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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.147 (AG.2018.677))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.147 (AG.2018.677): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Verkehrsübertretung bestraft und erhob Einspruch gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht trat jedoch aufgrund einer verspäteten Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und argumentierte, dass er nicht ausreichend über das Strafverfahren informiert wurde. Das Appellationsgericht gab der Beschwerde statt, hob den Nichteintretensentscheid und den Strafbefehl auf und wies die Sache zur erneuten Bearbeitung an den Verkehrsdienst der Kantonspolizei zurück. Es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.147 (AG.2018.677)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.147 (AG.2018.677)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.147 (AG.2018.677) vom 19.10.2018 (BS)
Datum:19.10.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Schlagwörter: Gericht; Einsprache; Befehl; Zustellung; Über; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Überweisung; Schweiz; Appellationsgericht; Kantons; Sachen; Einzelgericht; Kantonspolizei; Person; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Basel; Nichteintreten; Verfahrens; Frist; Akten; Schweizer; Sachverhalt; Inkassostelle; Rechtsmittel; Schweizerischen; Personen
Rechtsnorm: Art. 37 VRV ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 85 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.147 (AG.2018.677)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.147


ENTSCHEID


vom 19.Oktober 2018



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] DE-[...]

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Juli 2018


betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt


Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), namentlich dem unerlaubten Rückwärtsfahren in einer Einbahnstrasse (Art. 37 Abs. 3 VRV), begangen am 4.November 2017, zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 13.60 und eine Abschlussgebühr von CHF200.- auferlegt.


Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer (sinngemäss) Einsprache gegen den Strafbefehl, wobei er diese der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) zukommen liess. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24.Juli2018 zufolge verspäteter Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein.


Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2018 Beschwerde erhoben und diese wiederum der Inkassostelle des JSD eingereicht, welche diese zuständigkeitshalber über das Strafgericht an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Er beantragt wörtlich die Einstellung des Verfahrens, sinngemäss aber die Aufhebung seiner strafrechtlichen Verurteilung. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. August 2018 hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine Kopie seines Einspracheschreibens vom 16. Juli 2018 sowie die Quittung einer bezahlten Ordnungsbusse (wegen Falschparkierens, ebenfalls begangen am 4. November 2017) eingereicht und seinen Antrag auf Einstellung des Verfahrens wiederholt. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24.Juli2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 wurde aus formellen Gründen (Nichteinhalten der Einsprachefrist) nicht eingetreten. Es kommt daher gemäss Art.393 Abs.1lit.b in Verbindung mit Art.80 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde zunächst bei der Inkassostelle des JSD eingereicht worden ist und dann erst durch das Strafgericht dem zuständigen Appellationsgericht übergeben wurde, schadet nicht. Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs.1StPO bei der Inkassostelle des JSD eingereicht worden und diese hat sie entsprechend der Bestimmung von Art.91 Abs. 3 StPO unverzüglich über das Strafgericht an das Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.


2.

2.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sei wegen Verspätung nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei die Verkehrswiderhandlung vom 4. November 2017 am 8.November2017 durch die Kantonspolizei schriftlich angezeigt worden. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer zudem auf die Überweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft hingewiesen worden. Ferner sei dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 telefonisch die Überweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe folglich mit der eingeschriebenen Post seitens der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Der Strafbefehl vom 23. Februar 2018 sei nachweislich gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers, welche er im Einspracheschreiben als Absenderadresse angebe ([...] Deutschland), verschickt worden. Nachdem die Zustellung des Strafbefehls trotz Zustellungsversuch am 26.Februar 2018 gescheitert sei, sei der Strafbefehl infolge Nichtzustellung am 29.März 2018 an die Staatsanwaltschaft retourniert worden. Damit komme in Bezug auf die Zustellung des Strafbefehls die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit.a StPO zur Anwendung, wonach der Strafbefehl am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt gelte. Folglich habe die Einsprachefrist am 9. März 2018 zu laufen begonnen und bis zum 19. März 2018 (recte: 18. März 2018) angedauert. Unter diesen Umständen sei die Einsprache vom 17. Juli 2018 offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.


