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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2017.168 (AG.2019.119))

Zusammenfassung des Urteils BES.2017.168 (AG.2019.119): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin A____ erstattete Anzeige wegen fahrlässiger Tötung und Urkundenfälschung nach dem Tod ihres Ehemannes C____. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. A____ legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da keine Hinweise auf Urkundenfälschung vorlagen. Es wurde festgestellt, dass die Einwilligungserklärung des Patienten gültig war und keine Körperverletzung vorlag. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von CHF 1000.- Gerichtskosten verpflichtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2017.168 (AG.2019.119)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.168 (AG.2019.119)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.168 (AG.2019.119) vom 20.11.2018 (BS)
Datum:20.11.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Schlagwörter: Recht; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Urkunden; Patient; Unterschrift; Einwilligung; Patienten; Urkundenfälschung; Verfahren; Operation; Einwilligungserklärung; Aufklärung; Basel; Bundesgericht; Bezug; Verfügung; Ehemann; Tötung; Körperverletzung; Verstorbenen; Person; Einverständniserklärung; Gutachten; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ;Art. 116 StPO ;Art. 117 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 432 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:108 II 59; 124 IV 260; 138 IV 258; 140 IV 155; 141 IV 380; 141 IV 476;
Kommentar:
Keller, Basler Kommentar StPO, Art. 385 OR StPO, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2017.168 (AG.2019.119)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2017.168


ENTSCHEID


vom 20. November 2018



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...], [...] Anzeigestellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


B____spital Basel Beschwerdegegnerin 2

[ ]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Oktober 2017


betreffend Urkundenfälschung und fahrlässige Tötung:

Verfahrenseinstellung


Sachverhalt


C____, der Ehemann der Beschwerdeführerin A____, war zur Vornahme einer Herzklappenersatz-Operation vom 18. Juni bis 27. Juli 2012 im B____spital Basel hospitalisiert. Wegen eines Wundinfekts wurde er am 13.August 2012, nach der Rehabilitation, erneut hospitalisiert. Am 8.September 2012 wurde er nach Hause entlassen, wo er am 17.September 2012 stürzte und am gleichen Tag verstarb.


Am 6. August 2013 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen fahrlässiger Tötung und Urkundenfälschung. Sie machte geltend, ihr Ehemann sei an einem nicht lege artis behandelten Wundinfekt verstorben. Weiter behauptete sie, die Einverständniserklärung für die Operation sei nachträglich abgeändert worden. Auch die darauf ersichtliche Unterschrift ihres Ehemannes sei gefälscht.


Am 18. November 2014 erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel (IRM Basel) eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine von A____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 20. September 2015 insoweit gut, als dass die Staatsanwaltschaft angewiesen wurde, ein neues Sachverständigengutachten ausserhalb des IRM Basel einzuholen (AGE BES.2014.167 vom 20. September 2015). Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 wies das Bundesgericht eine von der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab (BGer 1B_426/2015 vom 17.Juni 2016).


Am 7. November 2016 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Anzeige wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und einfacher bzw. schwerer Körperverletzung. Am 28. März 2017 ging das Gutachten des IRM Zürich bei der Staatsanwaltschaft ein.


Am 8. Mai 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft mangels feststellbarer Todesursache den Abschluss der Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung an. Auf Beanstandung der Beschwerdeführerin hin erfolgte am 27. Juni 2017 eine zweite Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung betreffend fahrlässiger Tötung, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung. Am 23. Oktober 2017 erging bezüglich dieser drei Delikte die Einstellungsverfügung.


Dagegen richtet sich die vorliegende, vom 9. November 2017 datierende Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. November 2017 stellte die Instruktionsrichterin diese der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin des B____spitals zur Kenntnisnahme zu und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 stellt sie fest, dass der verfügte Kostenvorschuss innert Frist bezahlt worden sei und gab der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und der Vertreterin des B____spitals zur allfälligen schriftlichen Ergänzung zu. Dem kam die Vertreterin des B____spitals mit Eingabe vom 23.Februar 2018 nach.


Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde die ergänzende Vernehmlassung des B____spitals der Beschwerdeführerin zur allfälligen Replik zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat dazu am 30. April 2018 repliziert. Mit Verfügung vom 2. Mai2018 hat die Instruktionsrichterin die Replik den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.


Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. 310 Abs. 2 und 393StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.


