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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.16 (AG.2018.459)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.16 (AG.2018.459) vom 19.06.2018 (BS)
Datum:19.06.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Antrag der Strafvollzugsbehörde vom 16. März 2017 betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug sowie Anordnung einer stationären Suchtbehandlung unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 387 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 56 StGB ; Art. 60 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 63a StGB ; Art. 63b StGB ; Art. 87 StGB ; Art. 95 StGB ;
Referenz BGE:134 IV 246; 141 IV 369; 141 IV 396; 143 IV 1;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BES.2018.16


ENTSCHEID


vom 19. Juni 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Parteien


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Amt für Justizvollzug,

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerdegegner

Spiegelgasse12, 4001Basel

Gegenstand


Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 11. Oktober 2017


betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug sowie Anordnung einer stationären Suchtbehandlung unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe



Sachverhalt


Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Januar 2015 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchter Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013 - verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./13. Dezember 2012 sowie der Haft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 8. April 2013), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- und einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Darüber hinaus wurde, in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2013, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine ambulante Suchtbehandlung des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs angeordnet.


Mit Entscheid des Amts für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Strafvollzugsbehörde) vom 29. März 2016 wurde der Beschwerdeführer per 22. April 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer Reststrafe von 576 Tagen. Für die Dauer der Probezeit (bis 19. November 2017) wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Alkohol- und Drogenabstinenz nach den Vorgaben der Bewährungshilfe Basel-Stadt mittels Urinproben und Haaranalysen kontrollieren zu lassen und sich - auf eigene Kosten - weiterhin der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB zu unterziehen.


Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 gewährte die Strafvollzugsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend ihre Absicht, die ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ihrer Fortführung gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB aufzuheben und dem Strafgericht gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB zu beantragen. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ungenutzt verstreichen.


Am 16. März 2017 hob die Strafvollzugsbehörde in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim Strafgericht die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug, wobei der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben und eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen sei. Das Strafgericht führte am 11. Oktober 2017 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Strafvollzugsbehörde anschloss.


Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 widerrief das Strafdreiergericht die am 22. April 2016 verfügte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers und ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug an (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 63b Abs. 5 und Art.57 Abs. 2 StGB ordnete es unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB an (Ziff. 2). Auf die Erhebung einer Beschlussgebühr wurde verzichtet (Ziff. 3) und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers aus der Strafgerichtskasse entschädigt (Ziff. 4).


Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer beantragt, in Abänderung von Ziff. 2 des Beschlusses des Strafdreiergerichts sei keine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB, sondern - unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe - eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei der Beschwerdeentscheid auf Art. 95 Abs. 5 StGB, eventualiter auf Art. 63 Abs. 5 StGB zu stützen sei. Im Übrigen sei der Beschluss des Strafgerichts zu bestätigen. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Beschwerdegerichts beantragt. Die Strafvollzugbehörde hat sich am 27.Februar 2018 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, Verzicht auf Einholung eines neuen Gutachtens und Absehen von einer mündlichen Verhandlung vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hat der Verfahrensleiter eine mündliche Verhandlung angeordnet und verfügt, dass ein Gutachten eingeholt werde, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, dass im Falle eines unentschuldigtem Nichterscheinens zum Begutachtungsgespräch ein Aktengutachten erstellt werde. Am 5.März 2018 ist den Parteien der Entwurf des Gutachtensauftrags zugestellt und Gelegenheit gegeben worden, sich zur vorgesehenen Gutachtensperson zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Mit Eingaben vom 15. März 2018 hat die Strafvollzugsbehörde Ergänzungsfragen an die Gutachtensperson gestellt, welche den Gutachtern mit der Bitte um Beantwortung im Rahmen des Gutachtens weitergeleitet worden sind. Am 1. Juni 2018 ist (vorab per E-Mail) das psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 31. Mai 2018 beim Gericht eingegangen und an die Parteien weitergeleitet worden.


