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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.47 (AG.2017.589)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.47 (AG.2017.589) vom 24.07.2017 (BS)
Datum:24.07.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 253 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 306 StGB ; Art. 307 StGB ; Art. 309 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 9 ZGB ;
Referenz BGE:110 II 1; 122 IV 197; 132 IV 12; 141 IV 380; 72 IV 12;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.47


ENTSCHEID


vom 24. Juli 2017



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...] Privatklägerin

US-MA [...]

vertreten durch Me. B____, avocat,

[...]

FR-47000Agen


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


C____ Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. März 2016


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Die US-amerikanische Firma A____ hat am 8.Januar 2016 durch ihre Vertreter, Maître avocat B____ (F-Agen) sowie Rechtsanwalt [...] (Neuchâtel), gegen C____ (ebenso wie auch gegen D____) bei der Staatsanwaltschaft je eine Strafanzeige wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte, insbesondere wegen versuchten Prozessbetrugs (Art. 146 i.Verb.m. 22 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sowie falscher Beweisaussage (Art. 306 StGB) einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. März 2016 in Anwendung von Art. 310 i.Verb.m. Art. 319 ff. StPO auf die Strafanzeigen nicht eingetreten, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, und sie hat die Kosten zulasten des Staates genommen.


Gegen diejenige Nichtanhandnahmeverfügung, welche C____ betrifft, richtet sich die vorliegende, durch Rechtsanwalt [...] eingereichte Beschwerde der A____ vom 14. März 2016 (vgl. das Parallelverfahren betreffend D____: Urteil AGE BES.2016.46 vom 30. Juni 2017). Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C____ (Beschwerdegegnerin) zu eröffnen sowie die Strafanzeige / Privatklage der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter anderem die Herren E____ und F____ einzuvernehmen; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt sich mit Eingabe vom 15.April 2016 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen; ebenso die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2016. Am 11. August 2016 hat Rechtsanwalt [...] das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass er das Mandat niedergelegt habe und die Beschwerdeführerin einzig noch durch Me. avocat B____ vertreten sei. Letzterer hat innert Frist zwei verschiedene per 7.Oktober2016 datierte Stellungnahmen eingereicht. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 18.Oktober2016 Me. B____ Frist gesetzt, um mitzuteilen, welche der beiden Stellungnahmen massgebend sei, widrigenfalls beide Rechtsschriften aus dem Recht gewiesen würden. Mit Verfügung vom 7. November 2016 hat die Präsidentin des Appellationsgerichts unter anderem festgestellt, dass Me. B____ innert Frist nicht mitgeteilt habe, welche Replik verbindlich sei, und sie hat beide Rechtsschriften aus dem Recht gewiesen. Mit Verfügung vom 22. November 2016 ist sie auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch von Me. B____ nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, welches mit Urteil 6B_1402/2016 vom 11.Juli 2017 darauf kostenfällig nicht eingetreten ist. Die Replik ist demnach nicht zu berücksichtigen. Die Akten wurden beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen


1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.Verb.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinn von Art.104 und 105 StPO verstanden: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2.Aufl. 2014, Art.382 N2; AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E.1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen beschwert ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, wenn das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11.November 2013 E.1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt damit - anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht - nicht davon ab, ob die geschädigte Person Zivilforderungen hat (BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 383 f.; 139 IV 78 E.3.3.3 S. 81 f.). Demnach begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung der Täterschaft zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E.1.4).


Die Beschwerdeführerin ist Anzeigestellerin und hat sich als Privatklägerin erklärt. Die beanzeigten Delikte sollen zu ihrem Nachteil begangen worden sein: Die Beschwerdegegnerin habe, wie auch D____, in einem Affidavit unwahre Tatsachen notariell verurkunden lassen, um damit in einem Zivilprozess in Massachusetts/USA von der Beschwerdeführerin die ungerechtfertigte Zahlung von über $ 80 Mio. an die Beschwerdegegnerin zu erwirken. Die Beschwerdeführerin hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung der beiden und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.