2.2

2.2.1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform (vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2.Auflage 2014, Art.85 N 1). Art.IIIA lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR0.351.913.61) erklärt die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen anderen behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig.


Entscheidend für die Wahl der Zustellungsart sind für die sendende Behörde die Art der Mitteilung und die Wichtigkeit des Nachweises der Zustellung. Sendungen ohne unmittelbare Rechtswirkungen können auch durch einfache Briefpost übermittelt werden (Arquint, a.a.O., Art. 85 N 4). Gemäss der Rechtsprechung trifft die Behörde die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden. Sie hat in geeigneter Weise den Beweis dafür zu führen, dass und zu welchem Zeitpunkt diese zugestellt wurden. In diesem Zusammenhang schafft bspw. eine sich bei den Akten befindliche Kopie eines Schreibens keine Tatsachenvermutung, das entsprechende Original sei aufgegeben und zugestellt worden. Ein Fehler bei der Zustellung von Postsendungen liegt nämlich nicht derart ausserhalb des Möglichen, dass nicht damit gerechnet werden müsste. Aus diesem Grund muss auch die Darstellung des Empfängers berücksichtigt werden, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Für einen Nachweis der Zustellung bedarf es jedoch nicht einer eingeschriebenen Sendung, dieser kann auch gestützt auf Indizien auf die gesamten Umstände erbracht werden (s. statt vieler: AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.4 m.w.H.).


2.2.2 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art.354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post einer Schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs.2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art.90 Abs.2 StPO).


Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt einen Stellvertreter ernennt (BGer 6B_93/2018 vom 16.August 2018 E. 1.2.1. m.w.H.).


2.3

2.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde die Verkehrswiderhandlung vom 4.November2017 gemäss den Akten erstmals mit Schreiben der Kantonspolizei vom 8. November2017 zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wurde ihm auch das weitere Vorgehen dargelegt, namentlich die Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft in der Annahme, er sei der fehlbare Lenker, soweit er sich nicht innert 10 Tagen beim Verkehrsdienst der Kantonspolizei melde (act. 6 f.). Dieses Schreiben wurde mit A-Post Plus Postversand versandt. Ein Zustellnachweis findet sich nicht in den Akten und eine amtliche Erkundigung des Appellationsgerichts beim Verkehrsdienst der Kantonspolizei ergab, dass die Briefpost in diesem Verfahren nicht mehr zurückverfolgt werden könne (s. Aktennotiz vom 28. September 2018). Der polizeilichen Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember2017 (act.2ff., überwiesen am 30. Januar 2018 [act. 2]) ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Regelverstoss seitens der Polizei für eine Stellungnahme telefonisch kontaktiert wurde und dazu vorgebracht haben soll: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie ich im November 2017 wo lang gefahren bin. Ich mache keine Angaben über die Namen meiner Eltern (act. 4). Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäss den Angaben im polizeilichen Überweisungsschreiben am 23.Januar2018 mit einem zweiten Telefonat die Überweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt (act. 5).


