten könne, dass der Sohn der Familie Gras rauche. Der Umstand, dass es sich bei dieser Schilderung nicht um eine blosse Übertreibung aus einer angespannten Situation heraus handelte, sondern dass sie diese Version Monate später - und nach der polizeilichen Abklärung des Vorfalls - durch ihren Ehemann gegenüber der versammelten Stockwerkeigentümerschaft wiederholen liess, deutet auf Vorsatz hin. Ebenfalls für ein vorsätzliches Handeln spricht, dass die Beschwerdegegnerin zunächst nur den Beschwerdeführer, in der Folge aber auch dessen Frau und Sohn bezichtigte, Straftaten begangen zu haben. Als sie anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2018 gefragt wurde, weshalb sie nicht bereits am 4. Januar 2017 Anzeige erstattet habe, gab sie an, die Strafantragsfrist von drei Monaten nicht gekannt zu haben, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach, war sie doch auf die Strafantragsfrist explizit hingewiesen worden (Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 5). Zudem gab sie wahrheitswidrig an, es gebe Videoaufnahmen von der Tätlichkeit der Frau des Beschwerdeführers (p. 5). Schliesslich deuten die anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung erneut gegenüber der Familie des Beschwerdeführers geäusserten Vorwürfe darauf hin, dass die Beschwerdegegner darauf abzielten, den Beschwerdeführer vor den anwesenden Stockwerkeigentümern zu diskreditieren, um seine Wahl in den Ausschuss zu verhindern (vgl. dazu Auss. Beschwerdegegnerin Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 4: «Und darum war ich dagegen, dass Herr A____ in den Ausschuss gewählt wird. Und dann sprach ich auch über den Gestank, der aus der Wohnung A____ kam und auch, dass der Sohn A____ Gras rauchen würde»). Auch die Aussagen des Beschwerdegegners lassen darauf schliessen, dass er bereit war, gegen den vermeintlich drohenden Verlust seiner Wohnung zu kämpfen und damit durchaus vorsätzlich handelte (Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 7: «Wir werden auch alles tun, dass wir unsere Wohnung behalten können. Und wir lassen uns die Wohnung nicht von diesen Leuten wegnehmen»). Aus diesen Angaben muss geschlossen werden, dass beide Beschwerdegegner mit ihren anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung geäusserten Vorwürfen wissentlich und willentlich die Schädigung des guten Rufes des Beschwerdegegners bezweckten, womit auch der Tatbestand von Art. 147 Ziff. 1 StGB in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten bzw. die Entwicklung der Aussagen der Beschwerdegegner erkennen lässt, dass sie in ihrer offensichtlich stark verzerrten Wahrnehmung der Realität den Beschwerdeführer und seine Familie zwar durchaus wider besseres Wissen und damit vorsätzlich falsch bezichtigten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage waren, sich innerlich von ihrem tatbestandsmässigen Verhalten zu distanzieren dieses kritisch zu prüfen. Daraus folgt, dass sie die gegen den Beschwerdeführer und seine Familie erhobenen Vorwürfe zwar durchaus wollten und auch wussten, dass diese nicht zutrafen, sie für dieses Wissen und Wollen aber aufgrund ihrer verzerrten Wahrnehmung der Realität keine Verantwortung übernehmen können, was bei der Frage der Schuldfähigkeit zu diskutieren sein wird (vgl. dazu unten E. 4.4.2). Zusammenfassend ist betreffend die Beschwerdegegnerin der Tatbestand der falschen Anschuldigung sowie hinsichtlich beider Beschwerdegegner der Tatbestand der Verleumdung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.


