Zusammenfassung des Urteils BES.2018.74 (AG.2018.633): Appellationsgericht
Ein Rechtsanwalt hat im Auftrag eines Klienten eine Strafanzeige gegen einen ehemaligen Bank-CEO erstattet, die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige jedoch nicht weiterverfolgt. Der Rechtsanwalt hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, aber es wurde festgestellt, dass er nicht legitimiert war, die Beschwerde einzureichen, da er die Identität seines Klienten nicht offengelegt hat. Daher wurde die Beschwerde abgelehnt und der Rechtsanwalt muss die Verfahrenskosten tragen. Der Beschwerdegegner, vertreten durch einen Anwalt, erhält eine Entschädigung für seine Aufwendungen. Der Richter des Appellationsgerichts Basel-Stadt hat entschieden, dass die Beschwerde nicht angenommen wird, der Rechtsanwalt die Verfahrenskosten tragen muss und der Beschwerdegegner eine Entschädigung erhält.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2018.74 (AG.2018.633) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 10.08.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter: | Beschwer; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdegegner; Klient; Basel; Klienten; Rechtsmittel; Person; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Begründung; Frist; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Basel-Stadt; Verfügung; Beschwerdeschrift; Interesse; Identität; Rechtsanwalt; Anzeige; Vertretung; ützte |
Rechtsnorm: | Art. 110 StPO ;Art. 273 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 II 400; 134 V 162; 141 IV 476; 86 I 4; 94 I 523; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Jositsch, Praxis zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 385 OR StPO, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2018.74
ENTSCHEID
vom 10. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch C____ Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. April 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 26. März 2018 erstattete Rechtsanwalt A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Auftrag eines von ihm nicht genannten Klienten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ als ehemaligen stellvertretenden CEO und Geschäftsleitungsmitglied der Bank [...] in Basel (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie allenfalls weitere Personen wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB und Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG sowie eventuell weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 11.April 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 20.April 2018, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. April 2018 im Verfahren [...] sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 24. April 2018 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 24.Mai 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 25.Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 2.Juli 2018 hat der Beschwerdeführer repliziert, offengelegt, wen er vertritt und die Vertretungsvollmacht eingereicht.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten ([...]), ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit.a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs.2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs.1 lit. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides bzw. der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.385 StPO N 2).
1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. April 2018 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 13.April 2018 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 14. April 2018 zu laufen begann und am 23. April 2018 endete. Das auf 20. April 2018 datierte und am selben Tag der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeschreiben ist innert Frist erfolgt (act.2).
1.4 Ausgangslage dieses Entscheids bildet die Tatsache, dass Rechtsanwalt A____ am 26.März 2018 [i]m Auftrag eines Klienten Strafanzeige erstattete, dessen Identität jedoch nicht offenlegte. Auch die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde vom 20.April 2018 erhob er ohne Erläuterung des Mandatsverhältnisses und somit in eigenem Namen. Folglich gilt er in diesem Verfahren als Beschwerdeführer. Erst mit Stellungnahme vom 2.Juli 2018, mithin im laufenden Beschwerdeverfahren, gab Rechtsanwalt A____ die Identität des dissimulierten Beschwerdeführers bekannt, dessen Rechte er als Beschwerdeführer wahrt. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Seine Legitimation wird im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition geprüft.
1.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO formgemäss der Beschwerdeinstanz zu übergeben. Die Bestimmung verlangt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet eingereicht wird. Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf die Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2 S. 403; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015 E. 1b).
Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist grundsätzlich gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessener Unterschrift, fehlende Vollmacht Textfehler), was sich aus Art. 110 StPO ergibt. Auch unter dem Aspekt des Verbots des überspitzen Formalismus kann eine Rechtsmitteleingabe zur Nachbesserung zurückzuweisen sein (Lieber, in: Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.385 StPO N 5; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N3; BGE 94 I 523; BGE92 I 13 E. 2; BGE 86 I 4). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtsangaben. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen keine Nachfristansetzung gemäss Art.385 Abs.2StPO zu erfolgen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist nur gewährt, wenn ein Versehen unverschuldetes Hindernis vorliegt. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind auch Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 134 V 162 E.4.1 S. 164 und E. 5.1 S. 167 f.; BGer 6B_1154/2015 vom 28.Juni2016 E. 1.3.4; 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 E.2.4.7; 6B_401/2016 vom 28. November E.2.1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.385 StPO N 5; Ziegler/Keller, a.a.O., Art.385 StPO N 3). Darüber hinaus darf die Nachfrist nicht zur materiellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs.2StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt korrigiert werden (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.110 StPO N22; BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1; 6B_207/2014 vom 2.Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_220/2013 vom 22.August 2013 E.3.3; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2, je mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde nicht legitimiert sei. Er habe bisher weder eine Vertretungsvollmacht seines Klienten eingereicht noch offengelegt, um wen es sich dabei handle. Es sei daher unklar, wen der Beschwerdeführer vertrete. Die Legitimation zur Beschwerde knüpfe an das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an. Dieses sei grundsätzlich vom Beschwerdeführer nachzuweisen bzw. geltend zu machen. Vorliegend gehe weder aus den Schilderungen der Anzeige, noch aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seine Mandantschaft zur Beschwerde legitimiert seien (act. 4).
1.6.2 In der Replik vom 2. Juli 2018 stellt sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Beschwerdelegitimation auf den Standpunkt, bei den mit der Strafanzeige vom 26. März 2018 beanzeigten Lebenssachverhalten handle es sich ausschliesslich um Offizialdelikte. Bei solchen Delikten stehe die Frage einer direkten persönlichen Betroffenheit nicht zur Disposition, sondern der mit der Straftat entstehende materielle Strafanspruch stehe primär dem Staat zu und müsse grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen eines Verletzten von Amtes wegen durchgesetzt werden. Selbst die Staatsanwaltschaft habe offenbar dem Beschwerdeführer Parteistellung zuerkannt, denn sonst hätte sie lediglich die Anzeige entgegengenommen und deren Eingang vermerkt, ihm im Übrigen aber nicht auch ein Exemplar der Nichteintretensverfügung mit Hinweis auf das Beschwerderecht (und damit auf die Parteistellung) zugesandt. Würde sie ihm nun die Parteistellung aberkennen, so beginge sie ein eigentliches venire contra factum proprium. Bereits in der Strafanzeige habe er geschrieben, dass er diese im Auftrag und mit Vollmacht eines Klienten verfasst habe. Zum rechtlich geschützten Interesse führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Klient als direkt kausale Folge der beanzeigten Aussagen des Beschwerdegegners vor der Staatsanwaltschaft [...] eine streitige Auseinandersetzung mit dem Finanzamt [...] vor dem Finanzgericht [...] zu führen habe, wodurch ihm erheblicher Schaden entstehe. Das Finanzamt [...] stütze sich bei der Begründung seiner bestrittenen Steuerforderung zentral auf die Aussagen des Beschwerdegegners, die Gegenstand der Anzeige bilden. Wegen des exorbitanten Schadens, der durch das (Aussage)Verhalten des Beschwerdegegners verursacht worden sei, seien auch zivilrechtliche Verfahren gegen ihn durchaus wahrscheinlich, so dass ohnehin die Identität seines Klienten offengelegt werden würde (act. 8, S. 1 f.).