1.2 Fraglich und zu prüfen ist in Bezug auf die Eintretensfrage jedoch die Beschwerdelegitimation der Ehefrau, welche diese ohne weiteres aus der Tatsache, dass sie die Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen ist, abzuleiten scheint (vgl. Beschwerde Ziff.4): Dem kann jedoch, wie zu zeigen sein wird, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.


1.2.1 Grundsätzlich ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGEBES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).


Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt jedoch nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll.


Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung schliesst somit Personen vom Geschädigtenkreis aus, welche lediglich Rechtsnachfolgerinnen der geschädigten Person sind. Die gesetzlichen rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolgerinnen befinden sich deshalb grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGer 6B_837/2018; Mazucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 21a, N 26).


1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, es liege in Bezug auf die vom Verstorbenen unterschriebene Einwilligungserklärung eine Urkundenfälschung Urkundenunterdrückung vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden dienen. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159; 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169; 132 IV 12 E. 8.1 S. 14, je mit Hinweisen). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159; 119 la 342 E. 2b S.346 f.; Urteil 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweis).


Nach dem Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Urkundendelikte vorliegend zumindest fraglich. Sie kann jedoch offen gelassen werden, da sich die Legitimation der Beschwerdeführerin - wie zu zeigen sein wird - aus anderen Gründen ergibt.


1.2.3 Indem die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, die Einwilligungserklärung ihres Ehemannes sei nachträglich abgeändert seine Unterschrift darauf gefälscht worden, macht sie implizit geltend, diese sei ungültig: Nach den allgemeinen Regeln des informed consent ist vor jedem invasiven Eingriff die Einwilligung des aufgeklärten, über Risiken, Chancen und Nebenwirkungen informierten Patienten notwendig. Liegt eine solche nicht vor, ist der Eingriff nach herrschender Lehre und Praxis rechtswidrig und stellt eine Körperverletzung dar (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I, Bern 2010, § 3 Rz. 16, m.H; BGE 124 IV 260). Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht gemäss Art. 116 resp. 117 Abs. 3 StPO zusteht: Nach Art. 116 Abs. 1 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, welche durch die Straftat in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, was bei einem Patienten in Bezug auf eine nicht von einer gültigen Einwilligungserklärung gerechtfertigte Herzoperation zweifellos der Fall wäre. Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers sodann die gleichen Rechte zu wie dem Opfer selbst, wenn sie Zivilansprüche geltend machen. Sie haben somit bei Tötungs- Körperverletzungsdelikten gegen einen Verstorbenen das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, und dabei eigene vererbte, mit der Straftat konnexe Zivilansprüche geltend zu machen (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 48). Dass die Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin ihre Zivilforderung noch nicht explizit geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen, da sie dies gemäss Praxis des Appellationsgerichts noch bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung tun kann (vgl. etwa AGE BES.2018.41 E. 2.3.3).


Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit unter dem Aspekt einer allfälligen Körperverletzung gegenüber ihrem Ehemann zur Beschwerde legitimiert, so dass darauf einzutreten ist.


1.3 In Bezug auf den Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass zwar mit der Beschwerde die vollständige Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragt wird. Gleichzeitig wird jedoch in der Begründung der Beschwerde der Vorwurf der Urkundenunterdrückung aufgrund der weissen Seiten in der elektronischen Krankengeschichte ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung wird ausgeführt, aus der Logik, dass die Unterschrift gefälscht sei, heraus, werde die Ergänzung der Einverständniserklärung durch handschriftliche Notizen nicht mehr angefochten, da dies ja voraussetzen würde, dass der Patient die Erklärung unterzeichnet hätte (Beschwerde Ziff. 13 und 23, s. dazu unten E. 3.2.1).


Bezüglich des Vorwurfs der beanzeigten fahrlässigen Tötung ist festzuhalten, dass darauf in der Beschwerde ebenfalls in keiner Weise mehr eingegangen wird. Auch wenn somit zwar kein ausdrücklicher Anfechtungsverzicht formuliert wird, ist deshalb auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wurde von einem Anwalt formuliert, so dass sie nicht an diesen zur Ergänzung zurückgewiesen werden musste (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, Art. 385 N 3), zumal in der Replik ausdrücklich zugestanden wird, dass die Ursache für den Tod des Verstorbenen nicht festgestellt werden könne (Replik vom 30. April 2018, act. 10 Ziff. 36).


