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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2017.10 (AG.2017.355))

Zusammenfassung des Urteils BES.2017.10 (AG.2017.355): Appellationsgericht

Der Journalist A____, Beschwerdeführer, forderte vom Strafgericht Basel-Stadt die Zustellung des begründeten Urteils oder des Urteilsdispositivs betreffend B____, der wegen Betrugs verurteilt wurde. Das Strafgerichtspräsident wies das Gesuch ab, da der Journalist die Verhandlung online hätte verfolgen können und kein Recht auf nachträgliche Zustellung bestehe. Der Journalist führte Beschwerde gegen diese Entscheidung und argumentierte, dass die Verweigerung der Einsicht in das Urteil gegen die verfassungsmässigen Garantien verstosse. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hob die Entscheidung des Strafgerichtspräsidenten auf und ordnete die Herausgabe des begründeten Urteils an. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Journalist erhielt eine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2017.10 (AG.2017.355)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2017.10 (AG.2017.355)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2017.10 (AG.2017.355) vom 06.06.2017 (BS)
Datum:06.06.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Aushändigung eines Strafurteils an einen akkreditierten Gerichtsberichterstatter
Schlagwörter: Gericht; Urteil; Gericht; Urteils; Einsicht; Gerichts; Medien; Interesse; Entscheid; Informations; Recht; Interessen; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Anklageschrift; Öffentlichkeit; Appellationsgericht; Verfahren; Urteilsbegründung; Journalist; Gerichtspräsident; Gerichtsöffentlichkeit; Informationsreglement; Urteilsdispositiv
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 30 BV ;Art. 348 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:119 Ia 109;
Kommentar:
Schmid, Heim, Heimgartner, Basler Kommentar StPO, Art. 348 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2017.10 (AG.2017.355)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BES.2017.10


ENTSCHEID


vom 6. Juni 2017



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

Journalist, [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen


Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstr.20, 4009Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichtspräsidenten

vom 24. Januar 2017


betreffend Aushändigung eines Strafurteils an einen akkreditierten

Gerichtsberichterstatter




Sachverhalt


A____ (Beschwerdeführer) ist ein an den Basler Gerichten akkreditierter Gerichtsberichterstatter der Blick-Gruppe. Nachdem dieser in der Zeitung Blick bereits am 27.August2012 ([...] und [...] aus Basel: Wir sind auf einen Hallodri reingefallen) und am 13.März2014 (B____ [60] kanns nicht lassen! [...] fiel auf den Basler Liebesschuft rein: Mir bleiben nur seine Schuhe und offenen Rechnungen) über mehrere Strafverfahren gegen B____, die damals noch bei der Staatsanwaltschaft hängig waren, berichtet hatte, und ihm von der Staatsanwaltschaft auf Anfrage hin schriftlich mitgeteilt worden war, dass B____ vom Strafgericht Basel-Stadt am 3.November2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden war, B____ gegen das Urteil aber die Berufung erklärt habe, wandte sich der Journalist mit E-Mail vom 4.Januar2017 an das Strafgericht. Er ersuchte, damit er einen fundierten Artikel verfassen könne, um die Zustellung des begründeten Urteils oder, falls dieses noch nicht vorliegen sollte, des Urteilsdispositivs und der Anklageschrift.


Mit Verfügung vom 24.Januar2017 wies der für den Fall als Instruktionsrichter zuständige Strafgerichtspräsident das Gesuch ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass es dem Journalisten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, den Verhandlungstermin online einzusehen und an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Ferner bestehe kein Recht auf nachträgliche Zustellung der Anklageschrift und des Urteils. Ebenso wenig existiere ein Recht auf Herausgabe des begründeten Urteils, das ohnehin noch nicht vorliege. Ferner komme noch hinzu, dass nicht nur B____ sondern - in untergeordneter Rolle - eine weitere Person angeklagt worden sei. Die Herausgabe der gewünschten Unterlagen würde auch in unzulässiger Weise in die Rechtssphäre dieser zweiten Person eingreifen. Da gegen das Urteil in Sachen B____ Berufung eingelegt worden sei, bestehe für den Journalisten immer noch die Möglichkeit, die für ihn relevanten Informationen im Rahmen des Berufungsverfahrens einzuholen.