1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.


1.4 Die Replik wurde aus dem Recht gewiesen, die ca. 1000 Seiten Replikbeilagen dagegen nicht. Es stellt sich die Frage, ob diese zu berücksichtigen sind. Einerseits sind die Themen, wofür die Beilagen Beweise erbringen sollten, mit der Replik entfallen. Ob indessen die Replikbeilagen gestützt auf grundsätzliche strafprozessuale Überlegungen dennoch beachtlich bleiben müssen oder nicht, kann offen bleiben. Wie sich bereits im Parallelverfahren (AGE BES.2016.46 vom 30. Juni 2017) bei im Wesentlichen analoger Thematik und Beweislage ergeben hat und wie sich auch nachfolgend ergibt, lässt sich daraus so oder anders nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Vor diesem Hintergrund konnte auch auf das Einholen einer Duplik verzichtet werden.

2.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.Verb.m. Art. 309 Abs.1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2.Aufl. 2014, Art.310 StPO N6 ff.; AGE BES.2016.40 vom 11.Mai 2016 E.2.1; BES 2013.96 vom 20.März 2014 E. 2.1).


2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst damit, dass die Anzeigestellerin (und Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) im Wesentlichen geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe im Juli 2013 als Klägerin in einem in den USA gegen sie, die Anzeigestellerin, geführten Zivilverfahren ein am 14. Juli 2013 in Basel notariell beglaubigtes Affidavit durch die US-Anwaltskanzlei G____ einreichen lassen, in welchem sie wahrheitswidrig behaupte, weder über die Risiken ihrer Private Equity-Investitionen noch über deren Wertverluste vor 2011 informiert gewesen zu sein. Darin sehe die Anzeigestellerin die Tatbestände des versuchten Prozessbetrugs, der Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung und der falschen Beweisaussage der Partei erfüllt.


Die Falschbeurkundung erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge. Das Affidavit US-amerikanischen Rechts als notariell beglaubigte Erklärung einer Person als Beweismittel in einem Zivilverfahren finde im schweizerischen Recht keine vergleichbare Erscheinung. Dem Wahrheitsgehalt solcherart protokollierter Erklärungen komme kein erhöhter Beweiswert zu, weshalb die zur Anzeige gebrachten Urkunden- und Prozessbetrugsdelikte zum vornherein nicht erfüllt sein könnten. Weiter sei falsches Zeugnis nur Zeugen nach Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen möglich, was vorliegend nicht geschehen sei.


3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Massachusetts komme dem notariell beglaubigten Affidavit in einem Gerichtsverfahren erhöhte Beweiskraft zu, und falsche Angaben in einem notariell beurkundeten Affidavit seien strafbar. Das fragliche Affidavit sei eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb ihm erhöhte Beweiskraft zukomme. Das Affidavit sei durch Täuschung des Notars erlangt worden, unabhängig davon, ob der Notar eine Überprüfungspflicht gehabt habe, weshalb Urkundenfälschung respektive die Erschleichung einer falschen Beurkundung vorliege. Der vorliegende Fall sei mit jenem vergleichbar, den das Bundesgericht in BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 beurteilt habe, indem den in eidesstattlicher Form verurkundeten Aussagen eine erhöhte prima facie Beweiskraft und damit eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, auch bezüglich des Inhalts.


3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt - und worauf sie und die Beschwerdegegnerin in den Rechtsschriften ebenfalls verweisen - liegt nach der Rechtsprechung eine Falschbeurkundung dann vor, wenn dem Schriftstück mit dem unzutreffenden Inhalt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.2 S. 15). Beim Affidavit der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art.110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB, da sie von einem Notar in Ausübung seines Amtes ausgestellt wurde. Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Allerdings beschränkt sich die verstärkte Beweiskraft gemäss der genannten Norm in der Regel auf das von der Urkundsperson als richtig Bescheinigte. Was der Notar weder wissen noch bescheinigen kann, erlangt durch die blosse Beurkundung keine erhöhte Beweiskraft (BGE 110 II 1 E. 3a S. 2 f.). In diesem Umfang fehlen die von der erwähnten Rechtsprechung verlangten objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung (BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2). Eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche eine Falschbeurkundung begründen kann, wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn allgemein gültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften (wie z.B. über die kaufmännische Rechnungslegung) bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, auch wenn sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. z.B. BGE 131IV125).