4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, die Bestrafung einer Person setze die schuldhafte Begehung einer Straftat voraus. Im vorliegenden Fall lägen eine Fülle von Hinweisen vor, welche auf eine stark verminderte gar gänzlich aufgehobene Schuldfähigkeit der beiden Beschwerdegegner hindeute. So sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner ihre Bezichtigungen getrieben von dem irrationalen Gefühl, die anderen wollten ihnen zu Leide leben, erhoben hätten. Aus der Sicht der Beschwerdegegner lebten ihnen die anderen zu Leide und sie «verteidigten» sich nur, indem sie die fraglichen Vorwürfe erheben würden. Dass diese Betrachtungsweise unzutreffend sei, vermöchten die Beschwerdegegner ganz offensichtlich nicht einzusehen (Verfügungen i.S. B____ und C____ jeweils p. 5). Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegner ganz normales Alltagsverhalten ihrer Nachbarn als absichtliches «Zuleideleben», mit anderen Worten als gewollten, persönlichen Angriff auf ihre Lebensqualität interpretierten. Die Erwartungshaltung der Beschwerdegegner, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers ihren Bedürfnissen unterzuordnen habe und wenn sie dies nicht tue, absichtlich böswillig handle, gehe völlig an der Realität vorbei und lasse bezweifeln, ob sie ihre Vorwürfe gegen Mitmenschen einsehen und kontrollieren könnten (Verfügungen jeweils p. 3). Schliesslich wecke auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegner offensichtlich der Meinung seien, der Beschwerdeführer habe sich mit weiteren Bewohnern der Liegenschaft und mit dem Hauswart gegen sie verschworen und alles, was diese täten, sei gegen sie gerichtet, Zweifel an der Schuldfähigkeit (Verfügungen jeweils p. 4). Aus den Angaben des Beschwerdegegners an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 17. Oktober 2017 müsse ebenfalls geschlossen werden, dass sowohl er als auch seine Frau unter Verfolgungsängsten litten. Daraus folge, dass sie die Taten nicht schuldhaft begangen hätten.


4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsanwalt sei zu Unrecht von einer Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen. Eine solche sei nur dann zu berücksichtigen, wenn sie durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten festgestellt werde (Beschwerde p. 4).


4.3

4.3.1 Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde das Gericht die Begutachtung durch eine sachverständige Person an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit der Täterschaft zu zweifeln (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S.147 f. m.H., 116 IV 273 E.4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E.1.2, 6B_519/2015 vom 25.Januar 2016 E.1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E.2.1.1). Vom Bundesgericht nicht geklärt ist die Frage, ob bei offensichtlichen Zweifeln an der Schuldfähigkeit der betroffenen Person auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden darf. Gemäss der herrschenden Lehre ist die Annahme von ausgeschlossener verminderter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung nur ausnahmsweise zulässig. So braucht eine Begutachtung nur dann nicht angeordnet zu werden, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Tatzeitpunkt nicht zu verbessern vermöchte (Bommer, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 20 N 22 mit Hinweis auf BGE 101 IV 247, 250 und weiteren Hinweisen). In der kantonalen Praxis wird teilweise trotz eindeutiger Zweifel an der Schuldfähigkeit auf die Anordnung einer Begutachtung verzichtet, wenn es sich um geringfügige Delikte eines Ersttäters handelt. Abgesehen davon wäre ein Begutachtungsverzicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips im engeren Sinne zulässig, wenn die Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Der Verzicht auf eine Begutachtung auch bei Bagatelldelikten einzig aus finanziellen Gründen ist indessen nicht statthaft (zur Verhältnismässigkeit der Begutachtung bei Bagatelldelikten: Bommer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 20 N 23 mit Verweis auf die Gerichtspraxis und mit Hinweis auf Bertschi, ZStrR 1980, 354 f., Maier/Möller, Gutachten, 98).


4.3.2 Es gilt zu beachten, dass die sorgfältige und fachkundige Abklärung der Schuldfähigkeit einerseits den Interessen der Täterschaft dient, führt doch die vollständige Schuldunfähigkeit zur Strafbefreiung und deren Einschränkung zu einer Milderung der Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Des Weiteren kann aufgrund von fachlichen Feststellungen betreffend die Schuldfähigkeit unter Umständen anstelle einer Strafe eine Massnahme verfügt werden eine angeordnete Massnahme dem Vollzug einer gleichzeitig verhängten Strafe vorgehen (vgl. Art. 56 ff. StGB). Damit dient die Abklärung aber anderseits auch der Öffentlichkeit, die ein Interesse daran hat, dass Straftäter, deren Taten im Zusammenhang mit einem behandlungsbedürftigen Zustand stehen, einer adäquaten Behandlung zugeführt werden, um zukünftiges strafbares Verhalten zu verhindern.


