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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2018.113 (AG.2018.500))

Zusammenfassung des Urteils BES.2018.113 (AG.2018.500): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse verurteilt. Er erhob Einspruch und argumentierte, dass er keine Zustellung der Zahlungserinnerung erhalten habe. Das Gericht entschied, dass die Zustellung ausreichend war und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten tragen muss. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden zusätzliche Gerichtskosten auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2018.113 (AG.2018.500)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2018.113 (AG.2018.500)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2018.113 (AG.2018.500) vom 19.07.2018 (BS)
Datum:19.07.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenskosten (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019)
Schlagwörter: Gericht; Verfahren; Basel; Über; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Befehl; Verfügung; Busse; Übertretungsanzeige; Zahlungserinnerung; Verfahrens; Verfahren; Basel-Stadt; Recht; Appellationsgericht; Einzelgericht; Sachen; Entscheid; Schweiz; Verfahrenskosten; Auslagen; Hinweis; Schweizerischen; Bussenverfügung; Empfang; Gebühr; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 7 Or;Art. 85 StPO ;
Referenz BGE:129 I 8;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2018.113 (AG.2018.500)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2018.113


ENTSCHEID


vom 19. Juli 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen


Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse20, 4009Basel


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Mai 2018


betreffend Verfahrenskosten


Sachverhalt


Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. April 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h) zu einer Busse von CHF120.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.- und Auslagen von CHF 8.60.- auferlegt.


Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. April 2018 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Kopien von Fotos, welche die Verkehrsregelverletzung dokumentierten, sowie der Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung zu, welche an seine Adresse gesandt worden waren. Sie teilte ihm mit, dass die Kantonspolizei mangels rechtzeitiger Reaktion seinerseits das Verfahren zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens, das mit der Erhebung von Auslagen und Gebühren verbunden ist, an die Staatsanwaltschaft überwiesen habe. Sie halte daher am Strafbefehl vollumfänglich fest. Falls er die Einsprache nicht bis 18. Mai 2018 zurückziehe, werde sie das Verfahren zur Beurteilung an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen, was für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Mit Schreiben vom 17.Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer geltend, er habe weder die polizeiliche Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung erhalten. Er bat um die Zustellung der Empfangsbestätigung der Übertretungsanzeige, dann würde er den offenen Betrag umgehend bezahlen. Sollte keine Empfangsbestätigung vorliegen, werde er bloss die Busse von CHF 120.- bezahlen.


Am 22. Mai 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 29. Mai 2018, (1) es werde festgestellt, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, (2) A____ trage die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60, und (3) Auf die Erhebung von Gerichtskosten werde ausnahmsweise verzichtet.


Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde ans Appellationsgericht mit dem sinngemässen Antrag, Ziff. 2 der Verfügung (Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60) aufzuheben. Die Einzelheiten seines Standpunkts ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer ist von der Kostenauflage beschwert und hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die ihm am 1. Juni 2018 zugestellte Verfügung (act. 3 S. 27) ist am 8. Juni 2018 und damit innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen gemäss Art.396 Abs. 1 StPO der Schweizerischen Post übergeben worden. Es ist somit auf sie einzutreten.


2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Bussenverfügung nicht erhalten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Busse rechtzeitig zu begleichen. Es liege kein Nachweis über die Zustellung der Bussenverfügung vor. Ein solcher Nachweis könne nicht einfach durch eine Fiktion mittels eines Hinweises auf eine zweimalige Versendung der polizeilichen Bussenverfügung ersetzt werden; eine Fehlzustellung könne nicht ausgeschlossen werden. Es liege nicht am Adressaten, den Zugang einer amtlichen Verfügung zu beweisen. Es sei auch völlig unverständlich, dass die Bussenverfügung nicht per Einschreiben verschickt werde. Die Unterstellung des Zugangs einer Verfügung verstosse gegen grundlegende Verfahrensprinzipien der schweizerischen Rechtsordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.


2.2 Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandten Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Durch den Vorbehalt von Art.1 Abs. 2 StPO ist es vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127; vgl. auch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren nach schweizerischem Recht grundsätzlich zulässig.


Auch Art.IIIA lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, abgeschlossen am 13. November 1969 (SR0.351.913.61) erklärt die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen anderen behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig. Damit ist die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der Zahlungserinnerung auch an eine in Deutschland wohnhafte Person formell nicht zu beanstanden.


2.3 Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Diese hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und gegebenenfalls wann die Zustellung erfolgt ist. Der Nachweis der Zustellung kann indessen nicht nur durch eingeschriebenen Versand, sondern auch aufgrund von Indizien gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 129 I 8 E.2.2 S.10f.; BGer 2C_128/2012 vom 29.Mai 2012 E.2.2, 2A.293/2001 vom 21.Mai 2002 E.1b mit weiteren Hinweisen; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3.Auflage, Basel 2014, N 905, Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.Auflage, Basel 2011, Art.44 BGG N 14). Dabei ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (AGEBES.2018.19 vom 19. April 2018 E. 2.3, BES.2014.1 vom 2.Juni 2014 E.3.3).


Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E.1b mit weiteren Hinweisen). Im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post ist daher nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht angekommen ist. Wenn hingegen zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E.2.3 mit weiteren Verweisen).


2.4 Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige vom 30. November 2017 und der Zahlungserinnerung vom 1. Februar 2018, welche beide mit nicht eingeschriebener Post an die Adresse [...] versandt worden waren. Bei dieser Adresse handelt es sich offenbar um jene der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers (vgl. [...], besucht am 19. Juli 2018), an welche auch der mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom 18.April 2018 und der vorinstanzliche Entscheid adressiert waren, welche vom Beschwerdeführer in Empfang genommen worden sind. Der Beschwerdeführer hat diese Adresse auch in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft (act. 3 S. 5) und an das Appellationsgericht (act. 2) selbst verwendet. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen ist. Vielmehr ist aufgrund der dargelegten Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die ihm vorgeworfene Tat, die Busse sowie seine Möglichkeiten, diese zu bezahlen den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt wurde. Seine Beteuerung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.


2.5 Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.- und CHF 10000.- betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, so dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden ist.


3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und der Beschwerdeführer die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF208.60 zu bezahlen hat. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs. 1 StPO auch dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.- aufzuerlegen (§21 Abs.2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF300.-, einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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