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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2017.203 (AG.2019.211))

Zusammenfassung des Urteils BES.2017.203 (AG.2019.211): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer reichte eine Strafanzeige ein, da sein Name und Geburtsdatum in einem Zeitungsartikel veröffentlicht wurden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Verfahren ein, da kein Straftatbestand erfüllt war, behielt aber die Ermittlung der Täterschaft vor. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, um die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner fortzusetzen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdegegner keinen Straftatbestand erfüllt hatte. Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2017.203 (AG.2019.211)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.203 (AG.2019.211)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.203 (AG.2019.211) vom 11.01.2019 (BS)
Datum:11.01.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Schlagwörter: Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Basel; Verfahren; Akten; Täter; Basel-Stadt; Zeitung; Tatbestand; Basel-Landschaft; Beschwerdeführers; Verfahrens; Recht; Hinweis; Person; Verfügung; Ermittlung; Täterschaft; Zeitungsartikel; Gutglaubensbeweis; Antrag; Gericht; Verfahren; Hinweise; Beweis
Rechtsnorm: Art. 105 StPO ;Art. 16 BV ;Art. 173 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 292 StGB ;Art. 293 StGB ;Art. 315 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 323 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 73 StPO ;
Referenz BGE:124 IV 149; 137 IV 219; 138 IV 86;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 105 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2017.203 (AG.2019.211)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.203


ENTSCHEID


vom 11. Januar 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse21, 4001Basel


B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. November 2017


betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt


A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichte am 2. Januar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige ein und stellte Strafantrag, da am 31. Dezember 2016 in der [Zeitung] ein Artikel mit dem Titel Staatsanwalt verschleppt Verfahren gegen Schläger respektive Schläger noch immer nicht vor Gericht sowie ein Foto mit seinem Namen und Geburtsdatum publiziert worden waren. Das genannte Foto stammt aus geheimen Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Der Autor des Zeitungsartikels ist B____ (nachfolgend Beschwerdegegner). Mit Gerichtsstandsverfügung vom 8.Februar 2017 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Diese stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23. November 2017 ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Das Delikt der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen wurde zur Ermittlung der Täterschaft allerdings vorgemerkt. Die unbezifferte Zivilklage des Beschwerdeführers wurde auf den Zivilweg verwiesen.


Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner und unbekannt weiterzuführen und Anklage zu erheben beziehungsweise einen Strafbefehl zu erlassen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Beschwerdegegner schlossen in ihren Stellungnahmen vom 14. Dezember 2017 und 8. Januar 2018 je auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 18. Januar 2018. Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichte er eine weitere Unterlage ein.


Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art.322 Abs.2 und Art.393 Abs.1 lit.a der Strafprozessordnung [StPO, SR312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs.1 und § 93 Abs.1 Ziff.1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung einer Verfügung hat (Art.382 Abs. 1 StPO). Der Begriff Partei in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art.104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.105 N18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeige- und Antragsteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2017 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.


2.

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.319 StPO N8; BGE 138 IV 86 E.4.1 und 4.2 S.90f.; statt vieler: AGE BES.2018.86 vom 13.September 2018 E.2.1, mit Hinweis).


2.2

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Beschwerdegegner machen geltend, der Straftatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nach Art. 293 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei objektiv nicht erfüllt (act. 1 S.3 und act. 6 Ziff. II.B.5 S.2). Der Beschwerdegegner betont zudem, dass auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei (act. 6 Ziff.II.B.5 S. 2).