2.3.2 Dass es sich bei der im gesamten Verfahren verwendeten Adresse um seine korrekte und funktionstüchtige Anschrift handelt, wird seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt (Beschwerdeschreiben vom 29. Juli 2018). Gleichzeitig macht er aber sinngemäss geltend, er habe vom gegen ihn wegen einer Verkehrsregelübertretung eingeleiteten Strafverfahren nichts gewusst. Im Einspracheschreiben vom 16.Juli 2018 führt er dazu aus: Sie senden mir eine Busse von CHF 200.- sowie Abschlussgebühr von CHF 200.- und Verfahrensauslagen von CHF 13.60 zu. Ich weiss nicht, was ich gemacht haben soll und weshalb ich dieses bezahlen muss [ .] Sollte ich irgendein Schreiben von Ihnen erhalten haben ähnliches haben, senden Sie mir dies erst einmal zu [ ] (act. 14). Vor Appellationsgericht macht der Beschwerdeführer nun auch geltend, dass er zum fraglichen Zeitpunkt (4.November 2018) gar nicht persönlich gefahren sein könne, da er von Oktober bis März (gemeint ist wohl von Oktober 2017 bis März 2018) krank gewesen sei. Auch erwähnt er erstmals, er habe sich in diesem Zeitraum nicht an der angegeben Adresse aufgehalten. Er verfüge berufsbedingt über zwei Wohnsitze und habe sich in der Zeit seiner Krankheit nicht an seiner Adresse in [...] aufgehalten. Gleichzeitig bestätigt er den im Überweisungsschreiben der Kantonspolizei erwähnten ersten Telefonanruf in dem er darlegt: [ ] Es ist richtig, dass mich ein Beamter angerufen hat und ich ihm auch mitgeteilt habe, dass ich mich nicht an diesen Vorfall erinnern kann. Mein Fahrzeug fahren so viele verschiedene Personen und ich selber bin nur zwei drei Mal in der Schweiz in den Bergen gewesen. Der Beamte fragte mich nach meinen Eltern. Diese Frage musste ich verneinen, da ich meine Eltern nicht kenne. Zumal ich 57 Jahre alt bin, tut dies nichts zur Sache. Er befragte mich nur und ich bin davon ausgegangen, dass die Sache erledigt sei, denn ich sagte ganz klar, dass ich mich nicht daran erinnern kann. Ich war nicht in der Schweiz. [ ].


2.3.3 Der Zustellnachweis betreffend das Schreiben vom 8. November 2017 gelingt mangels der Unmöglichkeit, den Sendungsverlauf zu rekonstruieren, nicht, nachdem die blosse Kopie des Schreibens in den Akten gemäss der Rechtsprechung dazu nicht ausreicht. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden telefonischen Benachrichtigungen über das laufende Strafverfahren hinreichend informiert war, kann ebenfalls nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden: Zwar bestätigt der Beschwerdeführer den ersten Telefonanruf ausdrücklich, macht aber geltend, er habe angenommen, die Angelegenheit sei damit erledigt. Die zweite telefonische Benachrichtigung vom 23. Januar 2018 betreffend die Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft ergibt sich einzig aus der entsprechenden Anmerkung im polizeilichen Antrag auf Überweisung an die Staatsanwaltschaft (act. 5). Genaueres zum Gesprächsinhalt ist damit nicht bekannt. Folglich ist nicht belegt, ob der Beschwerdeführer über den Strafvorwurf und das weitere Vorgehen umfassend informiert wurde und kann auch ein diesbezügliches Missverständnis nicht ausgeschlossen werden. Gemäss den Angaben zu den Personalien des Beschwerdeführers auf dem Überweisungsschreiben ist ausserdem davon auszugehen, dass er über seine Mobiltelefonnummer kontaktiert wurde (act. 2: Abkürzung M [wohl für Mobile] bei der Telefonnr.). Damit ist auch unklar, ob sich der Beschwerdeführer bewusst war, welche seiner beiden Wohnadressen von den Schweizer Behörden im Verfahren verwendet wird. Dass er das Einspracheschreiben an die Inkassostelle des JSD und nicht an die Kantonspolizei die Staatsanwaltschaft richtete, spricht im Weiteren dafür, dass er erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung überhaupt vom Strafverfahren (genügend) Kenntnis erlangte. Jedenfalls ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sich treuwidrig auf das Nichterhalten der schriftlichen Mitteilung über das laufende Strafverfahren beruft (vgl. Arquint, a.a.O., Art. 85 N 1, Fn. 1). Vielmehr greift die Gültigkeitsvorschrift für Mitteilungen gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO und es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest ungenügend über das gegen ihn laufende Strafverfahren in der Schweiz informiert war. Deshalb ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er nicht alles unternommen hat, um den ihm im Februar 2018 per Einschreiben zugestellten Strafbefehl zu erhalten, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht greifen kann. Dass der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen erhoben hat, darf ihm folglich nicht zum Nachteil gereichen und auf seine Einsprache hätte eingetreten werden müssen bzw. ist seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gutzuheissen und es ist die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2018 aufzuheben.


