Zusammenfassung des Urteils BES.2018.165 (AG.2019.275): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Kantonspolizei Basel-Stadt, wurde beschuldigt, einen Polizeieinsatz gestört zu haben. Er beanstandete die Gewährung von Akteneinsicht an die Kantonspolizei durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass seine privaten Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Gericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt war, die Akteneinsicht zu gewähren, da die Kantonspolizei ein berechtigtes Interesse an den Ermittlungsergebnissen hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2018.165 (AG.2019.275) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.03.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 101 Abs. 2 StPO |
Schlagwörter: | Kanton; Kantons; Kantonspolizei; Staatsanwaltschaft; Akten; Polizei; Verfahren; Interesse; Basel; Akteneinsicht; Interessen; Einsicht; Einvernahme; Gehör; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfahrens; Basel-Stadt; Polizeieinsatz; Einvernahmeprotokoll; Prozess; Behörde; Gehörs; Autobahn; Einsatz; Arbeitgeber |
Rechtsnorm: | Art. 101 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 96 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schmid, Jositsch, Praxis zur Strafprozessordnung, Art. 101 OR, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2018.165
ENTSCHEID
vom 25. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2018
betreffend Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) ist Angehöriger der Kantonspolizei Basel-Stadt. Gegen ihn wurde ein strafrechtliches und ein personalrechtliches Verfahren eröffnet, weil er am 3. Mai 2018 mit seinem Privatauto auf der Autobahn einen Einsatz der Kantonspolizei Basel-Stadt - seiner Arbeitgeberin - gestört haben soll. Die Kantonspolizei verfolgte mit mehreren zivilen Fahrzeugen auf der Autobahn ein Täterfahrzeug. Dabei sei den Beamten aufgefallen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Mitfahrern in seinem Auto in der Nähe des Polizeikonvois gefahren sei und mehrmals die Spur gewechselt habe. Er habe immer wieder mit dem Finger auf die involvierten zivilen Polizeifahrzeuge gezeigt, sei von den diensthabenden Beamten als potentielles Mittäterfahrzeug eingestuft worden und habe dadurch den Polizeieinsatz erschwert.
Ausgangspunkt des Strafverfahrens bildete das Schreiben des polizeilichen Einsatzleiters vom 7. Mai 2018. Per 14. Juni 2018 leitete die Kantonspolizei ein personalrechtliches Verfahren ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte der Kommandant der Kantonspolizei die Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm mit Schreiben vom 26. Juni 2018 eine Kopie des Einvernahmeprotokolls zu.
Mit Schreiben an den Verteidiger vom 18. September 2018 bestätigte die Staatsanwaltschaft auf dessen Anfrage, dass der Kommandant der Kantonspolizei Basel-Stadt zum Zwecke der Bearbeitung des personalrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art.101 Abs.2 der Strafprozessordnung Akteneinsicht genommen habe.
Mit Beschwerde vom 19. September 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft dem Polizeikommandanten zu Unrecht Akteneinsicht gewährt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 25.September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 repliziert.
Im späteren Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018 eingestellt. Über den Fortgang des personalrechtlichen Verfahrens ist nichts Weiteres bekannt geworden.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs.1 lit.b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), das nach Art.393 Abs.2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter im Strafverfahren durch die behauptete Gehörs- und sinngemäss auch Persönlichkeitsverletzung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art.382 Abs.1 StPO). Die Beschwerde richtet sich gegen die Einsichtsgewährung vom 26. Juli 2018 (Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Polizeikommandanten), die gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 mitgeteilt wurde. Auf die am Folgetag rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Akteneinsicht sei dem Polizeikommando ohne Vornahme einer Abwägung der öffentlichen privaten Interessen gewährt worden. Die Staatsanwaltschaft hätte dem Beschwerdeführer vorher die Möglichkeit geben müssen, zum Einsichtsgesuch der Kantonspolizei Stellung zu nehmen, um seinen Standpunkt darzulegen. Die Akteneinsicht habe schwerwiegende Konsequenzen für ihn, weil er in den Innendienst versetzt worden sei, dadurch die Inkonvenienzentschädigungen von ca. CHF 500.