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt aus, dass einzig in Bezug auf den Beschwerdegegner eine Einstellungsverfügung erlassen worden sei. Zwar werde eine Dritttäterschaft vermutet, es seien aber keine aussichtsreichen Ansätze zur Ermittlung derselben erkennbar, weshalb das Delikt zur Ermittlung der Täterschaft vorgemerkt worden sei. Dies bedeute, dass die Verfahrensakten einer zentralen, sämtlichen Kriminalisten zugänglichen Lagerung zugeführt würden, damit bei Bekanntwerden neuer Tatsachen Hinweise auf die Täterschaft die bereits erhobenen Beweise rasch beigezogen und neue Verfahren eingeleitet werden könnten. Dabei handle es sich um einen verwaltungsinternen Ablauf zur Bereithaltung von Beweismitteln, welche der Einleitung neuer Verfahren gegen unbekannte Täterschaft dienen würden (act. 1 S. 3 und act. 5 Ziff. 1 ff. S. 1). Hinsichtlich des möglichen Täterkreises bestünden nur Mutmassungen des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft käme ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nach, wenn sie umfangreiche Ermittlungen tätigte, die einem Schuss ins Blaue gleichkämen und deren Ertrag von vornherein höchst fraglich erschiene (act. 5 Ziff.6 S. 2).

2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner den objektiven Tatbestand nicht erfüllt habe, sondern nur, dass der subjektive Tatbestand gegeben sei. Ausserdem könnte er auch Teilnehmer einer Straftat eines Dritten sein (act. 7 Ad.5 S. 1).


Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere an der Vormerkung zur Ermittlung der Täterschaft. Ein solches Institut sehe die StPO nicht vor. Es handle sich dabei um eine unzulässige de facto-Einstellung, da weitere Ermittlungshandlungen nur im Falle der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO getätigt würden. Damit werde gegen den in Art. 2 Abs. 2 StPO festgehaltenen numerus clausus der Erledigungsformen von Strafverfahren verstossen (act. 1 Ziff. II.85 ff. S. 21 und act. 7 S. 4). Der mögliche Täterkreis werde auf Personen begrenzt, denen gegenüber die Akten für geheim erklärt worden seien und die sich an die Auflage der Nichtweiterverbreitung zu halten gehabt hätten. Davon verdächtigt der Beschwerdeführer die Anwälte, insbesondere jenen von C____, Rechtsanwalt D____. Im relevanten Zeitungsartikel würden denn auch lediglich diese beiden Personen zitiert. Auch habe C____ anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2016 dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass er ihn für überführt halte (Akten S. 201). Es hätten daher Einvernahmen durchgeführt werden müssen (act. 1 Ziff. II.89 ff. S. 22).


2.2.3 Nach Art. 293 Abs. 1 StGB wird mit Busse bestraft, wer aus Akten einer Behörde, die durch Gesetz gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt.


Art. 73 Abs. 1 StPO statuiert eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Diese richtet sich allerdings nur an die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung können aber auch andere Verfahrensbeteiligte verpflichtet werden, Stillschweigen zu bewahren. Dass der Beschwerdegegner hierzu verpflichtet wurde, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch nicht geltend gemacht. Das am 31. Dezember 2016 in der [Zeitung] veröffentlichte Foto war unbestrittenermassen Aktenbestandteil eines im Kanton Basel-Landschaft unter anderem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (act. 1 S. 3; Akten S. 155). Am 7. August 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) ein Aktenherausgabeverbot, welches sich an die Parteien und deren Rechtsvertreter richtete. Mit Verfügungen vom 27. August 2014, 12.Dezember 2014 und 3. August 2016 bestätigte sie dieses Verbot (Akten S.157 f., 179 f., 182 f., 192 und 195). Damit war der Beschwerdegegner weder durch Gesetz noch Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Geheimhaltung verpflichtet und der objektive Tatbestand von Art. 293 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Daher erübrigen sich auch Ausführungen zum subjektiven Tatbestand.