3.

3.1 Heisst das Gericht die Beschwerde gut, kann es einen neuen Entscheid fällen den Entscheid aufheben und zur neuen Entscheidung an das Strafgericht zurück weisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Aufgrund des im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot sind grundsätzlich reformatorische Entscheide anzustreben, was allerdings die Spruchreife der zu beurteilenden Sache erfordert (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 397 N 5). Die Vorinstanz hat sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt. Soweit der Sachverhalt genügend liquid ist, kann indessen auch unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Gründen in einer eigentlichen Bagatellsache wie der vorliegenden direkt ein Sachurteil ergehen (vgl. AGE BES.2013.107 vom 18. Oktober2014 E.3 m.w.H.).


3.2 Beim polizeilichen Schreiben vom 8. November 2017 handelt es sich um ein Standardschreiben im welchem steht, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, mit dem am Fahrzeug angebrachten Steckzettel bei uns vorzusprechen nicht nachgekommen, mit der nachfolgenden Aufforderung innerhalb von 10 Tagen mit Führer- und Fahrzeugausweis bei der Dienststelle zu erscheinen (act. 6, s. oben E. 2.4.1). Aus der Sachverhaltsschilderung im Überweisungsantrag vom 4. Dezember 2017 ergeht indessen, dass der Polizeibeamte, welcher Zeuge der Verkehrsübertretung vom 4. November 2017 war, das Fahrzeug bzw. dessen Fahrer unmittelbar nach dem Vorfall aufgrund der räumlichen Distanz zum Geschehen nicht mehr erreichen konnte, weshalb ein Steckzettel offensichtlich nicht hat angebracht werden können. Nachdem zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er auch das Schreiben vom 8.November 2017 nicht erhalten hat, ist folglich festzustellen, dass sich dieser vor Erlass des Strafbefehls niemals in umfassender Kenntnis des Strafvorwurfs und des Verfahrens zur Sache hat äussern können. Dementsprechend behauptet der Beschwerdeführer erstmals vor Appellationsgericht, er sei zum inkriminierten Zeitpunkt krank gewesen und habe deshalb den auf ihn immatrikulierten Personenwagen gar nicht fahren können, weshalb er die Verkehrsregelübertretung nicht begangen habe und argumentiert er weiter, er habe sich nicht in der Schweiz aufgehalten und andere Personen hätten den Personenwagen benützt.


3.3 Damit ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt, zumal unklar ist, ob der Beschwerdeführer seine Behauptungen mit Beweisen untermauern kann bzw. weil sich noch keine Vorinstanz mit der Frage befasst hat, ob es sich dabei um reine Schutzbehauptungen handelt nicht. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im gesamten bisherigen Verfahren verletzt. Es rechtfertigt sich deswegen trotz des eigentlichen Bagatellcharakters der Angelegenheit, die Sache zurückzuweisen. Aufgrund der von Anfang mutmasslich nicht korrekt erfolgten Informationen über den vorgesehenen Verfahrensablauf sowie die Äusserungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers vor Erlass des Strafbefehls drängt sich eine Rückweisung an den Verkehrsdienst der Kantonspolizei auf. Demnach ist auch der Strafbefehl vom 23.Februar 2018 aufzuheben.


4.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtenen Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2018 und der Strafbefehl vom 23. Februar 2018 aufgehoben.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Es erfolgt eine Rückweisung der Sache an den Verkehrsdienst der Kantonspolizei zur erneuten Bearbeitung.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Verkehrsdienst der Kantonspolizei


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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