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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2017.62 (AG.2017.400))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.62 (AG.2017.400)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.62 (AG.2017.400) vom 02.05.2017 (BS)
Datum:02.05.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene Personen erstattet, mit deren Handlungen er nicht einverstanden war. Ein ausserordentlicher Staatsanwalt wurde eingesetzt, um die Anzeigen zu behandeln. Nach einer Befragung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners wurde das Strafverfahren am 4. April 2017 eingestellt. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, in der er Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung des Beschwerdegegners anführte. Das Gericht entschied, dass keine Beweise für die Vorwürfe vorliegen und die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt war. Es wurde auch eine Rechtsverzögerung festgestellt, weshalb dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gebühr auferlegt wurde.
Schlagwörter: Staatsanwalt; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Beschwerdeführers; Entscheid; Rechtsverzögerung; Amtsmissbrauch; Verfügung; Gericht; Beschuldigte; Befragung; Basel-Stadt; Auflage; Anzeige; AGEBE; Schweiz; Basler; Beschuldigten; Anzeige; Schweizerische; AGEBES; Behörde; Amtsmissbrauchs; Urkundenfälschung
Rechtsnorm: Art. 2 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 312 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StPO ; Art. 54 StPO ; Art. 59 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 219; 138 IV 86;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 382 StPO, 2014
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.62


ENTSCHEID


vom 2. Mai 2017



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse25, Postfach 9780, 8036Zürich


B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2017


betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt


In der Zeit vom 4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen Entscheiden er nicht einverstanden war.


Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 23. Mai 2011 gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22.Februar 2012 als Zeugen und den Beschwerdegegner am 1. April 2015 als Beschuldigten. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 4. April 2017 gestützt auf Art.319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.


Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. April 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 26. April 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit.b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei wird umfassend im Sinne von Art.104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art.382N2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N1f.; AGEBES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.


1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art.396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs.1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


2.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S.90f.; statt vieler: AGEBES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 2.1).


2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 4. April 2017 erwogen, es sei aufgrund der Akten- und Beweislage nicht einsichtig, in welcher Hinsicht sich der Beschwerdegegner des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte. Auch eine Urkundenfälschung habe er nicht begangen. Deshalb sei das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Momente und die sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse liessen sich nicht zu einer Beweisgrundlage verdichten, welche das Gericht bei einer Anklageerhebung zu überzeugen vermöchte (angefochtene Verfügung Ziff.8.1 f. S. 6 f.).


2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. April 2017 geltend, der Beschwerdegegner habe aufgrund eines Rapports vom 29. April 2011 betreffend Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers Telefonnummern, die u.a. zur [ ] (recte: [ ]) GmbH und [...] führen würden, gekannt und den Beschuldigten dennoch erst nach 23 Tagen befragt. Dies stelle eine strafbare Unterlassung nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dar. Laut Basler Zeitung vom [ ] S. 17 seien 8 Sicherheitsbeamte in Vollmontur bewaffnet ins [ ] Pub gestürmt, um sich eine Betriebsbewilligung zeigen zu lassen, obschon die Polizei den Inhalt der Bewilligung bereits zuvor gekannt habe. wegen nichts sei ungerechtfertigterweise sofort eingeschritten worden und habe sich eine Sondereinheit verhalten wie einst Gestapo-Einheiten, während der Beschuldigte bezüglich der dem Beschwerdeführer gegenüber geäusserten Morddrohungen erst nach Wochen befragt worden sei. Bei der Befragung sei der Beschwerdegegner voreingenommen und nicht neutral gewesen, da der Beschwerdeführer bereits zuvor eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hatte. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff.A und B.III. f. S. 1 ff.).


3.

