Zusammenfassung des Urteils BES.2017.82 (AG.2017.559): Appellationsgericht
A____ erstattete Anzeige wegen Vergewaltigung, woraufhin A____ und sein Vorgesetzter vorläufig festgenommen wurden. Das Strafverfahren wurde mangels Beweisen eingestellt, worauf A____ Entschädigung forderte. Die Staatsanwaltschaft wies die Anträge ab, worauf A____ Beschwerde einreichte. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass A____ die Verfahrenskosten tragen muss.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2017.82 (AG.2017.559) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 16.08.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigungsverfügung |
Schlagwörter: | Staat; Entschädigung; Genugtuung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Höhe; Verfahrens; Basel; Verfahren; Verfügung; Festnahme; Recht; Hinweis; Wehrenberg/Frank; Kündigung; Person; Basel-Stadt; Beschwerdeführers; Entscheid; Arbeit; Kontakt; Sanität; Gericht; Hinweisen; ützt |
Rechtsnorm: | Art. 107 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 51 StGB ; |
Referenz BGE: | 107 IV 155; 141 IV 236; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2017.82
ENTSCHEID
vom 16. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Mai 2017
betreffend Entschädigung
Sachverhalt
Mit Anzeige vom 14. Oktober 2015 meldete B____ (Anzeigestellerin), dass sie im [...] Basel von zwei ihr unbekannten Männern vergewaltigt worden sei. Im Rahmen der in der Folge durchgeführten Ermittlungen wurden am 5.Dezember2016 A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und sein Vorgesetzter in der Einzelfirma C____, D____, aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung, evtl. Schändung, Körperverletzung und des Diebstahls als Beschuldigte vorläufig festgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams angab, herzkrank zu sein, wurde am 6.Dezember2016 die Sanität Basel-Stadt zur Polizeiwache gerufen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2016 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen abgewiesen und entschieden, dass der Beschwerdeführer via Haftleitstelle unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen sei.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft angekündigt, dass das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen werde. Ferner wurde ihm bis zum 5. Mai 2017 Frist gesetzt, um allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer u.a. beantragen, dass ihm für die Haft (vom 5. bis 8. Dezember 2016) und die weiter mit dem Strafverfahren zusammenhängende immaterielle Unbill eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3000.- (zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 5. Dezember 2016) zuzusprechen und die Rechnung der Sanität Basel-Stadt für den Einsatz vom 6.Dezember2016 in der Höhe von CHF 805.- vom Staat zu bezahlen sei. Zudem seien ihm die wirtschaftlichen Einbussen aus dem Verlust der Arbeitsstelle in der Höhe von monatlich EUR 729.- seit dem 15. Dezember 2016 und bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit (vorläufig bis am 30. April 2017 EUR 3280.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit mittlerem Verfall) zu ersetzen. Die Geltendmachung einer Mehrforderung werde ausdrücklich vorbehalten. Mit Verfügung vom 16.Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Beweises des Tatbestandes betreffend sexuelle Nötigung (evtl. Schändung) ein. Mit separatem Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF30.- (aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse in Höhe von CHF 300.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. Davon wurden durch den Freiheitsentzug 4 Tagessätze Geldstrafe getilgt und im Ergebnis die Busse in Höhe von CHF 300.-, eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 250.- sowie die Auslagen in Höhe von CHF327.60 in Rechnung gestellt. Mit Verfügung vom 19.Mai2017 wies die Staatsanwaltschaft daher die Anträge des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Entschädigungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3000.- (zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 5. Dezember 2016) zuzusprechen und es sei die Rechnung der Sanität Basel-Stadt für den Einsatz vom 6. Dezember 2016 in der Höhe von CHF805.- vom Staat zu bezahlen. Zudem seien ihm die wirtschaftlichen Einbussen aus dem Verlust der Arbeitsstelle in der Höhe von monatlich EUR 729.- seit dem 15.Dezember 2016 und bis zum Ende seiner Arbeitslosigkeit (vorläufig bis am 30.Mai 2017 EUR 4009.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit mittlerem Verfall) zu ersetzen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den als amtlichen Verteidiger eingesetzten [...], Advokat, auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Gleichzeitig reichte der Vertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren seine Honorarnote in Höhe von CHF 2037.40 ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, bewilligt. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer, dessen Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen worden sind, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung der entsprechenden Verfügung und ist daher gemäss Art.382 Abs.1StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3). Auf die nach Art.396 Abs.1StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.393 Abs.2StPO frei. Das Verfahren richtet sich nach Art.397StPO (vgl. AGE BES.2016.140 vom 10. Oktober 2016 E. 1).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund der im Dezember 2016 angeordneten vorläufigen Festnahme (vom 5. bis 8. Dezember 2016) im gegen ihn geführten Verfahren betreffend sexuelle Nötigung (evtl. Schändung) und Diebstahl, welches mangels Beweises des Tatbestandes mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.Mai 2017 eingestellt wurde, verschiedene Entschädigungsforderungen.
