Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2017.77 (AG.2018.209) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 15.03.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Ablehnung von Beweisanträgen und Verfahrenseinstellung |
Zusammenfassung: | Zusammenfassung: Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner wegen verschiedener Delikte angezeigt, darunter Betrug, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs, Sachbeschädigung, Körperverletzung und üble Nachrede. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren eingestellt, da keine ausreichenden Beweise vorlagen oder die Antragsfrist abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin Beschwerde erhoben, die jedoch vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie das Verfahren durch zahlreiche und unstrukturierte Eingaben erschwert hat. Zudem muss sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zahlen. In einem Anklagepunkt wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mittelbarkeit nicht als antragsberechtigt angesehen. Die Beschwerdeführerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten wurden aufgrund des aufwändigen Verfahrens auf CHF 1000.- festgelegt. Die Beschwerdeführerin muss dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1255.40 zahlen, während der Restbetrag von CHF 502.15 aus der Gerichtskasse bezahlt wird. Die Beschwerdeführerin muss dem Gericht den Betrag aus der Gerichtskasse zurückzahlen. |
Schlagwörter: | Beschwerdegegner; Akten; Verfahren; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Recht; Beschwerdegegners; Verfahrens; Beweis; Gericht; Verfahren; Eingabe; Einstellung; Gericht; Aussage; Aufnahmen; Person; Spende; Spenden; Video; Antrag; Anträge; Einstellungsverfügung; Beweisanträge |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 178 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 301 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 34 DSG ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 420 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 89 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 258; 141 IV 380; 141 IV 476; 142 IV 153; 143 IV 241; |
Kommentar: | Donatsch, Kommentar StGB, Art. 30 StGB, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2017.77
ENTSCHEID
vom 15. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2017
betreffend Ablehnung von Beweisanträgen und Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund von mehreren Anzeigen und Gegenanzeigen führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt je ein Strafverfahren gegen B____, C____ und A____.
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hatte mit Eingabe vom 3. Februar 2015 und Ergänzungen vom 4.Februar 2015, 9.Februar 2015, 11.August 2015 und 30.September 2015 Strafanzeigen gegen B____ und C____ erstattet. B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) war damals Leiter der Gedenkstätte [...] und Präsident des Vereins Gedenkstätte [...], welcher unter anderem den laufenden Betrieb der genannten Gedenkstätte bezweckt und hierfür Mitgliederbeiträge erhebt und Spenden empfängt. C____ war Hausmeister der genannten Gedenkstätte. Die Beschwerdeführerin beschuldigte den Beschwerdegegner des mehrfachen Betrugs, der Verletzung des Geheim- Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen üblen Nachrede. C____ beschuldigte sie teilweise derselben Delikte.
Nach erfolgten Ermittlungen lehnte die Staatsanwaltschaft mit (separaten) Verfügungen vom 15. Mai 2017 Beweisanträge der Beschwerdeführerin in den Verfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen C____ ab und stellte beide Verfahren ein. Sowohl gegen die Ablehnung der Beweisanträge als auch gegen die Verfahrenseinstellungen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingaben vom 29. Mai 2017 in beiden Verfahren Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren i.S. B____ wird beim Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer BES.2017.77, jenes i.S. C____ unter der Verfahrensnummer BES.2017.78 geführt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren BES.2017.77 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. September 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin [...], hat sich am 25.September 2017 ebenfalls mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 9. November 2017 hat die Beschwerdeführerin repliziert. Nach Einsichtnahme in die (offenbar zwischenzeitlich neu paginierten) Akten hat sie am 12.Januar 2018 eine bezüglich der Verweise auf Aktenstellen korrigierte Fassung ihrer Beschwerde eingereicht. Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleiterin hat der Staatsanwalt am 13. Februar 2018 Aktenstücke und einen USB-Stick aus dem Parallelverfahren i.S. B____ und C____ gegen A____ eingereicht (im parallelen Beschwerdeverfahren BES.2017.78 abgelegt).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Im Strafverfahren i.S. B____ und C____ gegen A____ wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 15. Mai 2017 der Nötigung, der Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 440.- sowie zu CHF 500.- Busse verurteilt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben, welche derzeit am Strafgericht hängig ist.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner, andererseits gegen die Verfügung, mit welcher drei Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt wurden. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art.322 Abs.2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]), welches nach Art.393 Abs.2 StPO mit freier Kognition urteilt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren zulässig (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar2013 E.2.1). Erlaubt sind dabei grundsätzlich sowohl echte wie unechte Noven (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2014, Art.393 StPO N 16). Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise sind demnach zu berücksichtigen.
1.2 Nicht zulässig ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art.394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so dass es keine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung geben wird, an welcher die Beweisanträge wiederholt werden könnten. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres die Beschwerdefähigkeit der Ablehnung der Beweisanträge. Es obliegt der Beschwerdeführerin, darzulegen und zu begründen, weshalb die beantragten - von der Staatsanwaltschaft abgelehnten - Beweise von entscheidender Bedeutung für das Verfahren sind und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fallen, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird (Guidon, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 394 N6; BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Unter dieser Voraussetzung ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Einstellungsverfügung auch zu prüfen, ob die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt wurden.