4.3.3 Vorliegend geht es ausschliesslich um die Frage der Strafbefreiung, erreichen doch die in Frage stehenden Taten die notwendige Schwere für die Anordnung einer Massnahme in jedem Fall nicht bzw. würde die Anordnung einer solchen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. In aller Regel ist der Täterschaft nämlich keine grössere Gefährlichkeit zu attestieren, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 59 N 46). Wenn die Taten der Beschwerdegegner auch nicht zu bagatellisieren sind und für den Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls eine zumindest höchst unangenehme Erfahrung darstellen, so manifestiert sich in ihnen dennoch keinerlei Gefährlichkeit.

4.4

4.4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner thematisierte die Schuldfähigkeit bereits im Vorfeld der Verhandlung und machte darauf aufmerksam, dass diese im persönlichen Umgang offensichtlich sei (Stellungnahme vom 15. August 2019). Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Die zu beurteilende Schuldfähigkeit bezieht sich stets auf die konkreten Straftaten (Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 41; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 11 N. 22; Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020Art. 19 N 5). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegner fähig waren, das Unrecht von falschen Anschuldigungen und von Verleumdungen einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln.


4.4.2 Die Beschwerdegegner haben sowohl bei der Polizei (vgl. Polizeirapport vom 29. Dezember 2016, Nachtrag zu Geschäft BS-161230-0048 vom 6. Januar 2017), in den Einvernahmen (vgl. dazu Aktennotizen vom 18. und 19. Juli 2018), im Laufe der diversen Mediationsbemühungen (vgl. Schreiben der Kantonspolizei vom 28. Februar 2017) und zuletzt auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung ein äusserst auffälliges Verhalten an den Tag gelegt. Bereits im Polizeirapport vom 29. Dezember 2016 ist vermerkt, dass die Anzeigestellerin sehr wirre Angaben mache (p. 1 f.); zudem habe sie von extremen Angstzuständen berichtet und die Befürchtung geäussert, man könnte sie vergewaltigen in Form eines Ehrenmordes für die Familie umbringen, weil sie von der Drogenabhängigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers wisse (p. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Sommer 2018 gaben beide Beschwerdegegner an, von der Familie des Beschwerdeführers unter anderem durch unerträglichen Gestank gemobbt zu werden, mit dem Zweck, sie aus ihrer Wohnung zu vertreiben und diese zu übernehmen (Einvernahme vom 18 Juli 2018 p.10, Einvernahme vom 19. Juli 2018 p. 6 f.; vgl. auch Aktennotizen vom 18. und 19.Juli 2018). Anlässlich der Beschwerdeverhandlung berichteten schliesslich beide Beschwerdegegner von gewichtigen - selbstauferlegten - Einschränkungen ihrer Lebensführung und -qualität, welche sie mit der Angst vor dem Beschwerdeführer und dessen angeblichen Komplizen begründen. So habe die Beschwerdegegnerin seit mehreren Jahren weder das Hallenbad der Liegenschaft noch den Balkon ihrer Wohnung betreten. Ebenfalls aus Angst davor, verfolgt zu werden, verlasse sie abends das Haus nicht mehr und befinde sich in ständigem telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann. Auch er berichtete von Verfolgungsideen. Aus den Aussagen beider Beschwerdegegner erhellt insgesamt, dass sie offenbar seit geraumer Zeit die Vorstellung haben, der Beschwerdeführer und dessen Familie trachteten danach, ihnen durch diverse Provokationen, Einschüchterungen und Belästigungen das Leben schwer zu machen bzw. sie aus ihrer Wohnung zu vertreiben. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegner unter dem Einfluss dieser Verfolgungsvorstellungen nicht in der Lage waren, das Unrecht ihrer falschen Anschuldigungen bzw. ihrer Verleumdungen einzusehen und ihre Handlungen entsprechend zu kontrollieren. Damit ist mit der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre falschen Anschuldigungen sowie beide Beschwerdegegner ihre Verleumdungen unter der Wirkung ihrer auch in der Beschwerdeverhandlung eindrücklich zutage tretenden verzerrten Realitätswahrnehmung erhoben haben.