2.1 Nach Art. 51 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht. Der in Art. 51 StGB erwähnte Begriff der Untersuchungshaft bezieht sich auf jede Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde, wozu neben Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 107 Abs. 7 StGB insbesondere auch die hier streitgegenständliche vorläufige Festnahme zu zählen ist, wenn diese länger als drei Stunden andauert (vgl. Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art.51 N 13 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die in diesem Sinne ergangene strafprozessuale Freiheitsentziehung sowohl auf unbedingte als auch bedingte Geld- Freiheitsstrafen anzurechnen. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich.
Die Entschädigungsfrage - sowohl hinsichtlich des Schadenersatz- als auch hinsichtlich des Genugtuungsanspruches - stellt sich damit erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Freiheitsentziehung an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Gemäss Lehre und ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung vom Betroffenen hinzunehmen (BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 4.4, 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 f., 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6, 1B_179/2011 vom 17.Juni 2011 E. 4.2; OGer ZH SB150398 vom 1. Juli 2016 E. B. 2.2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 429 N 9). Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung treffend zum Ausdruck brachte, hat insofern der Bürger resp. die Bürgerin als Sonderopfer auch im Rechtsstaat das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn resp. sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen (vgl. BGE 107 IV 155 E.5 S. 157; AGE 307/2004 vom 26. April 2005; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 5; jeweils mit Hinweisen).
Während für rechtmässige Eingriffe Art. 51 StGB als Entschädigungsnorm voraussetzt, dass die strafprozessual ergangene Freiheitsentziehung gestützt auf ein im jeweiligen Verfahrenszeitpunkt hinreichendes öffentliches Interesse erfolgt ist (vgl. Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51 N 3; mit Hinweisen), ermöglicht Art.431Abs. 3 StPO eine Anrechnung der ausgestandenen Haft grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff.; BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.6; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art.431 N4ff.; jeweils mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er ausführt, dass die vorläufige Festnahme unrechtmässig erfolgt sei. Zwar konnte sich der - in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte angenommene - Anfangsverdacht gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8.Dezember2016 für eine Untersuchungshaft im Laufe des Verfahrens nicht als dringlich gemäss Art. 221 StPO erhärten. Die vorläufige Festnahme wurde aber gestützt auf einen im damaligen frühen Verfahrensstadium hinreichenden und im öffentlichen Interesse liegenden plausiblen Tatverdacht betreffend Vergewaltigung, evtl. Schändung, Körperverletzung und Diebstahl und im Rahmen möglicher Haftgründe und der zulässigen Verfahrensdauer angeordnet. Auch sonst ist nicht ersichtlich und es wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, ob und weshalb die vorläufige Festnahme sowie das Haftprüfverfahren gemäss Art.217ff. StPO an einem Rechtsmangel leiden. Wie in der angefochtenen Verfügung richtig erwogen wird, handelte es sich um ein routinemässiges Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, das schliesslich in die (teilweise) Verfahrenseinstellung mündete. Der Beschwerdeführer liess den Strafbefehl vom 16.Mai 2017, in dessen Rahmen die vorläufige Freiheitsentziehung von 4 Tagen nach Art. 51 StGB auf die bedingte Geldstrafe angerechnet worden ist, denn auch zu Recht unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob eine Anrechnung der Haft gestützt auf den im Kern kongruenten Art.431 Abs. 3 StPO möglich gewesen wäre.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Haft (vom 5. bis 8. Dezember 2016) der mit Strafbefehl vom 16. Mai 2017 verfügten Geldstrafe gestützt auf Art.51StGB hat angerechnet werden dürfen. Damit bleibt entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs der Anrechnung der Haft an eine andere Sanktion bzw. der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung für die Abgeltung weiterer Entschädigungsforderungen kein Raum.