3.3 Das Affidavit US-amerikanischen Rechts, m.a.W. die notariell beglaubigte Erklärung einer Person als Beweismittel in einem Zivilverfahren, findet im schweizerischen Recht keine vergleichbare Erscheinung. Zwar hat die Bestätigung des Notars, wonach eine bestimmte Person in seiner Gegenwart die von ihm festgehaltene Erklärung abgegeben habe, hinsichtlich deren Inhalts sowie der Identität des Erklärenden durchaus Urkundencharakter (und erfüllt die unter falscher Identität erlangte Beglaubigung den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB), genauso wie etwa Einvernahmeprotokolle und dergleichen. Hingegen bestehen keinerlei allgemein gültige objektive Kriterien, welche dem Wahrheitsgehalt derart protokollierter Erklärungen einen erhöhten Beweiswert zuerkennen würden (vgl. Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 251 N. 23 S. 1137 unten), womit der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung in casu ausser Betracht fällt. Dasselbe gilt auch für den Gebrauch einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (welchen die Anzeigestellerin im Einreichen des Affidavits im US-Zivilverfahren zu erblicken glaubt). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert am Ganzen nichts, dass es schweizerischen Notaren unbenommen ist, Affidavits unter Eid zuhanden ausländischer Behörden entgegenzunehmen und zu verurkunden. So sieht das baselstädtische Notariatsgesetz vom 18.Januar 2006 (SG 292.100) in § 46 unter dem Titel Wissenserklärungen (eidesstattliche Erklärungen, Affidavits) ausdrücklich folgendes vor: Wissenserklärungen sollen nur beurkundet werden, wenn sie von der erklärenden Person mit Wahrheitsbekräftigung (Eid, Handgelübde) zuhanden ausländischer Empfängerinnen oder ausländischer Empfänger abgegeben werden. Die erklärende Person hat vor der Notarin oder dem Notar persönlich zu erscheinen. Ihre Personalien sind zu überprüfen und in der Urkunde anzugeben. Sie ist zur Wahrheit anzuhalten. Sie hat die Wahrheitsbekräftigung in der Weise zu leisten, wie sie in der Urkunde bezeugt wird. Die Notarin oder der Notar bezeugt die erfolgte Erklärungsabgabe, nicht deren Inhalt.

3.4 Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der beeidigten Erklärung durch den Notar findet also in der Regel nicht statt (vgl. SJZ 96 [2000] Nr. 8 S. 195 ff.) - so auch vorliegend -, und eine solche Inhaltskontrolle gebietet insbesondere auch das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte (BB 2 S. 3) Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5.Oktober1961 (SR 0.172.030.4) nicht. Dieses Übereinkommen bezieht sich eben gerade auf die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls auf die Echtheit des Siegels oder Stempels, nicht aber auf den Inhalt (Art. 3 des Übereinkommens); die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass vorliegend der Notar den Wahrheitsgehalt der beeidigten Erklärung überprüft hätte oder hätte überprüfen müssen. Es bleibt also dabei, dass eidesstattlichen Erklärungen nach schweizerischem Recht genauso wie Gerichtsprotokollen der Charakter von Protokollen fremder Erklärungen zukommt: Obwohl Zeugenaussagen im Zivil- oder Strafprozess dazu bestimmt sind, Beweis zu erbringen, kann ihre Wiedergabe im Einvernahmeprotokoll nur beweisen, was die Zeuginnen und Zeugen gesagt haben, nicht aber, dass ihre Aussagen wahr sind. Allein durch den Umstand, dass bei der Errichtung eines Affidavits ein Eid geleistet wird, der nach schweizerischem Recht - im Unterschied zur Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB und zur Übersetzung, zum Zeugnis und zum Gutachten gemäss Art. 307 StGB - keine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, gewinnt die von der Urkundsperson nicht überprüfte Behauptung nicht an Beweiskraft (SJZ 96 [2000] Nr. 8 S. 196 m.w.H.). Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch eine allfällige Strafbarkeit von Meineid nach US-amerikanischem Recht nichts zu ändern, denn dieses US-amerikanische Recht ist in der Schweiz nicht anwendbar. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, allenfalls in den USA entsprechende rechtliche Schritte gegen die Beschwerdegegnerin zu unternehmen.


