Zusammenfassung des Urteils BES.2018.228 (AG.2020.23): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer hat gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerde eingelegt, die die Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung seines Fahrzeugs betreffen. Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Drogenhandel. Der Beschwerdeführer bestreitet das Eigentum am Fahrzeug und argumentiert, dass es seiner Mutter gehört. Die Staatsanwaltschaft hingegen behauptet, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug erworben hat und es aus Drogengeldern stammt. Das Gericht entscheidet, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs rechtmässig ist, da genügender Verdacht auf Drogenhandel besteht. Die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs wird ebenfalls als rechtmässig angesehen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2018.228 (AG.2020.23) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 06.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahmebefehl und vorzeitige Verwertung eines Fahrzeugs |
Schlagwörter: | Verfahren; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Rover; Recht; Beschwerdeführers; Verfügung; Beschlag; Verwertung; Beschlagnahme; Verfahrens; Rechtsvertreter; Mutter; Verfahren; Eigentum; Rovers; Fahrzeugs; Eingabe; Vernehmlassung; Beigeladene; Beschwerdeverfahren; Eigentümer; Mercedes; Person; Eltern; Akten; Familie |
Rechtsnorm: | Art. 124 KG ;Art. 197 StPO ;Art. 26 BV ;Art. 263 StPO ;Art. 266 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 919 ZGB ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 120; 130 I 360; 144 IV 172; 55 II 302; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 382 Abs. 1; Art. 382 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2018.215
BES.2018.228
ENTSCHEID
vom 6. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 27. November 2018 und 21. Dezember 2018
betreffend Beschlagnahmebefehl und vorzeitige Verwertung eines Fahrzeugs
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Handel von Betäubungsmitteln (schwerer Fall) resp. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 25.Oktober 2018 festgenommen. Mit Beschlagnahmebefehl vom 27.November 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft einen Personenwagen Land Rover Discovery mit dem Kontrollschild [...] beim Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 21.Dezember 2018 wurde die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Land Rovers vor Abschluss des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft verfügt. Der Verwertungserlös sollte ersatzweise beschlagnahmt werden.
Mit Eingabe vom 4.Dezember 2018 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschlagnahmebefehl vom 27.November 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht (Beschwerdeverfahren BES.2018.215) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Herausgabe des Personenwagens. Gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21.Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 28.Dezember 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren BES.2018.228). Er beantragte damit unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21.Dezember 2018 und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, auf eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs zu verzichten, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit [...] als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Zudem stellte er die Verfahrensanträge, die Verteidigung sei zu ermächtigen, die Eltern des Beschwerdeführers zwecks Abklärung der Eigentümerschaft des beschlagnahmten Fahrzeugs und Erörterung einer allfälligen vorzeitigen Verwertung zu kontaktieren, und es seien die Eltern in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuladen sowie es sei ihnen im Beschwerdeverfahren Parteistellung einzuräumen. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die beiden Beschwerden wurden der Staatsanwaltschaft mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 11.Dezember 2018 resp. 2.Januar 2019 zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten zugestellt. Mit der Verfügung vom 2.Januar 2019 im Verfahren BES.2018.228 wurde der Beschwerde zudem antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit das beschlagnahmte Fahrzeug bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht verwertet werden dürfe, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit [...] bewilligt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es dem Rechtsvertreter freistehe, die Eltern des Beschwerdeführers zu kontaktieren. Falls diese ins Verfahren einbezogen werden wollten, hätten sie dem Appellationsgericht Namen und Adresse bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 4.Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren BES.2018.228 eine Kopie eines Schreibens vom 4.Januar 2019 an die Eltern des Beschwerdeführers ein, welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 8.Januar 2019 zu den Akten genommen wurde. Mit Eingaben vom 7.Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren den Verfahrensantrag, das Verfahren BES.2018.215 sei mit dem Verfahren BES.2018.228 zu vereinigen, da beide Beschwerden inhaltlich die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers und damit den gleichen Sachverhalt beträfen, andernfalls werde um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist gebeten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7.Januar 2019 wurde der Staatsanwaltschaft im Verfahren BES.2018.215 die Vernehmlassungsfrist erstreckt und entschieden, dass das Verfahren mit dem Verfahren BES.2018.228 zusammengelegt werde, sofern der Beschwerdeführer nicht bis 4.Februar 2019 widerspreche. Im Verfahren BES.2018.228 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2019 mit verfahrensleitender Verfügung vom 9.Januar 2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt und wie im Verfahren BES.2018.215 verfügt, dass die Verfahren zusammengelegt würden, sofern der Beschwerdeführer nicht bis zum 4.Februar 2019 begründet widerspreche. Mit Eingaben vom 10.und 16.Januar 2019 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Widerspruch gegen die Verfahrensvereinigung. Dieser Widerspruch ging mit verfahrensleitender Verfügung vom 14.Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis. Mit Eingabe vom 11.Januar 2019 im Verfahren BES.2018.228 teilte Advokat [...] mit, dass er von B____, der Mutter des Beschwerdeführers, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, stellte einen Antrag auf Einsichtnahme in das Dossier sowie auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme und gab die Adresse der Eltern des Beschwerdeführers bekannt. Das Akteneinsichtsgesuch ging mit verfahrensleitender Verfügung vom 15.Januar 2019 an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 5.Februar 2019 wurde den von der Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren gestellten Fristerstreckungsgesuchen für die Vernehmlassung und Akteneinreichung vom 4.Februar 2019 entsprochen und festgestellt, dass auf eine Vereinigung der Verfahren BES.2018.228 und BES.2018.215 aufgrund der Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verzichtet werde.
Mit Eingaben vom 20.Februar 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren innert erstreckter Frist zu den Beschwerden vernehmen. Im Verfahren BES.2018.228 stellte sie mit Stellungnahme vom 20.Februar 2019 zudem den Antrag auf kostenfällige Abweisung des Antrags des Rechtsvertreters von B____ auf Akteneinsicht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.Februar 2019 im Verfahren BES.2018.228 gingen die beiden Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur allfälligen Replik und die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zum Akteneinsichtsgesuch an den Rechtsvertreter von B____ zur allfälligen Replik. Im Verfahren BES.2018.215 ging die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.Februar 2019 an den Beschwerdeführer zur allfälligen Replik. Mit Eingabe vom 15.März 2019 replizierte der Beschwerdeführer im Verfahren BES.2018.215. Diese Replik ging mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.März 2019 an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis, während der Schriftenwechsel für den Beschwerdeführer vorläufig geschlossen wurde. Im Verfahren BES.2018.228 replizierte der Rechtsvertreter von B____ mit Eingabe vom 19.März 2019 bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs und beantragte zumindest eine auf die sich im beschlagnahmten Fahrzeug befindlichen Akten beschränkte Akteneinsicht. Diese Replik wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit verfahrensleitender Verfügung vom 21.März 2019 zur Kenntnis und der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Mitteilung zugestellt, ob und wenn ja, welche Papiere sich im beschlagnahmten Fahrzeug befunden hätten. Mit Eingabe vom 26.März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sich mit Ausnahme des Fahrzeugausweises, sämtliche im Fahrzeug befindlichen Papiere auf den Beschwerdeführer, nicht aber auf die Mutter bezögen. Diese Eingabe ging mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.März 2019 zusammen mit der letzten Seite der Beilage (Fototafel Bild 18 VT.[...], worauf der im Fahrzeug vorgefundene Fahrzeugausweis lautend auf B____ zu sehen ist) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und den Rechtsvertreter von B____ zur Kenntnisnahme. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Gesuch hin Kopien der eingereichten Akten zugestellt würden, falls er als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch nicht Einsicht in die gesamten Strafakten erhalten habe.