2.2.4 Der Beschwerdeführer hat am 2. Januar 2017 Strafanzeige gegen alle Beteiligten (vorderhand noch unbekannten Personen) [ ] für alle in Frage kommenden Delikte eingereicht (Akten S. 152). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat daraufhin lediglich mit dem Beschwerdegegner am 19.Juli 2017 eine Einvernahme durchgeführt (Akten S. 212 ff.). Sie führt aber selbst aus, dass andere Personen im Kreise der Strafbehörde Verfahrensbeteiligten der gesetzlichen beziehungsweise staatsanwaltschaftlich verfügten Geheimhaltungspflicht nicht nachgekommen seien und den Beschwerdegegner mit Verfahrensakten alimentiert hätten. Die Täterschaft sei allerdings unbekannt (act. 1 S. 3 und act. 5 Ziff. 1 f. S. 1). In einem solchen Fall sistiert die Staatsanwaltschaft die Untersuchung und nimmt sie wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 314 Abs. 1 lit. a und Art. 315 Abs. 1 StPO). Bei der Vormerkung zur Ermittlung der Täterschaft handelt es sich vorliegend also um eine de facto-Sistierung. Eine solche erscheint auch angemessen. Das verfügte Aktenherausgabeverbot richtete sich an 26 Parteien mit 25 Rechtsanwälten (Akten S.178 f. und 195). Der Täterkreis beläuft sich dadurch auf 51 Personen, welche sich nach Art. 292 StGB strafbar gemacht haben könnten. Eine Einvernahme aller Personen wäre unverhältnismässig, handelt es sich beim fraglichen Delikt doch lediglich um eine Übertretung. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss denn auch nur geltend, dass aus diesem Täterkreis zumindest C____ und/oder dessen Rechtsanwalt D____ hätten einvernommen werden müssen. Der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist allerdings darin zuzustimmen, dass weder der Auftritt von C____ noch die Tatsache, dass dieser und sein Rechtsanwalt im Zeitungsartikel zitiert werden, den Täterkreis objektiv auf die beiden eingrenzen würden.


2.3

2.3.1 Hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht der Beschwerdegegner zunächst geltend, in formeller Hinsicht sei kein expliziter Strafantrag gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Strafantrag weder ausreichend dargelegt noch umschrieben, inwiefern eine üble Nachrede vorliege (act. 6 Ziff. II.C.6 S. 4). In materieller Hinsicht führt der Beschwerdegegner aus, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (act. 6 Ziff.II.C.7 ff. S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht hingegen nur geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben (act. 1 S. 3 und act. 5 Ziff. 4 S.2). Dem Beschwerdegegner sei es in seinem Artikel lediglich um eine öffentliche Blossstellung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegangen (act. 1 S. 3 und act. 6 Ziff. II.C.7 S.5). Ausserdem sei der Beschwerdegegner für die Implementierung der Bilder gar nicht zuständig gewesen. Die besagte Abbildung sei im Rahmen der Produktion in den Artikel eingefügt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner keinen Einfluss mehr auf die Publikation gehabt und es sei ihm daher gar nicht mehr möglich gewesen, von der Publikation des Namens des Beschwerdeführers Kenntnis zu erhalten (act. 6 Ziff. II.C.11 S.5). Überdies hätte der Beschwerdegegner auf der Grundlage der ihm zugespielten Untersuchungsakten ernsthafte Gründe gehabt, die implizite Verdächtigung unehrenhaften Verhaltens (von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eines Gewaltdelikts beschuldigt zu sein) für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB; act. 1 S. 3). Im Falle einer Anklage wäre daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Ob ein rechtskräftiger Entscheid der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft vorliege nicht sei unerheblich, da die Tatbestandselemente der angeblich begangenen üblen Nachrede auf der Grundlage der Umstände zum Zeitpunkt der Tat - mithin der Veröffentlichung - zu prüfen seien (act. 5 Ziff. 4 f. S.2).


