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Zusammenfassung des Urteils BES.2018.219 (AG.2019.745): Appellationsgericht
Die Beschwerde vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt betraf Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle gegen A____, der verdächtigt wurde, verschiedene Straftaten begangen zu haben. Der Beschwerdeführer beantragte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und eine angemessene Entschädigung. Letztendlich wurden die Strafverfahren eingestellt, der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und die beschlagnahmten Gegenstände wurden zurückgegeben. Da das Verfahren obsolet wurde, wurde die Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1000.- trägt der Beschwerdeführer.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2018.219 (AG.2019.745) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 11.09.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl |
Schlagwörter: | Recht; Beschlagnahme; Beschwer; Befehl; Beschlagnahmebefehl; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Durchsuchung; Verfahren; Verfügung; Tatverdacht; Kommentar; Auflage; Entscheid; Begründung; Person; Rechtsmittel; Verfügungen; Durchsuchungs; Interesse; Hinweise; Beschlagnahmebefehle; Körperverletzung; Laptop; Zusammenhang; Basler |
Rechtsnorm: | Art. 244 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 380 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 384 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 67; 136 II 101; 144 IV 74; |
Kommentar: | Keller, Donatsch, Kommentar zur StPO, Art. 244 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2018.219
BES.2018.220
ENTSCHEID
vom 11. September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführer
[ ] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2018
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde verdächtigt, C____ am 15.September 2018 mit einem Elektroschockgerät angegriffen, verletzt und allenfalls bestohlen zu haben. Weiter stand der Beschwerdeführer im Verdacht, D____ am 30. Oktober 2018 geschlagen und bedroht zu haben. Schliesslich wurde ihm vorgeworfen, in der E____-Bar als verantwortlicher Wirt und Geschäftsführer illegal Glücksspiele angeboten zu haben. Gestützt auf die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 4. Dezember 2018 wurden beim Beschwerdeführer - jeweils mit Verweis auf die Straftatbestände Drohung, Körperverletzung im schriftlichen Befehl - am 5. Dezember 2018 sowohl am Wohnort in der Strasse F____ in G_____ als auch am Arbeitsort E____-Bar in der Strasse H____ Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei verschiedene Gegenstände (am Wohnort: Pistole I____, Pfefferspray, volle Schachteln Munition 9mm J____, angefangene Schachteln Munition 9mm J____, Fläsch[ch]en mit unbekanntem Inhalt, am Arbeitsort: Color Quad Processor, Rifraton, I-Pad weiss K____, Laptop L____, Belegdrucker M____, Laptop N____, Laptop O____, Laptop P____) beschlagnahmt.
Gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme Art. 197, Art. 244 und Art. 263 StPO verletze. Es seien die im Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte vom 5. Dezember 2018 verzeichneten Objekte unverzüglich an den Beschwerdeführer herauszugeben. Es sei dem Beschwerdeführer für die ungerechtfertigten Hausdurchsuchungen eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 1000.- zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die sich gegen zwei Verfügungen richtende Beschwerde wurde unter den Aktenzeichen BES.2018.219 (Haus- und Beschlagnahmebefehl betreffend Wohnort) und BES.2018.220 (Haus- und Beschlagnahmebefehl betreffend Arbeitsort) angelegt. Die Beschlagnahme des I-Pads K____ sowie verschiedener Laptops (N____, O____, P____) wurde in der Folge durch die Staatsanwaltschaft aufgehoben und diese Gegenstände wurden im Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, welches durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) geführt wurde, wieder beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019, es sei die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 22.Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Strafbescheid der ESBK vom 27. August 2019 wurde der Beschwerdeführer der Durchführung und Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in der Zeit vom 1. August 2018 bis am 5. Dezember 2018 im Lokal E____ an der Strasse H____, Ecke Q____, in R____, für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von CHF 22800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wurden die am 17. Januar bzw. am 10.April 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Laptops N____, O____, P____, die Imagedatei des Laptops L____ sowie das I-Pad) aus der Beschlagnahme entlassen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5694.