Mit Eingabe vom 4.April 2019 replizierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist im Verfahren BES.2018.228 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 2019 und reichte in der Beilage seine Honorarnote für das genannte Verfahren ein. Die Replik ging mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2019 an die Staatsanwaltschaft zur allfälligen Duplik. Diese duplizierte mit Eingabe vom 11.April 2019, welche mit verfahrensleitender Verfügung vom 16.April 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme ging. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2019 wurde festgestellt, dass die Instruktionsrichterin beabsichtige, B____ zum Verfahren beizuladen und ihr eine Kopie des Einvernahmeprotokolls vom 12. Dezember 2018 mit ihr selber und dem Beschwerdeführer zuzustellen, wohingegen eine weitergehende Einsicht in die Akten gestützt auf Art.108 Abs. 1 lit. b StPO nicht gewährt werde. Zudem erhielten alle Verfahrensbeteiligten Frist bis 20.September 2019, um allfällige begründete Einwände gegen die beabsichtigte Verfahrensinstruktion zu erheben. Mit Eingaben vom 18.resp. 19.September 2019 teilten der Rechtsvertreter von B____ sowie die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Einwände gegen die angekündigte Verfahrensinstruktion hätten. Diese Eingaben gingen mit verfahrensleitender Verfügung vom 1.Oktober 2019 an die jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und B____ wurde zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Zudem wurde ihr eine Kopie der Konfrontationseinvernahme vom 12.Dezember 2018 zugestellt sowie Frist zur Stellungnahme bis 22. Oktober 2019 gewährt. Mit Eingabe vom 22.September 2019 (recte: Oktober; eingegangen am 23.Oktober 2019) nahm der Rechtsvertreter von B____ (Beigeladene) zur Konfrontationseinvernahme Stellung. Diese Eingabe ging mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2019 an die anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art.396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Die Beschwerde vom 4. Dezember 2018 (Datum der Postaufgabe) gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 27.November 2018 und die Beschwerde vom 28.Dezember 2018 (Datum der Postaufgabe) gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs vom 21.Dezember 2018 wurden form- und fristgerecht im Sinne der genannten Bestimmungen beim Appellationsgericht eingereicht.
1.2 Die beiden Beschwerden betreffen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft sowie deren Verfügung zur vorzeitigen Verwertung des beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Personenwagens Land Rover Discovery mit dem Kontrollschild [...] im Strafverfahren VT.[...]. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 7.bzw. 9.Januar 2019 wurde in beiden Beschwerdeverfahren die Zusammenlegung der Verfahren BES.2018.215 und BES.2018.228 angekündigt, sofern der Beschwerdeführer nicht widerspreche. Aufgrund Widerspruchs des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 10. und 16. Januar 2019 wurde mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 5. Februar 2019 allerdings (vorerst) auf die Verfahrensvereinigung verzichtet. Der Rechtsvertreter brachte gegen die Vereinigung der Verfahren vor, er habe keinerlei Kenntnis von einem Verfahren BES.2018.215. Es sei weder zulässig noch zumutbar, dass er als Rechtsvertreter für ein Beschwerdeverfahren verantwortlich werde, welches ohne sein Wissen und Zutun eingeleitet worden sei resp., dass er damit in Verbindung gebracht werde. Die Verfahrensvereinigung verletze unter anderem seine anwaltliche Unabhängigkeit und Freiheit sowie seine Persönlichkeitsrechte. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 7. Januar 2019 in beiden Verfahren die Verfahrensvereinigung mit der Begründung, es bezögen sich beide Beschwerden inhaltlich auf den gleichen Sachverhalt - die vorzeitige Verwertung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers.
Mit Blick darauf, dass die Rechtmässigkeit der vorzeitigen Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs, welche im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Verfahren (BES.2018.228) bestritten wird, zunächst eine rechtmässige Beschlagnahme voraussetzt, deren Rechtmässigkeit der Beschwerdeführer im von ihm selbst geführten Verfahren (BES.2018.215) ebenfalls - zumal zum Teil mit den gleichen Argumenten wie der Rechtsvertreter, dem Eigentum der Mutter am beschlagnahmten Fahrzeug - bestreitet, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeverfahren nicht vereinigt werden könnten. Die beiden Beschwerdeverfahren weisen insofern einen engen sachlichen Zusammenhang im Sinne von Art.30 StPO auf. Für die Verfahrensvereinigung spricht zudem, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Zusammenlegung insgesamt eine günstigere Gebühr auferlegt werden kann, als bei der Führung zweier getrennter Verfahren resp. dem Erlass zweier separater Entscheide. Unter den dargelegten Umständen ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwieweit dem Rechtsvertreter durch die Verfahrensvereinigung im vorliegenden Fall ein Nachteil in der von ihm geltend gemachten Art entstehen könnte. Abgesehen davon, werden die Rechtsvertreter für die Publikation der Entscheide im Internet jeweils anonymisiert, womit sie durch die Öffentlichkeit nicht mehr mit Entscheiden des Appellationsgerichts in Verbindung gebracht werden können. Nach dem Dargelegten rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren BES.2018.215 und BES.2018.228 mit dem vorliegenden Entscheid im Sinne von Art.30 StPO zu vereinen.
1.3 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1.Oktober 2019 wurde B____, die Mutter des Beschwerdeführers, zum Beschwerdeverfahren beigeladen und es wurde ihr Einsicht in die Einvernahme vom 12.Dezember 2018 gewährt. Begründet wurde die genannte Verfahrensinstruktion in der betreffenden ankündigenden verfahrensleitenden Verfügung vom 27. August 2019 damit, dass B____ behaupte, sie habe den grössten Teil des beschlagnahmten und zur Verwertung vorgesehenen Land Rovers bezahlt und er gehöre ihr. Dementsprechend sei sie von der angefochtenen Verfügung selber betroffen und es müsse ihr ermöglicht werden, den von ihr geltend gemachten Sachverhalt zu substantiieren. Mit Eingabe vom 22.September (recte: Oktober) 2019 (BES.2018.228 act.21) hat sie nun lediglich nochmals bestätigt, dass das beschlagnahmte Fahrzeug von ihr finanziert worden sei, sie die Halterin sei und das Auto somit in ihrem Eigentum stehe. Das Fahrzeug sei ihrem Sohn nur zur Benützung überlassen worden. Die Eigentumsfrage, auch in Form der Herkunft der Mittel für den Kauf des beschlagnahmten Fahrzeugs, spielt bei der Beschlagnahme eine Rolle (siehe dazu nachfolgend E. 2). Gegen die Beiladung wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten Widerspruch eingelegt.
1.4
1.4.1 Die beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes aktuelles Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382 N 2).