2.

2.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob genügend Hinweise für eine Urkundenfälschung resp. eine daraus resultierende Körperverletzung des Patienten vorliegen, damit das Verfahren für weitere Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden müsste.


2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die Unterschrift des Verstorbenen sei nicht echt bzw. gefälscht. Dies ergebe sich aus dem eingeholten graphologischen Gutachten (vgl. Beschwerde Ziff. 24 f.). Auf den Vorhalt, sie sei doch beim Aufklärungsgespräch zur Operation dabei gewesen und habe dies auch in einer Einvernahme erwähnt, gab sie an, dies sei ein Aufklärungsgespräch zur Anästhesie gewesen. Sie habe dies verwechselt. Damit macht sie geltend, es liege eine Urkundenfälschung im engeren Sinne vor, mithin die Einwilligungserklärung, der zweifellos Urkundenqualität zukommt, sei gefälscht (Weder, in: Donatsch et al (Hrsg), Komm. StGB, 20. Auflage, Art. 251 RZ 9).


Unbestrittenermassen ist das Original der Einverständniserklärung vom 27. Juni 2012 zur Herzklappen-Operation nicht mehr im Besitz des B____spitals. Auch befindet es sich nicht in den der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten (Einstellungsverfügung vom 23.Oktober 2017, S. 4). Vorhanden sind jedoch Kopien. Eine Kopie der vierten Seite der Einverständniserklärung wurde von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 2. September 2013 sogar selbst eingereicht (Einvernahme vom 4. September 2013, act 44). Sie hat dazu erläutert, ihre Tochter, D____ und der Sohn E____ und sie selber seien dabei gewesen, als der Ehemann diese Erklärung unterschrieben habe. Gleichzeitig erklärte sie in dieser Einvernahme, ihr sei aufgefallen, dass die handschriftlichen ärztlichen Anmerkungen beim Ausfüllen nicht dort gestanden seien und dass ihrer Meinung nach die Anmerkungen und die Unterschrift des Arztes nicht dieselbe Handschrift trügen (a.a.O., s. dazu unten).


Die sehr viel später erhobene Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Erklärung mit dem Informationsblatt zur Anästhesie verwechselt, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft: Aus den oben geschilderten Aussagen ergibt sich klar, dass sie das betreffende Dokument eingehend studiert hat, auf dessen Seite 4, die sie ausschliesslich vorgelegt hat, ausdrücklich von Eingriff und Operation in Fettdruck die Rede ist und nicht von Anästhesie. Die sehr viel später erhobene Behauptung, sie habe die Erklärung mit dem Informationsblatt zur Anästhesie verwechselt, die in den Krankenakten dokumentiert ist, ist unter diesen Umständen schlicht nicht glaubhaft, zumal sie bei der Befragung in Begleitung einer Anwältin war (a.a.O.). Es ist im Weiteren sehr viel wahrscheinlicher, dass die Angehörigen den Patienten bei der Aufklärung über eine Herzoperation begleiten als bei der Aufklärung über die Anästhesie, kommt doch ersterer viel grundlegendere Bedeutung zu. Die Notwendigkeit einer Anästhesie ist lediglich die Folge des Entscheides zur Operation. Aus denselben Gründen ist auch schlicht nicht vorstellbar, dass in einem B____spital zwar der Anästhesist vor der Operation eine Aufklärung des Patienten lege artis vornimmt, nicht aber der Operateur selber.


Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin haben zudem zu Recht auf weitere Umstände und Belege hingewiesen, aus denen sich ergibt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin regelkonform über die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei (Vernehmlassungen Beschwerdegegnerin act 8 Ziff. 17). So ist unbestritten, dass am 17. April 2012 eine ausführliche Besprechung des Eingriffs mit dem Patienten und Dr. F____, Dr. G____ und Prof. H____ erfolgte, und dass ein weiteres Gespräch mit Prof. I____ und Prof. H____ sowie PD Dr. J____ stattfand, auf welches auf der Einwilligungserklärung auch verwiesen wird. Die Tatsache, dass auf der Kopie der Einverständniserklärung als Ausdruckdatum der 20. Juni 2012 steht, spricht ebenfalls für sich, ergibt sich doch daraus, dass das Dokument somit vor der auf dem Formular festgehaltenen Besprechung vom 27. Juni 2012 ausgedruckt wurde, damit es der Patient eben noch in Ruhe durchlesen und Fragen stellen konnte.


