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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2016.74 (AG.2016.659))

Zusammenfassung des Urteils BES.2016.74 (AG.2016.659): Appellationsgericht

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Anschuldigung, die sich auf die Staatsanwältin B____ bezog. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen die die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichte. Es wurde geprüft, ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin legitimiert ist und ob die Beschwerde ausreichend begründet ist. Das Gericht entschied, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ergangen ist und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 500.- sind von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2016.74 (AG.2016.659)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.74 (AG.2016.659)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.74 (AG.2016.659) vom 04.08.2016 (BS)
Datum:04.08.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung
Schlagwörter: Verfahren; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Webseite; Staatsanwalt; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Akten; Basel; Staatsanwaltschaft; Jugendanwalt; Eingabe; Entscheid; Begründung; Recht; Anschuldigung; Einvernahme; Anzeige; Kläger; Beschuldigte; Verfahren; Facebook; Beschwerdeschrift; Jugendanwaltschaft; Person
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 14 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 30 StPO ;Art. 301 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:138 IV 29; 141 IV 380;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2016.74 (AG.2016.659)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.74


ENTSCHEID


vom 4. August 2016



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Michèle Trottmann




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen


Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Innere Margarethenstrasse 14, 4001Basel

B____ Beschwerdegegnerin 2

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschuldigte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 8. April 2016


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Am 15. Mai 2015 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Anschuldigung. Grund dafür war ein gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten zum Nachteil der Staatsanwältin B____, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Zürich rechtshilfeweise als Beschuldigte hätte befragt werden sollen. In der im erwähnten Verfahren am 17. März 2016 durchgeführten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, dass die in ihrer Anzeige genannte unbekannte Person mit der Staatsanwältin B____ gleichzusetzen sei.


Die Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. April 2016 intern dem Leitenden Jugendanwalt zugewiesen, welcher am 8. April 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Dagegen reichte die Anzeigestellerin am 27. April 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht ein. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung; insbesondere sei die Zuständigkeit in formeller Hinsicht zu prüfen. Eventualiter sei eine aussergerichtliche Lösung in einem Mediationsverfahren zu suchen; subeventualiter seien sämtliche in Basel und Zürich geführten Verfahren, an welchen die Beschwerdeführerin als Privatklägerin Beschuldigte beteiligt sei, zu vereinigen.


Die angezeigte Staatsanwältin (Beschwerdegegnerin 2) liess sich mit Eingabe vom 13. Mai 2016 vernehmen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt seien. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft vollumfänglich zu bestätigen. Die Jugendanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 19. Juni 2016 beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung der gegnerischen Anträge. Zudem seien die ihr in der polizeilichen Befragung gemachten Vorhalte mit Blick auf deren Formulierung zu prüfen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde geführt werden. Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat. Zu den Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Verfahren als Straf- Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich vor dem Erlass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das Bestehen die Geltendmachung von Zivilforderungen im kantonalen Verfahren indessen keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger dar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Ob der Beschwerdeführerin Geschädigtenstellung zukommt, ist zwar fraglich. Zu beachten ist aber immerhin, dass die beanzeigte Straftat (d.h. die falsche Anschuldigung) zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll, weshalb die Beschwerdeführerin vom ergangenen Nichteintretensentscheid unmittelbar berührt ist. Auch aufgrund des Umstands, dass die angefochtene Verfügung direkte Auswirkungen auf ihre Position als beschuldigte Person im parallel laufenden Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten zeitigt, hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an deren Aufhebung. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert.


1.3 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 ist der Beschwerdeführerin am 19. April 2016 zugestellt worden. Ihre am 28. April 2016 der Post übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt. Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.


Die Beschwerdegegnerin 2 bringt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2016 vor, dass die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt seien und auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin ergehe sich, soweit dies überhaupt nachvollziehbar sei, in grossteils wirren, hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens irrelevanten und sich auf imaginäre Dinge beziehenden Einlassungen. So würde sie beispielsweise unablässig ihre eigene Webseite thematisieren, obschon die gegen die Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige keine dortigen Einträge, sondern von ihr auf einer anderen Webseite verfasste Kommentare bzw. ein Posting sowie Links auf Facebook betreffe. Auch die Beschwerdegegnerin 1 äussert in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2016 Zweifel daran, ob die vielschichtigen und weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den materiellen Punkten angesichts ihrer Rechtserfahrung und Ausbildung formell als genügende Begründung gelten könnten. Bunt gemischte und aneinander gereihte Vorwürfe an verschiedenste staatliche Stellen seien nicht als Begründung zu bezeichnen; wenigstens der materielle Teil der Beschwerdeschrift stelle eher ein Protestschreiben dar. Folglich werde beantragt, betreffend die materiellen Auslassungen auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.


Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann ist in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO).


Zunächst lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 27.April 2016 grob nach Sachverhalt, Rechtsbegehren, Formelles und Materielles unterteilt hat und sie ihre Ausführungen mit einer kurzen Zusammenfassung abschliesst. Obschon die sechzehn Seiten umfassende Beschwerdeschrift insgesamt sowohl von der Darstellung als auch von der Argumentation her relativ unübersichtlich wirkt, liegt ihr also immerhin eine Gliederung zugrunde. Inhaltlich ist der Eingabe bereits auf der ersten Seite klar zu entnehmen, welchen Sachverhalt sie betrifft. Sodann wird deutlich, dass damit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihrer Ansicht nach nur einseitig die entlastenden Faktoren geprüft worden seien, während bedeutsame Tatsachen, welche für die nähere Untersuchung der Anzeige gesprochen hätten, ignoriert worden seien. Zudem wird - mit einigermassen verständlicher Argumentation - die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung in Frage gestellt.


Die Vorbehalte der Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich der Einhaltung der Begründungsanforderungen betreffen vorderhand die materiellen Darlegungen in der Eingabe. Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin im materiellen Teil wiederholt auf ihre Webseite und dort veröffentlichte Einträge bezieht bzw. das Nichtvorhandensein vermeintlich ehrverletzender Inhalte zu beweisen versucht, obschon die gegen sie erstattete Anzeige wegen Ehrverletzungsdelikten nicht etwa Veröffentlichungen auf ihrer eigenen Webseite, sondern mutmasslich von ihr verfasste Kommentare auf einer anderen Internetseite bzw. entsprechende Links sowie ein Posting auf Facebook zum Gegenstand hat. Insofern argumentiert die Beschwerdeführerin offensichtlich am Thema vorbei. Den Beschwerdegegnerinnen ist weiter dahingehend zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe keine Gelegenheit auslässt, in pauschaler Weise ihren Unmut dem Staatswesen und der Justiz gegenüber kundzutun, weshalb die Beschwerdeschrift weitschweifig und teilweise inkohärent erscheint. Unter anderem aufgrund der ungewöhnlichen Struktur und bisweilen ausgefallener Satzstellungen sowie zahlreicher Wiederholungen sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin teilweise nur schwer nachvollziehbar.


Um den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen, hat sich die Beschwerdebegründung, wie bereits erwähnt, wenigstens minimal mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darf sich demnach nicht auf eine bloss pauschale Bestreitung beschränken. Die Eingabe vom 27. April 2016 befasst sich insofern mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, als über mehrere Seiten hinweg einzelne Abschnitte des beanstandeten Entscheids aufgeführt bzw. stellenweise zitiert werden und anschliessend eine - ausschweifende, wirre und mitunter tatsachenwidrige - Abhandlung erfolgt, wonach die Darlegungen der Beschwerdegegnerin 1 nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig, unsachlich und vorverurteilend seien und überdies auf unwahren Angaben beruhen würden. Jedenfalls wird in dieser Weise auf den Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen, womit nicht eine gänzlich undifferenzierte Ablehnung derselben vorliegt. Zu beachten ist ausserdem, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - obschon sie in derartigen Belangen nicht als unerfahren gelten kann - um eine Person ohne höhere juristische Fachkenntnis handelt und daher an ihre Eingaben keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Insgesamt sind daher auch die inhaltlichen Erfordernisse erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme sei von einer unzuständigen Behörde verfügt worden. Die Jugendanwaltschaft sei - soweit für einen Laien nach gesundem Menschenverstand ersichtlich - nicht für Erwachsene zuständig.


Gemäss Art. 14 StPO sind die Kantone für die Organisation und Bezeichnung der Strafbehörden zuständig und regeln namentlich auch deren Befugnisse und sachlichen Zuständigkeitsbereich. In § 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100 in der Fassung vom 1. Januar 2011) wurde der Regierungsrat ermächtigt, die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft in einer Verordnung zu regeln. Der Regierungsrat nahm seine Kompetenz daraufhin mit dem Erlass der kantonalen Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (VO Stawa, SG 257.120) wahr. Aus § 8 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 4 und 24 Abs. 1 VO Stawa (in der Fassung vom 27. November 2011) ergibt sich, dass der Leitende Jugendanwalt die Funktion eines Staatsanwaltes ausübt und ihm somit insbesondere die selbständige Führung des Vorverfahrens zukommt. Gemäss §12 Abs. 4 VO Stawa (in der Fassung vom 27. November 2011) legt der Erste Staatsanwalt fest, bei welchen Straftaten die Einleitung der Strafverfolgung durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Gestützt auf seine Weisungsbefugnis hat der Erste Staatsanwalt am 6. April 2016 die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 dem Leitenden Jugendanwalt zur Prüfung und Behandlung zugewiesen. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin 1 befugt, die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen.

