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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.68 (AG.2019.255))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.68 (AG.2019.255): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ erstattete am 16. Februar 2018 Strafanzeige gegen B____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm jedoch nicht auf die Strafanzeige ein. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Einzelgericht behandelt wurde. Der Beschwerdegegner wurde beschuldigt, vertrauliche Informationen weitergegeben zu haben, obwohl er nicht als Psychotherapeut tätig war. Das Gericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hatte, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 500.- zu tragen. Der Beschwerdegegner erhielt eine Parteientschädigung von CHF 2154.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.68 (AG.2019.255)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.68 (AG.2019.255)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.68 (AG.2019.255) vom 15.03.2019 (BS)
Datum:15.03.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter: Beschwerdegegner; Beruf; Psycholog; Verfahren; Staat; Staatsanwaltschaft; Psychologe; E-Mail; Nichtanhandnahme; Person; Geheimnis; Basel; Verfügung; Eingabe; Antrag; Informationen; Berufsgeheimnis; Recht; Anzeige; Verletzung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Verbindung; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 2 StPO ;Art. 321 StGB ;Art. 35 DSG ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:101 Ia 10; 141 IV 476;
Kommentar:
Oberholzer, Basler 4.Auflage , Art. 321 StGB, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.68 (AG.2019.255)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.68


ENTSCHEID


vom 13. März 2019



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. März 2018


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Am 16. Februar 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____ (Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, eventualiter wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht nach der Datenschutzgesetzgebung. Sie stellte hierbei gleichzeitig Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2018 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.


Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2018 Beschwerde. Sie stellte den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner an die Hand zu nehmen, alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 4. Juni 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vernehmen. Mit Replik vom 16. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 beantragte auch der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, wobei dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zuzusprechen sei. Mit Eingabe vom 27.November 2018 hält die Beschwerdeführerin replicando an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 6. April 2018 fest. Mit Schreiben vom 20.Dezember 2018 hat sich der Beschwerdegegner abermals vernehmen lassen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Januar 2019 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner zu einem Vergleichsgespräch geladen. Mit Schreiben vom 4.Februar 2019 teilte der Beschwerdegegner mit, dass er unter Vorbehalt eines Auslagenersatzes zu einem Vergleichsgespräch bereit sei, obwohl es in der Sache nichts zu vergleichen gebe. Mit Schreiben vom 14.Februar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie kein Interesse an einem Vergleichsgespräch habe.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art.393 Abs.1 lit.a und Art.310 Abs.2 in Verbindung mit Art.322 Abs.2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. statt vieler AGE BES.2018.171 vom 4. Januar 2019 E. 1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.März2018 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Mit ihrer Strafanzeige und ihrem Strafantrag vom 16. Februar 2018 hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert und die adhäsionsweise Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche angekündigt. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.


1.2 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100), welches nach Art.393 Abs.2StPO mit freier Kognition urteilt. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. März 2018 zugestellt, womit die Beschwerde mit Postaufgabe am 6. April 2018 frist- und formgerecht im Sinne von Art.396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 StPO erhoben worden ist, so dass darauf einzutreten ist.


2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV,SR 101] und Art. 2 Abs.1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs.1 und 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E.2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E.2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E.2.1) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.115 vom 21. Januar 2019 E. 2.1).

3.