Das private Schriftgutachten der Beschwerdeführerin vermag unter diesen Umständen keinen nicht zu unterdrückenden Verdacht an der Echtheit der Unterschrift des Verstorbenen und damit den Verdacht einer Urkundenfälschung im Rechtssinn zu wecken. Zum einen wird im Schriftgutachten selbst erklärt, dieses sei nur beschränkt aussagekräftig, da kein Originaldokument vorliege. Zudem stellt die Staatsanwaltschaft zu Recht gewisse Feststellungen in Frage, wie die fehlende Verbindung zwischen den Buchstaben, die ebenso gut auf physische Schwäche des Schreibenden und eine wacklige Unterlage zurückgeführt werden könnte (Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft, S. 8 f.). Des Weiteren erscheint die Rückführung des Endstrichs in der Unterschrift jedenfalls auch für ein Laienauge in der angeblichen Fälschung wie bei der anderen Unterschrift von links unten nach rechts oben zu verlaufen, wenn auch mit schwachem Druck (vgl. graphologisches Gutachten vom 22. April 2016, act 415.4, 415.12 ff.). Schliesslich hätte die Fälschung der Unterschrift in Bezug auf die Frage der gültigen Einwilligung nur dann eine strafrechtliche Bedeutung, wenn nicht auch auf anderem Weg belegt werden könnte, dass der Patient fachgerecht über die Risiken der Operation aufgeklärt worden ist. Dass davon jedoch auszugehen ist, steht fest (s. dazu unten E. 2.1.2).


Zusammenfassend besteht somit kein Hinweis darauf und würde sich auch nach weiteren Abklärungen der Staatsanwaltschaft nicht nachweisen lassen, dass die Unterschrift des Patienten auf der Einwilligungserklärung gefälscht worden ist. Damit ist auch der Verzicht auf eine Hausdurchsuchung beim B____spital in antizipierter Beweiswürdigung zu bestätigen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Ziff. 53) zu verneinen.


2.1.2 Zu prüfen ist aufgrund der Verneinung der Fälschung der Unterschrift im Weiteren die Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vom aufklärenden Arzt nachträglich handschriftlich auf der Einverständniserklärung noch Hinweise auf Risiken eingefügt worden sind. Wäre dies der Fall, würde es sich um das nachträgliche Verfälschen einer Urkunde handeln (Weder, a.a.O., Art. 251 Rz14), was in Bezug auf den informed consent dieselbe Konsequenz hätte wie das Fälschen der Unterschrift: Der informed consent umfasst auch die Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Komplikationen, so dass eine nicht informierte Einwilligung zur Ungültigkeit der Einwilligungserklärung und damit zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs führt (BGE 108 II 59, E. 3, m.H auf Hinderling, Die ärztliche Aufklärungspflicht, in: deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, 43. Tagung der deutschen Gesellschaft für gerichtliche und soziale Medizin, S. 74; Loeffler, Die Haftung des Arztes aus ärztlicher Behandlung, in: Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft, S. 16 und 96).


Grundsätzlich ist zwar vorstellbar, dass die handschriftlichen Notizen von Dr. J____ auf der Erklärung nachträglich - also nach dem Aufklärungsgespräch - eingefügt wurden. Dafür spricht jedenfalls die Formulierung ausführliches Gespräch mit Patienten: Chancen und Risiken wurden eingehend besprochen ( .) (vgl. Einwilligungserklärung, act. 52), welche nahelegt, dass das Gespräch bereits bzw. soeben stattgefunden hat - ist doch im Voraus meistens kaum bekannt, ob ein Gespräch ausführlich wird nicht. Allerdings heisst dies nicht, dass die Bemerkungen von Dr. J____ auch nach der Unterschrift des Patienten eingefügt wurden. Nur dies wäre jedoch für die Frage des informed consent (informierte Einwilligung nach erfolgter Aufklärung) relevant. Diese Frage wird sich jedoch wohl auch mit weiteren Abklärungen der Staatsanwaltschaft nicht klären lassen, ist doch davon auszugehen, dass hier die Aussage des aufklärenden Arztes vs. diejenige der Angehörigen stehen würde. Es wäre deshalb in dubio davon auszugehen, dass die handschriftlichen Bemerkungen noch vor der Unterschrift eingefügt wurden.


