Zusammenfassung des Urteils BES.2017.134 (AG.2017.712): Appellationsgericht
Die Beschwerdeführerin wurde beschuldigt, die Polizei daran gehindert zu haben, einen gesuchten Mann festzunehmen, indem sie sich weigerte, ihre Wohnungstür zu öffnen. Sie erhob Einspruch gegen den Strafbefehl und beantragte, stattdessen gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Staatsanwaltschaft erliess einen neuen Strafbefehl, der von der Beschwerdeführerin erneut angefochten wurde. Das Gericht entschied, dass der zweite Strafbefehl ungültig war und die Einsprache gegen den ersten Strafbefehl materiell geprüft werden sollte. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2017.134 (AG.2017.712) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.10.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung |
Schlagwörter: | Befehl; Gericht; Einsprache; Einzelgericht; Staatsanwaltschaft; Basel; Recht; Sachen; Basel-Stadt; Befehls; Verfügung; Busse; Arbeit; Nichteintreten; Entscheid; Vorinstanz; Schweiz; Appellationsgericht; Einzelgerichts; Amtshandlung; Schweizerischen; Urteil; Behörde; Nichtigkeit; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 256 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 I 273; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2017.134
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse20, 4009Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. August 2017
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurde ihr vorgeworfen, sie habe sich geweigert, ihre Wohnungstür zu öffnen, als vier Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt am 11. März 2017 den sich bei ihr aufhaltenden, zur Verhaftung ausgeschriebenen B____ hätten festnehmen wollen. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Juni 2017 fristgemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl, mit der sie geltend machte, sie sei von B____ unter Androhung von Gewalt am Öffnen der Wohnungstür gehindert worden, und beantragte: I beg you please not to go ahead with this payment or give me please the posibility of doing social work for the community, giving attention to he facts and situation I was involved without my volunty.
In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2017 einen neuen Strafbefehl, der den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 ersetzte. Damit verurteilte sie die Beschwerdeführerin erneut wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 12 Stunden, für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit zu CHF 300.- Busse. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit B____) am 22. Juli 2017 (Postaufgabe 23. Juli 2017) Einsprache. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, sie halte am Strafbefehl fest, am 16. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 4.August 2017 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Mit am 31. August 2017 bei der Post aufgegebener Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, der unzulässige Strafbefehl vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben und auf ihre Einsprache vom 23. Juni 2017 gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 sei einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. September 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. August 2017 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 22. August 2017 zugestellt worden. Die am 31. August 2017 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hatte die Beschwerdeführerin gegen den (ersten) Strafbefehl vom 13. Juni 2017 fristgemäss Einsprache erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat diese Einsprache offensichtlich ausschliesslich als Gesuch um Umwandlung der verfügten Busse in gemeinnützige Arbeit verstanden und dementsprechend am 27. Juni 2017 einen - den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 ersetzenden - neuen Strafbefehl erlassen, welcher mit dem ursprünglichen in allen Punkten übereinstimmt, ausser dass die Busse von CHF 300.- durch 12 Stunden gemeinnützige Arbeit ersetzt worden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht und unwidersprochen festgestellt, dass die Einsprache gegen diesen neuen Strafbefehl zu spät erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Staatsanwaltschaft hätte den (zweiten) Strafbefehl vom 27. Juni 2017 gar nicht erlassen dürfen, sondern sie hätte die rechtzeitig erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017, mit der die Beschwerdeführerin kundgetan habe, dass sie mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht weiterleiten müssen. Der Strafbefehl vom 27. Juni 2017 sei daher unzulässig.
2.2 Tatsächlich enthielt die Einsprache vom 23. Juni 2017 gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 nicht bloss einen Antrag auf Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit, sondern sie focht den Strafbefehl insgesamt an. Die Beschwerdeführerin bestritt, die Polizeibeamten vorsätzlich an einer Amtshandlung gehindert zu haben, indem sie geltend machte, sie sei von B____ unter Androhung von Gewalt daran gehindert worden, den um Einlass begehrenden Polizisten die Tür zu öffnen ( I was going to open the door and Herr B____ did not let me to do it. He was very agresive and I was afraid of him as he told me he will beat me if I open the door as he had done in other ocassions. When the person behind the door asked me if I was ok, Herr B____ force me tho say yes, and push me far from the door; Akten S. 35). Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft, da sie im Schuldpunkt am Strafbefehl festhielt, diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens weiterleiten müssen (Art. 356 Abs. 1 StPO). Sie war funktionell bzw. sachlich nicht zuständig zum Erlass eines neuen verurteilenden Strafbefehls, wenn dieser - wie geschehen - (auch) im Schuldpunkt angefochten worden war.
2.3 Funktionelle sachliche Unzuständigkeit einer eine Verfügung ein Urteil erlassenden Behörde stellt einen Nichtigkeitsgrund für deren Entscheid dar, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 276, 136 II 489 E. 3.3 S. 496, je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Mangel ist offensichtlich und wurde sogar von der Beschwerdeführerin, einer juristischen Laiin, erkannt. Die Rechtssicherheit wird durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet. Der Anschein der Rechtmässigkeit eines unzuständigerweise erlassenen Strafbefehls - auch wenn dagegen nicht nicht rechtzeitig Einsprache erhoben worden ist - ist grundsätzlich nicht höher zu gewichten als der korrekten Verfahrensablauf durch die Behörden, zumal das Strafbefehlsverfahren ein naturgemäss fehleranfälliges Massengeschäft ist und es einzig der Initiative der Beschuldigten überlassen bleibt, durch rechtzeitige Einsprache den Urteilsvorschlag durch ein richterliches Urteil ersetzen zu lassen. Dies trifft vor allem auf Fälle wie den vorliegenden zu, bei dem vom Strafbefehl ausser der Beschwerdeführerin keine andern Personen betroffen sind, die im Vertrauen auf dessen Rechtskraft zu schützen wären. Der zweite Strafbefehl vom 23. Juni 2017 ist somit nichtig, d.h. es fehlt ihm jegliche Rechtsverbindlichkeit, was von jeder mit der Sache befassten Behörde von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 137 I 273 E.3.1 S. 276 m.w.H.).
2.4 Die Vorinstanz hätte daher gemäss Art. 256 Abs. 2 und 5 StPO die Ungültigkeit des Strafbefehls vom 27. Juni 2017 feststellen und diesen aufheben sowie bezüglich des Strafbefehls vom 13. Juni 2017, gegen den rechtzeitig Einsprache erhoben worden war, gemäss Art 356 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren durchführen müssen. Ihr Nichteintretensentscheid bezüglich der Einsprache gegen den nichtigen Strafbefehl vom 27.Juni 2017 ist folglich aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 materiell zu beurteilen.
3.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend werden hierfür keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Strafbefehl vom 27.Juni 2017 nichtig ist.
Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. August 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2017 an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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