In der Verhandlung des Appellationsgericht vom 19. Juni 2013 ist der Beschwerdeführer befragt worden und sind sein Verteidiger sowie der Vertreter der Strafvollzugsbehörde, [...], zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Strafvollzugsbehörde hatte mit Entscheid vom 29. März 2016 den Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm gemäss Art. 87 Abs.2 StGB für die Dauer der Probezeit (bis 19. November 2017) u.a. die Weisung erteilt, sich - auf eigene Kosten - weiterhin der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB zu unterziehen (Akten S. 126). Am 16. März 2017 hob die Strafvollzugsbehörde in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim Strafgericht die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug, wobei der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben und eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen sei. Das Strafgericht war gemäss Art. 363 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zum Entscheid über diesen Antrag zuständig.


1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträglich Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2016.91 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lie­ber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. d des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.3 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art.382 Abs.1StPO). Auf die nach Art.396 Abs.1StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art.397StPO.


1.4 Beschwerden werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheides Rechnung zu tragen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug, kombiniert mit der Anordnung einer stationären Therapie, stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. In einem solchen Verfahren sind regelmässig Tatsachenfragen zu prüfen und zu beurteilen, die beispielsweise die Prognose über die Behandlungsfähigkeit sowie die Gefährlichkeit betreffen, weshalb ein persönlicher Eindruck zentral ist. Es ist daher in einem solchen Fall in aller Regel eine mündliche Verhandlung duchzuführen (BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4, 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E.4.2). Im vorliegenden Fall hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 28. Februar 2018 dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verfügt, welche am 19. Juni 2018 stattgefunden hat.


1.5 Mit der Beschwerde nicht angefochten worden und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Ziff. 1 des Beschlusses des Strafgerichts vom 11. Oktober 2017, mit dem die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug widerrufen und dessen Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet wurde. Ebenfalls nicht angefochten sind Ziff. 3 und 4 des Beschlusses (Verzicht auf die Erhebung einer Beschlussgebühr und Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger). Angefochten wurde lediglich Ziff. 2 des Beschlusses, wonach unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art.60 Abs. 1 StGB angeordnet worden ist. Der Beschwerdeführer beantragt, stattdessen - ebenfalls unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe - (wieder) eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.


1.6 Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht namentlich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ergibt sich, dass Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB - Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB - ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen sind. Blosse Berichte des Therapeuten genügen nicht. Wie bei der ursprünglichen Anordnung einer stationären Massnahme sind bei einem Abänderungsentscheid sämtliche Voraussetzungen der Massnahme einer näheren Prüfung zu unterziehen (BGE 134 IV 246 E.4.2 und 4.3 S. 253 f.; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 63b N 17). Auf frühere Gutachten kann nur abgestellt werden, wenn diese ausreichend aktuell und aussagekräftig sind. Zur Beantwortung dieser Frage ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E.4.3 S. 254, 128 IV 241 E.3.4; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N. 67 ff. und Art. 63b StGB N. 4).


Die Vorinstanz hat auf die Einholung eines neuen Gutachtens verzichtet und auf das Gutachten vom 19. September 2013 abgestellt. Dies war angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren selbst eine stationäre Suchtbehandlung befürwortete, vertretbar. Nachdem er nun aber seine diesbezügliche Meinung geändert hat, musste zwingend ein aktuelles Gutachten eingeholt werden, haben sich doch die Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers seit der Erstellung des früheren Gutachtens vor fast fünf Jahren wesentlich geändert und muss die seitherige Entwicklung in den Entscheid betreffend Art der Massnahme einfliessen. Es ist daher beim Entscheid über die Art der Massnahme auf das vom Verfahrensleiter eingeholte aktuelle Gutachten vom 31. Mai 2018 abzustellen. Bei dessen Würdigung ist das Gericht zwar grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.).


2.

2.1 Stellt die Vollzugsbehörde die Fortführung einer ambulanten Behandlung als aussichtslos ein (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB), obliegt es dem Gericht zu entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB).