1.7
1.7.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeschreiben genügt den formellen Anforderungen an eine schriftlich begründete Beschwerde nicht, da er weder die Identität seines Klienten offen gelegt hat noch eine Vollmacht zur Vertretung seines Klienten beigelegt hat (act.2). In der Strafanzeige behielt sich der Beschwerdeführer zwar das Recht vor, in einem späteren Stadium die Rechte seines Klienten als Geschädigter im Verfahren geltend zu machen (act.5). Trotz der Ankündigung wahrt er in seiner Beschwerdeschrift die Anonymität seines Klienten und legt nicht dar, inwieweit dieser als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO gilt und aufgrund des angeblichen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB und der Verletzung des Bankgeheimnisses von Art. 47 BankG durch den Beschwerdegegner unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist. Unbestritten ist zwar, dass eine Strafanzeige von jedermann schriftlich mündlich, ebenfalls anonym bei einer Strafverfolgungsbehörde erstattet werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1209). Damit eine Beschwerdeeingabe aber den Anforderungen genügt, muss darin zumindest eine individuelle Person erkenntlich sein und deren Willen zum Ausdruck gebracht werden, als Beschwerdeführer aufzutreten und eine ihn berührende, hoheitliche Verfahrenshandlung anzufechten. Zudem wird im Falle einer Vertretung vorausgesetzt, dass eine schriftliche Vollmacht beigelegt wird (Guidon, a.a.O, N 383 und 414). Vorliegend lässt die Beschwerdeschrift nicht erkennen, wer der Beschwerdeführer ist und inwiefern dieser in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und damit beschwert ist. Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerde in formeller Hinsicht mangelhaft begründet ist.
1.7.2 Mit Blick auf das rechtlich geschützte Interesse ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. April 2018 auch unabhängig von der Identität der Person, d.h. in materieller Hinsicht, nicht darlegt, wie sich das angezeigte Verhalten zu Lasten einer bestimmten Person ausgewirkt hat. Zwar begründet er einlässlich, auf welche Weise sich der Beschwerdegegner durch sein prozessuales Verhalten gegenüber den deutschen Behörden strafbar gemacht haben soll. Er hat in der Beschwerde jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern sich das inkriminierte Verhalten schädigend auf seinen - noch unbekannten - Klienten ausgewirkt hat. Dass der vom Beschwerdeführer vertretene dissimulierte Beschwerdeführer durch den angezeigten Sachverhalt geschädigt wurde, hat jedoch aus der Beschwerdeschrift hervorzugehen, ansonsten ist nicht nachzuvollziehen, worin das rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerdeführung überhaupt liegt. Sodann macht der Beschwerdeführer effektiv auch nicht geltend, selbst von einer Straftat betroffen zu sein. Wenn er also erst in einer späteren Phase des Verfahrens und nach einer Einwendung der Staatsanwaltschaft erläutert, zu wessen Gunsten er den Rechtsschutz anruft, so hat er den hierfür massgeblichen Zeitpunkt verfehlt. Mit Beschwerde nach Art.393 StPO lässt sich eine Nichtanhandnahmeverfügung - im Gegensatz zu einer Popularbeschwerde- nur anfechten, wenn rechtzeitig dargelegt wird, wer von der betreffenden Straftat unmittelbar in den eigenen Rechten verletzt worden ist.
1.7.3 Obschon die Rechtsmittelbelehrung auf der Nichtanhandnahmeverfügung auf das Erfordernis der Begründung hinwies (act. 1, S. 2), kam der Beschwerdeführer dieser Anforderung nicht nach. Insofern erfüllt der Beschwerdeführer die in Art.385 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art. 396 StPO statuierten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.
1.7.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft von einer Parteistellung ausgegangen sei (act. 8, S. 1 f.), kann nicht gefolgt werden. Wird gegen eine Person Strafanzeige erhoben, welche durch Nichtanhandnahmeverfügung förmlich erledigt wird, haben die von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Recht, über die Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert zu werden (Art.321 Abs.1 lit.c StPO in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO und Art.310 Abs.2 StPO). Hierbei handelt es sich lediglich um eine Mitteilung und nicht um die Anerkennung einer Parteistellung, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich als Anzeigeerstatter bezeichnet wird (act. 1, S. 3). Darüber hinaus ist anzumerken, dass jeder anfechtbare Entscheid grundsätzlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (Art.81 Abs.1 lit.dStPO). Dies begründet kein für den Anzeiger gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, zumal sich Rechtsanwalt A____ in seiner Strafanzeige die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses vorbehalten hatte. Somit wirkt sich die entsprechende Mitteilung mit einer Rechtsbelehrung nicht zu seinen Gunsten aus.