Gegen diesen Entscheid des Strafgerichtspräsidenten führt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1.Februar2017 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der verlangten Akteneinsicht (Zustellung des Urteilsdispositivs, eventualiter der Urteilsbegründung). Vorweg kritisiert der Beschwerdeführer den vom Instruktionsrichter im Entscheid angeschlagenen Ton sowie die - seiner Ansicht nach - bezüglich rechtlichem Inhalt praktisch leere Verfügung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, es spiele keine Rolle, ob eine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe nicht. Vielmehr deute die Durchführung der öffentlichen Verhandlung darauf hin, dass keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen vorhanden seien. Die Kantone Zürich, St. Gallen und Schaffhausen würden in vergleichbaren Fällen akkreditierten Gerichtsberichterstattern Einsicht in die ergangenen Entscheide gewähren. Ferner wird auch auf die neuste Bundesgerichtspraxis verwiesen. Mit der Weigerung des Strafgerichtspräsidenten, das Urteilsdispositiv bzw. den begründeten Entscheid herauszugeben, würden somit die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art.30 Abs.3 der Bundesverfassung und Art.6 Ziff.1 der EMRK verletzt.


Der Strafgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 9.Februar2017 auf eine Stellungnahme verzichtet.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Anfechtungsobjekt ist eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit der strafprozessualen Gerichtsöffentlichkeit. Das zugrundeliegende Strafverfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung kommen. Obwohl es bei der gewünschten Herausgabe der Urteilsbegründung der Sache nach um einen Informationszugang geht, ist das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) formal nicht anwendbar, denn hängige Verfahren der Strafrechtspflege sind von seinem Geltungsbereich ausgenommen (§2 Abs.2 lit.b IDG).


1.2 Die Verfügung des Instruktionsrichters über die verweigerte Herausgabe des bereits gefällten Strafgerichtsurteils ist nach Art.393 Abs.1 lit.b StPO beschwerdefähig. In einem früheren Entscheid ist die Beschwerdeinstanz auf eine entsprechende Verfügung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingetreten (AGEBES.2015.127 vom 22.Januar2016). Dasselbe muss gelten, wenn das Strafverfahren noch hängig ist.


1.3 Da B____ gegen das Strafurteil am 10. November 2016 Berufung angemeldet hat, werden die akkreditierten Medienschaffenden gestützt auf § 12 Abs.1 lit.b/ba des Medien- und Informationsreglements der Gerichte (SG 154.115) beim Appellationsgericht das Strafurteil gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen einsehen können. Damit wird jedoch das Interesse der Medien an einer Einsicht in das Urteilsdispositiv und die Anklageschrift zum Zweck einer möglichst zeitnahen Berichterstattung nicht abgedeckt, denn der Urteilstag geht um Wochen Monate dem Zeitpunkt voraus, an dem die Akten ans Appellationsgericht überwiesen werden. Auch bezüglich der erst später - hier nach der Gesuchstellung - fertiggestellten Urteilsbegründung des Strafgerichts kann sich die Einsichtsfrage in ähnlichen Konstellationen jederzeit wiederholen. Zu denken ist dabei nicht nur an Fälle wie den vorliegenden, in denen das Einsichtsgesuch gestellt wird, bevor die Akten gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO dem Berufungsgericht überwiesen werden und der angefochtene Entscheid dort eingesehen werden kann, sondern sinngemäss auch an Verfahren, die auf der Stufe des Strafgerichts mit einem schriftlich begründeten Urteil abgeschlossen und nicht angefochten werden (vgl. Art.81 Abs. 3 und Art. 82 StPO). Die Zugänglichkeit der Begründungen solcher Strafgerichtsurteile, die nicht ans Appellationsgericht weitergezogen werden, richtet sich von Anfang an nach dem IDG (§ 2 Abs.1 und 2 IDG, § 8 Medien- und Informationsreglement) und muss durch das Strafgericht auf Gesuch hin beurteilt werden. Da sich vergleichbare Einsichtsgesuche von Medienschaffenden am Strafgericht jederzeit wiederholen können und die Einsicht am Appellationsgericht teils verzögert, teils gar nicht möglich ist, besteht an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde ein Rechtsschutzinteresse.