1.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV (Schweizerische Bundesverfassung, SR 101) geschützte Position als Eigentümer Besitzer dar (BGE 120 Ia 120 E. 1b m.w.H.). Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE128I129 E.3.1.3; Obergericht des Kantons Bern, Beschluss vom 28.September 2017, Verfahrens-Nr.: BK 2017 388 E.2, Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom 30.Oktober 2018, Verfahrens Nr.: 502 2018 211; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N70). Was das Bundesgericht in Bezug auf die Beschlagnahme festgehalten hat, muss angesichts der noch weiter greifenden Auswirkungen der auf die Beschlagnahme folgenden Verwertung erst recht auch für diese gelten. Für den Besitzer und den Eigentümer einer Sache stellt der durch die Verwertung eintretende endgültige Verlust der Verfügungsmacht den nicht minder schweren Eingriff in ihre Rechtspositionen dar, als der vorübergehende Verlust der Verfügungsmacht durch die Beschlagnahme. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren wäre, liesse sich die Legitimation auf Art.382 Abs.1 i.V.m. Art.105 Abs.1 lit.f StPO stützen (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.67 vom 11.Juni 2019 E.1.2.2).
Im konkreten Fall ist die Verwertung des Land Rovers geeignet, in die Rechtsposition seines Eigentümers Besitzers einzugreifen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten als Besitzer Eigentümer gilt.
1.4.3 Nach Art. 919 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Ein zusätzliches Kriterium ist der Besitzwille (Ernst, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2015, Art. 919 ZGB, N 1-20; vgl. AGEBES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E.1.2.3). Eigentum kann originär derivativ erworben werden. Die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfordert eine Besitzübertragung (traditio) und in Analogie zum Immobiliarsachenrecht ein gültiges Rechtsgrundgeschäft (causa) nach BGE 55 II 302 (vgl. AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 1.2.5).
1.4.4 Der Beschwerdeführer bringt gegen den Beschlagnahmebefehl vor, das Auto gehöre nicht ihm, sondern der Familie und laufe auf seine Mutter; sie hätten den grössten Teil des Autos bezahlt und er selber nur einen Teil. Anders als es die Staatsanwaltschaft vermute, sei das Auto nicht von Drogengeldern gekauft worden. Sein Lohnkonto zeige, dass er sich ein Auto für über CHF30000.- mit nur 26 Jahren ohne Probleme hätte leisten können, da er lange bei der Familie gelebt habe. Aber sie hätten als Familie ein Auto gebraucht, weshalb das Auto mit dem Geld der Familie und einem Teil von ihm gekauft worden sei. Er beantrage deshalb die unverzügliche Herausgabe des Fahrzeugs für seine Familie zum Gebrauch. In seiner Replik macht er zudem geltend, der Land Rover sei mit dem Erlös eines Mercedes gekauft worden, welchen die Mutter im Januar 2017 gekauft habe und der dann wieder verkauft worden sei. Der von ihm bestrittene Vorwurf des Drogenhandels beziehe sich demgegenüber erst auf den Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2018, was widerlege, dass der Land Rover mit Erlös aus Drogenhandel finanziert worden sei. Das Eigentum der Mutter am Fahrzeug werde von ihr und der gesamten Familie bestätigt. Die Mutter sei im Vertrag betreffend den Verkauf des Mercedes in Klammern vermerkt und ein paar Tage später sei der Land Rover gekauft worden. Er habe die Papiere bzw. Verträge im Auftrag seiner Mutter erledigt wegen deren schlechten Deutschkenntnissen und ihres fehlenden Wissens bezüglich Verträge. Die Steuererklärung der Mutter werde von einer Bekannten erledigt. Sein Vater habe gewollt, dass er den Mercedes auf seinen Namen einlöse, damit seine Mutter möglichst wenig Umtriebe habe. Der IRM-Test weise Kokainrückstände lediglich im Bereich des Beifahrersitzes nach. Damit den Drogentransport zu konstruieren sei absurd. Seine Familie sei auf das beschlagnahmte Fahrzeug angewiesen. Bei den beiden auf den Vater eingelösten Fahrzeugen handle es sich um Geschäftsautos, da der Vater Taxifahrer sei, wobei es sich beim einen Auto um den Ersatzwagen für das alte Auto handle, welches den Geist aufgebe. Da sein Vater tagsüber und abends arbeite, seien seine Mutter und seine Geschwister auf den Land Rover angewiesen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren BES.2018.228 macht hinsichtlich der Beschwerdelegitimation geltend, der Beschwerdeführer sei als Adressat der Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung und infolge der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Eigentümerschaft am Fahrzeug durch die angefochtene Verfügung betroffen und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Vor dem Hintergrund dieser Behauptung der Staatsanwaltschaft sei es für die Beschwerdelegitimation ohne Belang, ob tatsächlich der Beschwerdeführer eher seine Mutter allenfalls seine Eltern Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs seien.
1.4.5 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihren Vernehmlassungen in beiden Verfahren vor, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das Fahrzeug gehöre nicht ihm, sondern seiner Mutter, weshalb es unverzüglich an seine Familie herauszugeben sei, sei mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht auf seine Beschwerden einzutreten. Sollte das Appellationsgericht aber doch auf die Beschwerden eintreten, macht die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am streitbetroffenen Land Rover geltend, das Eigentum sei auf den Beschwerdeführer übergegangen. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug am 18. Februar 2018 bei sich zu Hause an der [...] in Basel in Empfang genommen, wohin es ihm der bisherige Eigentümer und Verkäufer C____ gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe ihm dafür Zug um Zug bar CHF 34'000.- bezahlt; unter anderem in Form von 25 1000er Noten. Die Parteien hätten zudem einen schriftlichen Vertrag unterzeichnet, der die Details zum Fahrzeug und eine Gewährleistungsklausel enthalten habe. Weder sei in der Vertragsurkunde die Rede davon, noch sei mündlich darüber gesprochen worden, dass der Beschwerdeführer nicht für sich selbst, sondern im Auftrag eines Dritten handeln würde, womit das Eigentum am Fahrzeug folglich auf ihn übergegangen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Mutter abgeschlossen worden und sie daher im Fahrzeugausweis als Halterin des Fahrzeugs eingetragen sei. Dabei sei es nämlich lediglich darum gegangen, durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Mutter sei die häufigste Lenkerin des Fahrzeugs, eine günstigere Prämie zu erwirken, als sie der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer hätte bezahlen müssen. Diese Tatsache werde von der Mutter im Übrigen bestätigt und habe bereits für das zuvor auf ihren Namen eingetragene Fahrzeug Mercedes-Benz D CLA 45 AMG gegolten. Darüber hinaus ändere sich auch nichts an der Eigentumsfrage, falls die Eltern den Kauf des Fahrzeugs tatsächlich finanziert haben sollten, wie es die Mutter ausgesagt habe, was allerdings ohnehin unbelegt geblieben sei. Hinzu komme, dass gestützt auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers die Frage im Raum stehe, ob das Fahrzeug nicht mit Vermögenswerten gekauft worden sei, die direkt indirekt (über den Kauf und Verkauf des vorherigen Fahrzeugs Mercedes AMG durch den Beschwerdeführer) aus Drogenerlös stammten. Was den Mercedes AMG anbelange, hätten die Ermittlungen gezeigt, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug höchstwahrscheinlich im Januar 2017, da es am 19. Januar 2017 auf B____ als Halterin lautend in Verkehr gesetzt worden sei, von [...] gekauft habe. Der Preis solle bei CHF 36'000.