2.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, in formeller Hinsicht genüge der Strafantrag den gesetzlichen Anforderungen (act. 7 Ad.6 S. 2). Der Tatbestand sei auch objektiv wie subjektiv erfüllt (act. 2 Ziff. II.C.34 ff. S. 11 ff. und act. 7 Ad.7 ff. S. 2 ff.). Es wird bezweifelt, dass es dem Beschwerdegegner nur um eine öffentliche Blossstellung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ging. Die Untertitel von zwei Fotos des Zeitungsartikels Täter wollten anonym bleiben und Entscheidende Rolle. Viele Täter wurden im Umfeld des [...] ermittelt. in Kombination mit der namentlichen Nennung des Beschwerdeführers und Angabe seines Geburtsdatums liessen zumindest auf Eventualvorsatz schliessen. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren freigesprochen worden sei. Vor Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids hätte das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht eingestellt werden dürfen (act. 2 Ziff. II.C.38 ff. S.12 f. und act. 9). Der Beschwerdegegner habe das Foto vor der Veröffentlichung zugestandenermassen gesichtet. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren weiterführen und den angeblich wahren Täter ermitteln müssen (act. 7 Ad.11 S. 3). Mindestens C____ und wohl auch dessen Rechtsanwalt D____ hätten befragt werden müssen (act. 2 Ziff.II.D.46 ff. S.14 ff.). Ausserdem würde dem Beschwerdegegner der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht gelingen. Insbesondere verbiete die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV, vor einem rechtskräftigen Schuldspruch von einer Teilnahme an einem Delikt auszugehen (act. 2 Ziff.II.E.68 ff. S.18 f.). Ausserdem würde der Beschwerdegegner nach Art. 173 Ziff. 3 StGB gar nicht zum Gutglaubensbeweis zugelassen (act. 2 Ziff.II.F.78 ff. S.19 f.).


2.3.3 Gemäss dem Tatbestand der üblen Nachrede wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt verdächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Aus dem Strafantrag muss hervorgehen, für welchen Sachverhalt die Strafverfolgung beantragt wird (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20.Auflage, Zürich 2018, Art.30 StGB N3, mit Hinweisen; Jean-Richard-dit-Bressel/Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.30 N 8, mit Hinweisen). Der Sachverhalt darf, wenn er bestimmbar bleibt, pauschal gefasst sein (Jean-Richard-dit-Bressel/Trechsel, a.a.O., Art.30 N 8, mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist dessen rechtliche Würdigung (Donatsch, a.a.O., Art.30 StGB N3, mit Hinweisen; Jean-Richard-dit-Bressel/Trechsel, a.a.O., Art.30 N 8, mit Hinweisen).


In seinem Strafantrag vom 2. Januar 2017 schildert der Beschwerdeführer, dass unter anderem durch den Abdruck seines Namens und Geburtsdatums in einem Zeitungsartikel der [Zeitung] vom 31. Dezember 2016 verschiedene Straftatbestände erfüllt worden sein könnten (Akten S. 152). Mit dieser knappen Schilderung des Sachverhalts vermag er den Anforderungen an einen Strafantrag zu genügen.


2.3.4 Umstritten ist vorliegend insbesondere, ob Ehrverletzungsvorsatz vorlag. An diesen sind, unter Berücksichtigung der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 16 f. BV), hohe Anforderungen zu stellen (Donatsch, a.a.O., Art.173 StGB N9, mit Hinweis). Der Beschwerdegegner hat in seiner Einvernahme vom 19. Juli 2017 zwar zugegeben, das Gruppenfoto auf dem Bildschirm beim Scrollen auf A4 Seiten gesehen zu haben. Der Name des Beschwerdeführers sei aber nicht sichtbar gewesen. Der Grafiker sei angewiesen worden, dieses Bild aus den Akten herauszunehmen und daher habe man den Namen bis zur Vergrösserung im Druck nicht gesehen (Akten S. 216). Der Beschwerdegegner kann daher nicht behaupten, nichts mit der Fotoauswahl zu tun gehabt zu haben. Hätte er vor der Drucklegung den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bemerkt und das Gruppenfoto trotzdem publizieren lassen, läge Eventualvorsatz vor. Dies kann ihm aber nicht nachgewiesen werden. So führt er aus, dass es keinen Grund gegeben habe, den Namen des Beschwerdeführers zu veröffentlichen. Hätte er ihn gesehen, hätte er ihn wegretuschiert (Akten S.216). Es hätte auch keinen Sinn ergeben, willkürlich eine einzelne Person aus dem Gruppenfoto herauszugreifen. Im Zeitungsartikel selbst wird der Beschwerdeführer denn auch nicht erwähnt. Der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Beschwerdegegner kann daher insofern zugestimmt werden, dass es letzterem primär darum ging, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuprangern. Der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist daher nicht erfüllt.