- auferlegt. Mit Verfügungen vom 28. August 2019 wurden die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend einfache Körperverletzung und Diebstahl zum Nachteil des C____, begangen am 15.September 2018, und betreffend einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des D____, begangen am 30.Oktober2018, mangels Beweises des Tatbestandes bzw. wegen Rückzugs des Strafantrags eingestellt. In diesem Zusammenhang wurde gleichzeitig die Beschlagnahme über die Pistole, den Pfefferspray, die Munition sowie das Fläschchen Testosteron aufgehoben. Dem Vertreter wurde ein Honorar von CHF 4179.90 und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.- ausgerichtet. Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein und hielt u.a. fest, dass er auf eine Anfechtung dieser Verfügungen verzichte.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozess-ordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.1.2 Die Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl. Art. 384 lit.cStPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 442; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 384 N 4). Bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich eröffnet werden, wird die Frist allerdings durch die Aushändigung der schriftlichen Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich2017, N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu beachten ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen Befehls nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.199N 4). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 4. Dezember 2018 und es wird die unmittelbare Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt. Zwar kann den Akten nicht ohne Weiteres entnommen werden, ob und wann dem Beschwerdeführer die schriftlichen Befehle und ein allfälliges Vollzugsprotokoll ausgehändigt wurden. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 14.Dezember 2018 in Bezug auf die meisten Rügen rechtzeitig eingereicht (vgl. aber E. 1.1.3 hernach), womit die Frage offen gelassen werden kann.
1.1.3 In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9c und 9e [zitiert: Guidon, in Basler Kommentar]; BGer6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E.4.2; AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E.1.2).
Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer replicando und dabei auch nur sinngemäss geltend machte, dass die Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem auf den angefochtenen schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen der Tatbestand des illegalen Glückspiels nicht erwähnt worden sei, erfolgte dies verspätet. Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach der polizeilichen Vorführung im Beisein seines Rechtsvertreters umgehend polizeilich einvernommen und ihm dabei auch das Betreiben von illegalen Glücksspielen vorgehalten wurde (Einvernahme vom 5. Dezember 2018 S. 7 ff.). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde fristgerecht handeln (vgl. Guidon, Basler Kommentar, Art. 396 StPO N 9c und 9e). Weil er im Zuge der Einvernahme mit allen Vorhalten konfrontiert wurde, konnte sich der Beschwerdeführer denn auch in voller Kenntnis der Tragweite mittels Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme wehren, womit er aus der fehlenden Begründung keinen Rechtsnachteil erlitt (vgl. KGer GR SK2 16 37 vom 2. Juni 2017 E. 2b und c, mit Hinweisen). Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl damit auch nicht zur Aufhebung der Verfügung geführt hätte (AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 3).
1.1.4 Zur vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie können die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2018.2019 (Haus- und Beschlagnahmebefehl betreffend Wohnort) und BES.2018.220 (Haus- und Beschlagnahmebefehl betreffend Arbeitsort) gemäss Art.30 StPO zusammengelegt bzw. vereint werden. Dies ist auch im Sinne des Beschwerdeführers, welcher die separaten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 4. Dezember 2018 im Rahmen einer Beschwerde mit der gleichen Begründung angefochten hat.
1.2
1.2.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5.Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E.3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon, a.a.O.,N244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E.4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon, a.a.O., N 245).