- CHF 37'000.- gelegen haben, wobei der Beschwerdeführer laut seinen Angaben diesen vom Verkäufer verlangten Preis wegen Mängeln auf CHF 25'000.- CHF26'000.- heruntergehandelt habe. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer als Käufer aufgetreten sei, dafür eine Anzahlung in unbekannter Höhe geleistet und den Restpreis in Raten abbezahlt habe. Auch bei diesem Vertragsabschluss habe er nicht erwähnt, dass er das Fahrzeug im Auftrag seiner Mutter kaufen wolle. Ebenfalls weise nichts darauf hin, dass sie damals später Eigentümerin geworden wäre. Dementsprechend habe sie es auch in ihrer Steuererklärung nicht deklariert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 22.Januar 2017 auf seiner Facebook-Seite gepostet habe: Veni, vidi, vici CLA 45 AMG My new Baby! und sich mehrfach vor diesem Fahrzeug habe abbilden lassen. Nach seiner Meldung wegen häuslicher Gewalt durch seinen Vater habe der Beschwerdeführer zudem gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er am 5. Februar 2017 seiner Mutter Geld für die Fahrzeugsteuer sowie zur Schadensbegleichung eines durch ihn verursachten Verkehrsunfalls gebracht habe, was wohl der Auslöser des Streits mit seinem Vater gewesen sei, welcher der Meinung sei, dass er das Fahrzeug auf seinen Namen einlösen solle. Am 16.Februar 2018 habe der Beschwerdeführer den Mercedes AMG für CHF28500.- an [...] verkauft, um mit dem bar erhaltenen Kauferlös am 18.Februar 2018 den streitgegenständlichen Land Rover zu erwerben. Indem der Beschwerdeführer den Land Rover mit neuen Rädern zum Preis von insgesamt CHF 2000.- - CHF 3000.- ausgerüstet habe, obschon dieser bereits mit neuen Pneus und Felgen bestückt gewesen sei, habe er sich auch hier wie ein Eigentümer verhalten. Schliesslich zeige auch die Bemerkung des Beschwerdeführers gegenüber einem Autohändler, dem er den Land Rover, notabene im eigenen Namen, über WhatsApp zum Kauf angeboten habe, Hns cash zahlt (mit Verweis auf Extraction Report vom 14.September 2018, act.6), dass es sich um sein Fahrzeug handle. Entgegen dem Beschwerdeführer widerlege der beigezogene Auszug seines Kontos [...] im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2018 gerade, dass dieser die beiden Fahrzeuge mit seinem Bankguthaben bei der [...] hätte bezahlen können, selbst wenn er es gewollt hätte. So seien dem Konto wegen regelmässigen Belastungen nie mehr als maximal CHF5300.- (Valuta 26. November 2016) gutgeschrieben gewesen. Insbesondere habe im Zeitpunkt des Erwerbs des Mercedes AMG im Januar 2017 kein Guthaben bestanden, um den Kaufpreis von jedenfalls CHF 25'000.- zu bezahlen. Am 16. Februar 2018 habe der Kontostand bei knapp CHF3000.- gelegen, womit der Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem Erlös von CHF 28'500.- aus dem Verkauf des Mercedes AMG und dem Kaufpreis CHF 34000.- für den Land Rover ebenfalls nicht hätte begleichen können. Zudem habe er für seinen Lebensunterhalt aufkommen müssen, da er während dieses Zeitraums nur wenige Monate an der [...] bei den Eltern gewohnt habe.
1.4.6 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführer mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft mit Sicherheit jedenfalls als Besitzer des beschlagnahmten Land Rovers qualifiziert werden. So hat der Beschwerdeführer den Land Rover am 18.Februar 2018 vom vorherigen Eigentümer C____ gemäss dessen Auskunft in Empfang genommen und ihm dafür CHF 34000.- in bar übergeben (vgl. Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. November 2018 im Verfahren VT.[...], act6, S.2 und Kaufvertrag Land Rover vom 18.Februar 2018, act.6). Nach eigener Aussage des Beschwerdeführers ist es hauptsächlich er, der den Land Rover nutzt (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 26.November 2018, act.6, S.4). Zudem gibt auch die Beigeladene und Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vom 12.Dezember 2018 an, im Februar März 2018 ein Auto mit der Farbe dunkelgrau anthrazit für ihren Sohn gekauft und deshalb auf ihren Namen eingelöst zu haben, weil sie einen grossen Teil des Kaufbetrages bezahlt habe und den Führerschein schon länger besitze als der Beschwerdeführer und damit die Versicherung günstiger sei (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beigeladenen vom 12.Dezember 2018, act.6, S.7 und 12). Sie fahre zwar mit dem Auto ihres Sohnes, aber nicht oft (Einvernahmeprotokoll der Beigeladenen vom 12. Dezember 2018, act.6, S. 9). In ihrer Stellungnahme vom 22.September (recte: Oktober) 2019 (BES.2018.228 act.21) gab die Mutter zudem an, das Fahrzeug sei von ihr finanziert worden, sie sei dessen Halterin und es stehe in ihrem Eigentum. Das Fahrzeug sei ihrem Sohn nur zur Benützung überlassen worden. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls von einer ausgedehnten Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers auszugehen, welche über eine Überlassung der Sache auf Zusehen hinaus reicht. Der Besitz wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, das Eigentum liege bei seiner Mutter. Der Beschwerdeführer gilt folglich jedenfalls als Besitzer des Land Rovers und ist von der angefochtenen Beschlagnahme und der angedrohten Verwertung des Fahrzeugs in seinen Rechten berührt. Damit ist ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegeben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 2.3.2), ist darüber hinaus auch vom Eigentum des Beschwerdeführers am beschlagnahmten Land Rover auszugehen, womit der Beschwerdeführer auch als Eigentümer zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerden ist demnach einzutreten.
2.
Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme des Land Rovers.
2.1 Die Fahrzeugbeschlagnahme schränkt die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) des Beschwerdeführers ein. Als solche bedarf diese Zwangsmassnahme einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 197 StPO; BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.4). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.67 vom 11.Juni 2019 E.2.1).
Die Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art.69 Strafgesetzbuch (StGB, SR311.0) wird die Einziehung von Gegenständen verfügt, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben welche aus einer Straftat hervorgebracht worden sind (instrumenta sceleris). Nach Art.70 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, eingezogen (producta sceleris). Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so wird nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung erkannt. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde zur Sicherstellung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Beschuldigten mit Beschlag belegen.