- pro Monat verliere und überdies sein Ruf leide, weil im Korps bekannt werde, dass ein Verfahren gegen ihn laufe. Die Kantonspolizei als Arbeitgeberin sei nicht Teil der Strafverfolgungsbehörde, daher hätte ihr keine Akteneinsicht gewährt werden dürfen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe dem Polizeikommando die Akteneinsicht auf dessen Gesuch vom 14. Juni 2018 mit Schreiben vom 26. Juli 2018 gewährt. Das Verfahren sei mehr als einen Monat später, am 27. August 2018, an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten worden. Die Interessenabwägung habe zum Ergebnis geführt, dass das Interesse der Kantonspolizei Basel-Stadt als Arbeitgeberin höher zu gewichten sei als dasjenige des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung des Inhalts der fraglichen Einvernahme, denn es gehe um die Glaubwürdigkeit des Staates und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gemeinwesen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist in seinem rechtlichen Gehör vorliegend doppelt betroffen. Als Adressat einer personalrechtlichen Massnahme stellt sich im entsprechenden Verwaltungsverfahren die Frage, ob das Einvernahmeprotokoll des Strafverfahrens als Beweismittel beigezogen werden darf und auf welche Weise ihm diesbez .lich das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Diese Frage ist im verwaltungsrechtlichen (personalrechtlichen) Verfahren zu beantworten. Dazu ist nur eines klarzustellen: Die Behauptung des Verteidigers, es handle sich bei einem Verfahren nach dem Personalrecht des Kantons Basel-Stadt, nicht um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, ist nicht nachvollziehbar (vgl. §40 Personalgesetz, SG162.100). Im Weiteren hat sich das strafrechtliche Beschwerdegericht dazu nicht zu äussern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist es, ob die Kantonspolizei das Einvernahmeprotokoll aus strafprozessualer Sicht einsehen durfte.
3.2 Gemäss Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung (BV, SR101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Strafprozess haben die Strafbehörden nach Art.3 Abs.2 lit.c StPO allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst gemäss Art.107 Abs.1 StPO unter anderem das Recht der Parteien, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Zur Akteneinsicht im Strafprozess sind nach Art.101 StPO neben den eigentlichen Parteien auch andere Behörden und Dritte befugt, wobei die Einsicht durch andere Behörden und Dritte von einer Interessenabwägung abhängig gemacht wird (Abs.2 und 3). Diese Interessenwägung setzt nach Einschätzung in der Literatur allenfalls die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs voraus, wenn Geheimhaltungsinteressen tangiert sind (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 101 N 19, zu Abs. 3). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gehörsanspruch keinen Automatismus der Anhörung im Vorfeld der Akteneinsicht beinhaltet. Dies ergibt sich zum einen aus der Strafprozessordnung, die den Zeitpunkt der Gehörsgewährung (vorgängig nachträglich) weder in Art. 101 noch in Art 107 StPO ausdrücklich regelt. Zum anderen steht dies auch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach bezüglich des Zeitpunktes eine Variabilität besteht. Die Vorgängigkeit der Gehörsgewährung ist nicht zwingend; je nach den konkreten Erfordernissen kann eine nachträgliche Mitteilung bzw. Äusserungsmöglichkeit ausreichen (vgl. Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art.29 N43, 45). Die Strafprozessordnung gewährt das Einsichtsrecht der Behörden nach Art. 101 Abs. 2 StPO in sehr weitgehender Weise (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Auflage, Zürich 2013, N 627). Zudem erlaubt Art.96 Abs.1 StPO die Bekanntgabe von Personendaten auch zu Handen anderer hängiger Verfahren; diese Bestimmung erfährt in der Rechtsprechung eine extensive Auslegung (BGer6B_91/2018 vom 27.Dezember 2018 E.1.3).
3.3 Was zunächst den zeitlichen Ablauf der Akteneinsicht angeht, so erweisen sich die Angaben der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Verfahrensakten als zutreffend. Das Polizeikommando ersuchte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 um Einsicht in das Einvernahmeprotokoll. Mehr als einen Monat später bewilligte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch mit Schreiben vom 26. Juli 2018. Nach einem weiteren Monat ging das Strafverfahren an den Kanton Basel-Landschaft über (Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. August 2018).
Bei der Akteneinsicht handelte die Kantonspolizei nach vorinstanzlicher Ansicht in ihrer Eigenschaft als andere Behörde im Sinne von Art.101 Abs.2 StPO, weshalb die Einsichtnahme eine Interessenabwägung voraussetzt. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, sie habe die Einsicht infolge überwiegender Interessen der einsehenden Behörde bewilligt.