Hierzu ist Folgendes zu erwägen:


3.1 Im Rapport vom 29. April 2011 wurden Depositionen des Beschwerdeführers festgehalten, insbesondere auch der Anruf eines [...]. Dieser habe mehrmals wiederholt, er habe eine Waffe und würde den Beschwerdeführer damit umbringen. Unter Bemerkung wurde die Rufnummer der [ ] GmbH zugeordnet. Am 10. Mai 2011 wurde der Rapport an die Kriminalpolizei überwiesen (act. 4/13 S.1 und 3). Am 13. Mai 2011 kontaktierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit einem Schreiben und bat diesen, ihm beigelegte Strafantragsformulare unterzeichnet zu retournieren (act. 4/16). Mit diesem Schreiben wandte sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 an die Ombudsstelle und machte geltend, der Beschwerdegegner könne aufgrund eines gegen ihn laufenden, vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens nicht mit der notwendigen Unabhängigkeit arbeiten (act. 4/23 S. 1). Am 23.Mai 2011 wurde [...] durch den Beschwerdegegner befragt (act. 4/19). Gleichentags erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung (act. 4/1).


Bereits am 27. April 2010 hatte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs eingereicht (act. 4/81 S. 1). Diese war Grundlage eines sinngemässen und mündlichen Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner (Beanstandung der Befragung der Beschuldigten [[...]] durch KK B____), welches die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterleitete (act. 4/57 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 14. November 2012 hielt das Appellationsgericht fest, dass kein Ausstandsgrund vorliegt (AGEBE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 6.2). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2012 eingestellt (act. 4/81).


3.2

3.2.1 Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- Benachteiligungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 7).


3.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff.8.1 S. 6), vermag die Einreichung einer Strafanzeige für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Andernfalls könnte eine Partei dadurch nach ihrem Dafürhalten unbequeme Personen einfach ausschalten (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage2014, Art. 54 StPO N 41, mit Hinweisen). Art. 59 Abs. 3 StPO hält ausdrücklich fest, dass die betroffene Person bis zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch ihr Amt weiter ausübt. Wie bereits erwähnt, blieb ein solches ohne Erfolg (siehe oben E. 3.1). Dass der Beschwerdegegner trotz Vorliegen einer Strafanzeige des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren aktiv wurde, in welches der Beschwerdeführer involviert war, begründet somit auch keinen Amtsmissbrauch.


Ausserdem erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer sich einerseits darüber beschwert, dass der Beschwerdegegner überhaupt, andererseits aber auch nicht genügend rasch tätig wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befragte der Beschwerdegegner [...] nicht erst nach 23 Tagen. Wie bereits erwähnt, wurde der Rapport am 10. Mai 2011 an die Kriminalpolizei überwiesen. Am 13. Mai 2011 wandte sich der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer. Bereits am 23. Mai 2011 befragte der Beschwerdegegner den Beschuldigten (siehe oben E. 3.1), dies obwohl zu diesem Zeitpunkt formelle Strafanträge des Beschwerdeführers fehlten (act. 4/17). Es ist also von zehn bis maximal 13 Tagen zwischen Kenntnis und Befragung auszugehen, was aber ohnehin keinen Amtsmissbrauch darstellt. Durch eine Unterlassung ist ein Amtsmissbrauch nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 18, mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Vorfall im [ ] Pub, der ihn nicht einmal persönlich zu betreffen scheint, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht eingegangen wird.


3.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich in seiner Beschwerde mit der Begründung der Einstellungsverfügung zum Vorwurf der Urkundenfälschung auseinanderzusetzen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugende Erwägung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Ziff.8.2 S. 6 f.).


3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGEBES.2017.46 vom 11.April 2017 E. 4.1).

4.2 Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15 Anzeigen. Diese wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22.Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 1. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für den Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGEBES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von B____ (act. 4/7) verwiesen werden, der gemäss Seite 5 des Befragungsprotokolls aussagte: Ich kann aus dem Gedächtnis beim besten Willen auch nicht mehr sagen, was damals im Mai 2011 alles los gewesen ist [ ]. Ich weiss es [ ] wirklich nicht mehr.. Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten - und dies muss erst recht für eine im weitesten Sinn in der Strafverfolgung tätige Person gelten - eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGEBES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).

Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung des Beschwerdegegners während zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 4. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung verfügt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit eigenen Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGEBES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.2).


4.3 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen.


5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.- aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.- auferlegt.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- a.o. Staatsanwalt [...]

- B____


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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