2.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschlagnahme des Land Rovers von der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 27.November 2018 auf Art.263 Abs. 1 lit.d, 263 Abs.1 lit.b i.V.m. 268 StPO sowie auf Art.71 StGB gestützt. In ihren Stellungnahmen macht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Beschlagnahme geltend, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel (umfangreicher Handel mit Kokain und Marihuana und damit einhergehende Erwirtschaftung erheblichen Drogenerlöses) verurteilt werde und verweist diesbezüglich auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Dezember 2018 betreffend Verlängerung der Haft bis zum 18. März 2019 und den Entscheid des Appellationsgerichts vom 10.Januar 2019, welches die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen habe. Am 27. November 2018 sei der Land Rover des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten und Sicherstellung einer Ersatzforderung bei der D____ örtlich beschlagnahmt worden, wohin dieser am 25. Oktober 2018 überführt worden sei. Die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme sei gegeben (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 71 StGB; Art. 263 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art.268 StPO). Auch liege ein hinreichender Tatverdacht vor. Die Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Deckung der Verfahrenskosten und zur Sicherstellung der Ersatzforderung erscheine auch nicht durch eine mildere Massnahme erreichbar (vgl. Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art.263 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeitstätigkeit nach und habe auch nicht angeboten, Verfahrenskosten und Ersatzforderung mit Einkünften der Arbeitslosenversicherung sicher zu stellen, um dadurch wieder über sein Fahrzeug verfügen zu können. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er in der Lage bzw. willens sein werde, die Verfahrenskosten zu tragen. Damit bestehe der dringende Verdacht, dass der staatliche Anspruch vereitelt würde, wenn nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt würden. Im Übrigen träfen ihn keine Unterhaltspflichten, auf die es Rücksicht zu nehmen gelte und es liege beim beschlagnahmten Fahrzeug auch keine Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 - 94 SchKG vor. Des Weiteren legt die Staatsanwaltschaft ausführlich dar, dass das Eigentum am Land Rover auf den Beschwerdeführer übergegangen sei (vgl. dazu vorstehend E.1.4.5). Da der vom IRM durchgeführte Test auf Kokainrückstände im Land Rover in der Mittelkonsole, dem Handschuhfach und dem Seitenfach beim Beifahrer positiv auf Kokain ausgefallen und vermutlich an diesen Stellen Kokain mitgeführt worden sei, dürfte das Fahrzeug rund 6 Monate lang (Februar 2018 - Juli 2018) durch den Beschwerdeführer auch zum Transport von Kokain verwendet worden sein und sei folglich auch als Tatwerkzeug einzuziehen, womit es letztlich keine Rolle spiele, wem es gehöre. Sollte der Sachrichter wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Mutter Eigentümerin sei, werde der Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs an sie heraus zu geben sein. Entgegen der Beschwerdebegründung sei die Familie nicht auf die Herausgabe des Fahrzeugs angewiesen, da auf den Vater des Beschwerdeführers bereits zwei Fahrzeuge eingelöst seien. Bis zum 5. Februar 2019 seien Verfahrenskosten von rund CHF 9000.- für RTI, IRM, KTA, Übersetzungen etc. aufgelaufen und es sei mit einer Abschlussgebühr von ca. CHF 3000.- zu rechnen. Hinzu kämen voraussichtlich eine Geldstrafe sowie eine Urteilsgebühr und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung - jeweils in unbekannter Höhe. Somit sei von bisher bekannten Verfahrenskosten, Geldstrafen und einer Entschädigung von insgesamt mindestens CHF 15000.- auszugehen. Hinzu komme zudem eine Ersatzforderung in Höhe von mindestens CHF52000.- (errechnet aus einem Reingewinn von mindestens CHF 13000.- während 3 Monaten, hochgerechnet auf 12 Monate gemäss den Angaben im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 17. Dezember 2018, act.6). Selbst wenn man der von der Staatsanwaltschaft nicht vertretenen Meinung folgen wolle, wonach eine vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Vermögenswerten nur zulässig sei, sofern sie zur Einziehung, nicht aber zur Kostendeckung beschlagnahmt worden seien, seien somit mindestens CHF 52000.- zu sichern.
Wie vorstehend in E.1.4.4 dargelegt, macht der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme demgegenüber geltend, das Auto gehöre seiner Mutter, die Eltern hätten den grössten Teil bezahlt, er selber nur einen Teil. Er hätte jedoch genügend Lohn gehabt, um CHF30000.- zu bezahlen, da er bei seiner Familie gelebt habe. Die Familie brauche den Land Rover; die beiden auf den Vater eingelösten Autos benötige dieser zum Taxifahren.
2.3 Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschlagnahme des Land Rovers insbesondere gestützt auf Art.263 Abs.1 lit. b StPO (Beschlagnahme zur Kostensicherung) und resp. auf Art.263 Abs.1 lit. d StPO (Beschlagnahme zur Einziehung) als rechtmässig erweist.
2.3.1 Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Die sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt: Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Abs. 1).
Zur Kostensicherung kann demnach nur Vermögen der beschuldigten Person selber beschlagnahmt werden (Art.268 StPO). Insofern ist es im vorliegenden Fall entscheidend, ob der Land Rover der Mutter des Beschwerdeführers und Beigeladenen gehört, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, ob das Eigentum auf ihn übergegangen ist, wie es die Staatsanwaltschaft vorbringt. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
2.3.2 Die Beigeladene hat in ihrer Einvernahme vom 12. Dezember 2018 ausgesagt, sie resp. sie und ihr Mann hätten das Auto grossmehrheitlich bezahlt (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beigeladenen vom 12.Dezember 2018, act. 6, S.8). Dabei bleibt sie auch in ihrer Stellungnahme vom 22.September (recte: Oktober) 2019 (BES.2018.228 act.21), in der sie geltend macht, das Fahrzeug sei von ihr finanziert worden, sie sei die Halterin und es stehe in ihrem Eigentum. In diesem Fall wären die Beigeladene resp. allenfalls die Eltern des Beschwerdeführers Eigentümerin bzw. Eigentümer des Land Rovers. Einen Beleg für die Zahlung haben aber weder sie noch der Beschwerdeführer vorlegen können. Aus den Akten ergibt sich allerdings das Folgende: Der Land Rover wurde zwei Tage nach dem Verkauf des Mercedes im Februar 2018 gekauft (vgl. Kaufvertrag vom 16.Februar 2018 betreffend Mercedes Benz CLA 45 AMG, act. 6, mit einem Kaufpreis von CHF28500.-; gemäss Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16.November 2018 im Verfahren VT.[...], act. 6, in bar und Kaufvertrag vom 18. Februar 2018 betreffend Landrover Discovery Sport, act.6, mit einem Kaufpreis von CHF34000.- ebenfalls in bar). Es liegt auf der Hand, dass für den Kauf des Land Rovers der Erlös aus dem Mercedesverkauf verwendet wurde. Dies bestätigt auch die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vom 12.Dezember 2018 (Einvernahmeprotokoll der Beigeladenen vom 12.Dezember 2018, act. 6, S. 8). Es bleibt allenfalls die Frage, woraus die Differenz von CHF5500.- beglichen worden ist (vgl. auch Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 2019, BES.2018.215 act.5, Ziff.8 und 12). Dieser Betrag ist allerdings in einer Grössenordnung, der sowohl vom Beschwerdeführer selber von seinen Eltern aufgebracht werden könnte. Die Eltern wiesen im 2017 immerhin ein steuerbares Einkommen von CHF105550.- aus (vgl. Steuererklärung 2017 von E____ und B____, act. 6), wovon sie allerdings sich selber und zwei Kinder finanzieren müssen (Einvernahmeprotokoll der Beigeladenen vom 12.Dezember 2018, act. 6, S.6). Weiter ist zu klären, woraus der Mercedes bezahlt worden ist, den der Beschwerdeführer anfangs 2017 gekauft hatte (Halterinformation Datenmarkt 16.November 2018, act.6). Die Beigeladene behauptet, sie hätten das bezahlt und der Beschwerdeführer habe es ihnen dann zurückbezahlt (Einvernahmeprotokoll der Beigeladenen vom 12.Dezember 2018, act. 6, S. 8: Er hatte vorher auch ein Auto. Da haben wir ihm auch geholfen. Danach hat er das vorherige bezahlt. Der Betrag vom alten Auto wurde für den Kauf des neuen Autos beigesteuert. [ ].). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde erst ab Juli 2017 Drogenhandel vorgeworfen, der Mercedes sei aber im Januar 2017 gekauft worden, folglich sei der Folgewagen Land Rover nicht aus Drogengeldern finanziert worden (vgl. Replik Beschwerdeführer im Verfahren BES.2018.215 vom 15.März 2019, act.7). Wird nun aber ernst genommen, was die Beigeladene sagte, nämlich dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis des Mercedes zurück bezahlt habe, dann deckte sich das sehr wohl zeitlich mit seinem Drogenhandel. Zudem hat die Beigeladene mit dieser Aussage gleich auch bestätigt, was sich aus den Besitzverhältnissen ergibt, nämlich dass das Eigentum am Mercedes auf den Beschwerdeführer übergegangen ist, indem er ihr den Kaufpreis zurückbezahlt hat. Somit ist zum einen vom Eigentum des Beschwerdeführers am Land Rover, der grossmehrheitlich mit dem Erlös aus dem Verkauf des Mercedes erworben wurde, auszugehen, und zum andern davon, dass das Geld für den Erwerb des Land Rovers zum grössten Teil aus Drogenerlös stammt (vgl. diesbezüglich nachfolgend E.2.4).
