Zusammenfassung des Urteils BES.2017.148 (AG.2019.206): Appellationsgericht
Der Beschwerdeführer A____ wird beschuldigt, als Inhaber der B____ AG schwindelhaft Aktiengesellschaften gegründet und Liberierungskapital zurückgeführt zu haben. Er beschwerte sich über Rechtsverweigerung in Bezug auf Zustellung von Verfahrensprotokollen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Rechtsverweigerung begangen hat und wies den Fall zur weiteren Bearbeitung zurück, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2017.148 (AG.2019.206) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde |
Schlagwörter: | Verfahren; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Beschwer; Rechtsverweigerung; Rechtsmittel; Verfahrensprotokoll; Verfahrenshandlung; Basel; Akten; Entscheid; Verfahrenshandlungen; Basel-Stadt; Rechtsmittelbelehrung; Eingabe; Verfügung; Person; Appellationsgericht; Verfügungen; Anträge; Stellung; Eingaben; Erwägungen; Gericht; Abteilung; Recht; Präsidiumsmitglied; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 21 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 77 StPO ;Art. 81 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 382 OR, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2017.148
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführer
[ ] Beschuldigter
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Schwindelgründung) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Inhaber der B____ AG Aktiengesellschaften schwindelhaft gegründet zu haben, indem das Liberierungskapital kurz nach erfolgter Gründung der Gesellschaften wieder an die B____ AG zurückgeflossen sei und die Aktienmäntel anschliessend verkauft worden seien.
Mit Schreiben vom 21. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Wesentlichen um Zustellung des Verfahrensprotokolls und um Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung betreffend diverse Anträge. Mit Schreiben vom 2.Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer diesbezüglich mit, dass sie zu diesen Anträgen bereits Stellung genommen habe. Mit Eingabe vom 6.Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich Beschwerde ein und beantragte insbesondere, es sei festzustellen, dass seit Beginn der Strafuntersuchung eine Rechtsverweigerung vorliege. Weiter beantragte er, dass sämtliche Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien. Mit Stellungnahme vom 14. November 2017 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Rechtsverweigerungsbeschwerde vernehmen und beantragte deren vollumfängliche Abweisung.
Mit Replik vom 13. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In der Folge hat der Beschwerdeführer teilweise ohne Angabe der Aktenzeichen immer wieder neue Eingaben eingereicht, weitere Sistierungsgesuche und andere Anträge gestellt und mitgeteilt, wann keine Zustellungen an ihn erfolgen dürften; auch nachdem mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2017 festgehalten wurde, dass keine Eingaben ohne Verfahrensnummer mehr entgegengenommen würden. Zuletzt reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.und 21.Januar 2019 unaufgeforderte Eingaben ein, mit welchen er im Wesentlichen beantragte, dass infolge Rechtsverzögerung alle hängigen Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft kostenlos einzustellen seien.
Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.393 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 lit.b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.396 Abs.1 StPO). Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, wie vorliegend, unter anderem auch Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Diese sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.396 StPO N17f.). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.2 Gemäss §10 GOG i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der Abteilung Strafrecht. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies zum Teil in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen.
1.1.3 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Demgegenüber ergibt sich aus dem Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2, 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1, 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17.November 2016 E.1.2, BES.2016.49 vom 23.Mai 2016 E.1.2).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, sämtliche Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer substantiiert mit seinem pauschalen Vorhalt nicht, auf welche Verfahrenshandlungen er seine Rüge bezieht bzw. wo er eine mangelhafte Eröffnung und ein Anfechtungsobjekt erkennt. Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 14. November 2017 geltend, dass einzig bei der Bankanfrage betreffend die Konti der B____ AG die Rechtsmittelbelehrung versehentlich gelöscht worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer, welcher mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vertraut sein muss, diesbezüglich einen Rechtsnachteil erlangt haben soll, ist weder dargelegt noch überhaupt ersichtlich, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. Stohner, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 81 StPO N 3).
2.
Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung, da ihm von der Staatsanwaltschaft die Zustellung des Verfahrensprotokolls gemäss Art. 77 StPO verweigert worden sei.
2.1 Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E.4.1). Die entsprechende Rüge ist unabhängig von der zwischenzeitlich erhobenen Anklage zu beurteilen (vgl. AGE BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 1.2, mit Hinweisen; E. 1.1.3).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass er ein Protokoll gemäss Art. 77 StPO verlangt, dieses aber von der Staatsanwaltschaft nie erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft hält dem mit Stellungnahme vom 15. November 2017 entgegen, dass der Beschwerdeführer der irrigen Annahme sei, sie sei verpflichtet, sämtliche Verfahrensschritte und all ihre Überlegungen in einem fortlaufenden Protokoll zu erfassen. Streitgegenstand sind insofern die Anforderungen an das Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Zu prüfen ist damit, ob die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschwerde ein den strafprozessualen Anforderungen hinreichendes Verfahrensprotokoll geführt hat.
2.2.2 Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien (lit. c), die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen (lit. d), die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e), den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f), die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit.g), die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden (lit. h). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 5.2.2, mit Hinweisen).
2.2.3 Der Beschwerdeführer ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht der irrigen Annahme, die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, sämtliche Verfahrensschritte in einem fortlaufenden Protokoll zu erfassen. Vielmehr ist diese Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend. Die Staatsanwaltschaft führt zwar Akten (im Übrigen ohne fortlaufende Erfassung in einem Inhaltsverzeichnis im Sinne von Art.100 Abs.2 StPO), aber kein Verfahrensprotokoll, womit sie das berechtigten Anliegen des Beschwerdeführers zu Unrecht verweigert hat. Dem rabulistischen Verweis in der Vernehmlassung vom 14.November 2017 auf den Plural im Titel von Art.77 StPO (Verfahrensprotokolle) kann nicht gefolgt werden. Soweit die Staatsanwaltschaft dies in der Zwischenzeit nicht korrigiert hat, ist sie anzuweisen, ein den Anforderungen von Art. 77 StPO genügendes Verfahrensprotokoll zu führen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Versäumnis der Staatsanwaltschaft einen blossen Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift darstellt und nicht zur Nichtigkeit ihrer Verfahrenshandlungen führte.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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