1.2.2
1.2.2.1 Beantragt wurden die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchungen und die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung. Die angefochtenen Hausdurchsuchungen waren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlte (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c. S.69; TPF 2004 34 E. 2.2; BStGer BB.2012.158 vom 7.Juni 2013 E. 1.2.1). Gemäss bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase nicht auf, da die von der Rechtsprechung dafür entwickelten vorgenannten Grundsätze (vgl. E. 1.2.1) offensichtlich nicht erfüllt seien (TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2). So sei die angefochtene Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bestehe an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse (TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E.2.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2). Da keine Zwangsmassnahmen mehr im Gange seien, könne auf Feststellungsanträge mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden. Den Betroffenen steht nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (BGer 1B_360/2013 vom 24.März 2013 E.2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). So könne die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden. Für separate Feststellungen bestehe in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14.Juni 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Dies gilt gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss 431 StPO, über welche im Endentscheid befunden wird (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E.1.3.2; hierzu auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 431 StPO N3b). Bei Wegfallen des Rechtsschutzinteresses für ein Eintreten auf eine Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung wird demgegenüber von einzelnen Stimmen im Schrifttum einzig verlangt, dass die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Zur Begründung wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Haftbeschwerdeverfahren verwiesen, wonach auf eine Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses einzutreten sei, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich ist (vgl. Keller, in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 244 StPO N. 16; hierzu auch AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4; jeweils mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beantragte neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchungen auch die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Beschlagnahmebefehle und verlangte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die StPO-Beschwerde ist gegen eine Beschlagnahme zulässig, soweit diesbezüglich nicht mit dem Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den Geheimnisschutz geltend gemacht, die Aufzeichnungen Gegenstände dürften nicht durchsucht beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78; Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, a.a.O., Art. 248 N 12; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom 20. August 2019 E. 1.3).
1.2.2.2 Da vorliegend auch die Beschlagnahmen angefochten wurden und sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren nicht auf den Geheimnisschutz als solchen berufen hat, womit die Beschwerde auch nicht vom Siegelungsverfahren verdrängt wurde, hätte nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zumindest in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände auf die Beschwerde eingetreten werden und damit auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung geprüft werden müssen. Nicht eingetreten werden müssen hätte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demgegenüber auf das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 431 StPO, da darüber im Endentscheid - namentlich im Zusammenhang mit einer Einstellung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung in einem Urteil über materielle Straffragen - zu befinden ist (vgl. AGE BES.2019.141 vom 29.August 2019 E. 1.3.2, BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 5, HB.2013.32 vom 30. Juli 2013 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen).
1.2.3 Wie erwähnt, führt der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2). Aus den Akten erhellt, dass das Rechtsschutzinteresse mit Abschluss der Verfahren vorliegend auch in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände obsolet wurde. Mit Verfügungen vom 28. August 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend einfache Körperverletzung und Diebstahl zum Nachteil des C__, begangen am 15.September 2018, und betreffend einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des D__, begangen am 30.Oktober2018, mangels Beweises des Tatbestandes bzw. wegen Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Mit Strafbescheid der ESBK vom 27. August 2019 wurde der Beschwerdeführer der Durchführung und Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und die ESBK haben dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände im Rahmen dieser Entscheide zurückgegeben. Zudem wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.August 2018 die Anwaltskosten entschädigt und wurde ihm eine Genugtuung ausgerichtet. Mit Eingabe vom 10.September 2019 hält der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fest, dass er auf eine Anfechtung dieser Verfügungen verzichte. Er macht lediglich geltend, dass zur Beurteilung der Kostenfolge im Grundsatz noch über die Rechtmässigkeit der Beschwerden zu befinden sei. Damit bringt er implizit zum Ausdruck, dass die Beschwerde auch für ihn inzwischen gegenstandslos geworden sei. Er nimmt mithin von seinem ursprünglichen Feststellungsinteresse Abstand und will die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen nur noch im Kontext der Kostenverteilung der vorliegenden Beschwerde geprüft haben, womit er sich zu Recht mit einer summarischen Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs entsprechenden den nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.1 ff.) begnügt. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche eine weitergehende Beurteilung der Beschwerde trotz zwischenzeitlichen Wegfalls der Betroffenheit erheischen.
1.3 Nach dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird.
2.