1.4 Zuständige Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich das Einzelgericht des Appellationsgerichts. Da der vorliegende Entscheid zu einer Ausweitung des Leistungskatalogs gemäss §12 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte führt, handelt es sich um einen Entscheid von besonderer Tragweite. Daher wird auf Anordnung der Verfahrensleitung gemäss §93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht eingesetzt.


2.

2.1 Das Einsichtsgesuch des Berufungsklägers stützt sich auf den Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV. Der Anspruch bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv (BGE139 I 129 E. 3.6 S. 136; BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2). Dies geht weiter als die in der Literatur vertretene Ansicht, dass nur der Urteilsspruch (Dispositiv), nicht aber die Urteilsbegründung öffentlich zugänglich sein müsse (Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3.Auflage 2014, N 576).


Weiter hält das Bundesgericht fest, die Kenntnisnahme von Urteilen sei nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Vielmehr ergebe sich das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne Weiteres aus deren Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlichkeit verbundene Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermöge auch ohne weitere Begründung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen. Der Anspruch auf Kenntnisnahme gelte jedoch nicht absolut. Er werde begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang sei im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren sei insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Daraus folge, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung stehe (zur Publikation bestimmter BGer1B_349/2016 vom 22.Februar2017 E.3; 1C_123/2016 vom 21.Juni2016 E.3.5, je mit Hinweisen). Diese Garantien gelten auch für noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile (BGer 1C_123/2016 vom 21.Juni2016 E.3.6).


2.2 Demnach ist der Umfang der Gerichtsöffentlichkeit auch in hängigen Verfahren im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGer1B_349/2016 vom 22.Februar2017 E.3.4.3; 1C_123/2016 vom 21.Juni2016 E.3.5.2). Verfassungsrechtlich relevant sind neben dem Anspruch auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung die Informations- und Medienfreiheit, aber auch das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art.13 BV. Schon vor Jahren hat das Bundesgericht anerkannt, dass die Öffentlichkeit einer mündlichen Strafgerichtsverhandlung in den verfassungsrechtlichen Privatsphärenschutz (nach damaligem Recht: Grundrecht der persönlichen Freiheit) eingreift und deshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGE 119 Ia 109 E. 2b, 4b und 4f, S. 102, 105, 108 f.). Gesuche von Gerichtsberichterstattern sind daher aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der konkreten Verhältnisse und der verschiedenen, teils gegenläufigen Interessen zu prüfen (Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St.Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3.Auflage2014, Art.30 N68; AGEBES.2015.127 vom 22.Januar2016 E.3.1).


2.3 Einschränkungen der Justizöffentlichkeit und der Medien- und Informationsfreiheit ergeben sich zunächst aus dem Beratungsgeheimnis gemäss Art. 348 Abs.1 StPO und § 53 Abs. 3 GOG. Es hat zum Zweck, die Willensbildung der Richterinnen und Richter zu schützen. Schriftliche Referate, Anträge und Notizen, die der Entscheidfindung des Gerichts dienen, sind nicht herauszugeben (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 348 N7 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 348 N 3).