3.1 Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Seit dem Ende Januar 2014 erfolgten Tod ihres Vaters würden die Beschwerdeführerin, ein Bruder, bei welchem es sich um den eingetragenen Partner des Beschwerdegegners handelt, sowie die weiteren erbberechtigten Familienangehörigen offenbar über die Verteilung des beträchtlichen Nachlasses streiten. Diese auch Gerichte sowie eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beschäftigende Auseinandersetzung - bei welcher sich auf der einen Seite offenbar die Mutter der Beschwerdeführerin, einer ihrer Söhne und die Beschwerdeführerin und auf der anderen Seite der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher Partner des Beschwerdegegners ist, gegenüberstehen - soll gemäss Strafanzeige mittlerweile epische Dimensionen erreicht haben. Gemäss unbestrittener Schilderung der Beschwerdeführerin ist sie am 28.September 2017 in Zürich auf der Strasse zufällig dem Beschwerdegegner begegnet. Mit diesem habe sie sodann, da sie ihn seit Jahren kenne und zu ihm per se kein schlechtes Verhältnis gehabt habe, eine ausführliche Unterhaltung über ihre berufliche Situation und vor allem über ihren gesundheitlichen Zustand gehabt, was ebenfalls unbestritten ist. Dabei muss mit der zutreffenden Feststellung in der angefochtenen Verfügung auch zur Sprache gekommen sein, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle suche. Ferner muss in diesem Gespräch erwähnt worden sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtumstände in der Vergangenheit einen Suizidversuch begangen habe. Kurze Zeit nach dieser Begegnung liess die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner per E-Mail ihren Lebenslauf zukommen, damit dieser - als studierter Psychologe, welcher in einer Grossbank in der Abteilung [ ] tätig ist - ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie eine mögliche Anstellung bei der Bank evaluieren konnte.


Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner nach dem zufälligen Treffen vom 28. September 2017 zwischen dem 3. und 5.Oktober 2017 per E-Mail ausgetauscht haben, wobei dem Betreffnis zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ihren Lebenslauf zukommen liess ([ ]A____ CV_e.pdf). Nachdem der Beschwerdegegner dessen Erhalt bestätigte (Danke - habe beide Bios erhalten) und erklärte, sie in der Sache zur Besprechung der weiteren Ideen/Strategien anrufen zu wollen (E-Mail vom 3. Oktober 2017, 19:23 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030), antwortete ihm die Beschwerdeführerin, für die Jobsuche nun doch keinen Antrieb mehr zu haben, da es ihr psychisch leider nicht gut gehe (E-Mail vom 3. Oktober 2017, 22:09 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin dann zunächst mit, dass eine neue Herausforderung zu suchen, nicht von heute auf morgen passiere und erkundigte sich, ob wie geplant (ich fände es gut) zumindest ein Gespräch stattfinden könne, wobei seine Agenda gut aussehe (E-Mail vom 3. Oktober 2017, 22:19 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030), was die Beschwerdeführerin mit einem kurzen Nein beantwortete (E-Mail vom 3. Oktober 2017, 22:50 Uhr, act.34 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). In der Folge drückte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin erneut sein Bedauern aus und bot ihr an, dass - sollte sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes eine Psychotherapie machen wollen - er sie hierbei unterstützen könne, da er als Psychologe ein paar Adressen von guten Therapeuten kenne. Er führt an, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, Schwierigkeiten in der Partnerschaft zu haben und von ihrem Bruder beredet und unter Druck gesetzt worden zu sein. Sie solle nicht nochmals versuchen, sich die Pulsadern aufzuschneiden, er könne ihre Narben nicht vergessen. Er fände es eine gute Entscheidung, wenn sie professionelle Hilfe suche, eine Psychotherapie absolviere. Falls die Beschwerdeführerin hier einen Support von ihm benötige, könne der Beschwerdegegner gerne helfen. In Bezug auf ihre Jobsuche führte er insbesondere an, dass er für ein erstes Vorstellungsgespräch bei der Bank helfen könne, wobei sie für eine definitive Anstellung die Leute natürlich schon selbst überzeugen müsse (E-Mail vom 4. Oktober 2017, 23:12 Uhr, act. 34 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030).