4.4.3 Vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf eine mögliche Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner erscheint im vorliegenden Fall die Einholung eines zeit- und kostenintensiven Gutachtens in mehrfacher Hinsicht und damit nicht nur im engeren Sinne unverhältnismässig gemäss des in Art. 5 Abs. 2 BV statuierten Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Staatsanwalt begründet den Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens in erster Linie mit dem Umstand, dass eine Begutachtung über CHF 13'000.- kosten würde und damit finanziell in keinem Verhältnis zu den vorgeworfenen Delikten stehen würde. Zudem setze sie voraus, dass die betreffenden Personen bei der Begutachtung mitwirkten aber ein reines Aktengutachten erstellt werden könne, was vorliegend mangels medizinischer Unterlagen nicht möglich wäre (Verfügungen i.S. B____ und C____ jeweils p. 5). Dem ist zu folgen. Die Einholung eines Gutachtens wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn von einem solchen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass dieses eine Schuldfähigkeit der Beschwerdegegner bestätigen würde. Dies ist in casu nicht der Fall. So liegen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdegegner keinerlei medizinischen Unterlagen vor. Die Beschwerdegegnerin gab zwar an, in medizinischer Behandlung zu sein (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 2, Prot. Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 11), jedoch stellte sie klar, dass sie mit einer behördlichen Einholung von gesundheitlichen Informationen nicht einverstanden sei (Prot. Einvernahme vom 18. Juli 2018 p. 11). In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend erwogen, dass im Fall einer Begutachtung mit Blick auf ihre offensichtlich fehlende Einsicht in ihre eigenen problematischen Verhaltensweisen nicht mit einer Mitwirkung der Beschwerdegegner zu rechnen sei; für die Erstellung eines aussagekräftigen reinen Aktengutachtens bestünden mangels medizinischer Unterlagen zu wenig Ansatzpunkte, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zweifel von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen werden müsste, was zu einem Freispruch führen würde (Verfügungen i.S. B____ und C____ jeweils p. 5). Dem ist zu folgen. Das Gericht schliesst sich - insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Beschwerdegegner - den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Vertreters der Beschwerdegegner, wonach ihre Schuldunfähigkeit offensichtlich ist, vollumfänglich an.


4.4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner zum Tatzeitpunkt zwar nicht als restlos erstellt gelten kann, jedoch überaus wahrscheinlich ist und insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Beschwerdegegner keine ernsthaften Zweifel daran bestehen. Weil aufgrund der fehlenden medizinischen Unterlagen und des Umstandes, dass die Beschwerdegegner bei einer Begutachtung nicht mitwirken würden, die Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner rückwirkend auch von einem sachverständigen Begutachter nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ist die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt, wäre doch im Fall einer Anklageerhebung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschwerdegegner zu erwarten. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner auch in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zu Recht mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eingestellt.


5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien den Beschwerdegegnern trotz Schuldunfähigkeit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da diese in guten finanziellen Verhältnissen lebten (Plädoyer Prot. Beschwerdeverhandlung p. 8).