2.3 Abgesehen davon erweisen sich die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers - sofern der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung nicht greifen würde - mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen auch inhaltlich als nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der im Nachhinein ungerechtfertigten aber im Zeitpunkt der Anordnung rechtmässigen Haft, fielen als Entschädigungsnormen einzig Art.429 Abs.1 lit.b und c StPO in Betracht (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 26). Die Strafbehörde prüft die darin verbürgten Ansprüche von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch grundsätzlich bei der beschuldigten Person (vgl. BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 31a; BStGer BK.2011.16 vom 17. April 2012 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Die Behörde hat diese gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO falls notwendig aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die entsprechenden Informationen aber nicht, wird der Entschädigungsanspruch abgewiesen nur im plausiblen Umfang gutgeheissen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 31a, mit Hinweisen).
2.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm die im Zuge der Haft angefallenen Sanitätskosten zu entschädigen seien.
Gemäss Nachtrag zum Festnahmerapport vom 6. Dezember 2016 wurde von der Polizeiwache Clara die Sanität Basel-Stadt aufgeboten, weil der Beschwerdeführer angab, herzkrank zu sein. Dieser ist damit zunächst einmal als Verursacher des Einsatzes zu betrachten. Die von der Sanität vorgenommenen Tests (vgl. Einsatzzettel der Kantonspolizei vom 6. Dezember 2016) ergaben indessen keinerlei Auffälligkeiten. Auch Stresssymptome, welche infolge einer Festnahme vorstellbar wären, wurden verneint. Die Staatsanwaltschaft sieht darin vielmehr eine Taktik des Beschwerdeführers dergestalt, dass mittels vorgetäuschten Herzbeschwerden die Behörden von einer Fortsetzung des Polizeigewahrsams hätten abgehalten werden sollen.
Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist bereits deshalb zu folgen, als der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme zur Person am 15.Dezember2016 die Frage nach schweren Erkrankungen sowie ärztlicher Behandlung verneint und die angebliche Herzerkrankung bei keinem Wort mehr erwähnt hat. Ebenfalls hat er die Frage, ob er irgendwelche Medikamente einnehmen müsse, verneint. Mit den widersprüchlichen Aussagen ist es zunächst der Beschwerdeführer selbst, der den allfälligen Schadenersatzanspruch relativiert. Insofern zielt auch seine Argumentation, er habe für einen kurzen [...]-Besuch keine Veranlassung gehabt, seine Medikamente mitzunehmen, ins Leere.
Zwar besteht der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gemäss Art.429 Abs.1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, unabhängig von einem Verschulden der Behörden bzw. handelt es sich hierbei um eine Kausalhaftung des Staates. Nachdem die Sanität Basel-Stadt bei der Kontrolle am 6. Dezember 2016 Herzbeschwerden des Beschwerdeführers verneint hatte, wäre es - spätestens mit der Aufforderung der Staatsanwaltschaft am 21.April 2017, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und nachzuweisen, - aber dem Beschwerdeführer obgelegen, den Haftpflichtfall zu substantiieren. Nicht einmal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde mittels entsprechenden Arztberichten etwa dargetan, dass sich der Beschwerdeführer jemals wegen Herzbeschwerden in ärztlicher Behandlung befunden hätte. Selbst wenn die angebliche Herzerkrankung nicht vorgetäuscht gewesen wäre, käme keine Staatshaftung zum Tragen. Der geltend gemachte Schaden müsste nämlich zudem in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen. Damit hätte vom Beschwerdeführer neben den Herzbeschwerden auch die Kausalität zwischen der Festnahme und den Herzbeschwerden belegt werden müssen (vgl. BStGer BK.2011.16 vom 17. April 2012 E.2.4; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 6, 24 und 31a). Auch dies ist mit der zutreffenden Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht der Fall und vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, die verhaftete Person stünde in einem sog. Sonderstatusverhältnis, nicht zu entkräften, womit er für die unbewiesene Haftpflichtkonstellation die Beweislast trägt.
2.3.2 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Staatsanwaltschaft hätte ihm den Stellenverlust entschädigen müssen.
Hinsichtlich der Abweisung der Ausrichtung einer Entschädigung für den Stellenverlust ist der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu folgen. Zwar besteht gestützt auf Art.429Abs.1lit.bStPO grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für Stellenverlust und Karriereschäden. Doch müssen im haftpflichtrechtlichen Sinne auch hier vom Ansprecher die Kündigung bzw. der daraus resultierende Schaden sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Strafuntersuchung und Kündigung bzw. wirtschaftlicher Einbusse belegt bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 23 f.). Keine Verantwortung trifft eine Strafbehörde demgegenüber insbesondere dann, wenn die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt (gewesen) wäre (vgl. 142 IV 237 E. 1.5.3 S. 245).