Aus einer Eingabe vom 3. November 2017 des den Bruder der Beschwerdeführerin bzw. Lebenspartner des Beschwerdegegners vertretenden Anwalts an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, geht hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, welche infolge eines am 30.August 2015 erlittenen Hirnschlages nicht mehr urteilsfähig sei, einem ihrer Söhne und der Beschwerdeführerin am 14. August 2015 eine Generalvollmacht erteilt habe, wobei die Vertretung der Mutter offenbar nur gemeinsam ausgeübt werden könne, was zu einer erheblichen Drucksituation für die Beschwerdeführerin geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich unter anderem deshalb in psychiatrische Behandlung begeben müssen und erklärt, sie habe keinen Antrieb mehr. Gemäss dieser Eingabe ist die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr in der Lage, die vermögensrechtlichen und anderen Angelegenheiten der Mutter wahrzunehmen. In der Eingabe vom 3. November 2017 wird auf das zufällige Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner in Zürich hingewiesen, wobei die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ihre Verletzungen an den Armen von ihrem Suizidversuch berichtet habe (vgl. act. 35 ff. im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Aus der Eingabe vom 3. November 2017 leitet die Beschwerdeführerin ab, es sei erstellt, dass der Beschwerdegegner die ihm Ende September/Anfang Oktober 2017 von der Beschwerdeführerin anvertrauten intimsten persönlichen Informationen umgehend seinem Lebenspartner bzw. Bruder der Beschwerdeführerin weitergegeben habe. Letzterer habe die Informationen in der Folge für eigene Zwecke missbraucht, indem er sie an seinen Anwalt weitergeleitet habe. Die Informationen seien als Argumente in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen die Beschwerdeführerin und deren Mutter verwendet worden.


3.2 Durch die genannte Weitergabe der erwähnten Informationen hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegner gegen Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0], eventualiter gegen Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verstossen, da der Beschwerdegegner gegenüber der Privatklägerin als Psychologe aufgetreten sei und ihr seine fachliche Unterstützung offeriert habe, woraufhin die Privatklägerin ihm im Vertrauen auf seine berufliche Stellung ihre Krankengeschichte offenbart und damit Geheimnisse anvertraut habe, was nicht geschehen wäre, wäre der Beschuldigte nicht Psychologe gewesen.


Die Staatsanwaltschaft hält dem in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichem entgegen, dass der Beschwerdegegner zwar studierter Psychologe sei, dieser indes nachweislich und unbestrittenermassen nicht als Psychotherapeut praktiziere, sondern bei einer Grossbank im Kaderrekrutierungsbereich und Personalwesen tätig sei. Zu keiner Zeit habe es sich somit beim gemäss Anzeige zufällig auf der Strasse geführten Gespräch sowie dem anschliessenden schriftlichen Austausch von E-Mails zwischen ihm und der Beschwerdeführerin somit um Kontakte gehandelt, welche sich innerhalb einer besonders geschützten Beziehung zwischen Therapeut und Klient abspielten, geschweige denn, dass seitens der Privatklägerin irgendeine Therapierung durch den Beschuldigten gewünscht beabsichtigt gewesen sei, sondern es ging um den privaten Austausch zwischen Familienangehörigen, von welchen einer zufällig über eine Ausbildung als Psychologe verfüge. Hinzu komme, dass auch der Beschwerdegegner selbst die Beschwerdeführerin gar nicht auf eine wie auch immer geartete Weise habe therapieren wollen, sondern sich ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Personalfachmann anerboten habe, ihren Lebenslauf zu überprüfen und - später, nachdem er von den psychischen Problemen seiner Schwägerin erfahren habe - offeriert habe, ihr Adressen von guten Psychotherapeuten zu geben ihr einen solchen zu vermitteln. Damit seien mangels Vorliegens der entsprechenden objektiven Voraussetzungen von Art.321 Ziff. 1 StGB und Art. 35 Abs. 1 DSG die Tatbestände für die Eröffnung eines Verfahrens eindeutig nicht erfüllt.

3.3 Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft. Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung der Studien strafbar (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Täter kann nur sein, wer einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich beim Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes Sonderdelikt (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art. 321 StGB N 4). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

Konkret muss das Geheimnis der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut worden sein sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Die erste Variante erfasst alle Informationen mit Geheimnischarakter, die der Berufsangehörige in seiner beruflichen Eigenschaft über seinen Klienten Patienten erhalten hat. Die zweite Variante erstreckt den Anwendungsbereich auf die bei Ausübung seiner Berufstätigkeit erhaltenen Informationen mit Geheimnischarakter, die aus anderen Quellen stammen. Zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion muss insofern ein Kausalzusammenhang bestehen. Daran fehlt es, wenn die Berufsperson das Geheimnis als Privater erfährt (vgl. Oberholzer, a.a.O., Art.321 StGB N16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage, Zürich 2018, Art.321 N21).