2.2 Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betrifft, sämtliche in Basel und Zürich geführten Verfahren, an welchen sie als Privatklägerin Beschuldigte beteiligt sei, zu vereinigen, so kann den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 gefolgt werden, wonach keine rechtliche Grundlage für ein derartiges Vorgehen besteht. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) sieht vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat Mittäterschaft Teilnahme vorliegt. Damit wird die Verhinderung sich widersprechender Urteile, die Gewährleistung des Gleichbehandlungsgebots und überdies die Förderung der Prozessökonomie bezweckt (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Bei den in Art. 29 Abs. 1 StPO genannten Konstellationen geht es entweder um mehrere Taten, welche mutmasslich vom selben Täter begangen wurden, um eine Tat, bei welcher die Beteiligung mehrerer Täter Teilnehmer in Frage steht. Derartige Verhältnisse sind vorliegend aber nicht auszumachen. In ihrem Eventualbegehren stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht (nur) auf die Eigenschaft als Beschuldigte ab, sondern beantragt zugleich eine Vereinigung mit jenen Verfahren, an welchen sie sich als Privatklägerin beteiligt. Das Kriterium der Privatklägerschaft ist in Art. 29 StPO jedoch nicht als Anknüpfungspunkt für den Grundsatz der Verfahrenseinheit vorgesehen. Infrage käme höchstens die Anwendung von Art. 30 StPO, wonach Staatsanwaltschaft und Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen können. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Eine Vereinigung kann gestützt auf Art. 30 StPO namentlich dann stattfinden, wenn zwei Verfahren in einem engen Sachzusammenhang stehen, den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt berühren und sich mit den weitgehend gleichen Rechtsfragen befassen (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; AGE SB.2013.15 vom 28.August 2014 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wird, dass die im vorliegenden Verfahren von ihr beschuldigte Beschwerdegegnerin 2 an weiteren, damit zusammenhängenden Strafverfahren beteiligt sei. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Während die Beschwerdegegnerin 1 daran festhält, dass klarerweise keine falsche Anschuldigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen worden sei und somit die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorgelegen hätten, ist die Beschwerdeführerin weiterhin der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 durch die Anzeige wegen Ehrverletzungsdelikten wissentlich und willentlich zu Unrecht ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet habe. Da auf ihrer Webseite [...] nirgends auch nur der Name der Beschwerdegegnerin 2 zu finden sei, handle es sich bei der Angabe, dass dort ehrverletzende Einträge zu deren Nachteil erstellt worden seien, um eine unwahre Behauptung.

3.2 Eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Wie sich bereits aus der durch die Beschwerdegegnerin 2 am 25. März 2015 erstatteten Strafanzeige ergibt und in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2016 bestätigt wird, finden sich die beanzeigten, mutmasslich ehrverletzenden Einträge nicht auf der von der Beschwerdeführerin betriebenen Webseite, sondern als Leserkommentare zu einem auf dem Blog [...] veröffentlichten Artikel sowie in Form eines Postings sowie von Links (welche zu den Kommentaren auf dem genannten Blog führen) auf der Facebookseite der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin 2 fühlt sich insbesondere durch die in den Leserkommentaren verwendeten Ausdrücke «verlogene Bande», «Mimöschen» und «cholerische Staatsanwältin, die sich ihre Opfer aussuche» sowie die Beschuldigungen, kriminell, unfähig, verlogen und «Macht missbrauchend» zu sein wie auch die Unterstellung, sie habe eine psychische Krankheit, in ihrer Ehre verletzt. Zudem wendet sie sich gegen den auf Facebook veröffentlichten Eintrag mit dem Wortlaut «Dürfen wir eine Staatsanwältin nicht mehr als Lügnerin bezeichnen?». Dass die Beschwerdegegnerin 2 in Anbetracht der aufgeführten, im Internet veröffentlichten Inhalte auf eine Deliktsbegehung schloss - sie mit anderen Worten davon ausging, dass dadurch Ehrverletzungstatbestände erfüllt seien - und folglich Anzeige erstattete, ist nachvollziehbar und begründet. Da die fraglichen Leserkommentare unter dem Namen «A____» verfasst worden waren und die genannten Links und das Posting sich auf deren Facebookseite fanden, drängte sich der Schluss auf, dass die Betreiberin der Webseite [...] und somit die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich sein dürfte, was es jedoch letztlich durch Ermittlungen im vorliegenden Verfahren zu klären galt. Die durch die Beschwerdegegnerin 2 erstattete Strafanzeige richteten sich denn korrekterweise auch gegen die Beschwerdeführerin als mutmassliche Inhaberin der Webseite [...], mit der Angabe, dass derzeit nichts Weiteres über die Täterschaft bekannt sei. Unter diesen Umständen kann keinesfalls von einer falschen Anschuldigung gesprochen werden, hat die Beschwerdegegnerin2 doch weder grundlos eine Strafanzeige erstattet noch eine Person zu Unrecht beschuldigt.