1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E.1.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin mit zwei Ausnahmen (vgl. dazu E. 5 und E. 8) der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden, so dass - mit den genannten Einschränkungen - darauf einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist für eine ergänzende Beschwerdebegründung beantragt, was sie mit dem Umfang und der Unübersichtlichkeit der Akten begründet hat. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann.
Was die zeitlichen Möglichkeiten zum Aktenstudium betrifft, ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese im Verfahren gegen den Beschwerdegegner bereits seit dem 11. Dezember 2015 vertritt (Akten S. 58), teilweise die Strafanzeigen selbst formuliert (Akten S. 60) und im Verfahren regelmässig Eingaben gemacht hat (z.B. Akten S. 67 ff., 104 ff.). Am 21. Dezember 2016, also fünf Monate vor der Einstellung des Verfahrens und der Erhebung der Beschwerde, hat ihm die Staatsanwaltschaft vollständige Einsicht in die Akten gewährt (Akten S. 106). Im Zeitpunkt des Erhalts der Einstellungsverfügung war er somit bereits bestens mit den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin und den Verfahrensakten vertraut, so dass die gesetzliche Frist von 10 Tagen keineswegs zu kurz war, um sich sachgerecht mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und eine Beschwerde erheben und begründen zu können. Die Akten sind zwar tatsächlich unübersichtlich und umfangreich, doch ist dies ausschliesslich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen, die ihre Strafanzeigen in diversen langen und unstrukturierten Eingaben erhoben und ergänzt und mit unzähligen Beilagen versehen hat. Daraus einen Anspruch auf eine aussergesetzliche Verlängerung der Frist für eine Beschwerdebegründung abzuleiten, erscheint rechtsmissbräuchlich.
Inwiefern die Akten von der Staatsanwaltschaft unübersichtlich geführt worden sein sollen, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Dass die Verfahrensakten während eines laufenden Untersuchungsverfahrens nicht durchnummeriert werden, entspricht gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft deren Praxis. Zwar hat das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft verschiedentlich darauf hingewiesen, dass Art.110 Abs.2 StPO die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibt, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend - d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück - zu ergänzen sei. Es hat aber festgehalten, dass es der Staatsanwaltschaft überlassen sei, welcher Systematik sie sich dabei bediene, und es hat anerkannt, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden könne, wenn die Akten vollständig seien (AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013, HB.2017.8 vom 10. März 2017). Die fehlende Nummerierung der Akten im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung stellt daher noch keine Verletzung von Art.110 Abs.2 StPO dar. Dass dies den Verweis auf einzelne Verfahrensakten in der Beschwerdeschrift erschwert, mag zutreffen, dies stellt aber weniger für die Beschwerdeführerin als vielmehr für die Beschwerdeinstanz ein Problem dar. Dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 10Tagen für die Begründung der Beschwerde nicht ausgereicht hätte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung formell gar nicht möglich ist und materiell auch nicht angezeigt wäre.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E.4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E.4.1 S.190; 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E.2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19.Juli 2012, E.2.1).
2.2 Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe gemäss den Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner einzugehen und zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich das Verfahren zu Recht eingestellt hat.
3.
Betrug z.N. von A____ (SW 2015 284):
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe sie seit Ende 2012 unter Vorspiegelung grosser eigener Bedürftigkeit dazu bewogen, zu Gunsten der Gedenkstätte Geld und Sachwerte in sechsstelliger Höhe zu spenden, welche er sodann anderweitig und für eigene Bedürfnisse verwendet habe. Dabei habe er arglistig gehandelt, indem er ihr nicht nur grosse Bedürftigkeit vorgespiegelt, sondern auch zu Unrecht behauptet habe, er sei Theologe. Falls Arglist nicht vorliege, soll sich der Beschwerdegegner nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Veruntreuung schuldig gemacht haben.
3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E.2.1 und 2.2.2 S.154 m.w.H.).
Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen andern damit unrechtmässig zu bereichert, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines andern Nutzen verwendet.
3.3 Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezügliche Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass kein Straftatbestand erfüllt sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne offengelassen werden, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf klamme finanzielle Verhältnisse des Vereins und der Gedenkstätte hingewiesen und sie um Spenden ersucht habe (was er bestreite). Aus den Untersuchungen hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Zweckentfremdung von Bereicherung an Spenden der Beschwerdeführerin ergeben. Auch D____ habe anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson bestritten, die im Aussage-Katalog (auf den sich die Beschwerdeführerin unter anderem bezieht) enthaltene Behauptung aufgestellt zu haben, der Beschwerdegegner habe mit dem Geld von Frau A____ [ ] teure Autos gekauft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die [...] Consulting AG, bei welcher der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat fungiere, und der Beschwerdegegner selbst Motorfahrzeuge geleast bzw. erworben und wieder verkauft hätten. Im Übrigen gäben die öffentlich publizierten Jahresberichte des Vereins Einblick in die Betriebsrechnung und Bilanz. Selbst wenn der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin zu Unrecht klamme finanzielle Verhältnisse geltend gemacht hätte, wäre dies für sie ohne weiteres überprüfbar gewesen, so dass keine Arglist gegeben wäre.