Aus der Beilage 4 zur Entschädigungsforderung ergibt sich, dass am 15. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer von der Firma C____ wegen eines schweren Fehlers das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sein soll. Auffallend ist vorweg, dass dieses Kündigungsschreiben keine Unterschrift trägt. Gemäss fiche dinformation entreprise (VERIF) handelt es sich bei der Firma C____ um eine Einpersonengesellschaft mit einem Grundkapital von EUR 20000.- und Sitz in FR-9000 Belfort, als deren Geschäftsführer D____ angegeben wird. Bei dieser Person handelt es sich um jenen Mann, der mit Festnahmebefehl vom 23.November2016 zusammen mit dem Beschwerdeführer ausgeschrieben und am 5.Dezember 2016 auf Hinweis des Geschäftsführers des [...] Basel zusammen mit dem Beschwerdeführer in der gleichen Sache festgenommen wurde. Schon aufgrund dieses Umstands mutet die Begründung der Kündigung, der Beschwerdeführer habe in keinem Moment seiner Abwesenheit seit dem 5.Dezember2016 einen Vorgesetzten über seine Abwesenheit informiert, äusserst seltsam an.
Der Beschwerdeführers leitet schliesslich aus dem ihm von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2016 - und somit noch vor dem Entscheid des Haftrichters am 8. Dezember 2016, gemäss welchem nicht einmal ein Kontaktverbot zum Opfer ausgesprochen wurde - gemachten Hinweis, mit dem Mitbeschuldigten keinen Kontakt aufzunehmen, die Kausalität zwischen Staatshandeln und Kündigung ab. Der Beschwerdeführer sei quasi behördlicherseits gezwungen worden, jeglichen Kontakt zu seinem Vorgesetzten zu unterlassen, so dass er de facto habe die Arbeit verweigern müssen.
Auch diese Herleitung überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Einerseits ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Vorgesetzter trotz angeblichen Kontaktverbots seit der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am 8.Dezember 2016 nachgewiesenermassen miteinander Kontakt gehabt haben. Demnach wird etwa anhand der Aktennotiz vom 12. Dezember 2016 ersichtlich, dass D____ mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatte. So wurde D____ am 12. Dezember 2016 von der Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschwerdeführer betreffend die Terminvereinbarung für die Befragung zur Person, welche am 15.Dezember 2016 hat sattfinden können, zu kontaktieren. Weiter kann aus der Übergabe diverser Gegenstände (lautend auf die Anzeigestellerin [vgl. Verzeichnis vom 12. Dezember 2016], welche von D____ aus dem Besitz des Beschwerdeführers an DK [...] am 12.Dezember 2016 übergeben worden sind, geschlossen werden, dass zwischen den beiden Männern weiterhin Kontakt gehalten wurde. Ferner ergibt sich aus der Aktennotiz der DK[...] vom 15. Dezember 2016, dass der Beschwerdeführer auch Kontakt zum Geschäftsbetrieb selbst hatte. Bereits all diese Umstände zeigen, dass die Begründung der Kündigung nicht zum Nennwert zu nehmen und möglicherweise gar inszeniert ist. Ferner ergibt die Begründung der Kündigung letztlich aber auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Vorgesetzter in der gleichen Sache miteinander festgenommen und wieder freigelassen worden und überdies offenbar gut befreundet sind, absolut keinen Sinn.
Aufgrund all dieser Ungereimtheiten darf davon ausgegangen werden, dass mit dem eingereichten Kündigungsschreiben versucht wird, an den Staat eine völlig unberechtigte Forderung zu stellen. Im Übrigen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. So wäre die aufgrund des Strafverfahrens ausgesprochene Kündigung in rechtlicher Hinsicht als unrechtmässige Verdachtskündigung zu qualifizieren, welche die Staatsanwaltschaft nicht zu vertreten hätte und somit von ihr nicht entschädigt werden müsste.
2.3.3 Schliesslich wäre auch dem Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von CHF 3000.- keinen Erfolg beschieden.