Abgesehen von der Urteilsberatung sind Einschränkungen der Gerichtsöffentlichkeit nach dem neuesten Bundesgerichtsurteil namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- Opferschutzes angezeigt, insbesondere wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert würden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-) traumatisierend sein könnte. Dies trifft beispielsweise bei direkten Opfern von schweren Straftaten, namentlich von Sexualdelikten, zu, die vor Gericht zum Vorfall und zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden sollen. Bei der Interessenabwägung im konkreten Einzelfall gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung des Justizöffentlichkeitsgebots auf Verfahrensabschnitte beschränkt bleibt, welche den Kern des Privatlebens und intime Lebenssachverhalte berühren, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann. (BGer1B_349/2016 vom 22.Februar2017 E.3.6.1). Diese Ausführungen zeigen, dass das Bundesgericht der Gerichtsberichterstattung einen grossen Stellenwert einräumt.


3.

3.1 In vorliegender Sache hat gemäss dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts am 1.November2016 eine öffentliche Gerichtsverhandlung und am 3.November2016 die Urteilsverkündung stattgefunden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenen, die den Bundesgerichtsentscheiden zugrunde liegen. Dort handelt es sich jeweils um Verfahren ohne jegliche Öffentlichkeit, sei es, weil das Strafurteil im schriftlichen Verfahren gefällt wurde (BGer1C_123/2016 vom 21.Juni2016), weil das Publikum und die Medien vollständig von der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung ausgeschlossen wurden (BGer1B_349/2016 vom 22.Februar2017). Im Unterschied zum Sachverhalt gemäss AGEBES.2015.127 vom 22.Januar2016 geht es im vorliegenden Fall nicht um den Schutz von medizinischen Details aus einem psychiatrischen Gutachten, denen eine hohe Schutzwürdigkeit zukommt.


3.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt wurde, zu der auch Medienvertreter uneingeschränkten Zugang hatten. Zudem hat die Staatsanwaltschaft den Journalisten auf dessen Anfrage hin schriftlich über das Urteilsdatum, den Urteilsspruch, die Höhe der ausgefällten Strafe und die Tatsache, dass B____ Berufung angemeldet habe, informiert.


Auskünfte der Behörden reichen für den Ersatz der Nicht-Öffentlichkeit eines Verfahrens grundsätzlich nicht aus. So wurde eine Medienmitteilung - verglichen mit einer Gerichtsverhandlung und einer mündlichen Urteilsverkündung - als ungenügend bezeichnet (BGer1B_349/2016 vom 22.Februar2017 E.3.8). Ebenso wenig vermochte das Schreiben des Gerichtspräsidenten zuhanden eines Journalisten die fehlende Öffentlichkeit zu kompensieren (BGer 1C_123/2016 vom 21.Juni2016 E.3.2). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall für die Beantwortung der Anfrage des Journalisten durch die Staatsanwaltschaft.


3.3 Eine gewisse Beachtung hingegen verdient der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung stattgefunden haben. So war es den Medien möglich, den Strafprozess unmittelbar zu verfolgen und davon Kenntnis zu erhalten, wie die Rechtspflege ausgeübt wird. Auch das Bundesgericht betont, dass die verschiedenen Öffentlichkeitsformen (z.B. öffentliche Auflage des Urteils, Publikation in amtlichen Sammlungen, Bekanntgabe über das Internet, Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei) angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig seien, und führt dafür ausnahmslos Präjudizien an, denen schriftliche Verfahren solche ohne öffentliche Urteilsverkündung zugrunde lagen (BGer1B_349/2016 vom 22.Februar2017 E.3.4.3 mit Hinweisen auf BGE139 I 129 E.3.3 S.134; 124 IV 234 E.3e S.240; BGer 1C_123/2016 vom 21.Juni2016 E.3.5.1 und E.3.6; 4P.74/2006 vom 19.Juni2006 E.8.4.1; 1P.298/2006 vom 1.September2006 E.2.2; C7/03 vom 31.August2004 E.2.1).


4.

