E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.156 (AG.2019.110))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.156 (AG.2019.110): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer A____ wird beschuldigt, Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben. Er hat Beschwerde gegen eine Medienmitteilung des Strafgerichts eingereicht und den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Das Appellationsgericht hat entschieden, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da noch keine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vorliegt. Zudem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht im Recht ist, da das Verfahren beim Gericht erst nach der Anklageerhebung rechtshängig wird. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von CHF 500 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.156 (AG.2019.110)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.156 (AG.2019.110)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.156 (AG.2019.110) vom 08.01.2019 (BS)
Datum:08.01.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
Schlagwörter: Gericht; Beschwer; Gerichts; Gericht; Verfahren; Appellationsgericht; Gerichtspräsidentin; Öffentlichkeit; Verfahren; Entscheid; Basel; Abteilung; Präsidiumsmitglied; Verfahrens; Anklage; Schweiz; Einzelgericht; Antrag; Ausschluss; Medienmitteilung; Schweizerischen; Präsidiumsmitglieder; Beschwerden; Beschwerdeverfahren; Richter; Präsident; Bundesgericht; Basel-Stadt
Rechtsnorm: Art. 21 StPO ;Art. 327 StPO ;Art. 328 StPO ;Art. 331 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.156 (AG.2019.110)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.156


ENTSCHEID


vom 5. Dezember 2018



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]


gegen


Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse20, 4009Basel


Gegenstand


Beschwerde

betreffend Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit


Sachverhalt


Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Schwindelgründung) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der C____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem dasLiberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an C____ AG zurückgeflossen und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht überwiesen.


Mit Eingabe vom 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Medienmitteilung des Strafgerichts ein und stellte Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Mit Stellungnahme vom 10. September 2018 beantragte die Strafgerichtspräsidentin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführen mit Schreiben vom 17. September 2018 replicando vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1

1.1.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).


1.1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss §10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.


1.2

1.2.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).


1.2.2

1.2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Strafgericht die Öffentlichkeit im Rahmen einer Medienmitteilung über das ihn betreffende Strafverfahren informiert habe und anzuweisen sei, die Öffentlichkeit auszuschliessen. Schliesslich verlangt er, dass das Appellationsgericht die notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen und die zuständigen Behörden zu informieren habe, dass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegen könnte.


1.2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit angewiesen haben will, liegt noch keine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin und damit kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Diesbezüglich ist mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenso nicht Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann der sinngemässe Antrag sein, eine angebliche Amtsgeheimnisverletzung sei anzuzeigen. Auf diesen kann hier ebenfalls nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die behauptete Amtsgeheimnisverletzung vorliegt, und die angebliche Medienmitteilung gemäss Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin nicht erfolgt ist, ist der Beschwerdeführer der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Anzeige des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hat.


2.

Dem Beschwerdeführer kann schliesslich auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden, wenn er beanstandet, dass er vom Strafgericht nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft noch nichts vernommen habe und er nicht wisse, wer die zuständige Richterin der zuständige Richter sei und ob sich das Strafgericht als zuständig erklärt habe. Die Fallzuteilung und Zusammensetzung des Spruchkörpers richten sich nach dem Reglement gestützt auf § 10 GOG. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Die Zustellung der Anklageschrift erfolgt zuvor nach Art. 327 Abs. 1 StPO gleichzeitig an den Beschuldigten und das Gericht. Die Prüfung der Anklage und die Vorbereitung der Hauptverhandlung richten sich nach Art. 329 und 330 StPO. Erst mit der Beweisverfügung, der Fristansetzung für die Beweisanträge, Vorladung und Mitteilung der Zusammensetzung des Gerichts (Art. 331 StPO) tritt das Gericht gegenüber dem Beschuldigten in Erscheinung. Ein Verfahrenseröffnungsentscheid und ein Richterzuteilungsentscheid sind insofern in der vom Beschwerdeführer genannten Form gesetzlich nicht vorgesehen und werden nicht separat eröffnet, sondern ergehen gemäss Art.331 StPO zusammen mit der Ladung. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.


3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.-.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgerichtspräsidentin


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.





Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.