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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.22 (AG.2019.109))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.22 (AG.2019.109): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer A____ beantragte die Sistierung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Schwindelgründungen, was von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Er legte Beschwerde ein, die jedoch aufgrund des rechtlich geschützten Interesses an der Behandlung der Beschwerde und der Überweisung der Anklageschrift an das Strafgericht gegenstandslos wurde. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Beschwerde als erledigt abgeschrieben wird und der Beschwerdeführer die Kosten von CHF 200.- tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.22 (AG.2019.109)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.22 (AG.2019.109)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.22 (AG.2019.109) vom 18.12.2018 (BS)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vorsorglicher Antrag auf superprovisorische Sistierung, Antrag auf Sistierung
Schlagwörter: Beschwer; Sistierung; Gericht; Verfahren; Verfahren; Eingabe; Verfügung; Verfahrens; Recht; Staatsanwaltschaft; Antrag; Rechtsmittel; Verfahrens; Eingaben; Beschwerden; Appellationsgericht; Bundesgericht; Gericht; Kommentar; Auflage; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Verfahrensleiter; Anklage; Schweiz; Untersuchung; Wiedererwägung; Akten
Rechtsnorm: Art. 21 StPO ;Art. 315 StPO ;Art. 328 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 56 StPO ;
Referenz BGE:138 II 42;
Kommentar:
Keller, Schweizer, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.22 (AG.2019.109)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.22


ENTSCHEID


vom 5. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____, Beschwerdeführer

geb. [...] Beschuldigter

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Januar 2018


betreffend Abweisung des Antrags auf Sistierung


Sachverhalt


Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Schwindelgründung) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die B____ AG zurückgeflossen und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien.


Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2018 Beschwerde erhoben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine vorsorgliche Sistierung der Strafuntersuchung bis zum 31.März 2018 beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde das Begehren um superprovisorische Sistierung abgewiesen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung des Gesuchs um superprovisorische Sistierung. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Februar 2018 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer neu eine Sistierung bis zum 30.April 2018. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde auf das erneute Wiedererwägungsgesuch betreffend vorsorgliche Sistierung nicht eingetreten. Mit Eingaben vom 19. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer Antrag auf vorsorgliche und ordentliche Sistierung aller beim Appellationsgericht eingereichten Beschwerden bis 30. April 2018, mit Ausnahme der gutzuheissenden Beschwerden infolge Erfüllung der Anträge und des zu behandelnden Sistierungsantrags (hier keine Sistierung des Sistierungsantrags) gestellt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 22.Februar 2018 wurde das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren abgewiesen.


Mit Eingaben vom 23.und 26.Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2018 gewährt wurde. Mit Stellungnahme vom 2. März 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 5. Februar 2018 vernehmen und beantragte deren vollumfängliche Abweisung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das Replikrecht gewährt. Mit Schreiben vom 8.März 2018 stellte der Beschwerdeführer u.a. erneut den Antrag, das Strafverfahren bis am 30.April 2018 zu sistieren und auf Zustellung von Buchhaltungsunterlagen an das Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 23.März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung der anstehenden Vernehmlassungen. Mit Schreiben vom 26.März 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zu den Eingaben vom 8.März 2018 vernehmen und verwies betreffend die Frage der Sistierung auf ihre früheren Eingaben. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 27.März 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle hängigen Fristen bis zum 11. April 2018 peremptorisch erstreckt. Mit Schreiben vom 28.März 2018 reichte der Beschwerdeführer unter den Beschwerdenummern BES.2017.44, BES.2017.47, BES.2017.85, BES.2017.86 und BES.2017.148 eine neue Beschwerde ein und stellte erneut den Antrag auf Sistierung des Strafuntersuchungsverfahrens. Am 29.März 2018 reichte der Beschwerdeführer ein neues unaufgefordertes Schreiben ein. Mit Eingabe vom 11.April 2018 hat der Beschwerdeführer eine weitere Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe vom 16.April 2018 hat der Beschwerdeführer Antrag auf Sistierung des Beschwerde- und Strafuntersuchungsverfahrens bis zur verfassungskonformen Bestellung des Spruchkörpers, superprovisorisch und ordentlich, bezüglich seiner diversen Beschwerden in Sachen Schwindelgründung gestellt. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20.April 2018 wurden die Zuständigkeiten im Beschwerdeverfahren festgestellt, das Gesuch um Sistierung der Beschwerdeverfahren abgewiesen und auf das Gesuch um superprovisorische Sistierung des Untersuchungsverfahrens nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 trat der Verfahrensleiter darauf nicht ein. Mit Eingaben vom 22. Juni, 2. Juli sowie 23.August 2018 reichte der Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, mit welchen insbesondere festgehalten wurde, dass in dieser Zeit keine Zustellungen entgegengenommen könnten. Mit Eingabe vom 23. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass ihm die Zuständigkeit des Beschwerderichters mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden solle, eventualiter das Schreiben als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen sei. Mit Verfügung vom 29. August 2018 stellte der Verfahrensleiter im Wesentlichen in Aussicht, dass über die Zuständigkeit des Beschwerderichters im Beschwerdeentscheid entschieden werde und die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand eines Ausstandsverfahrens gemäss Art. 56 ff. StPO seien. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut verschiedene Arztzeugnisse ein. Mit Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2018 vom 24. Oktober 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts vom 24., 28., 29. und 30. August 2018 nicht ein. Mit Schreiben vom 8., 15., 16., 17. und 21. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien.


Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 lit.b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.396 Abs.1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Gemäss §10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. hierzu bereits die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20.April 2018).

1.3

1.3.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).

Im Streit liegt die Verweigerung des Antrags des Beschwerdeführers vom 22.Januar 2018 auf Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Nach bundesgerichtlicher Praxis zur StPO fehlt es den Parteien - Beschuldigten wie Strafklägern - an einem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Verweigerung einer Verfahrenssistierung. Das ist gemäss Bundesgericht der Grund, weshalb der Gesetzgeber mit Art. 315 Abs. 2 StPO für die Wiederaufnahme (des suspendierten Verfahrens) die Beschwerde gerade ausgeschlossen habe (BGer 1B_657/2012 vom 8.März 2013 E. 2.3.3 mit Verweis auf die Botschaft zur StPO: "... [le législateur] a en effet estimé que les personnes qui entendraient recourir pourraient difficilement faire valoir un intérêt digne de protection ..."; BStGer BV.2015.15/BP.2015.22 vom 15.Oktober 2015 E. 3.1; Guidon, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 393 N 10; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 10). Fraglich ist, ob dies auch in Bezug auf die Weigerung der Verfahrenssistierung gilt, wenn zur Begründung des Sistierungsgesuchs Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht wird (Art.114 StPO). In der Lehre wird diesbezüglich die Beschwerde grundsätzlich als zulässig erachtet (Guidon, a.a.O., Art.393 N10; vgl. hierzu implizit auch BGer 6B_438/2017/6B_439/2017 vom 24.August 2017), was im Lichte des grundsätzlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nachvollziehbar ist. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.


1.3.2 Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2).


Mit der Beschwerde vom 5. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ursprünglich den Antrag, das Strafverfahren sei bis zum 31. März 2018 zu sistieren. Soweit er die Frist im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht geändert hat, ist der Antrag vom 5.Februar 2018 infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden.


Im Übrigen erhellt aus den Akten und ist unbestritten, dass die Anklageschrift des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens bereits dem Strafgericht überwiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft leitet das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Mit Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig und die Verfahrensbefugnisse gehen auf das Gericht über (Art. 328 StPO) (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 328 StPO N 2; AGE BES.2017.3 vom 28. Februar 2017 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt ab diesem Zeitpunkt keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr, sondern nimmt Parteistellung ein (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 328 StPO N 2; AGE BES.2017.3 vom 28. Februar 2017 E. 1.2). Mit Anklageerhebung ist die Kompetenz zur Anordnung allfälliger Sistierungen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO auf das Strafgericht übergegangen. Daraus resultiert, dass auch die Beschwerdeinstanz keine Kompetenz mehr hat, das vorliegende Verfahren zu behandeln. Das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der Beschwerde ist demnach bereits seit dem 31. März 2018, spätestens aber mit Eingang der Anklage beim Strafgericht dahingefallen.


1.3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E.1.3 S.45, 131 II 670 E.1.2 S. 674; vgl. AGE BES.2016.117 vom 30. September 2016 E. 1.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig zu verneinen.


1.3.4 Mit dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird, womit - mit Ausnahme der Kostenfrage (vgl. E. 2 hernach) - im Ergebnis auch dem Antrag des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 17. und 21. Januar 2019 gefolgt wird.


2.

Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.


2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird - wie vorliegend - ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom 5.September 2017 E. 2, BES.2016.88 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N14).


2.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Sistierungsgesuch damit, dass er nicht in der Lage sei, parallel zu einer Beschwerde ans Bundesgericht in einem anderen Strafverfahren auch noch das Strafverfahren wegen Schwindelgründungen zu führen. Zudem machte er gesundheitliche Probleme geltend, welche sich bei einer Doppelbelastung potenzieren würden. Wie die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26.Januar 2018 zu Recht angeführt hat, ist die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art.114 Abs.3 StPO bei fortdauernder Verhandlungsunfähigkeit möglich. Diese Voraussetzung wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Vielmehr zeigen die zahlreichen und teilweise umfangreichen Eingaben, dass der Beschwerdeführer verhandlungsfähig war und die Begründung seines Sistierungsgesuchs offensichtlich mit seinem Handeln kontrastierte. Insbesondere vermochten auch seine ärztlichen Eingaben keine Verhandlungsfähigkeit aufzuzeigen. Insgesamt erweist sich die angefochtene Ablehnung des Gesuchs um Sistierung bei summarischer Betrachtung als zulässig und die Beschwerde wäre in diesem Punkt abgewiesen worden, weshalb der Beschwerdeführer eine Abschreibungsgebühr von CHF 200.- zu tragen hat.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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