Für die Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung ist zunächst wesentlich, dass die Kantonspolizei die Interessen der Öffentlichkeit vertritt, dass Angehörige der Polizei ihrerseits keine Delikte begehen und allfällige Verfehlungen sorgfältig aufgeklärt werden. Damit hängt - verglichen mit anderen denkbaren Fällen der Einsichtnahme anderer Behörden - die Besonderheit zusammen, dass die Kantonspolizei nicht eine völlig unbeteiligte Behörde ist, sondern eine von der vorgeworfenen Handlung direkt betroffene Behörde: Es war ihr eigener Einsatz vom 3. Mai 2018, in den der Beschwerdeführer - so der Vorwurf - störend eingegriffen habe. Der dem Strafverfahren zugrundeliegende Vorwurf weist demnach einen offensichtlichen Konnex zu einem konkreten Einsatz der Kantonspolizei auf.
Die Kantonspolizei geht gegen den Beschwerdeführer also nicht nur vor, weil er ihr eigener Angestellter ist und in irgendeiner Weise strafrechtlich auffällig wurde, sondern weil sich die vorgeworfene Handlung gerade gegen die Kantonspolizei selber richtete. Unter diesen Umständen vertritt die Kantonspolizei nicht nur das öffentliche Interesse, durch personalrechtliche Aufklärung allfälliger Unregelmässigkeiten die Integrität ihrer Mitarbeiter sicherzustellen. Sie hat auch ein ureigenes Interesse an der Kenntnisnahme der Ermittlungsergebnisse, da sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers während eines gefährlichen Polizeieinsatzes gestört sah. Der damalige Einsatz auf der Autobahn bedeutete, gemäss Beschreibung in den Akten, die Verfolgung eines verdächtigen Fahrzeuges durch eine polizeiliche Observations- und eine Sondereinheit im Zusammenhang mit dem Verdacht des bewaffneten Raubüberfalls. Unter diesen Umständen besteht ein doppeltes Interesse an der Einsicht der Kantonspolizei in das Einvernahmeprotokoll: Rückblickend zur Kenntnisnahme der Ermittlungsstandes des zur Anzeige gebrachten Vorfalls anlässlich eines Polizeieinsatzes, vorausblickend zur Klärung allfälliger personeller Konsequenzen, da der Urheber des Vorfalls dem eigenen Polizeikorps angehört.
3.4 Gemäss Art.101 Abs.2 StPO war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die privaten Interessen des Beschwerdeführers abzuklären und in der Interessenabklärung zu berücksichtigen. Dazu ist zunächst das im Einsichtsgesuch bezeichnete Aktenstück zu würdigen, nämlich das Protokoll der strafprozessualen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018. Das Thema der Einvernahme wird auf Seite 2 des Einvernahmeprotokolls klar umschrieben:
Vorhalt:
Sie werden beschuldigt, sich am Donnerstag, 3. Mai 2018, am frühen Nachmittag auf der Autobahn A2/A22 (Fahrtrichtung Luzern/Bern/Zürich und Verzweigung Liestal) der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauchs sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht zu haben.
Antwort:
Nehme ich zur Kenntnis.
Vorhalt:
Ihnen wird vorgeworfen, auf der Autobahn A2, Bereich Ausfahrt Liestal als Lenker des PWs [...], festgestellt zu haben, dass eine gezielte Aktion der Kantonspolizei Basel-Stadt durchgeführt wurde (stoppen eines Täterfahrzeugs). Sie erkannten auf der Autobahn zivile Polizeifahrzeuge des MEK [...] (Observation) sowie der SE [...] (Intervention) und erkannten, dass eine Aktion am Laufen war. Ihnen wird vorgeworfen, diese Aktion durch Ihr Verhalten ernsthaft gefährdet zu haben.
Antwort:
Ok.
Alle weiteren Fragen und Vorhalte bezogen sich auf den genannten Polizeieinsatz. Die Befragung verläuft Schritt für Schritt entlang den Einzelelementen dieses konkreten Vorfalls. Dabei wird dem Beschwerdeführer auch eine persönliche Frage gestellt (Einvernahmeprotokoll S.6):
Frage:
Sie waren zur Zeit des Vorfalles, 03. Mai 2018, arbeitsunfähig. Möchten Sie Aussagen darüber machen, woran Sie litten?
Antwort:
Das möchte ich an dieser Stelle nicht beantworten.