2.1 Gemäss Art.428 Abs.1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht. Soweit auf die Beschwerde betreffend die Frage der hinreichenden Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls und im Hinblick auf das Gesuch um Entschädigung von Anfang an gar nicht hätte eingetreten werden können, ist der Beschwerdeführer zweifelsohne unterliegend. Hingegen regelt die StPO nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es - wie der Beschwerdeführer offenbar selber erkannt hat, indem er eine Überprüfung einzig zur Behandlung der Kostenfolge wohl im Grundsatz postuliert - bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden haben muss (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2018.22 vom 5.Dezember 2019 E.2.1, mit Hinweisen).
2.2 Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sind Zwangsmassnahmen, die nach Art.197 Abs.1 StPO nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit.a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit.b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE141 IV 87 E.1.3.1 S.90, mit Hinweisen). Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme sind gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen. Gemäss Art.244 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Eine solche Einwilligung ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren zu beschlagnahmende Gegenstände Vermögenswerte vorhanden sind Straftaten begangen werden. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson können nach Art.263 Abs.1 StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben einzuziehen sind (vgl. statt vieler AGE BES.2019.78 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.1).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, dass den angefochtenen Massnahmen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde lag. Die Staatsanwaltschaft stütze sich lediglich auf eine Behauptung eines Anzeigestellers, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Elektroschockgeräts sei. Die Vorwürfe stammten von einem verärgerten Gast der Bar des Beschwerdeführers, bei welchem Verdachtsmomente auf ein bestehendes Alkoholproblem vorliegen würden.
Der Tatverdacht - das heisst die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, und eine bestimmte Person sei der Täter - muss sich aus den konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.197 StPO N7; AGE BES.2014.47 vom 8.Mai 2014 E.3.3.1). Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.2.1). Insbesondere kann es zu Beginn und im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGer 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 5.5; AGE BES.2012.102 vom 2. April 2013 E. 2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Erachtet die Staatsanwaltschaft einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in "dubio pro duriore" weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, Anklage zu erheben respektive einen Strafbefehl zu erlassen und zwar selbst dann, wenn das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangen kann (vgl. statt vieler BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
C____ warf dem Beschwerdeführer vor, ihn in seiner Bar verletzt zu haben. Der Anzeigesteller hat den Vorfall sowohl gegenüber den Ärzten, welche ihn nach dem Vorfall aufgrund einer Alkoholintoxikation behandelten, als auch gegenüber der Polizei mehrfach beschrieben. Dabei machte er insbesondere geltend, dass er in der Nierengegend mit einem Elektroschockgerät verletzt worden sei (vgl. die Protokolle der Einvernahmen der Auskunftsperson vom 10. Oktober und 22.November 2018; Austrittsberichte des Universitätsspitals Basel vom 17.und 23. September 2018; Polizeirapport vom 23. September 2018). Der Anzeigesteller schien zwar ein Alkoholproblem zu haben und sich auch anderweitig immer wieder zu verletzen, was aber nichts daran ändert, dass seine Aussagen im Kerngeschehen gleichbleibend und nicht unglaubhaft waren (vgl. Vorakten Zur Sache SW.2018.031836). Ebenso war ein Tatverdacht bezüglich Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D____ im Zeitpunkt seiner Strafanzeige gegeben. So erscheinen die entsprechenden Darlegungen von D____ während der polizeilichen Einvernahme insgesamt als stimmig (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 20. November 2018 S. 2 ff.). Nebst den eigenen, äusserst ausführlichen Depositionen von D____ gibt es ein ärztliches Attest und es wurden zwei Auskunftspersonen befragt, welche den Vorfall bestätigen konnten. Schliesslich hat D____ gegenüber der Polizei auch plausible Hinweise gegeben, dass in der Bar E____ illegal Glücksspiele durchgeführt wurden (vgl. Vorakten Zur Sache SW.2018.028754). Daraus erhellt, dass die Annahme des Tatverdachts betreffend Körperverletzung und Drohung einerseits als auch betreffend Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz andererseits im Zeitpunkt der angefochtenen Massnahmen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vertretbar war. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gilt dies umso mehr, als die ESBK inzwischen einen Entscheid gefällt hat, welcher offenbar auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wird. Eine Nichtanhandnahme der Strafanzeigen hätte unter den genannten Umständen gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verstossen.