In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nie ausdrücklich bestritten hat, die mutmasslich ehrverletzenden Leserkommentare auf dem Blog [...], die entsprechenden Links das Posting auf Facebook verfasst zu haben, und sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben. Von der Beschwerdeführerin wird lediglich die Veröffentlichung derartiger Inhalte auf ihrer eigenen Webseite bestritten. Hinsichtlich ihrer Rüge, in der Einvernahme vom 17. März 2016 seien ihr (auch) Vorhalte zu Einträgen auf ihrer Webseite gemacht worden, ist festzuhalten, dass ihr die vorliegend interessierenden, mutmasslich ehrverletzenden Leserkommentare wie auch die Druckansicht ihrer Facebookseite anlässlich der Einvernahme vorgelegt worden waren (wobei sie allerdings die entsprechenden Unterschriften verweigert hatte) und auf die von ihr betriebene Webseite lediglich insofern Bezug genommen worden war, als sich darauf weiterführende Links zu den mutmasslich ehrverletzenden Leserkommentaren fanden. Darüber hinaus waren allfällige Inhalte ihrer Webseite nie Thema der Einvernahme gewesen.


3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die Einsicht in die Akten verweigert worden sei, obschon sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Im Gegensatz zu den Beschwerdegegnerinnen verfüge sie deshalb nicht über sämtliche verfahrensrelevanten Informationen. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 bisher keine Akteneinsicht verlangt habe, weshalb die entsprechende Rüge unbegründet sei.


Wie sich aus den Vorakten der Jugendanwaltschaft ergibt, hat die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Einvernahme vom 17. März 2016 dem Detektiv ein Schreiben abgegeben, worin sie unter anderem den Antrag auf Akteneinsicht stellt. Die besagte Einvernahme fand jedoch formell im separaten, gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte geführten Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten statt, weshalb das Einvernahmeprotokoll und die abgegebenen Beilagen in den Vorakten des vorliegenden Verfahrens auch lediglich in Kopie vorhanden sind. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zwar im parallel laufenden Verfahren Akteneinsicht beantragt hat, nicht jedoch im vorliegenden. Ob und in welchem Umfang ihr als Beschuldigter in jenem Verfahren Akteneinsicht gewährt allenfalls verweigert wurde, ist nicht Gegenstand dieses Entscheids.


Nebenbei kann festgehalten werden, dass die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten - ausgenommen die erwähnten Kopien aus der parallellaufenden Untersuchung - im Wesentlichen aus der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Strafanzeige und der ihr eröffneten Nichtanhandnahmeverfügung bestehen, zumal auf Beweiserhebungen verzichtet wurde, da der Tatbestand der falschen Anschuldigung sich als eindeutig nicht erfüllt erwies.


Fraglich ist überdies, ob der Beschwerdeführerin, welche zwar Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet, sich aber bislang nicht als Privatklägerin konstituiert hatte, im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zugekommen wäre, falls denn ein entsprechender Antrag vorgelegen hätte. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Zu prüfen wäre unter anderem gewesen, ob die Beschwerdeführerin die Position einer Partei gemäss Art. 104 StPO innegehabt hätte ob sie als blosse Anzeigestellerin als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 StPO zu qualifizieren gewesen wäre, so dass ihr im letzteren Fall, ausser sie wäre in ihren Rechte unmittelbar verletzt worden und damit Geschädigte, nach Art. 301 Abs. 3 StPO keine weitergehenden Verfahrensrechte zugestanden hätten (vgl. AGE BES.2013.81 vom 14. Juli 2014 E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 1.2.5). Diese Frage kann indes aus den oben genannten Gründen offenbleiben.


Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin als Partei im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zwar über einen Anspruch auf Akteneinsicht verfügt hätte, hier aber ebenfalls kein entsprechender Antrag eingegangen ist. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.


3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der durch die Beschwerdeführerin angezeigte Sachverhalt den Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde somit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 500.- als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin 1

- Beschwerdegegnerin 2



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Michèle Trottmann

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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