2.3.3 Hinsichtlich der Beschlagnahme zur Kostensicherung gemäss Art.263 Abs.1 lit.b StPO ergibt sich daraus, dass der Land Rover zum Vermögen des Beschwerdeführers im Sinne von Art.268 Abs. 1 StPO zu zählen ist und grundsätzlich zur Kostendeckung beschlagnahmt werden kann. Zu prüfen sind noch die weiteren Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs. 1 StPO. So darf vom Vermögen der beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit.a) resp. der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft aufgezeigt, dass bis zum 5. Februar 2019 bekannte Verfahrenskosten, Geldstrafen und eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung von insgesamt mindestens CHF15000.- entstanden sind, wobei die (genaue) Höhe der voraussichtlichen Geldstrafe, Urteilsgebühr und Entschädigung naturgemäss noch nicht bekannt ist. Hinzu kommt gemäss der Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung von mindestens CHF52000.- (vgl. Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, BES.2018.215 act.5, Ziff.13 und ausführlicher vorstehend E.2.2), welche allerdings weder im Rahmen von Art.268 Abs.1 lit. a noch lit. b StPO berücksichtigt werden kann. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Eurotax-Bewertung bei sofortiger Verwertung des beschlagnahmten Land Rovers ist von einem Eintauschpreis von rund CHF25000.- auszugehen, wovon gegebenenfalls noch nicht ausgeführte Fahrzeuginspektionen sowie Carrosserieschäden in Abzug zu bringen sind, wobei der tatsächliche Verkaufspreis auch von der konkreten Nachfrage abhängig ist (vgl. Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, BES.2018.215 act. 5, Ziff.15 und Eurotax Fahrzeugbewertung Land Rover Disco. Sport 2.0TD4 Pure, act.6). Insofern stellt sich unter dem Titel der Kostendeckungsbeschlagnahme die Frage, ob mit der Beschlagnahme des Land Rovers allenfalls mehr beschlagnahmt wurde, als zur Deckung der in Art.268 Abs. 1 StPO erfassten Kosten erforderlich. Mit Blick darauf, dass die Schätzung der in einem Strafverfahren anfallenden Kosten im Zeitpunkt der Beschlagnahme und damit regelmässig in einem frühen Verfahrensstadium mit grossen Unsicherheiten behaftet ist, was zur Folge hat, dass eine Kostendeckungsbeschlagnahme nach der Rechtsprechung nur in eigentlichen Extremfällen als übermässig zu qualifizieren ist, wie insbesondere, wenn unter keinem Titel vorstellbar ist, dass das beschlagnahmte Vermögen zur Deckung der anfallenden Kosten notwendig ist, wenn diese beiden Grössen in einem klaren Missverhältnis zueinander stehen (vgl. BGer, 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2.3.3 mit weiteren Hinweisen; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 StPO N8), ist im vorliegenden Fall nicht von einer übermässigen Beschlagnahme auszugehen. Im Ergebnis kann diese Frage allerdings offen gelassen werden, da sich die Beschlagnahme des Land Rovers, wie sogleich aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E.2.4), jedenfalls nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO als rechtmässig erweist. Im Übrigen erweist sich die Beschlagnahme des Land Rovers des Beschwerdeführers zur Kostensicherung gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 StPO als rechtmässig, da die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. So erscheint die Beschlagnahme auch insofern verhältnismässig, als mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage noch willens sein wird, die anfallenden Kosten zu übernehmen und keine mildere Massnahme zur Beschlagnahme ersichtlich ist. Zudem sind auch die beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen sind. Der Beschwerdeführer selber macht nicht geltend, dass er auf das Auto angewiesen sei, jedoch seine Familie. Allerdings hat hierzu die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die beiden Autos des Vaters hingewiesen. Die Mutter hat als Auskunftsperson ausgesagt, sie fahre nur ab und zu mit dem Auto. Auf die Frage, warum sie nicht mit den kleineren Autos ihres Mannes fahre, hat sie nur ausweichend geantwortet (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beigeladenen vom 12. Dezember 2018, act.6, S.9).
2.4 Bei der Beschlagnahme zur Einziehung gemäss Art.263 Abs.1 lit. d StPO richtet sich deren Umfang nach den Vorgaben des materiellen Rechts. Eingezogen werden können nach Art.70 StGB nur Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Dieser Beschlagnahmegrund setzt demnach voraus, dass ein genügender Verdacht vorliegt, dass der Land Rover aus Drogenerlös erworben wurde. Im vorliegenden Fall ist mit der Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels auszugehen, genügt es doch, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorgelegen haben; die abschliessende Beweiswürdigung obliegt dem erkennenden Gericht (vgl. AGEBES.2019.12 vom 8.April 2019 E.4.1). Wie vorstehend in E.2.3.2 dargelegt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Land Rover grossmehrheitlich über den Verkauf des Mercedes, der vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mittels Erlös aus Drogengeschäften von der Mutter zurückgekauft wurde, finanziert worden ist. Insofern liegt ein genügender Verdacht vor, dass der Land Rover durch eine Straftat erlangt worden ist. Wie dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft im Beschlagnahmeverfahren nicht den vollen Beweis im Sinne der in dubio-Regel zu erbringen; vielmehr genügt ein hinreichender Verdacht zur Anordnung der Beschlagnahme. Da der Land Rover an die Stelle des ursprünglichen Deliktserlöses getreten ist, ist vorliegend von einem echten Surrogat auszugehen, welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls eingezogen werden kann (vgl. BGE 144 IV 172 E.7.2.2 S.175, 126 I 97 E.3c/bb S.106; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 44). Die Beschlagnahme zur Einziehung richtet sich gegen den Beschwerdeführer, wobei wie aufgezeigt, von seinem Eigentum am Land Rover auszugehen ist (vgl. E.2.3.2). Schliesslich ist auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt, da keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und die Bedeutung der Straftat (qualifizierter Betäubungsmittelhandel) die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Somit erweist sich die Beschlagnahme des Land Rovers gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, inwieweit auch Art.71 StGB als gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme im vorliegenden Fall herangezogen werden kann, wie es die Staatsanwaltschaft geltend macht.
3.