2.3.2 Der Beschwerdeführer hat weiter die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Frage gestellt. Diesbezüglich führte er im Wesentlichen an, dass es gemäss den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen um eine mögliche Drohung und Körperverletzung gegangen sei. Das grosse Polizeiaufgebot und die Schwere des Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers seien dabei in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieser Straftaten und zum entsprechenden Tatverdacht gestanden. Angesichts der erwarteten geringen Strafe habe es an der erforderlichen vernünftigen Relation zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung ermangelt. Ohne Rücksicht auf mögliche geschäftliche Folgen seien die Beschlagnahme von Computern, Laptops und iPads vorgenommen worden, obwohl diese in keiner Weise mit den vorgeworfenen Delikten einem Elektroschockgerät in Zusammenhang gestanden seien. Ferner seien beim Beschwerdeführer sämtliche Räumlichkeiten akribisch durchsucht worden, obwohl ein Grossteil der Stellen gar nicht für einen Aufbewahrungsort eines Elektroschockgeräts geeignet gewesen wären, auch weil die durchsuchten Orte im Verhältnis dafür viel zu klein wären und gar kein geeignetes Versteck darstellten. Schliesslich habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, mildere Massnahmen anzuordnen.
Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann auch eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art.197 Abs.1 lit.c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art.267 Abs.1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6.Dezember 2013 E.2.1). Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2015 E.3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4).
Dem Beschwerdeführer ist damit entgegenzuhalten, dass die Hausdurchsuchungen sowie die Beschlagnahmen in Bezug auf die Verdachtslage, angesichts der damit zusammenhängenden Sachverhaltsoptionen, grundsätzlich gerechtfertigt waren. Das konkrete Vorgehen - Vorführbefehl mit gleichzeitiger Hausdurchsuchung am Wohnort und Arbeitsort - war angesichts der Mehrzahl von Anzeigen wegen körperlicher Gewalt, das eine mal mit einer illegalen Waffe (Elektroschockgerät) und das andere Mal verbunden mit einer Drohung im Zusammenhang mit ebenfalls deliktischem Verhalten (illegales Glücksspiel) verhältnismässig. Auch die Art des Polizeieinsatzes und das konkrete Vorgehen beim Öffnen des Tresors erscheinen aufgrund des Rapportes zur Hausdurchsuchung nachvollziehbar. Es war bekannt, dass der Beschwerdeführer Waffen besitzt. Diese waren unabhängig von der Frage, ob er sie legal besitzt nicht, beim Polizeieinsatz am morgen früh eine Gefahr. Der Beschwerdeführer hatte sich zudem offenbar geweigert, den Code des Tresors bekannt zu geben, so dass er diesen selber öffnen konnte. Dass in einem solchen Moment eine grosse Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer eine Waffe behändigt und einsetzt, ist evident. Die Verhältnismässigkeit einer strafprozessualen Massnahme bedeutet nicht, dass die Polizei das Risiko von Personengefährdungen eingehen muss. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht moniert, ist ihm schliesslich entgegenzuhalten, dass nicht verlangt werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden die entsprechenden Gegenstände umgehend zurückgeben. Den Ermittlungsbehörden ist auch im Lichte des Beschleunigungsgebots zur Spiegelung und Auswertung von Datenträgern ein gewisser Zeitraum zuzugestehen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht substantiiert, ob und inwiefern ihm durch die angeblich verspätete Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände ein Nachteil entstanden ist. Der Beschwerde wäre nach dem Gesagten auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden gewesen.
2.4 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden wäre, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1000. zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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