1.8 Zu klären bleibt die Frage, ob dem Beschwerdeführer von Amtes wegen eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen gewesen wäre.
Nach seinen eigenen Darlegungen in der Replik hat der Beschwerdeführer es für nicht notwendig erachtet, die Identität seines Klienten bzw. dessen Betroffenheit offen zu legen, weil wegen des exorbitanten Schadens, der durch das Aussageverhalten des Beschwerdegegners verursacht worden sei, auch zivilrechtliche Verfahren gegen seinen Klienten durchaus wahrscheinlich seien, so dass ohnehin seine Identität offengelegt werden würde (act. 8, S. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und diese nicht später ergänzt korrigiert werden kann, kennt. Erst in der Replik vom 2. Juli 2018, nachdem die Staatsanwaltschaft auf die fehlende Beschwerdelegitimation aufmerksam gemacht hatte, zeigte er auf, wer die geschädigte Person ist und inwiefern diese Person in ihren Rechten tangiert ist. Würde dieses Vorgehen geschützt werden, liefe dies faktisch auf eine grundsätzliche Verlängerung der Beschwerdefrist hinaus, was dem Sinn und Zweck von Art.385 Abs. 2 StPO widerspräche. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die mangelhafte Rechtsschrift einreichte, ohne dass ein Versehen ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Aufgrund all dessen steht fest, dass auf das Setzten einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde verzichtet werden konnte, weil die vorliegende, mangelhafte Beschwerdebegründung zweifelsohne nicht nur einen blossen Formmangel aufweist (fehlende Vollmacht), sondern einer materiellen Ergänzung bedurfte (Begründung der Geschädigtenstellung).
1.9 Nach dem Gesagten ist auf die mangelhaft begründete Beschwerde wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF1000.- zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2.2 Gemäss Art.429 Abs.1 lit.a StPO hat der Beschwerdegegner als beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Dies gilt qua Verweis von Art.310 Abs.2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung. Der Beschwerdegegner verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Advokat C____ hat mit Stellungnahme vom 24.Mai 2018 einen Aufwand von 12,5Stunden zu einem Ansatz von CHF300.- pro Stunde geltend gemacht. Dieser zeitliche Aufwand ist den Umständen angemessen. Die Bandbreite des zuzusprechenden Honorars bewegt sich gemäss §14 Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (BSG291.400) in einem Rahmen zwischen CHF180.- bis 400.- pro Stunde. Die Festsetzung des effektiven Stundenansatzes unterliegt der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falls sowie den finanziellen Verhältnissen der Auftraggeberin des Auftraggebers. In Würdigung des Umstands, dass die mit der Anzeige vom 26.März 2018 erhobenen Vorwürfe auf komplexe sachverhaltliche Zusammenhänge zurückgehen, rechtfertigt es sich, anstelle des üblichen Stundenansatzes von CHF200.- einen erhöhten Stundenansatz von CHF250.- zuzusprechen. Demnach ist der Beschwerdegegner für den Aufwand seines Rechtsvertreters von 12,5Stunden mit CHF250.- pro Stunde, ausmachend CHF3125.- zu entschädigen. Hinzuzurechnen ist die MWST von 7,7%, ausmachend CHF240.65. Insgesamt ist dem Beschwerdegegner somit eine Entschädigung von CHF3365.65 zu bezahlen. Eine Kostenauflage gegenüber der anzeigestellenden Person ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht angezeigt (BGE 141 IV 476 E.1). Die Entschädigung ist folglich vom Staat zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.-.
Dem Vertreter des Beschwerdegegners, C____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3125.-, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 240.65, ausmachend CHF 3365.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tulay Sakiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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