Zunächst ist festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll keine persönlichkeitsrelevanten Angaben zur Gesundheit des Beschwerdeführers enthält, da dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch machte. Im Übrigen besteht auch in diesem Punkt ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem konkreten Polizeieinsatz und der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Es leuchtet ein, dass der Tatvorwurf in einem anderen Licht erscheint, wenn der Kollege, der anlässlich eines gefährlichen Einsatzes ausserhalb seiner Dienstzeit auftritt, auch arbeitsunfähig gemeldet ist. Diese Frage ist für die Beurteilung des Vorwurfs wesentlich. Sodann gehört es auch zum Wissen der Kantonspolizei als Arbeitgeberin, wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig gemeldet ist. Diesbezüglich hätte die Kantonspolizei durch die Akteneinsicht nur erfahren können, was sie als Arbeitgeberin ohnehin schon wusste.
Alle zur Einsicht freigegebenen Angaben beziehen sich also unmittelbar auf den Polizeieinsatz vom 3. Mai 2018. Es bestehen gewichtige öffentliche Interessen daran, dass die Kantonspolizei die Ergebnisse der Untersuchung betreffend ihren eigenen Polizeieinsatz einsehen kann. Das Verhalten eines Polizeiangehörigen, welches eine Strafuntersuchung auslöst, ist auch für seine berufliche Funktion relevant, weshalb die Informationsinteressen der Kantonspolizei deutlich überwiegen. Wie aus dem Schreiben des Kommandanten der Kantonspolizei vom 14. Juni 2018 hervorgeht, das der Beschwerdeführer selber einreichte, ist der Beschwerdeführer als Korpsangehöriger sogar verpflichtet, der Kantonspolizei Kopien von Vorladungen, Strafbefehlen und Urteilen zukommen zu lassen. Diese Pflicht beruht auf den Interessen der Öffentlichkeit, dass Angehörige der Polizei- und Strafbehörden ihrerseits keine Delikte begehen.
3.5 Aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2018 betreffend Entsiegelungsgesuch ergibt sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht ein fehlender Tatverdacht, sondern ein fehlender Deliktskonnex zwischen der zur Entsiegelung beantragten Beweismittel und dem vorgeworfenen Delikt der Hinderung einer Amtshandlung. Die beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers, mit denen er möglicherweise den Polizeieinsatz fotografierte filmte, als die vorgeworfene Hinderung bereits abgeschlossen war, durften nicht eingesehen werden. Demgegenüber hat das Zwangsmassnahmengericht beim damaligen Verfahrensstand den Tatverdacht betreffend Hinderung einer Amtshandlung bejaht.
Dass das Strafverfahren dereinst eingestellt werden würde, war im Zeitpunkt der Bewilligung des Einsichtsgesuchs am 26. Juli 2018 nicht bekannt. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte mehr als vier Monate später mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018. Aus der strafrechtlichen Entlastung kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass auch die personalrechtlichen Vorwürfe vom Tisch sind; auf das personalrechtliche Verfahren ist vorliegend nicht weiter einzugehen. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 zum Entsiegelungsgesuch bereits eingehend dargelegt, warum er sich seiner Meinung nicht strafrechtlich relevant verhalten habe. Diese Stellungnahme war der Staatsanwaltschaft bekannt, als sie rund einen Monat mit der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährte.
Insgesamt war die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art.101 Abs.2 und Art. 96 Abs.1 StPO befugt, Akten an den Arbeitgeber herauszugeben.
3.6 Was schliesslich die gerügte Gehörsverletzung angeht, so ergibt sich aus der Würdigung des Einvernahmeprotokolls, dass sich die Interessen des Beschwerdeführers vollumfänglich aus dem bezeichneten Aktenstück ermitteln lassen. Im konkreten Fall bestand keine Gefahr, dass die Kantonspolizei schützenswerte persönliche Angaben des Beschwerdeführers erfahren hätte, die nicht in engem und direktem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Störung des Polizeieinsatzes gestanden hätten. Bei dieser Ausgangslage durfte die Staatsanwaltschaft auf eine vorgängige Anhörung verzichten (hiervor E. 3.2). Dies entspricht auch der insoweit vergleichbaren Praxis der Akteneinsicht durch Verfahrensparteien, die regelmässig nicht von einer wechselseitigen Anhörung abhängig gemacht wird. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinerseits Akteneinsicht nehmen und seinen Standpunkt im Strafverfahren darlegen konnte. Die Gehörsrüge erweist sich daher als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.- (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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