3.4 Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Verwendung der Spendengelder der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner nachvollziehbar erklärt worden ist (Akten S. 324-339). Soweit sich aus dem schriftlichen Aussage-Katalog (Akten S. 295 f.) von D____, einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der Gedenkstätte, etwas anderes ergibt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Dokument laut den Aussagen von D____ vom 16.Juni 2016 (Akten S. 285 ff., 291) von der Beschwerdeführerin abgeändert worden ist und die darin enthaltenen Zahlen nicht von D____, sondern von der Beschwerdeführerin stammten. Es handelt sich bei diesem Aussage-Katalog in Bezug auf die finanziellen Transaktionen somit um nicht mehr als um eine Aussage der Beschwerdeführerin selbst.
3.5 Inwiefern sich aus den persönlichen finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstil des Beschwerdegegners ein Verdacht auf ein Vermögensdelikt ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Wie ausgeführt liegen keinerlei Nachweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner Geld- Sachspenden der Beschwerdeführerin für eigene resp. andere Zwecke als jene, für die sie bestimmt gewesen waren, verwendet hätte, dass er auf sein Privatkonto überwiesene ihm bar übergebene Beträge nicht an die Gedenkstätte weitergeleitet hätte. Dass die Gedenkstätte Spendengelder benötigt, ergibt sich aus ihrer Natur als Nonprofitorganisation. In welchen finanziellen Verhältnissen der Geschäftsführer einer solchen Organisation persönlich lebt, spielt für Spenden an diese keine Rolle. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 6 unten, 12) sind daher diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungen angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass objektivierbare Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner für sich seine Firma Geld aus der Gedenkstätte abgezweigt und sich damit der Veruntreuung schuldig gemacht hätte, fehlen.
3.6 Für eine Anklage wegen Betrugs fehlt es darüber hinaus sowohl an einer Irreführung als auch an Arglist. Den entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird in der Beschwerde nicht substantiiert widersprochen. Bezeichnenderweise schilderte die Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen und umfangreichen Eingaben auch nie konkret, warum ihre offenbar nicht ganz zutreffende Meinung in Bezug auf den akademischen Abschluss des Beschwerdegegners als Theologe sie zum Spenden veranlasst und dass eine genauere Kenntnis seiner Ausbildung daran etwas geändert haben soll. Ihre umfangreichen Recherchen im Internet belegen zudem, dass sie sich sehr wohl selber informieren kann und somit - falls sie denn einem Irrtum aufgesessen wäre - diesen ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben hätte.
3.7 Für die Darstellung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin habe die Spenden auf eigene Initiative getätigt - wobei diese nicht immer nur willkommen gewesen seien (z.B. Bücher, Vorträge, Konzerte) -, spricht neben den damit übereinstimmenden Depositionen von D____ (Akten S. 287) insbesondere auch das bereits am 26. August 2013 verfasste Schreiben des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin, mit dem er sich für ihre mehrfache unaufgeforderte Unterstützung bedankte, sie aber auch wegen ihrer eigenmächtigen Einmischung und ihrem Misstrauen gegenüber den Mitarbeitenden sanft tadelte (Akten S. 194 ff.). Dass die Beschwerdeführerin sich dem Beschwerdegegner und der Gedenkstätte in einem zunehmend schwer zu ertragendem Ausmass aufgedrängt hat, ergibt sich unter anderem aus den Aussagen von D____ (Akten S.286) und der Klage des Beschwerdegegners beim Zivilgericht (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners an den Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S.375 f.; Kontakt- und Annäherungsverbot vom 3. November 2016, act.9 Beilage 3). Eine implizite Bestätigung ihrer Aufdringlichkeit liegt auch im Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an den von ihr verursachten Telefonkosten im 4-stelligen Bereich finanziell beteiligt hat (SB 1 A31 und B57/80; vgl. hierzu die Erklärungen des Beschwerdegegners, Akten S.365f.). Schliesslich stützt auch die Art und Weise der Anzeigeerstattung mittels zahlreichen Eingaben mit redundanten, chaotischen und ausufernden Schilderungen indiziell die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin den Kontakt zur Gedenkstätte und dessen Leiter gesucht und sich mittels ihrer Spenden, die selbstverständlich im Grundsatz wie bei jedem Nonprofitunternehmen willkommen waren, übermässig eingemischt und aufgedrängt habe.