Zu prüfen ist nachfolgend die Rechtmässigkeit der vorzeitigen Verwertung des Land Rovers.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt gegen die vorzeitige Verwertung, neben einer mehrfachen Verletzung des rechtlichen Gehörs, vorbringen, es seien die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens nicht gegeben. Der Personenwagen sei im Juni 2017 erstmals in Verkehr gesetzt worden und solle am 18. Februar 2018 zum Preis von CHF34000.- erworben worden sein. Ein solcher Personenwagen unterliege nicht einer derart schnellen Wertverminderung, als dass er nach nur einem Monat nach der Beschlagnahme vorzeitig verwertet werden müsste. Die vorzeitige Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen sei unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung von Art.266 Abs.5 StPO nur mit Zurückhaltung anzuordnen, da es sich um einen irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie handle und bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung gelte. Bei einer Standdauer von einigen Monaten könne es weder zu relevanten Schäden am Fahrzeug selbst, noch zu einer relevanten Wertverminderung kommen. In der Lehre werde denn auch bei Fahrzeugen nur dann eine vorzeitige Verwertung als zulässig angesehen, wenn es sich um Fahrzeuge von bescheidenem Wert handle, welche hohe Garagierungs- und Unterhaltskosten verursachten und dies zu einem Missverhältnis zwischen Wert und Unterhalt führe. Die monatlichen Aufbewahrungskosten würden wohl kaum mehr als CHF 100.- betragen bzw.für die Aufbewahrung des Fahrzeugs dürfe kaum mehr als monatlich CHF 100.- in Rechnung gestellt werden. Das Fahrzeug solle vor ca. 10Monaten noch einen Wert von CHF 34'000.- aufgewiesen haben, so dass von einem aktuellen Wert in der Grössenordnung von rund CHF 30'000.- auszugehen sei. Damit übersteige der Wert des beschlagnahmten Personenwagens die Aufbewahrungskosten um ein Vielfaches und es liege kein Missverhältnis von Wert und Unterhalt des beschlagnahmten Fahrzeugs vor. In der Replik macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem geltend, die vorzeitige Verwertung eines Motorfahrzeugs könne nicht mit der mutmasslichen Verfahrensdauer begründet werden, wobei die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur erwarteten Verfahrensdauer reine Mutmassungen und unzutreffend seien.
3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, falls das Fahrzeug nicht vorzeitig verwertet werde, würde der Nettoerlös zum einen durch die Wertverminderung und zum anderen durch die laufenden Aufbewahrungskosten geschmälert. Es sei verhältnismässig, den Land Rover vorzeitig zu verwerten, da nur dadurch eine höchstmögliche Deckung der Verfahrenskosten bzw. Sicherstellung der Ersatzforderung garantiert sei. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage bzw. willens sein werde, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, BES.2018.228 act.10, Ziff.15, 17, 4).
3.3 Nach Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, welche einer schnellen Wertverminderung unterliegen einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch denjenigen des Staates. Angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs ins Eigentum ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E.4.1, 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2). Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs.5 StPO werden jedoch, wie bereits erwähnt, hohe Anforderungen gestellt. In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei restriktiv anzuwenden (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9.Juni 2011 E. 3.1, Schmid, StPO Praxiskommentar, 2.Auflage 2013, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Die Anwendbarkeit der vorzeitigen Verwertung für die Beschlagnahme zur Kostendeckung wird teilweise abgelehnt (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 N30; vgl. zum Ganzen AGEBES.2019.67 vom 11.Juni 2019 E.2.4, bestätigt in BGer 1B_357/2019 vom 6.November 2019 E.4).
3.4 Vorliegend ist sowohl das Kriterium des kostspieligen Unterhalts, als auch das Kriterium der schnellen Wertverminderung erfüllt. Wertverminderung ist Sinken des Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert innert der hier interessierenden Zeitspanne prozentual stark sinkt (Suter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 124 SchKG N 22; AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E.2.5). Gemäss ihrer Vernehmlassung rechnet die Staatsanwaltschaft mit einer Anklage im nächsten Jahr. Der Abschluss der Ermittlungen des vorliegenden Verfahrens stehe zwar unmittelbar bevor, jedoch bestehe ein Zusammenhang mit drei weiteren Verfahren, die noch mitten in der Untersuchung stünden. Ob die Hauptverhandlung ebenfalls im Jahr 2020 stattfinden werde, sei fraglich. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Urteil weiterziehen werde und somit frühestens Ende 2021 bzw. in 34Monaten ab dem Zeitpunkt der Vernehmlassung, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend das beschlagnahmte Fahrzeug zu rechnen sei, sofern das Urteil nicht auch noch an das Bundesgericht weitergezogen werde. Zu beachten sei ausserdem, dass die Forderung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts einzutreiben sei (mit Verweis auf Art. 442 StPO). Mit der Verwertung des Fahrzeugs im Schuldbetreibungsverfahren sei somit frühestens 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids bzw. in frühestens 46 Monaten ab dem Zeitpunkt der Vernehmlassung zu rechnen (vgl. Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 2019, BES.2018.228 act.10, Ziff.17). Diese zeitlichen Einschätzungen der Staatsanwaltschaft erscheinen angesichts des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG als realistisch und werden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht überzeugend widerlegt, lässt sich die voraussichtliche Verfahrensdauer doch naturgemäss bloss schätzen und ist sie unter anderem auch abhängig davon, ob Rechtsmittel ergriffen werden.
Gemäss Kaufvertrag wurde der Land Rover am 13. Juni 2017 erstmals in Verkehr gesetzt (vgl. Kaufvertrag vom 18.Februar 2018 betreffend Land Rover Discovery Sport, act.6). Der Listenpreis für dieses Fahrzeug betrug laut Auskunft des Ersterwerbers CHF 50'000.- (vgl. Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 2019, BES.2018.228 act.10, Ziff.16 mit Verweis auf Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7.Februar 2019, act.6). Bei sofortiger Verwertung des Land Rovers kann laut Staatsanwaltschaft gemäss einer von ihr durchgeführten Eurotax-Bewertung noch mit einem Erlös von rund CHF 25000.- gerechnet werden (vgl.Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, BES.2018.228 act.10, Ziff.15). Nach 20Monaten (Juni 2017 bis Februar 2019) hat der Wert des Land Rovers also um rund die Hälfte abgenommen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Wertverlust im ersten Jahr proportional am höchsten ist (vgl. auch Vernehmlassung Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019, BES.2018.228 act. 10, Ziff.16). Die vorliegende Entwertung des Land Rovers von 50 % innert 20Monaten ist als erhebliche Entwertung zu qualifizieren. Je länger sich das Verfahren hinzieht, desto mehr wird der Verkehrswert des Land Rovers dahinschmelzen. Dies bedeutet, dass bis zur ordentlichen Verwertung mit erheblichem Wertverlust und erheblichen Unterhaltskosten gerechnet werden muss, selbst wenn der weitere Wertverlust - wie für Automobile typisch - nicht linear verläuft. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet zwar die schnelle Wertverminderung, bringt dafür aber keinerlei Beweise vor, die an der auf die Eurotax-Bewertung gestützten Einschätzung der Staatsanwaltschaft zweifeln liessen.
3.5 Fahrzeuge (und zwar entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers insbesondere luxuriöse) mit drohenden Standschäden gelten als Gegenstände mit kostspieligem Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO. Zu den Unterhaltskosten zählen auch die Aufbewahrungskosten (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen Aufwendungen zur sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 124 SchKG N 26; Bundesstrafgericht, Beschluss vom 4.Oktober 2011; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.6, bestätigt in BGer 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4). Gemäss Staatsanwaltschaft betragen die monatlichen Lagergebühren CHF150.- (vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 2019, BES.2018.228 act.10, Ziff.18 mit Verweis auf die Rechnung der D____ vom 25. Oktober 2018 [recte wohl: 30.Dezember 2018, act.6). Angesichts des Umstands, dass (dauerhafte) Auto-Abstellplätze bekanntermassen kostspielig sind, erscheinen diese Aufbewahrungskosten entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als plausibel und jedenfalls nicht als unangemessen hoch. Somit ist auch von erheblichen Aufbewahrungskosten auszugehen.