2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es solle keine stationäre, sondern wieder eine ambulante Suchbehandlung nach Art.63 Abs.1 StGB angeordnet werden. Diese Möglichkeit sieht Art.63b StGB nach seinem Wortlaut nicht vor. Nachdem das Bundesgericht noch in BGE 134 IV 246 E.3.4 unter Hinweis auf diesen Wortlaut die Auffassung vertreten hatte, in den Fällen, in denen eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs als aussichtslos aufgehoben worden sei, komme gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB neben der Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Strafe allein die Anordnung einer stationären Massnahme, nicht aber eine weitere ambulante Massnahme in Betracht, hat es seine diesbezügliche Rechtsprechung mit dem BGE 143 IV 1 vom 28. November 2017 geändert. Es hat nun erkannt, seine frühere Auffassung widerspreche dem Grundsatz des Massnahmenrechts, wonach Massnahmen flexibel, einzelfall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden sollen. Es gelte das Prinzip der Austauschbarkeit. Der Umstand, dass eine ambulante Therapie nicht die erhoffte Wirkung zeige und als aussichtslos eingestuft werde, müsse keineswegs bedeuten, dass sich eine andere ambulante Therapie ebenfalls als nicht zielführend erweisen werde. Auch nach dem Grundsatz a maiore ad minus müsse es möglich sein, anstelle einer stationären Massnahme eine (weitere) ambulante Massnahme anzuordnen (BGE 143 IV 1 E.5.4 S.4; vgl. auch Schwarzen-egger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage 2018, S.286; Heer, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 592, 604). Dem ist zuzustimmen.


2.3 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob anstelle einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB eine (weitere) ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen ist.


3.

3.1 Dem Entscheid der Strafvollzugsbehörde vom 16. März 2017, die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben und beim Strafgericht die Rückversetzung in den Strafvollzug zu beantragen, lag der Umstand zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ambulanten Behandlung wiederholt Drogen konsumierte, sich sein psychischer Zustand verschlechterte und er weder die Termine bei der Bewährungshilfe noch diejenigen bei der Suchthilfe regelmässig wahrnahm. Anlässlich der Verhandlung des Strafgerichts vom 11. Oktober 2017 beantragten die Strafvollzugsbehörde und der Beschwerdeführer übereinstimmend die Anordnung einer stationären Suchbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Reststrafe. Erst nach Erhalt des entsprechenden Beschlusses des Strafgerichts änderte der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Meinung und erhob folglich Beschwerde. Wie die Strafvollzugsbehörde in ihrer Beschwerdeantwort vom 27.Februar 2018 (act. 5) mitteilte, hatte sie - da der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt - bereits am 15. Januar 2018 bei der Massnahmenvollzugsanstalt St. Johannsen in Le Landeron ein Aufnahmegesuch für den Beschwerdeführer gestellt (act. 6). Diese habe sich zur Aufnahme des Beschwerdeführers im Juni, spätestens Juli 2018, bereit erklärt (act. 5 S. 2). In der Folge lud die Strafvollzugsbehörde den Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl vom 7.März 2018 zum Massnahmenantritt im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt am 29. März 2018 vor (act. 8). Mit Verfügung vom 8. März 2018 erkannte der Verfahrensleiter der Beschwerde in Anwendung von Art. 387 StPO die aufschiebende Wirkung zu, worauf die Strafvollzugsbehörde mit Schreiben vom 14. März 2018 den Vollzugsbefehl vom 7. März 2018 widerrief (act.10).