Festzuhalten ist zudem weiter, dass sich sämtliche handschriftlich explizit genannten Komplikationsrisiken -Adipositas, Darmblutungen, neurologische Komplikationen, Blutung, Infektion, Infarkt, insbesondere die hier interessierende, relevante Wundinfektion - schon in der vorgedruckten vierseitigen Information finden, welche der Einwilligung des Patienten vorangeht und welche dem Patienten zweifellos vorgelegt wurde (s. dazu auch die darauf notierte Telefonnummer mit dem Namen des Verstorbenen, vgl. Standard-Einwilligung, act. 352-355). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Patient aufgrund seines erhöhten Risikos für die Operation laut Eintrag in den Krankenakten am 17. April 2012 eine Besprechung mit dem Kardiologen und Herzchirurgen hatte (Vgl. Zusammenstellung KG, Akten S. 416). Nicht zuletzt ist wiederum schlicht nicht vorstellbar, dass der aufklärende Arzt das klassische Risiko der Wundinfektion nicht erwähnt haben soll - zumal bei Diabetes Patienten (s. dazu Verlegungsbericht, act. 174, Diabetes mellitus Typ 2 bei metabolischem Syndrom, Insulinpflichtig) diesbezüglich ein notorisch grosses Risiko besteht. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auch festzuhalten, dass die Ehefrau gar nie behauptet hat, dieses Risiko sei im Gespräch nicht erwähnt worden.


Da somit die Gefahr der Wundinfektion bereits auf dem vom Patienten vor seiner Unterschrift zu studierenden Informationsblatt genannt wird und zudem davon auszugehen ist, dass es auch mündlich noch explizit erwähnt wurde, würde selbst das Einfügen der genannten Komplikationsrisiken nach der Unterschrift des Patienten keine nachträgliche Abänderung des gedanklichen Inhalts im Sinne des Art.251 StGB darstellen (s. dazu Boog, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Art. 251 N 46). Vielmehr würde es sich höchstens ein nachträgliches Festhalten des mündlich besprochenen Inhalts der Urkunde handeln, was die Frage des informed consent nicht tangieren würde, so dass auch keine Körperverletzung vorläge.


Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass es auch in diesem Punkt bei einem gerichtlichen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch käme.


2.2 Nach dem Gesagten liegt bei keiner der genannten Varianten eine Urkundenfälschung vor. Die Einwilligungserklärung des Patienten ist somit als gültig zu erachten, weshalb auch eine Körperverletzung ausscheidet. Mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit würde also vor Gericht ein Freispruch erfolgen, so dass eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft für weitere Abklärungen auch unter diesem Aspekt nicht indiziert ist.


2.3 Nur am Rande und der Vollständigkeit halber - da nicht Gegenstand der Beschwerde (s. dazu oben E.1.3) - ist festzuhalten, dass der Vorwurf der fahrlässigen Tötung wegen nicht feststellbarer Kausalität nicht nachweisbar wäre, kommt doch das Gutachten des IRM Zürich zum Schluss, es könne anhand der Unterlagen nicht beurteilt werden, ob der Tod mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang stehe nicht (vgl. Gutachten IRM ZH, act. 9, S. 9). Somit wäre diesbezüglich ebenfalls ein Freispruch zu erwarten und durfte das Verfahren eingestellt werden.


2.4 Zusammenfassend wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.


3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und hat entsprechend dessen Kosten zu tragen. Angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1000.-, was dem geleisteten Kostenvorschuss entspricht und mit diesem verrechnet werden kann.


3.2 Die Beschwerdeführerin könnte bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verurteilt werden: Das Bundesgericht hat in BGE139 IV 45 entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die Privatklägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. Diese Rechtsprechung wurde jedoch in der Folge dahingehend präzisiert, dass sie restriktiv anzuwenden und nur massgebend sei, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe, wobei zudem der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei (BGE 141 IV 476, E. 1). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgehalten, sie sei nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft - wie hier - eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Wenn auch diese Präzisierung aus zumindest teilweise nachvollziehbaren Gründen in der Literatur kritisiert wird (vgl. Christen, Keine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen?, in: forumpoenale 3/2016, S. 160), so scheint sie hier im Ergebnis doch gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wird deshalb nicht zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an das B____spital verpflichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.-. Diese kann mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft

- Beschwerdegegnerin


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.





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