3.6 Nach dem Dargelegten bildet Art. 70 StGB i.V.m. Art. 266 Abs. 5 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage, um den beschlagnahmten Land Rover vorzeitig verwerten zu lassen. Der Land Rover wurde im vorliegenden Fall jedenfalls rechtmässig zur Einziehung beschlagnahmt (vgl. dazu vorstehend E.2 und insbes. E.2.4). Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die vorzeitige Verwertung auch zulässig wäre, wenn nur die Beschlagnahme zur Kostensicherung in Frage stünde (vgl. zur diesbezüglich ablehnenden Auffassung Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 N30; AGEBES.2019.67 vom 11.Juni 2019 E.2.7 und vorstehend E.3.3). Die vorzeitige Verwertung erweist sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch als verhältnismässig. Angesichts der schnellen Wertverminderung, der erheblichen Aufbewahrungskosten und des fehlenden Willens resp. der fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers, für allfällige Verluste Sicherheit zu bieten bzw. für die Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten aufzukommen, ist kein milderes Mittel ersichtlich. Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, auch nicht überzeugend darzulegen, dass er seine Familie auf das Fahrzeug angewiesen wären (vgl.vorstehend E.2.3.3).
3.7 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht eine mehrfache Gehörsverletzung geltend. Der Beschwerdeführer hätte vor Erlass der Verfügung betreffend vorzeitige Verwertung angehört werden müssen. Es habe keine derart grosse Dringlichkeit bestanden, die eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie die Einreichung einer Stellungnahme verunmöglicht hätte. Des Weiteren enthalte die Verfügung keine Begründung sie sei zumindest ungenügend begründet worden. Die Staatsanwaltschaft hätte darlegen müssen, weshalb es sich aus ihrer Sicht beim beschlagnahmten Personenwagen um einen Gegenstand handle, welcher einer schnellen Wertverminderung unterliege und weshalb aus ihrer Sicht der beschlagnahmte Personenwagen einen kostspieligen Unterhalt erfordere. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung geltend, es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zeige doch die selbst verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers, dass er aus den einlässlichen Befragungen zu seinen Fahrzeugen gewusst habe, dass eine vorzeitige Verwertung des Land Rover bevorstand. Im Übrigen sei es notorisch, dass Fahrzeuge im Laufe der Zeit einer Entwertung unterlägen. So gingen beispielsweise die Steuerbehörden von einer Wertverminderung von 40% des (Rest-)Werts pro Jahr aus. Auch die Aufbewahrungskosten lägen auf der Hand. Inwiefern es diesbezüglich einer besonderen Erwähnung in der Verfügung bedurft habe, sei unerfindlich (vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 2019, BES:2018.228 act.10, Ziff.19).
Die Begründung der Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitige Verwertung ist zwar kurz, mit Blick auf das von der Staatsanwaltschaft Dargelegte vermag sie allerdings den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Verfügung noch zu genügen. So ist es notorisch, dass namentlich teure Autos einer raschen Wertverminderung unterliegen, der raschen Gefahr von Standschäden ausgesetzt sind und kostspielige Standplätze benötigen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 266 StPO N 31; AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 2.9). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, indem er vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer, wie er es selbst vorbringen lässt, nach der Konfrontationseinvernahme am 20.Dezember 2018 ein Schreiben betreffend vorzeitige Verwertung vorgelegt (und erklärt) worden ist, mit welchem er aufgefordert wurde, anzugeben, ob er als Eigentümer mit der vorzeitigen Verwertung zum bestmöglichen Preis durch die Staatsanwaltschaft einverstanden sei nicht und darauf hingewiesen wurde, dass ohne Zustimmung die vorzeitige Verwertung gemäss Art.266 Abs.5 StPO mittels anfechtbarer Verfügung angeordnet werde (vgl. Schreiben Vorzeitige Verwertung vom 18.Dezember 2018, act.6 und Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 20.Dezember 2018, act.6). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich diesbezüglich zuerst mit dem Beschwerdeführer besprechen wollte, wurde ihm das Schreiben mitgegeben und vereinbart, dass er es der Staatsanwaltschaft nach der Besprechung zukommen lasse (Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 20.Dezember 2018, act. 6). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft ersuchte der Rechtsvertreter sodann um das schriftliche Einverständnis, dass er die Eltern des Beschwerdeführers kontaktieren dürfe, so dass er mit ihnen die Frage der Eigentümerschaft und der vorzeitigen Verwertung des Land Rovers unter Vorlage des Formulars vorzeitige Verwertung besprechen könne (vgl. Schreiben vom 20.Dezember 2018, BES.2018.228 act.3). Daraufhin wurde ihm von der zuständigen Staatsanwältin mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht keinen Grund gebe, die Frage des Eigentums mit den Eltern zu besprechen, da vom Eigentum des Beschwerdeführers auszugehen sei. In der Annahme, dass der Rechtsvertreter mit der vorzeitigen Verwertung nicht einverstanden sei, werde eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. Kopie Mail vom 21.Dezember 2018, BES.2018.228 act. 3). Die betreffende Verfügung vom 21.Dezember 2018 ist beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Dezember 2018 eingegangen (vgl. Kopie Verfügung vorzeitige Verwertung vom 21.Dezember 2018, Beilage 1 mit Eingangsstempel vom 24.Dezember 2018, BES.2018.228 act. 3). Vor diesem Hintergrund ist auch diesbezüglich nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Dem Beschwerdeführer wurde die drohende vorzeitige Verwertung vorgängig zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, sein Einverständnis seine Ablehnung dazu bekannt zu geben. Darüber hinaus wurde dem Rechtsvertreter die Möglichkeit einer Besprechung mit seinem Klienten eingeräumt und er konnte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 Stellung zur vorzeitigen Verwertung nehmen. Die Ablehnung des dort gestellten Begehrens um Besprechung mit den Eltern des Beschwerdeführers wurde in der Mail vom 20.Dezember 2018 kurz begründet und im Anschluss daran am 21.Dezember 2018 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hatten sowohl der Beschwerdeführer (als auch seine Mutter), die Möglichkeit, zur vorzeitigen Verwertung ausführlich Stellung zu nehmen.
4.
Die angefochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung des Land Rovers des Beschwerdeführers sind zu Recht ergangen und die Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF1000.- (einschliesslich Auslagen) für beide Verfahren zu tragen. Die Beigeladene hat eine Gebühr von CHF400.- für das Beschwerdeverfahren BES.2018.228 zu tragen (Art.428 Abs.1 i.V.m. 105 Abs. 1 lit. f und Abs.2 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung mit [...] wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 2.Januar 2019 bewilligt und dem Rechtsvertreter ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 4. April 2019 (BES.2018.228 act. 16) ausgewiesene Aufwand von 6 ½ Stunden erscheint angemessen, so dass ihm zum amtlichen Ansatz von CHF 200.- ein Honorar von CHF1300.- auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2018.215 und BES.2018.228 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1000.- (einschliesslich Auslagen).
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens BES.2018.228 mit einer Gebühr von CHF 400.- (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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