3.8 Daraus, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ohne erkennbaren Rechtsgrund namhafte Beträge auf das Privatkonto des Beschwerdegegners überwiesen ihm bar ausgehändigt habe, lässt sich nicht auf eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners schliessen. Alles deutet darauf hin, dass diese Zahlungen auf Initiative der Beschwerdeführerin selbst erfolgt sind. Dafür spricht zum einen ihre eigene Erklärung (Schreiben vom 28. September 2012, act. 4 Beilage 6). Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich die Zahlungsgründe jeweils nach Belieben formuliert. So finden sich zwei Zahlungen mit dem Vermerk Darlehen, zu denen der Beschwerdegegner nichts sagen konnte (Akten S.350, 351); jedenfalls habe es gemäss seinen Angaben nie ein Darlehen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gegeben (Akten S.352). Auch die Beschwerdeführerin hat bezüglich der angeblichen Darlehen keinerlei plausiblen Erklärungen gar schriftliche Belege abgegeben. Offensichtlich hat sie ihre Zahlungen nach Gutdünken jeweils auf das eine andere Konto getätigt und mit beliebigen Vermerken ausstaffiert (vgl. Aussagen C____ zur Zahlung für die Videoanlage, Akten S. 346). Die von der Beschwerdeführerin nicht bestritte Tatsache, dass sie aus eigener Initiative von sich aus den Anwalt des Sohnes des Beschwerdegegners ausfindig gemacht und ihm eine Anzahlung für dessen Strafprozess geleistet hat (Akten S. 376, 195), illustriert ebenfalls ihr eigenmächtiges Verhalten beim Gutes tun.
3.9 In Bezug auf den beanzeigten Betrug entfallen nach dem Gesagten sowohl das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherung auch jene der Irreführung und der Arglist, so dass die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren zu Recht eingestellt hat.
4.
Verletzung des Geheim- Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von A____ (SW 2015 2 284):
4.1 Die Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner und C____, sie im Jahr 2013 und 2014 in der Gedenkstätte mit der dort installierten Videoüberwachungsanlage mehrfach heimlich gefilmt zu haben. Ausserdem habe der Beschwerdegegner seinen Mitarbeiter C____ angewiesen, die Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin heimlich zu filmen. Alle diese Aufnahmen seien auch weiterverbreitet worden.
4.2 Die Staatsanwaltschaft hat erwogen, die Ermittlungen hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdegegner die angeblichen Handlungen selbst vorgenommen seinem Mitarbeiter C____ aufgetragen hätte, und es sei auch nicht ersichtlich, auf welche Weise eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners objektiviert werden könnte. Insbesondere habe D____ die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie die Filme auf dem iPhone des Beschwerdegegners gesehen habe, nicht bestätigt. Falls es zutreffen sollte, dass C____ in der Wohnung der Beschwerdeführerin Filmaufnahmen gemacht, sie dem Beschwerdegegner gezeigt und dieser darüber gespottet habe, würde darin keine tatbestandsmässige Handlung des Beschwerdegegners gegen den Geheim- Privatbereich der Beschwerdeführerin liegen. Das Verfahren sei somit diesbezüglich einzustellen, so dass offen bleiben könne, ob überhaupt rechtzeitig ein Strafantrag gestellt worden sei.
4.3 In der Beschwerde wird gerügt, in der Einstellungsverfügung werde nicht thematisiert, dass neben den Videoaufnahmen auch Audioaufnahmen gemacht worden seien, und zwar zum Teil auch ausserhalb der Gedenkstätte. Die Videoüberwachung in der Gedenkstätte hätte nur während der Öffnungszeiten aktiv sein dürfen. Ausserdem hätten Videoaufnahmen gemäss Datenschutzgesetz innert einer kurzen Frist von ca. 48 Stunden wieder gelöscht werden müssen. Das Gesetz verbiete nicht nur die Herstellung von illegalen Aufzeichnungen, sondern auch deren Weiterverbreitung und Aufbewahrung. Im Rahmen seiner eigenen Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin - mehr als ein halbes Jahr nach den Aufzeichnungen - habe der Beschwerdegegner eine Vielzahl von Video- und Audiodateien eingereicht, wodurch die Aufbewahrung durch ihn erwiesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner bei seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2016 zugegeben, C____ gebeten zu haben, die Sequenz mit der Attacke der Beschwerdeführerin auszuschneiden. Daraus ergebe sich, dass er von den Aufnahmen gewusst und in der Absicht, diese gegen die Beschwerdeführerin zu verwenden, deren Bearbeitung und Aufbewahrung angeordnet habe. Mutmasslich könne E____, damals Mitarbeiter der [...] Consulting AG und Vorstandsmitglied des Vereins Gedenkstätte [...], bestätigen, dass der Beschwerdegegner die Aufbewahrung der Aufnahmen nicht nur angeordnet, sondern sie auch Dritten gezeigt habe, um sich über die Beschwerdeführerin lustig zu machen.
4.4 Gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB ist - auf Antrag - strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet auf einen Bildträger aufnimmt. Strafbar ist gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auch, wer eine Aufnahme, von der er weiss annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt einem Dritten zugänglich macht.