3.2 Da vor der Vorinstanz wie erwähnt beide Parteien den Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung beantragt hatten, hat die Vorinstanz nicht geprüft, ob stattdessen allenfalls eine (weitere) ambulante Suchbehandlung angezeigt wäre. Diese Frage stellt sich erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren, da die Motivation des Beschwerdeführers für eine stationäre Suchttherapie inzwischen nicht mehr vorhanden ist. Der Beschwerdeführer begründet das einerseits mit dem Umstand, dass das eine Massnahme wäre, bei der - gerade auch aufgrund seiner neu diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung - das Risiko bestünde, dass sie sehr lange dauern würde, viel länger als die dafür aufgeschobene Reststrafe. Dieses Risiko wolle er nicht eingehen. Das wäre auch unverhältnismässig, nachdem er jetzt schon fast drei Jahre wieder draussen sei und in dieser Zeit keine gravierenden Delikte begangen habe. Er sei zwar schon motiviert für eine stationäre Suchtbehandlung - er wolle ja von den Drogen ganz wegkommen -, aber nicht im Sinne einer (gerichtlich angeordneten) Massnahme, bei der er riskieren würde, für lange Zeit seine Freiheit zu verlieren. Es sei für ihn zudem sehr wichtig, seine beiden Kinder häufig zu sehen. Eine Massnahme ausserhalb von Basel komme für ihn daher überhaupt nicht in Frage. Er sei ohnehin überzeugt, dass eine ambulante Therapie ausreiche. Es treffe zwar zu, dass er sich nach der bedingten Entlassung der Weisung, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, entzogen und auch Termine beim Bewährungshelfer nicht eingehalten habe. Dies habe aber wesentlich damit zu tun gehabt, dass er keine Wohnung gehabt habe und bei diesem Problem von keiner Seite wirksame Hilfe erhalten habe. Wenn man auf der Strasse lebe, sei es schwierig, ein geordnetes Leben zu führen und Termine einzuhalten. Zudem habe er sich im Winter 2017 - nach Überwindung einer Depression - selbst wieder beim Zentrum für Suchtmedizin in ambulante Behandlung begeben und damit den Mangel aus eigenem Antrieb wieder korrigiert. Der Beikonsum halte sich seither in Grenzen, er nehme die Termine jetzt regelmässig wahr und habe seither auch keine neuen Delikte begangen. Summa summarum erachten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger eine ambulante Suchtbehandlung mit gleichzeitiger Therapierung der Persönlichkeitsstörung beim Zentrum für Suchtmedizin für erfolgversprechender als eine stationäre Massnahme. Der Verteidiger verweist darauf, dass auch das Gutachten eine stationäre Suchtbehandlung nicht für das Mass aller Dinge halte, auch wenn es diese priorisiere. Neben einer stationären Suchtbehandlung in den UPK erachte es auch eine teilstationäre oder eine intensivierte ambulante Massnahme als erfolgversprechender als die von der Strafvollzugsbehörde vorgeschlagene stationäre Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen (zweitinstanzliches Protokoll, Auss. Beschwerdeführer und Plädoyer der Verteidigung).


3.3 In der Verhandlung des Appellationsgerichts führte der Vertreter der Strafvollzugsbehörde auf Frage des Verteidigers aus, er erachte - auch wenn er sich im jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine Institution festlegen wolle - das Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen nach wie vor als die geeignete Institution. Zum einen könnten dort auch Persönlichkeitsstörungen behandelt werden, zum andern verfüge diese Anstalt über eine Eintrittsstation, wo die Insassen maximal 6 Monate geschlossen untergebracht werden könnten. Dies wäre beim Beschwerdeführer für die Herstellung einer Therapiemotivation sicher förderlich (zweitinstanzliches Protokoll S. 4).


4.

4.1 Gemäss Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Abs. 3).


Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht anstelle einer stationären eine ambulante Behandlung - unter Aufschub des Vollzugs einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe (Art. 63 Abs. 2 StGB) - anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.