4.1 Der Beschwerdeführer hat das Strafgericht um Zustellung des begründeten Urteils oder, falls dieses noch nicht vorliegen sollte, des Urteilsdispositivs und der Anklageschrift ersucht. Es geht im vorliegenden Fall um die Frage, ob der Beschwerdeführer als akkreditierter Gerichtsberichterstatter das Recht hat, diese Dokumente ausgehändigt zu erhalten. Das Medien- und Informationsreglement der Gerichte sieht für akkreditierte Medienschaffende unter anderem folgende Leistungen vor (§ 12 Abs.1):

- Einsichtnahme in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung beim Strafgericht und deren Aushändigung. Die Anklageschrift muss nicht zurückgegeben werden, darf aber nicht an Drittpersonen weitergegeben solchen zugänglich gemacht werden (lit. e).

- Einsichtnahme in den angefochtenen Entscheid beim Appellationsgericht, im Einzelfall dessen Zustellung (lit. b/ba).


Demnach sind sowohl die Anklageschrift als auch das Strafgerichtsurteil für die Gerichtsberichterstattung grundsätzlich zugänglich. Das Medien- und Informationsreglement steht einer materiellen Behandlung von Gesuchen durch das Strafgericht, die vor der Aktenüberweisung gestellt werden, nicht entgegen. Vielmehr behandelt das Reglement diesen Fall gar nicht. Das Strafgericht hat das Einsichtsgesuch eines akkreditierten Journalisten einfach mit dem Hinweis auf die spätere Einsichtsmöglichkeit bei der Rechtsmittelinstanz und ohne weitere Begründung abgewiesen.


4.2 Sinn und Zweck des Reglements ist es, den Gerichtsberichterstattern die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung zugänglich zu machen, damit diese sich vorbereiten können. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass damit ein Erlöschen des Einsichtsrechts nach der Hauptverhandlung beabsichtigt war. Anklageschriften werden in den Urteilsbegründungen im vollen Wortlaut zitiert, und diese können gemäss §12 lit. b/ba des Reglements später eingesehen werden. Der Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit gilt auch für Anklageschriften, wobei das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine sorgfältige Interessenabwägung durchzuführen hat, welche die Schutzinteressen der Prozessbeteiligten und die Interessen der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, berücksichtigt (BGer 1B_73/2009 vom 26. März 2009 E.2.2; 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E.2.2; 1B_55/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2).


4.3 Analoges gilt für die Einsicht in die schriftliche Urteilsbegründung, welche sich ebenfalls auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit abstützt. Sobald das Strafgericht die Urteilsbegründung ausfertigt, ist das Verfahren entweder abgeschlossen (Art.81 Abs.3 und Art. 82 StPO), die Akten müssen an das Appellationsgericht zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens überwiesen werden (Art. 399 Abs. 2 StPO). Im ersten Fall wird die grundsätzliche Einsichtnahme durch das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht (Informationszugang gemäss §25 und §29 IDG). Im zweiten Fall ergibt sich die Möglichkeit zur Einsichtnahme beim Appellationsgericht aus dem Medien- und Informationsreglement (§12 Abs. 1 lit. b/ba). Dabei steht der Zugang unter dem Vorbehalt entgegenstehender überwiegender Interessen, weshalb die Gesuchsbeurteilung die Abwägung der konkreten Interessen des Einzelfalls voraussetzt. Eine grundsätzliche Verweigerung ist indessen nicht statthaft; sie liefe auch der praktischen Konkordanz der Einsichtsregeln des Medien- und Informationsreglements und des IDG zuwider, nach denen die Einsicht zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin möglich würde.


4.4 Im Unterschied zur schriftlichen Urteilsbegründung wird das Urteilsdispositiv im Strafverfahren in der Regel mündlich verkündet und liegt bereits am Urteilstag kurz danach in schriftlicher Form vor. Es verhält sich damit in zeitlicher Hinsicht anders als mit der schriftlichen Urteilsbegründung, welche regelmässig erst Wochen Monate nach der Urteilsverkündung fertiggestellt wird. Das Aktualitätsinteresse der akkreditierten Medienschaffenden spricht mit Blick auf die Garantie von Art. 30 Abs.3 BV für eine zeitnahe Einsicht in das Dispositiv, denn es dient der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit, wenn die Medien möglichst bald nach der Gerichtsverhandlung über den Fall berichten können. Wir erwähnt ermöglicht das Medien- und Informationsreglement mit dem Einsichtsrecht in den angefochtenen Entscheid auch die - vergleichsweise späte - Einsicht ins Dispositiv. Somit steht die ratio legis des Reglements - die Ermöglichung einer angemessenen Gerichtsberichterstattung - der frühzeitigen Einsichtsgewährung nicht entgegen. Gründe, weshalb das Urteilsdispositiv zeitweise der Einsicht durch die akkreditierten Medien entzogen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Eine zeitweilige Sperre wäre vielmehr im Einzelfall aufgrund einer konkreten Interessenabwägung zu begründen.