2.3.5 Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Er wird dann nicht zu diesem Beweis zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).


Beim Gutglaubensbeweis liegen die Beweislast und das Beweislastrisiko bei der beschuldigten Person. Der gute Glaube allein genügt nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um an die Wahrheit ihrer Äusserung zu glauben (BGE 124 IV 149; AGE BES.2017.161 vom 30. August 2018 E. 3.2). So kann sich ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem Polizeibericht stand. Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung beziehungsweise des Verdachtes sind unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Je schwerer der ehrenrührige Vorwurf selber wiegt und je grösser der Verbreitungsgrad dieses Vorwurfs, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Deshalb werden an Journalisten häufig besonders strenge Massstäbe angelegt. Bei der Bewertung der anzuwendenden Sorgfalt wie auch bei der Frage des Ausschlusses von den Entlastungsbeweisen ist der Stellung der Medien, ihrem besonderen Auftrag und der von der BV garantierten Freiheit Rechnung zu tragen (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 173 StGB N 21, mit Hinweisen). Der Staatsanwaltschaft kommt folglich bei der Beurteilung des Gutglaubensbeweises ein gewisses Ermessen zu. Wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Gutglaubensbeweis vor einem Sachgericht erbracht werden könnte, ist das Verfahren einzustellen (AGE BES.2017.161 vom 30. August 2018 E. 3.2).


Zunächst muss der Einwand des Beschwerdeführers abgewiesen werden, wonach der Beschwerdegegner vorwiegend mit Beleidigungsabsicht handelte. Dem Beschwerdegegner ging es vielmehr, wie unter E. 2.3.4 bereits erwähnt, primär darum, Kritik an der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auszuüben. Der Gutglaubensbeweis würde ihm somit vor einem Sachgericht klarerweise offenstehen. Er wäre daher zum Gutglaubensbeweis zugelassen und dieser wäre auch zu erbringen. Der Beschwerdeführer war Beschuldigter in einem Strafverfahren. Ein im Rahmen dieses Verfahrens sichergestelltes Gruppenfoto wurde in einer Aktennotiz der Polizei vom 28. Februar 2014 aufgenommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer gekennzeichnet und entsprechend mit Name und Geburtsdatum markiert. Dieses bearbeitete Gruppenfoto wurde in der [Zeitung] veröffentlicht (Akten S. 155 und 163 f.). Der Beschwerdegegner muss also zumindest im Besitz dieser polizeilichen Aktennotiz gewesen sein. Darin wird festgehalten, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der betreffenden Auseinandersetzung dabei gewesen sei (Akten S.164). Ausserdem wird im Zeitungsartikel ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen (act. 3/4). Der Freispruch vom 20. September 2018 erfolgte sodann erst nach der Publikation (act.9).


2.3.6 Was die unterlassenen Einvernahmen von C____ und D____ betrifft, kann auf das unter E. 2.2.4 ausgeführte verwiesen werden. Es handelt sich hierbei wiederum nur um Vermutungen seitens des Beschwerdeführers.


3.

Zusammenfassend kann zum inkriminierten Zeitungsartikel Folgendes festgehalten werden: Auch wenn es bedauerlich ist, dass das Gruppenfoto mit Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers publiziert worden ist, hat der Beschwerdegegner dadurch keinen Straftatbestand erfüllt. Ein Sachgericht würde deshalb, und weil in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung auch betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede das Gelingen des Gutglaubensbeweises zu erwarten wäre, mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gelangen. Daher hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Sistierung des Verfahrens respektive Vormerkung zur Ermittlung der Täterschaft ist auch nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.


4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art.428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 500.- zu bemessen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Kanzleiausgaben).


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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