Eine ähnliche Bestimmung enthält das DSG. Gemäss Art. 35 Abs. 1 DSG wird, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, auf Antrag mit Busse bestraft. Obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, ist hier im Unterschied zum nach Art.321 Ziff. 1 StGB geschützten Berufsgeheimnis eine bestimmte Berufszugehörigkeit für die Tätereigenschaft nicht erforderlich. Als Tathandlung erfasst ist aber nur die Bekanntgabe geheimer, besonders schützenswerter Personendaten Persönlichkeitsprofile (vgl.Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 16, mit Hinweisen).

3.4 Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde vom Beschwerdegegner vorgebracht, dass er ohne Master-Studium und ohne Praktikumsausbildung kein Psychologe sei und daher den objektiven Tatbestand der genannten Bestimmungen gar nicht erfüllen könne. Wenn jemand die privatwirtschaftliche Berufstätigkeit als Psychologe mangels Berechtigung gar nicht auszuüben vermag, liegt der Schluss nahe, dass bereits die objektive Tatbestandsvoraussetzung des Berufes bzw. Ausübung seines Berufes in keinem Fall erfüllt sind. Gemäss Botschaft zum Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81) berechtigt der Bachelorabschluss weder zur Verwendung der Berufsbezeichnung Psychologe Psychologin, noch zur Zulassung zur akkreditierten Weiterbildung (Botschaft zum PsyG, in: BBl 2009 S. 6897, 6928). Im Schrifttum findet sich weiter die Auffassung, dass Psychologen, deren berufliche Handlungen dem strafrechtlichen Berufsgeheimnisschutz unterliegen, nur Personen sein könnten, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach Art. 24 PsyG verfügten (vgl.Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 12a, mit Hinweis). Diese Meinung lässt sich im Lichte der Systematik des PsyG nachvollziehen, wonach die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzig im Kontext des Psychotherapieberufs explizit angeführt wird (Art. 27 lit. e PsyG). Aus der Botschaft wird indes festgehalten, dass die Aufzählung in Artikel 321 Absatz 1 StGB durch Psychologen ergänzt und diese Umschreibung weit verstanden werden solle. Unter das Berufsgeheimnis würden auch die anderen Fachrichtungen der Psychologie, wie z.B. klinische Psychologen usw. fallen (Botschaft zum PsyG, in: BBl 2009 S. 6897, 6948 f.). Im PsyG wird für die Weiterbildungsgänge - welche nach Art. 5 Satz 1 PsyG die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so erweitern und vertiefen sollen, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können - wiederum eine Akkreditierung verlangt (vgl. Art. 11 PsyG ff.). Diese wird in einem Register eingetragen (Art. 38 ff. PsyG). Vorliegend wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Besitz einer formellen Psychotherapieberufsbewilligung einer irgendwie gearteten Akkreditierung im Sinne des PsyG ist. In den Akten befindet sich einzig ein Dokument mit Hinweis auf den Bachelor of Science der Albert-Ludwig-Universität Freiburg im Breisgau (Deutschland) im Fach Psychologie, wobei die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner in der Folge auch einen Masterabschluss absolviert habe. Die Frage, ob der Beschwerdegegner tatsächlich einen Masterabschluss gleichwertige Abschlüsse besitzt und ohne formelle Berufszulassungsbewilligung rechtlich überhaupt unter die streitgegenständlichen beruflichen Schweigepflichtbestimmungen fällt, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.