4.4.1 Der Beschwerdegegner hatte im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (welches zu einem Strafbefehl gegen diese geführt hat) u.a. einen USB-Stick mit fünf Videodateien (ohne Ton) eingereicht, welche mit der in der Gedenkstätte installierten Videokamera gefilmt worden waren. Darin ist zu sehen, wie die Beschwerdeführerin gegen C____ tätlich wurde, wie die beiden den Boden aufwischen (der Grund dafür ist auf den Aufnahmen nicht ersichtlich) und wie die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner umarmen will, worauf dieser davonrennt (vgl. Notiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2016 im Parallelverfahren BES.2017.78 gegen C____, act. 12). Nach Angaben des Beschwerdegegners habe C____ diese Aufnahmen in seinem Auftrag aufbewahrt, um sie der Polizei zu zeigen, weil darauf zu sehen sei, wie die Beschwerdeführerin C____ angreife. Von der Szene mit dem Urinieren habe er Kenntnis, diese jedoch selber nie angeschaut (Akten S. 359). Diese Szene ist denn auch auf dem USB-Stick in den Akten nicht zu sehen. C____ gestand zu, die Aufnahmen seinem Chef - dem Beschwerdegegner - und eventuell auch noch andern Mitarbeitern der Gedenkstätte gezeigt zu haben (Akten S. 345). Die Mitarbeiterin D____ bestätigte, die Aufnahmen auf dem iPhone von C____ (nicht auf jenem des Beschwerdegegners) gesehen zu haben (Akten S. 443), und erklärte, C____ habe den Film auch an weitere Personen verschickt, ohne jedoch Namen zu nennen (Akten S. 289, 295 ff).
Die in der Gedenkstätte gemachten Aufnahmen erfolgten nicht im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin, sondern in jenem des Beschwerdegegners. Zudem wusste die Beschwerdeführerin, dass dort Kameras installiert waren, waren diese doch - wie C____ unwidersprochen erklärte - auf Wunsch der Beschwerdeführerin installiert und von dieser bezahlt worden, da sie Angst hatte, dass die von ihr gespendeten Bücher gestohlen würden (Akten S. 343). In der Gedenkstätte wiesen denn auch Schilder auf die Videoanlage hin (Akten S. 344). Im Weiteren berührten die aktenkundigen Szenen nicht den geschützten Geheim- und Privatbereich der Beschwerdeführerin, zumal ihr angebliches Urinieren auf den Aufnahmen nicht ersichtlich ist. Die Aufnahmen in der Gedenkstätte erfüllen somit den Tatbestand des Art. 179quater Abs.1 StGB nicht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aufnahmegeräte hätten nur während der Öffnungszeiten aktiv sein dürfen, ist abwegig. Da Aufnahmegeräte in Ausstellungen üblicherweise und auch im vorliegenden Fall zum Schutz der Ausstellungsobjekte vor Beschädigung und Diebstahl installiert werden, ist es nötig, dass sie gerade auch ausserhalb der Öffnungszeiten eingeschaltet sind, um unbefugtes Eindringen dokumentieren zu können.
Da die Aufnahmen nach dem Gesagten keine strafbare Handlung darstellen, sind auch das Aufbewahren und das Zugänglichmachen dieser Aufnahmen nicht tatbestandsmässig nach Art.179quater Abs. 3 StGB.
Unter diesen Umständen könnte eine Befragung des damaligen Mitarbeiters E____ diesbezüglich keine neuen belastenden Erkenntnisse bringen, so dass die Abweisung des entsprechenden Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist.
Soweit eine Verletzung des Datenschutzrechts geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich Rechtsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen durch das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 28, 28a und 28l des Zivilgesetzbuches richten (Art. 12 i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Sie sind daher nicht von den Strafbehörden zu beurteilen. Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 34 f. DSG) beziehen sich ausschliesslich auf die hier nicht betroffenen Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten sowie der beruflichen Schweigepflicht.
4.4.2 Ein tatbestandsmässiges Handeln des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den von C____ erstellten Videoaufnahmen in der Wohnung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.
4.4.3 Mit den von der Beschwerdeführerin genannten Audioaufnahmen müssen Aufnahmen von Nachrichten der Beschwerdeführerin auf dem Anrufbeantworter der Gedenkstätte gemeint sein, da sämtliche Filmdateien auf dem USB-Stick ohne Ton sind. Die Aufnahmen auf dem Anrufbeantworter erfolgten nicht ohne Wissen der Beschwerdeführerin und betreffen nicht ihren von Art. 179quater StGB geschützten Geheim- Privatbereich, so dass auch sie nicht strafbar waren. Was für Audioaufnahmen ausserhalb der Gedenkstätte aufgenommen worden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht konkretisiert.
4.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch ihn Bezug auf die Verletzung des Geheim- Privatbereichs durch Aufnahmegeräte das Verfahren zu Recht eingestellt worden ist.
5.
Sachbeschädigung (SW 2015 2 284):
5.1 Die Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner, er habe im Herbst 2013 seinen Mitarbeiter C____ angewiesen, 13 Kisten mit Büchern, welche die Beschwerdeführerin der Gedenkstätte gestiftet hatte, zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft hat dazu erwogen, dass - wenn der Beschwerdegegner das tatsächlich angeordnet habe sollte (was er bestreitet) - lediglich das Vereinsvermögen gemindert worden wäre und somit der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt sei.
5.2 Sachbeschädigung ist nur auf Antrag strafbar (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht steht jeder Person zu, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 31 StGB). Als verletzt gilt ausschliesslich der Träger bzw. die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts, nicht aber die durch Tat bloss mittelbar betroffene Person (Donatsch, Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 30 N 6). Die Beschwerdeführerin hat die angeblich entsorgten Bücher der Gedenkstätte gestiftet. Folglich ist sie, auch wenn sie die Bücher finanziert hat, lediglich mittelbar in ihren Rechten betroffen und damit nicht antragsberechtigt und folglich auch nicht beschwerdeberechtigt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, andernfalls wäre sie abzuweisen, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat.