4.5 Gerade mit Blick auf die Aufgabe der Presse im Rahmen der Gerichtsöffentlichkeit sowie unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, welche das Vorgehen des Strafgerichts rechtfertigen würden. Solange sich die Akten noch beim Strafgericht befinden, ist es vielmehr seine Aufgabe zu prüfen, ob Anklageschrift, Dispositiv und Urteilsbegründung dem akkreditierten Journalisten zugänglich zu machen sind nicht. Dabei ist eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall durchzuführen, wie dies in rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren durch das IDG ausdrücklich vorgeschrieben ist (§25 und 29 IDG). In hängigen Strafverfahren ergibt sich das Erfordernis der Interessenabwägung aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gerichtsöffentlichkeit und aus § 53 Abs. 2 GOG, wonach das Gericht die Öffentlichkeit ganz teilweise ausschliessen kann, wenn es das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.


Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich, die der Herausgabe des schriftlich begründeten Strafurteils vom 3.November2016 grundsätzlich entgegenstehen würden. Eine vollständige Verweigerung der Aushändigung steht daher ausser Frage. Hingegen ist zu prüfen, ob und inwieweit das Gerichtsurteil geschwärzt werden muss. Dem Strafgerichtspräsidenten ist insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich auch die Schutzinteressen der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen sind. Der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) hat - gleich wie die Gerichtsöffentlichkeit und die Medienfreiheit - Verfassungsrang (BGE 119 Ia 109; vgl. BGer 1B_73/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2; 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E.2.2; 1B_55/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2). Das Strafgericht wird in Kenntnis der Einzelheiten des vorliegenden Straffalls eine Interessenabwägung durchzuführen und zu entscheiden haben, ob die Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen (vgl. sinngemäss § 12 Abs. 1 lit. b des Medien- und Informationsreglements) ausreicht ob massgebliche Schutzinteressen zu einer Anonymisierung des 56-seitigen Strafurteils führen. Der mit der Anonymisierung verbundene Aufwand stellt nach Vorgabe des Bundesgerichts keinen sachlichen Grund für eine generelle Verweigerung der Einsicht dar (BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni2016 E.3.7). Der Spruchkörper der Gerichts darf nicht anonymisiert werden (BGE139 I 129 E. 3.6 S.136).


5.

5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 24.Januar2017 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Strafgericht zurückzuweisen ist (Art.397 Abs.2 StPO) mit der Massgabe, dass dem Beschwerdeführer als akkreditiertem Gerichtsberichterstatter eine Kopie des schriftlich begründeten Urteils mitsamt Urteilsdispositiv zuzustellen ist. Den vom Strafgericht geäusserten Bedenken betreffend den Persönlichkeitsschutz ist, soweit verhältnismässig, durch entsprechende Schwärzungen des Urteils Rechnung zu tragen.


5.2 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art.428 Abs.1 und 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art.436 Abs.2 StPO). Es wurde keine Honorarnote eingereicht, so dass die Höhe der Parteientschädigung aufgrund einer Schätzung zu bestimmen ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen, der zum Stundenansatz von CHF250.- (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) abgegolten wird.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 24. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird an das Strafgericht zum Entscheid über allfälligen Schwärzungen und zur Herausgabe des begründeten Strafurteils samt Dispositiv zurückgewiesen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1620.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber



lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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