4.2 Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Mai 2018 (act. 13) diagnostiziert beim Beschwerdeführer wie bereits das frühere Gutachten vom 19. September 2013 eine Störung durch Opioide (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10, F11.22), einen Beikonsum (Heroinkonsum in geringer Menge; ICD-10 F11.24), einen episodischen Substanzgebrauch (Kokain; ICD-10 F14.26) sowie - dies abweichend vom Vorgutachten, welches bloss von impulsiven und emotional instabilen Anteilen ausging - eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.2) (Gutachten S. 25). Das Gutachten geht aufgrund des bisherigen Verlaufs und der bisherigen legalprognostischen Einschätzung im Rahmen der ambulanten Therapie in der FAM sowie der erneuten Einschätzung im Rahmen des Gutachtens und der erneuten Delikte im Jahr 2017 von einer eher hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten (sowohl Gewaltdelikte als auch insbesondere Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) aus. Bei Anwendung des Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) sei ein korrigierter Summenwert von 5 Punkten ermittelt worden, d.h. das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes liege bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalkombination innerhalb von 7Jahren bei 35 % und innerhalb von 10 Jahren bei 48 %. Für Betäubungsmitteldelikte ergebe sich eine Rückfallbasisrate von über 40 %, welche indessen zumindest teilweise durch die derzeitige Substitutionsbehandlung gemindert werde (act. 13 S.26, 33 f.). Prinzipiell lasse sich mit einer Massnahme, welche das Ziel einer Drogenabstinenz bzw. eines sehr kontrollierten Konsums im Sinne einer Substitutionsbehandlung habe, der Gefahr weiterer Straftaten begegnen. Dabei würde insbesondere der Beikonsum mit Kokain im Fokus der Massnahme stehen, da dieser die bereits bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung und damit Impulskontrollstörungen eher fördere, welche massgeblich zur wiederholten Delinquenz beitrügen (Gutachten S. 34). Auf die Frage, ob die angeordnete stationäre Suchbehandlung oder eine ambulante Massnahme geeigneter wäre, führten die Gutachter aus: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wäre einer stationären Suchtbehandlung der Vorzug zu geben. Die [ ] vorgeschlagene Behandlung im Massnahmenzentrum St.Johannsen stösst beim Exploranden jedoch (bei blosser Erwähnung) auf so grosse Ablehnung, dass hier keine Kooperation seinerseits anzunehmen ist. Von daher ist diese aufgrund mangelnder Kooperation eher nicht geeignet. Er selbst gab im Rahmen der Gutachtengespräche an, für eine stationäre Massnahme auf dem U2 (UPK) motiviert zu sein. [ ] Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass bereits mehrere Aufenthalte auf dem U2 der UPK für einen stationären Entzug erfolgten, so dass auch bei dieser Massnahme ein Erfolg nicht sicher erscheint. Hier könnte als motivationsfördernd der Wunsch des Exploranden nach Drogenabstinenz und auf der anderen Seite eine drohende Rückversetzung in den Strafvollzug oder alternativ die Massnahme in einer weit entfernten Suchtklinik (wie vorgeschlagen) eine extrinsische Motivation bedingen. (Gutachten S. 34 f.). Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben sowohl für eine ambulante Massnahme als auch für eine stationäre Massnahme innerhalb von Basel motiviert. Für eine Therapie ausserhalb Basels, wo er seine Kinder nicht besuchen könnte, bestehe keinerlei Motivation. Die Erfolgsaussichten einer Therapie seien bei fehlender Motivation als sehr niedrig einzuschätzen (Gutachten S. 35, Ziff. 5). Spezifisch auf das Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen angesprochen, führten die Gutachter in Ziff. 6 (S.35) nochmals explizit aus, dieses erscheine im Fall des Beschwerdeführers als keine geeignete Institution, da seinerseits keinerlei Motivation für einen dortigen Entzug bestehe. Eine sta-tionäre Suchbehandlung innerhalb den UPK oder gegebenenfalls eine teilstationäre oder intensivierte ambulante Massnahme sei insgesamt erfolgversprechender.