6.
Einfache Körperverletzung zum Nachteil von A____ (SW 2015 2 284):
6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2015 dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe ihr im Juli 2014 in den Rücken getreten, worauf sie hingefallen sei und eine Augeneinblutung erlitten habe (Akten S. 129). Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich mangels rechtzeitigen Strafantrags kein Strafverfahren eröffnet. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe bleibende Schäden (Augeneinblutung, schlimmere Schmerzen als vorher) und damit eine schwere Körperverletzung geschildert, welche von Amtes wegen und nicht bloss auf Antrag strafbar sei.
6.2 Neben der sehr unspezifischen Deposition der Beschwerdeführerin in ihrer Mail vom 3. Februar 2015 - der Beschwerdegegner habe ihr einen Tritt in ihren schwerkranken Rücken versetzt, sie sei auf den Boden geknallt, später habe sich eine Augeneinblutung herausgestellt und sie habe seither viel schlimmere Schmerzen als je vorher und könne nicht mehr länger stehen als drei Minuten (Akten S. 129) - bestehen keinerlei Hinweise und schon gar keine objektivierbaren Beweise (z.B. ein Arztzeugnis) für eine durch den Beschwerdegegner begangene schwere Körperverletzung. An dieser Beweislage würde auch eine nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin eine Befragung des Beschwerdegegners nichts ändern. Selbst wenn die Behauptungen der Beschwerdeführerin erwiesen wäre, wäre die Tat nicht als schwere, sondern bloss als einfache, nur auf rechtzeitigen Antrag verfolgbare Körperverletzung zu qualifizieren. Auch diesbezüglich ist daher die Verfahrenseinstellung nicht zu beanstanden.
7.
Mehrfache üble Nachrede zum Nachteil von A____ (SW 2014 1 3896):
7.1 Gestützt auf schriftliche Erklärungen von E____ vom 3. Februar 2015 (Akten S. 219, 220) erstattete die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen schwerster Ehrverletzung und Rufmordes (Akten S. 217). Er habe die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2013 und Januar 2014 Dritten gegenüber als Stalkerin und psychisch schwer krank bezeichnet. Zudem habe er herumerzählt, dass sie in einem Wutanfall absichtlich die Sessel der Gedenkstätte vollgepisst habe. Schliesslich habe er vor mehreren Personen gesagt, sie solle jetzt den Löffel abgeben, und bei Fragen zur Finanzierung der Gedenkstätte habe er immer wieder verbreitet, die A____ zahle das schon.
7.2 Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der Einstellungsverfügung aus, dass die beiden letztgenannten Äusserungen von vornherein nicht geeignet seien, den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen. Im Übrigen verwies sie auf die Verfolgungsverjährung von 4 Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB) und erwog, seit Januar 2017 trete für die angeblichen Äusserungen laufend die Verjährung ein, wobei nicht klar sei, welche Äusserungen wann gefallen sein sollen. Ausserdem handle es sich um Antragsdelikte und aus der Anzeige gehe nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin von den Äusserungen erfahren habe; dies könne wohl auch nicht mehr rekonstruiert werden. Da somit im Falle einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus formellen Gründen ein Freispruch zu erwarten wäre, sei die Strafverfolgung nicht weiterzuführen und das Verfahren einzustellen.
7.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, E____ zu befragen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass E____ mit dem Beschwerdegegner offensichtlich verstritten ist. Dies ergibt sich u.a. aus der Tatsache, dass die beiden gegeneinander um grössere Geldbeträge prozessiert haben (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Januar 2015, act. 4 Beilage 15). Die Beschwerdeführerin war in den Konflikt zwischen den beiden insofern involviert, als sie mit einer Spende von CHF 10000.- zunächst ein Darlehen von E____ hatte ablösen und dieses Geld danach für Gedenktafeln verwenden lassen wollen (act. 4 Beilage 13; Aussage Beschwerdegegner, Akten 351; Schreiben, Akten S. 353; vgl. auch Akten S. 136). Am Prozess zwischen dem Beschwerdegegner und E____ hat sich die Beschwerdeführerin als Zuschauerin beteiligt. Die wenige Tage nach dem zivilgerichtlichen Entscheid von E____ verfassten Schreiben müssen wohl als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, denen keine grosse Glaubwürdigkeit zukommt. Sie allein vermögen eine Anklage wegen übler Nachrede nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus den Akten (S. 442) ergibt, hat die Staatsanwaltschaft mehrfach versucht, einen Einvernahmetermin mit E____ zu vereinbaren. Ende Juni 2016 teilte dieser mit, er befinde sich im Ausland und wisse nicht, wann er wieder zurückkomme. Er werde sich melden, wenn er wieder in der Schweiz sei. Dies tat er zumindest bis zum 27. Oktober 2016 nicht. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme E____s absah und darauf verzichtete, ihn nochmals schriftlich vorzuladen, ist nicht zu beanstanden. Welche neuen Erkenntnisse von einer derartigen Einvernahme zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich, zumal nicht anzunehmen ist, dass E____ für jede inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners glaubhaft einen genauen Zeitpunkt angeben könnte. Schliesslich war angesichts der Umstände nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein erstinstanzliches Strafurteil noch vor dem (inzwischen erfolgten) Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen könnte.