Nach Art.429Abs.1lit.cStPO hat eine beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Zwar ist eine solche Genugtuung auch unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen auszusprechen und für den Freiheitsentzug genügt mithin, dass er sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 10 und 26 ff.). Massgebend für den Bestand eines Genugtuungsanspruchs sind aber die allgemeinen Kriterien nach Art.49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführen lässt, ist eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nur bei ausgeprägten Formen der durch strafprozessuale Untersuchungshandlungen erfolgten Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Als Ursache für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung nennt das Gesetz beispielhaft den Freiheitsentzug. Denkbar sind aber auch etwa eine breite Publizität des Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte Familien- und Eheprobleme (beispielsweise Scheitern der Ehe infolge der Strafuntersuchung), eine sehr lange Verfahrensdauer und Ähnliches (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27, mit Hinweisen). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt dagegen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1816). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte Person muss durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden sein (AGE AS.2011.13 vom 23. November 2012 E.4.2.1). Ausser in den Fällen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen. In den Fällen einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung obliegt es demgegenüber der Strafbehörde, zu beweisen, dass diese nicht in besonderem Masse persönlichkeitsverletzend war, was etwa bei sehr kurzer Haft der Fall sein kann (vgl. TPF 2014 66 E. 14.1 S. 82; Wehrenberg/Frank, a.a.O. Art. 429 N 27 und 431 N 13).
Der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich beizupflichten, wenn sie eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung verneint. Zunächst ist es die kurze Haftdauer, welche einem persönlichkeitsverletzenden Ausmass für eine Genugtuung in Höhe von CHF 3000.- entgegensteht. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen, womit dem Beschwerdeführer - sofern eine Anrechnung der Haft auf eine andere Strafe gestützt auf Art. 51 StGB nicht möglich gewesen wäre - bestenfalls eine Genugtuung in Höhe von CHF800.- hätte zugesprochen werden müssen (vgl. TPF 2014 66 E. 14.1 S. 83). Hinzu kommt, dass die Festnahme zwar im [...] Basel erfolgte, aber sehr diskret verlief, wurde doch lediglich dessen Geschäftsführer über das Vorhaben informiert. Ferner erfolgte die Anhaltung durch den Fahndungsdienst, d.h. durch drei zivil gekleidete Beamte (vgl. Aktennotiz vom 23. November 2016 und Anhaltungsrapport) nachdem der Geschäftsführer des [...] Basel via Einsatzzentrale den Fahndungsdienst über die Anwesenheit des Beschwerdeführers und D____ informiert hatte. Überdies erfolgte die Anhaltung an einem Montag, welcher ohnehin nicht der Spitzentag betreffend Besucherzahlen sein dürfte. Auch das Argument, besonders gravierend sei gewesen, dass die Ehefrau direkt von der Polizei über seine Festnahme orientiert worden sei, vermag für eine Genugtuung nicht zu verfangen. In seiner ersten Befragung am 7. Dezember 2016 verlangte der Beschwerdeführer selbst explizit, dass man seine Frau verständigen müsse. Es ist somit absurd, nun aus seinem Wunsch einen Anspruch auf Genugtuung seitens des Staates zu konstruieren. Auf die Frage, ob auch sein Arbeitgeber informiert werden müsse, antwortete der Beschwerdeführer: Das ist mein Freund, welcher ebenfalls zusammen mit mir festgenommen wurde. Dasselbe gilt für die [...]-Sperre. Diese stellt für sich allein schon gar keine Persönlichkeitsverletzung dar. Hinzu kommt, dass einerseits die Aufhebung der Sperre auf Grund der Einstellungsverfügung ohne weiteres hätte verlangt werden können. Andererseits gibt es auch im Elsass und im süddeutschen Raum [...]).
Damit hätte dem Beschwerdeführer vom Staat höchstens eine geringe Genugtuung zugesprochen werden müssen, was vor dem Hintergrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung nicht weiter erörtert werden muss.
3.
Mit dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art.428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der StPO beherrschten Verfahren nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (vgl. BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1.Juli 2015 E. 6.2). Dies umso weniger, als er seine Mittellosigkeit nicht substantiiert bzw. mit dem Hinweis auf [ ] sein Haus im Wert von EUR 450000.- in der Einvernahme vom 7. Dezember 2016 selber relativiert hat. Immerhin wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8.Juni2017 die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, bewilligt. Diesem ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Hierbei kann auf seine Kostennote vom 2. Juni 2017 abgestellt werden. Dem amtlichen Verteidiger sind somit ein Honorar von CHF 1800.- und ein Auslagenersatz von CHF 86.-, zuzüglich 8 % MWST von CHF 150.90, insgesamt also ein Betrag von CHF 2037.40 auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1800.- und ein Auslagenersatz von CHF 86.-, zuzüglich 8 % MWST von CHF 150.90, insgesamt also ein Betrag von CHF 2037.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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