Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2018.1 (AG.2019.87) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 04.01.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin hatte B____ wegen Diebstahls angezeigt, jedoch stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da kein Tatverdacht erhärtet werden konnte. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da ein Freispruch wahrscheinlicher war als ein Schuldspruch. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, die Beschwerde abzuweisen und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Beschwerdegegner; Verfahren; Fotos; Verfügung; Wohnung; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Akten; Beschuldigte; Basel; Eingabe; Interesse; Verfahrens; Recht; Schweiz; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Beschuldigter; Anklage; Entscheid; Schweizerischen; Frist; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 105 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 78 StPO ; Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | 137 IV 219; 138 IV 86; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 105 OR, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2018.1
ENTSCHEID
vom 4. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
B____ Beschwerdegegner
c/o [...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Dezember 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zeigte B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) am 8. Mai 2015 wegen Diebstahls an, da er ihr aus Verstecken in ihrer Wohnung insgesamt CHF39000.- gestohlen haben soll. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafanzeige nochmals zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der speziellen Umstände seien der Beschwerdeführerin aber keine Kosten aufzuerlegen. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 5. Februar 2018. Mit Eingabe vom 20. März 2018 stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch, welches mit Verfügung vom 23. März 2018 gutgeheissen wurde. Nachdem sie die Akten eingesehen hatte, reichte die Beschwerdeführerin am 11. Mai und 8. Juni 2018 nachträgliche Eingaben ein.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art.322 Abs.2 und Art.393 Abs.1 lit.a der Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 und § 93 Abs.1 Ziff.1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung einer Verfügung hat (Art.382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art.104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.105 N18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das von ihr beanzeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 28. Dezember 2017 zu Handen der Staatsanwaltschaft versendet. Auch wenn sie damit die falsche Instanz gewählt hat, kann ihr dies nicht schaden. Denn sofern die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben worden ist, gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese hat sie unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht (AGEBES.2018.54 vom 27. August 2018 E. 1.3).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.86 vom 13. September 2018 E. 2.1, mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Untersuchung sei ungenügend gewesen. Sie stört sich daran, dass sie ohne Pause bis zu drei Stunden einvernommen worden sei und anschliessend bis zu 12-seitige Einvernahmeprotokolle habe lesen müssen sowie daran, dass mit ihr eine DNA-Analyse gemacht worden sei, schliesslich sei sie die Klägerin und nicht die Angeklagte. Ausserdem macht sie geltend, dass lediglich vom Boden aus Fotos vom geschlossenen Hochschrank, der sich in 2,5 Metern Höhe befinde, und nur solche von aussen durch die Luftschlitze des Wäschekorbs gemacht worden seien (act.2, 6 und 8). Nachdem sie Akteneinsicht genommen hat, äussert sie sinngemäss den Verdacht, dass zwei Fotos von den beiden Verstecken in ihrer Wohnung erstellt worden seien, ohne dass sie anwesend gewesen sei. Ausserdem fehlten in den Akten zwei Fotos, welche Detektiv C____ gemacht habe (act. 10 und 12).
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft betont demgegenüber, die Ermittlungen seien professionell und im üblichen Rahmen durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme umfassende Aussagen gemacht, die protokolliert haben werden müssen. Die DNA-Probe sei lediglich zu Vergleichszwecken abgenommen und später vernichtet worden, was der Beschwerdeführerin mehrmals erklärt worden sei (act.4 S. 2).
2.2.3 Im Rahmen der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft nahm die Beschwerdeführerin an drei Einvernahmen teil. Am 4. November 2015 wurde sie erstmals während knapp drei Stunden als Auskunftsperson einvernommen. Das Einvernahmeprotokoll umfasst 11 Seiten. Am 1. November 2016 fand eine Konfrontationseinvernahme der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson mit dem Beschwerdegegner als Beschuldigter statt, welche knapp 2,5 Stunden dauerte. Dieses Einvernahmeprotokoll hat 12 Seiten. Ausserdem fand am 9. November 2018 noch eine Einvernahme einer Zeugin statt, an der die Beschwerdeführerin als Geschädigte und der Beschwerdegegner als Beschuldigter anwesend waren. Diese dauerte knapp eine Stunde. Das Einvernahmeprotokoll weist sieben Seiten auf. Die Beschwerdeführerin wurde also offensichtlich nicht als Beschuldigte befragt. Art. 78 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass Aussagen - auch solche von Auskunftspersonen - zu protokollieren sind. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen ihr zum Lesen vorgelegt. Sie kann es dann ablehnen, das Protokoll durchzulesen. Diesfalls werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art.78 Abs. 5 StPO). Ein solcher Vermerk findet sich in den Einvernahmeprotokollen nicht. Des Weiteren ergeht daraus nicht, dass die Beschwerdeführerin um eine Pause gebeten hätte. Beides wird von ihr denn auch gar nicht geltend gemacht. An den Einvernahmen ist daher nichts auszusetzen.
Nicht nur vom Beschwerdegegner als Beschuldigtem, sondern auch von der Beschwerdeführerin wurde zwecks Erstellung eines DNA-Profils ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. Dies war nach Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO zulässig, um von ihr stammendes biologisches Material von jenem des Beschwerdegegners zu unterscheiden.
Die Fotos, welche in Abwesenheit der Beschwerdeführerin gemacht worden sein sollen, hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 4.November 2015 unterschrieben. Dabei handelt es sich um Kopien von Fotos, welche die Kantonspolizei am 8.Mai2015 anlässlich ihrer Requisition in der Wohnung der Beschwerdeführerin erstellt hat und welche Teil des Rapportes vom 8.Mai2015 sind. Sie stellen unter anderem den geöffneten Küchenschrank und den Wäschekorb (diesen von weitem wie auch von nahem, aus der Vogelperspektive) dar. Die aufgenommenen Fotos sind daher nicht zu beanstanden. Sonst nennt die Beschwerdeführerin keine Untersuchungshandlung, die nicht ausgeführt worden sein soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Um welche sich in den Akten angeblich nicht befindliche Fotos es sich handelt und was diese hätten beweisen können, führt die Beschwerdeführerin nicht aus, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich zutreffend festgestellt, der Diebstahl könne dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, da die Spurensicherung keinen Hinweis auf ihn ergeben habe (insbesondere sei seine DNA nicht auf dem Behältnis, in dem ein Teil des gestohlenen Geldes versteckt gewesen sei, gefunden worden). Auch habe seine damalige Lebenspartnerin als Zeugin bestätigt, dass sie den Wohnungsschlüssel der Beschwerdeführerin nie in ihrer eigenen Wohnung gesehen habe und der Beschwerdegegner ihr erzählt habe, dass er ihn zurückgegeben habe (Einvernahmeprotokoll vom 9. November 2016 S.4ff.). Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der möglichen Tatzeit von fünf Monaten einmal eine Drittperson in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgehalten habe, ohne von ihr ständig im Auge behalten worden zu sein, und eine kurze Unaufmerksamkeit zum Diebesgriff benutzt habe (act. 1 und 4 S. 2). Dass die Staatsanwaltschaft die Beweise falsch gewürdigt hätte wird von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht geltend gemacht.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei dieser Ausgangslage im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch weit wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch und damit die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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