Auch in diesem Anklagepunkt hat die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten das Verfahren zu Recht eingestellt.
8.
Betrug zum Nachteil von A____ sowie allfällige weitere Delikte gemäss Eingabe vom 9. Februar 2015 (SW 2014 12 3785):
8.1 Die Beschwerdeführerin beschuldigte den Beschwerdegegner in ihrer Eingabe vom 9. Februar 2015 im Zusammenhang mit einem am 12.Dezember 2014 in der Gedenkstätte stattgefundenen öffentlichen Anlass des Spendenbetrugs zu ihrem Nachteil sowie weiterer Delikte zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Spendenbetrugs mit Verweis auf ihre Ausführungen zum Betrug im Verfahren SW 2015 2 284 ein und stellte fest, dass sich aus der Eingabe keine greifbaren Anhaltspunkte ergäben, welche für eine unrechtmässige Verwendung von Spendengeldern sprächen. Bezüglich der weiteren beanzeigten Delikte vermöchten weder die Eingabe selbst noch die Beilagen einen Tatverdacht hinsichtlich einer strafbaren Handlung zu begründen.
8.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die in der Anzeige vom 9. Februar 2015 erhobenen Vorwürfe in ihrer Eingabe vom 21. April 2017 nach Einsicht in die Verfahrensakten konkretisiert. Aus den Akten ergebe sich, dass die Gesellschaft [...] monatlich einen Betrag von CHF 1000.- auf das Privatkonto des Beschwerdegegners überwiesen habe für die Nutzung der Räumlichkeiten der [...] AG und dass praktisch der ganze, hauptsächlich aus Spenden erwirtschaftete Ertrag in Form der Infrastukturkosten an den Beschwerdegegner privat ausgeschüttet und der Verein somit finanziell ausgehöhlt werde.
8.3 Mit diesen Ausführungen wird ein Delikt zum Nachteil des Vereins behauptet. Dass die Beschwerdeführerin selbst dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sei, wird nicht geltend gemacht. Dies wäre jedoch Voraussetzung für ihre Beschwerdeberechtigung (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115 und 118 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 163; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO und damit nicht zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018). Aus der Anzeigestellung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden (Art. 301 Abs. 3 StPO). Diesbezüglich ist somit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
9.
Üble Nachrede, evtl. Verleumdung, zum Nachteil von A____:
9.1 Gemäss Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2017 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt wegen gewisser Äusserungen in dessen Einvernahme vom 16. Juni 2016, welche die Beschwerdeführerin als ehrverletzend erachtete. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil kein innert der dreimonatigen Frist nach Art. 31 StGB gestellter Strafantrag vorliege.
9.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie erst nach dem 14. Februar 2017 im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis von den fraglichen Aussagen des Beschwerdegegners erhalten habe und der Strafantrag vom 21. April 2017 somit rechtzeitig erfolgt sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Begründung und führte aus, dass der Beschwerdegegner die fragliche Aussage im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson im parallel geführten Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gemacht habe und die Aussage in ihrem Zusammenhang zumindest nicht offensichtlich als Beschuldigung unehrenhaften Verhaltens bei einer Behörde erscheine.
9.3 Die inkriminierten Aussagen vom 16. Juni 2016 standen zum einen im Zusammenhang mit den im Parallelverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingereichten Videoaufnahmen in der Gedenkstätte. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe behauptet, sie habe ihre Notdurft in der Gedenkstätte verrichtet und C____ derart geschlagen, dass er noch Monate danach einen Tinnitus gehabt habe. Diese Aussagen seien unzutreffend und ehrverletzend, insbesondere werde ihr damit bezüglich des Urinierens zu Unrecht ein bewusster Akt unterstellt (Akten S.484 lit e). Dafür, dass es in der Gedenkstätte zum Anschreien und zu Tätlichkeiten der Beschwerdeführerin gegenüber C____ gekommen ist, kann der Wahrheitsbeweis mittels des Videos erbracht werden. Dass der Beschwerdegegner behauptet hätte, die Beschwerdeführerin habe absichtlich ihre Notdurft in der Gedenkstätte verrichtet, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen (Akten S. 310). In einer späteren Einvernahme hat der Beschwerdegegner denn auch ausdrücklich verneint, der Beschwerdeführerin ein absichtliches Urinieren zu unterstellen (Einvernahme vom 12. Oktober 2016, Akten S. 360).