Aus der erwähnten E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner erhellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin helfen wollte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Sie brachte dann spätestens in ihrer E-Mail vom 3. Oktober 17, 22.09 Uhr, zur Sprache, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und ihr der Antrieb für die Jobsuche fehle (act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Der Beschwerdegegner hat hierauf nachgefragt, ob sie trotzdem wie geplant ein Gespräch führen könnten (E-Mail vom 3. Oktober 2017, 22.50Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Aus dem Zusammenhang wird nochmals klar, dass es sich hierbei um ein Gespräch bezüglich Arbeitssuche handelt. Die Beschwerdeführerin antwortet dann kurz und bündig mit Nein (E-Mail vom 3. Oktober 17, 22.50 Uhr, act. 33 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Am Folgetag nimmt der Beschwerdegegner den Faden wieder auf und offeriert Hilfe (auch) bei der Therapiesuche und erwähnt hierzu seine Qualifikation als Psychologe (E-Mail vom 4. Oktober 2017, 23.12 Uhr, act. 34 im vorinstanzlichen Verfahren VT.2018.6030). Aus diesem Ablauf und dem Gesamtkontext ist unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner über ihren schwierigen psychischen Zustand berichtet hat, bevor dieser auf seine Ausbildung als Psychologe zu sprechen kam. Aus der Antwort der Beschwerdeführerin auf sein Hilfsangebot bei der Therapiesuche wird klar, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner gut mochte und auch sein Angebot zu schätzen wusste, jedoch davon Abstand nahm, weil er Teil der Familie sei ([ ] Es ist lieb dass Du mir helfen willst, aber leider bist auch Du Teil der Familie, ein guter Teil, aber trotzdem [ ] [Hervorhebung nicht im Original]).

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein Psychologiestudium absolviert hat, hat ihn für die Beschwerdeführerin möglicherweise noch vertrauenswürdiger erscheinen lassen. Genauso gut möglich ist umgekehrt aber, dass sein vertrauenswürdiger Charakter ihn für ein solches Studium prädestiniert hat. Eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit, die aus einem früher absolvierten Studium aus der persönlichen Charaktereigenschaft des Beschwerdegegners herrühren mag - der Beschwerdegegner wird in der Familie offenbar dr Psycholog genannt, obwohl er gar nicht als solcher arbeitet - genügt indessen nicht, um den erforderlichen Kausalzusammenhang herzustellen (BGE 101 Ia 10 E5c S.12). Da der Tatbestand von Art. 321 StGB auf der subjektiven Seite überdies einen Vorsatz verlangt, müsste sich dieser auch auf den Kausalzusammenhang beziehen (Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N 21). D.h. es müsste dem Beschwerdegegner nachgewiesen werden können, dass er wusste, dass die Beschwerdeführerin ihm anlässlich der zufälligen Begegnung auf der Strasse in Zürich über ihre persönliche Situation nur deshalb Informationen gab, weil er ein Psychologiestudium absolviert hat. Ein solcher Nachweis dürfte mit grösster Sicherheit nicht gelingen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat.


4.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art.428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF500.- zu tragen.


Der obsiegende Beschwerdegegner hat gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art.429 Abs.1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte verursachten Kosten. Diese sind grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 E.1.2). Die vom Staat zu bezahlende Entschädigung kann indessen herabgesetzt verweigert werden, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art.432 Abs. 2 StPO kann die antragsstellende Person die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person, die bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt hat, die Aufwendungen für ihre Verteidigung zu ersetzen, sofern sie mutwillig grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (AGE BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 10.3). Art. 321 Ziff 1 StGB sowie Art. 35 Abs. 1 DSG sind beides Antragsdelikte. Die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegen die sorgfältig begründete Nichtanhandnahmeverfügung erscheint, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von vornherein aussichtslos, unnötig und querulatorisch. Es rechtfertigt sich daher, die dem Beschwerdegegner bezüglich der Antragsdelikte entstandenen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (analog BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E.3.2.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen Bemühungen im Umfang von knapp acht Stunden als angemessen, so dass nach einem auf der Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendenden Honoraransatzes von CHF 250.- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7,7%, die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2154.- auszurichten hat.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2000.- (einschliesslich Auslagen) zuzüglich CHF 154.- MWST, total also CHF 2154.- auszurichten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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