5.2

5.2.1 Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien andere Verfahrensbeteiligte vorliegt (Art. 423 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt, können ihr die die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Das Bundesgericht erachtet eine Kostenauflage an eine schuldunfähige Person gestützt auf Art.419 StPO - in Analogie zu Art. 426 Abs. 2 StPO - nur dann als zulässig, wenn der betroffenen Person ein schuldhaftes Verhalten, d.h. ein Verhalten, welches gegen zivilrechtliche ethische Regeln verstösst, vorgeworfen werden kann. Dieses muss kausal zu den entstandenen Kosten sein (BGE 112 Ia 371 E. 115 Ia 111 E.3; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 419 N 5 und 6). Die Auferlegung der Kosten müsse zudem gemäss Wortlaut des Art. 419 StPO nach den gesamten Umständen billig sein, wofür die Massgaben des Art. 54 OR analog anzuwenden seien. Insbesondere sei abzuwägen, wie schwer sich die Kostentragung aufgrund der finanziellen Situation der betroffenen Person auf diese und ihre Familie auswirken würde (BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1; BGE 115 Ia 111 E.3; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.419 N 1; BGer 6B_505/2014 vom 17.Februar 2015 E.2.1 und 4.2; AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5). Die Regelung der Entschädigung hat sodann dem Kostenentscheid zu folgen (Domeisen, a.a.O., Art. 419 N 9). Schon der unterschiedliche Wortlaut der beiden Bestimmungen legt indessen eine Analogie nicht nahe, nennt doch Art. 419 StPO im Gegensatz zu Art. 426 gerade nicht das Kriterium des schuldhaften Verhaltens, welches gemäss Art. 426 StPO Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten bildet. Vielmehr wird in Art. 419 StPO als einzige Voraussetzung der Umstand genannt, dass die Auferlegung der Kosten nach den gesamten Umständen billig erscheint. Trotz dieser unterschiedlichen Wortlaute das Kriterium der Schuldhaftigkeit auch bei einer Kostenauferlegung nach Art. 419 StPO vorauszusetzen, erscheint nicht naheliegend. Die zitierte Rechtsprechung wird in der Literatur denn auch kritisiert (Domeisen, a.a.O., FN 8). Festzuhalten ist zudem, dass sich die in Bezug auf die Praxis zur Analogie mit Art.426 StPO genannten Entscheide auf altrechtliche Normen - wenn diese auch weitgehend gleicht lauten wie Art. 419 StPO - sowie auf Art. 54 OR beziehen. Im soweit ersichtlich einzigen Entscheid aus dem neuen Recht äussert sich das Bundesgericht nicht zur Frage eines erforderlichen schuldhaften Verhaltens, weil es die Anwendbarkeit des Art. 419 StPO bzw. Art.54OR schon aus anderen Gründen verneint hat (BGer 6B_595/2014 vom 17.Februar 2015, E. 2 und 4.2). Die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung erscheinen deshalb noch nicht abschliessend geklärt.


5.2.2 Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob eine Analogie der Voraussetzung des schuldhaften Verhaltens in Bezug auf Art. 426 StPO angezeigt ist nicht, lässt sich doch - wie zu zeigen sein wird - die Frage, ob die Beschwerdegegner die Kosten zu tragen haben, bereits aufgrund anderer Erwägungen beurteilen, zumal es sich um eine kann-Bestimmung handelt, welche dem Gericht einen weiten Ermessenspielraum lässt, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Im zitierten BGE 112 Ia 371 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall wie den vorliegenden, bei welchem durch eine schuldunfähige Person Ehrverletzungsdelikte begangen worden waren, zu beurteilen. Dabei hat es die Verurteilung des Schuldunfähigen zu den Kosten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 OR als jedenfalls nicht willkürlich erachtet und dabei berücksichtigt, dass gemäss dem damaligen Recht der kantonalen zürcherischen StPO die Kosten ohnehin nicht vom Staat, sondern - wenn nicht vom Beurteilten - von der in der Ehre verletzten Beschwerdegegnerin zu tragen wären. Dies erachtete das Bundesgericht als unbillig und erwog, es liege in diesem Fall näher, den in Art. 54 Abs. 1 OR statuierten Gedanken der Billigkeitshaftung der urteilsunfähigen Person herbeizuziehen und dem Schuldunfähigen die Kosten aufzuerlegen (BGE 112 Ia 371, E. 3). In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 6B_505/2014 vom 17.Februar 2015 ausgeführt, es sei bei der Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR - wobei an späterer Stelle des Entscheids auch auf Art. 419 StPO verwiesen wird - eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher vor allem die finanziellen Situationen der beiden Parteien zu beachten seien (BGE 112 Ia 371, E. 3; vgl. zum Ganzen: BGE SB.2013.97 vom 17. März 2017 E. 2.1 f.).