4.3 Es trifft damit zwar zu, dass die Gutachter nicht nur einer stationären Therapie in den UPK, sondern auch einer teilstationären oder einer intensivierten ambulanten Therapie den Vorzug vor einer stationären Therapie im Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen geben, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Allerdings wird im Gutachten klar festgehalten, dass therapeutisch einer stationären Suchtbehandlung der Vorzug zu geben sei, da eine ambulante Massnahme sich bisher - ausser im Rahmen der Haftstrafe bei einer guten Tagesstrukturierung - als nicht erfolgreich erwiesen habe. Dabei solle der Beschwerdeführer nach Massgabe der Behandler zunächst in kontrollierenden/strukturierenden Rahmenbedingungen behandelt werden, wobei er sich an die von der Station vorgegebenen Strukturen und Drogenabstinenz zu halten habe. Nach schrittweiser Lockerung des Settings sei es durchaus denkbar, dass er in einem teilstationären Setting weiterbehandelt werde, vorausgesetzt, dass eine konstante Abstinenz von Nebenkonsum vorliege. Weiter sollten Bemühungen erfolgen, den sozialen Empfangsraum zu konsolidieren, insbesondere durch eine Unterstützung beim Finden einer Wohnung innerhalb des Massnahmenzeitraumes. Ob das Ziel der Totalabstinenz von psychotropen Substanzen als realistisch einzuschätzen sei, wird von den Gutachtern eher skeptisch beurteilt. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine es vielmehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in ambulante Strukturen überführt werde, die eine kontrollierte Ersatzbehandlung (Substitutionsbehandlung) durchführen, welche zum Ziel habe, den Nebenkonsum von illegalen Drogen zu reduzieren. In diesem Setting wäre zugleich ein mehrfacher therapeutischer Kontakt gewährleistet. Sollte eine totale Abstinenz tatsächlich erreicht werden, wären eine ambulante Anbindung mit regelmässigen Abstinenzkontrollen und eine psychiatrische Behandlung zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität sinnvoll (Gutachten S.32 f.).


4.4 Das Gutachten erscheint schlüssig und kohärent sowie in allen Teilen nachvollziehbar. Es ist daher darauf abzustellen (vgl. oben E. 1.6). Wie sich aus den Ausführungen der Gutachter ergibt, ist im Rahmen der stationären Suchtbehandlung - den Entwicklungsschritten des Beschwerdeführers angepasst - nach einer ersten Zeit im strukturierten geschlossenen Rahmen durchaus eine schrittweise Lockerung zu einer teilstationären und ambulanten Therapie möglich. In diesem Rahmen ist auch eine Hilfestellung durch die Therapieeinrichtung (vorzugsweise die UPK) bei der Konsolidierung des sozialen Empfangsraums, namentlich bei der Wohnungssuche, gewährleistet. Ein Bewährungshelfer kann diese Unterstützung nicht in gleichem Masse leisten, wie der Beschwerdeführer selbst erfahren musste. Das skizzierte Vorgehen bei einer stationären Therapie erscheint weit erfolgversprechender als eine ambulante Therapie unter den derzeit gegebenen Verhältnissen des Beschwerdeführers, ohne Wohnung und mit einer ebenfalls drogenabhängigen Freundin. Der Beschluss des Strafgerichts betreffend Anordnung einer stationäre Suchtbehandlung des Beschwerdeführers gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen.


4.5 Die Wahl der konkreten Therapieeinrichtung ist grundsätzlich Sache der Strafvollzugsbehörde. Auch diese wird jedoch - ebenso wie die Gerichte - in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von klaren und schlüssig begründeten Empfehlungen in einem Gutachten abweichen können (vgl. oben E. 1.6 und dort zitierte Gerichtsentscheide). Es ist nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Gutachten das Massnahmenvollzugszentrum St. Johannsen für den Beschwerdeführer klar als ungeeignet erachtet und eine stationäre Suchtbehandlung innerhalb der UPK empfiehlt.


5.

5.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dazu gehören neben der Urteilsgebühr, welche (einschliesslich Kanzleiauslagen) auf CHF 900.- bemessen wird (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810), auch die Kosten des im Beschwerdeverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), für welche die UPK CHF12434.- in Rechnung gestellt haben.

5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 18. Juni 2018 geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden und daher entsprechend zu entschädigen, zuzüglich 2,5 Stunden für die zweitinstanzliche Verhandlung. Dem amtlichen Verteidiger ist somit ein Honorar von CHF 3600.- aus der Gerichtskasse auszurichten. Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 14.20 und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 278.90. Der Beschwerdeführer ist nach Art.135 Abs.4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2017 betreffend die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.- (einschliesslich Auslagen) sowie die Kosten des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von CHF 12434.-.


Dem amtlichen Verteidiger, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3600.- und ein Auslagenersatz von CHF 14.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 278.90 (8 % auf CHF 200.- sowie 7,7 % auf CHF 3414.20.-), somit total CHF 3893.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Justizvollzug

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Universitäre Psychiatrische Kliniken ([...])


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).





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