Der zweite Strafantrag im Schreiben vom 21. April 2017 (Akten S. 484 lit. d) bezieht sich auf die Aussage des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin ihm ein Liebesangebot gemacht habe. Er habe von ihr Briefe erhalten mit Aussagen wie wir kriegen dein Schwänchen schon hoch (Akten S. 319). Der Beschwerdegegner hat in der fraglichen Einvernahme in Aussicht gestellt, der Staatsanwaltschaft Kopien der Briefe mit den Liebesangeboten zuzustellen. Dies ist, soweit ersichtlich, zumindest im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Jedoch ergibt sich aus den eingereichten Videoaufnahmen, dass die Beschwerdeführerin sich dem Beschwerdegegner zumindest auf unerwünschte Art und Weise körperlich genähert hat (vgl. BES.2017.78 act.12, Beschreibung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2016: A____ und B____ unterhalten sich sitzend. Schliesslich will A____ B____ umarmen, worauf dieser aufsteht und davon rennt.). Dem Beschwerdegegner dürfte aufgrund dieser Aktenlage mit grösster Wahrscheinlichkeit der Wahrheitsbeweis bezüglich unerwünschter körperlicher Angebote gelingen, so dass sich nähere Abklärungen zu den erwähnten Briefen erübrigen. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden ist.
Nach dem Gesagten ist auch in diesem Punkt die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden.
10.
10.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.2 Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art.428 Abs.1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bezüglich der Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass sich das Verfahren infolge der vielen, umfangreichen und unstrukturierten Eingaben der Beschwerdeführerin in den Akten als ausgesprochen aufwändig erwiesen hat. Auch ihr Rechtsvertreter stellte teilweise Anträge mitten im Lauftext, wodurch sie leicht übersehen werden konnten (vgl. Strafanträge in der Stellungnahme vom 21. April 2017 zur Ankündigung der Verfahrenseinstellung [Akten S.484]; Akteneinsichtsgesuch in der Replik, act.10). Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr auf CHF 1000.- festzusetzen. Diese ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
10.3 Der obsiegende Beschwerdegegner hat gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art.429 Abs.1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte verursachten Kosten. Diese sind grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 E.1.2).
Die vom Staat zu bezahlende Entschädigung kann indessen herabgesetzt verweigert werden, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art.432 Abs. 2 StPO kann die antragsstellende Person die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person, die bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt hat, die Aufwendungen für ihre Verteidigung zu ersetzen, sofern sie mutwillig grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits ausgeführt - durch ihre vielen, redundanten und unstrukturierten Eingaben mit im Lauftext versteckten Strafanträgen das Verfahren (auch für den Beschwerdegegner) erheblich verkompliziert und erschwert. Ihre Beschwerdeerhebung gegen die Einstellungsverfügung muss zudem in vielen Teilen als mutwillig bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich daher, die dem Beschwerdegegner bezüglich der Antragsdelikte entstandenen Vertretungskosten ihr aufzuerlegen (analog BGer 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014 E.3.2.2). Mit Ausnahme des Betrugs handelt es sich bei allen beanzeigten Delikten um Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerin hat mit einer Ausnahme (Einstellung wegen Betrugs im Verfahren SW 2015 2 284 [lit. d der Einstellungsverfügung]) sämtliche Einstellungen angefochten. Damit bezieht sich die Beschwerde auf fünf Antragsdelikte (lit. b, c, e, f und h der Einstellungsverfügung) und zwei Offizialdelikte (lit. a und g der Einstellungsverfügung). Der Beschwerdeführerin sind daher fünf Siebtel der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Gemäss Art. 420 lit. a und b StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt das Verfahren erheblich erschwert haben. Dieses Rückgriffsrecht gilt - wie aus der Genese des Art. 420 StPO zu ersehen ist - nicht nur für die Kosten, sondern auch für Entschädigungen und Genugtuungen, auch wenn diese im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt werden (Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.Auflage 2014, Art. 420 N 4). Diese Bestimmung gibt dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich grobfahrlässig Kosten (Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung) an die beschuldigte Person verursacht haben (BGer BGer 6B_620/2015 E. 2.2, 6B_446/2015 vom 10.Juni 2015 E. 2.3; 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.7). Insofern sind die Voraussetzungen gleich wie bei Art. 432 Abs. 2 StPO. Sie sind, wie vorstehend dargelegt, vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, dem Gericht die von diesem dem Beschwerdeführer zu entrichtenden zwei Siebtel der Entschädigung zurückzuerstatten.
Die von der Vertreterin des Beschwerdegegners eingereichte Kostennote, mit der sie einen Aufwand von 5 Std. 55 Minuten zu CHF 250.-, Auslagen von CHF148.35 und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 130.05, total somit CHF1757.55 geltend macht, erscheint angemessen. Diese Parteientschädigung ist nach dem Gesagten zu fünf Siebtel (CHF1255.40) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu zwei Siebtel (CHF502.15) primär aus der Gerichtskasse zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die dem Gericht den aus der Gerichtskasse bezahlten Betrag zurückzuerstatten. An diese Rückforderung des Gerichts gegenüber der Beschwerdeführerin ist der dieser vom Gericht im Parallelverfahren BES.2017.78 zurückzuerstattende Anteil des Kostenvorschusses (CHF 200.-) anzurechnen, so dass sich die Rückforderung des Gerichts auf CHF 302.15 reduziert.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.-. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF1255.40 zu bezahlen. Darüber hinaus wird dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF502.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen Betrag zu erstatten (abzüglich des ihr im Parallelverfahren zurückzuerstattenden Anteils des Kostenvorschusses im Betrag von CHF200.-).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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