5.2.3 Die soeben genannten Überlegungen können jedoch für den vorliegenden Fall nicht gelten, ist doch hier einer Kostentragung der Beschwerdegegner nicht diejenige durch den Beschwerdeführer, sondern jene durch den Staat gegenüber zu stellen. Zudem ist die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegner auch nicht derart gut, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. Zu ihren finanziellen Verhältnissen haben die Beschwerdegegner angegeben, zwar seien sie Stockwerkeigentümer, lebten aber von einer bescheidenen Rente von jährlich insgesamt CHF 40'000.-, ergänzend verfügten sie über Freizügigkeitskonten in Höhe von rund CHF 900'000.-, von denen sie in Ergänzung zur AHV-Rente ihren Lebensunterhalt bestreiten würden (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 6). Angesichts der geschilderten Einkommens- und Vermögenssituation liegen jedenfalls keine besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse vor, welche eine Kostenauferlegung nach Art.419 StPO rechtfertigen würden. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht davon abgesehen, den Beschwerdegegnern die Verfahren aufzuerlegen.


5.3 Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung wurden die Genugtuungsforderung sowie die Forderung auf Parteientschädigung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung auf den Zivilweg verwiesen. So werden im Falle einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen behandelt (Verfügung i.S. B____ p. 6; Verfügung i.S. C____ p. 5 f.).


6.

6.1 NachArt. 428 Abs. 1 StPOtragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.2).Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum.


6.2 Zwar haben die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren aufgrund der Abweisung der Beschwerde rein technisch obsiegt. Dies kann indessen nicht dazu führen, dass dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Aus der angefochtenen Verfügung wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft darauf abzielte, für den vorliegenden, vergleichsweise leichten Fall eine pragmatische Lösung zu finden und ein kostenaufwändiges Gutachten zu vermeiden, indem auf ein solches verzichtet hat und im Zweifel von einer Schuldunfähigkeit der Beschwerdegegner ausgegangen wurde. Nichtsdestotrotz wurden der Beschwerdeführer und sein Umfeld über längere Zeit von den Beschwerdegegnern mit haltlosen Anschuldigungen, Bezichtigungen und Vorwürfen konfrontiert, was für ihn und seine Familie äusserst belastend war. Vor diesem Hintergrund wäre es stossend, die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gehen damit umständehalber ebenfalls zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet.


6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, den Beschwerdegegnern sei nach dem Verursacherprinzip eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten aufzuerlegen (Prot. Beschwerdeverhandlung p. 5).


6.3.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E.5.2; BGE137 IV 352 E.2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs.1StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs.1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt dessen Durchführung erschwert hat und damit nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Vorliegend ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt (vgl. dazu oben E. 5.2.2), weshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen ist.


6.3.3 In BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. Diese Rechtsprechung ist allerdings restriktiv anzuwenden. Sie ist nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt, zumal der Fall nicht einem erstinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 13 StPO unterbreitet worden ist. Dies ist vorliegend der Fall; zwar hat einzig der Beschwerdeführer als Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben, jedoch richtete sich seine Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, welches sich noch im Ermittlungsstadium befand. Folglich ist den Beschwerdegegnern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (BGE 141 IV 476, E. 1.1 f.; Pra 2016 Nr. 41, S. 398 ff., vgl. auch BGer 6B_810/2014 vom 18. August 2015 E. 1.2 [kritisch dazu: Christen, Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?, forumpoenale 3/2016, S. 160-164], bestätigt in BGer 6B_357/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2).


6.3.4 Mit Honorarnote vom 19. Juni 2020 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner, [...], einen Aufwand von 15,75 Stunden zu je Fr. 250.- aus. Hinzu kommen 2,5 Stunden für die Dauer der Beschwerdeverhandlung. Für den zusätzlich geleisteten Aufwand im Zusammenhang mit den nach der Beschwerdeverhandlung erfolgten Vergleichsbemühungen liegt keine Kostennote vor. Der diesbezügliche Aufwand ist mit Blick auf den kurzen doppelten Schriftenwechsel auf 2Stunden zu schätzen, woraus sich ein Aufwand von gesamthaft 20,25 Stunden errechnet. Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten. Demnach sind dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 5'062.50 (inklusive Auslagen von CHF 42.15), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF393.10, insgesamt somit CHF 5'497.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.- gehen zu Lasten des Staates.


Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.


Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF5'497.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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