3.5 Davon, dass sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des öffentlich beurkundeten Affidavits nicht auf dessen Inhalt erstreckt, ist auch für den vorliegenden Fall auszugehen, und zwar insbesondere auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts 6S.258/2006 vom 3.November2006. Dort wurde ein eidesstattliches Affidavit gegenüber der schweizerischen Migrationsbehörde zu den Personalien und den Verwandtschaftsverhältnissen abgegeben, welchem erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, weil es keine Dokumente hierzu gab. Abgesehen davon, dass diesem Urteil in der Lehre Kritik erwachsen ist (Trechsel/Erni, a.a.O., Vor Art. 251 N. 23 S. 1138 oben), ist jener Fall mit dem vorliegenden auch nicht vergleichbar: Die Beschwerdeführerin hat als Tat angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin im Affidavit fälschlicherweise angegeben habe, über das Ausmass der Verluste ihrer Investitionen in die Beschwerdeführerin bis Juli 2011 nicht informiert gewesen zu sein, und ihre Investitionen von $ 44 Mio. seien per Dezember 2012 noch ca. $ 53000 wert gewesen - während die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsberichte regelmässig der Beschwerdegegnerin vorgelegt habe, die Beschwerdegegnerin ab 2004 die jährlich erlittenen Verluste in der Steuererklärung angegeben habe und der Anteil der Beschwerdegegnerin an der Beschwerdeführerin gemäss Analyse der [...] per Ende 2013 $ 2123 Mio. Wert gewesen sei (Strafanzeige Ziff. 20 ff.). Als Beweis für ihre Darstellung legt die Beschwerdeführerin Geschäfts- und Revisorenberichte, Steuerformulare und Unterlagen der Firmenbewertung ins Recht (Beil. 10, 14 - 18 zur Strafanzeige), womit die Beschwerdeführerin selber behauptet und gerade auch noch mit Belegen untermauert, dass eine grosse Menge an Dokumenten vorhanden sei, welche die Darstellung der Beschwerdegegnerin in deren Affidavit zu widerlegen vermöchten. Während also im in BGer 6S.258/2006 vom 3.November2006 beurteilten Fall nur deshalb auf ein Affidavit abgestellt wurde, weil keinerlei Dokumente vorhanden waren, welche die dort behaupteten Personalien gestützt hätten, ist vorliegend gerade das Gegenteil der Fall: Die Beschwerdeführerin selber legt zahlreiche Dokumente auf, welche nach ihrer Darstellung das im Affidavit schriftlich Niedergelegte widerlegen sollen.


Damit ist bereits gestützt auf die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihre Eingaben selber erstellt, dass nicht nur keine allgemein gültigen objektiven Garantien für die Wahrheit der Darstellung der Beschwerdegegnerin im Affidavit ersichtlich sind, sondern dass im Gegenteil offenbar sogar zahlreiche objektive Beweise für die Unwahrheit von dessen Inhalt vorliegen sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher die Rechtsprechung gemäss BGer 6S.258/2006 vom 3.November 2006 nicht auf das vorliegend strittige Affidavit angewandt werden, sondern es ist vom vorstehend dargestellten Grundsatz auszugehen, dass der Notar den Inhalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin weder überprüfen konnte noch musste und ihn tatsächlich auch nicht überprüft hat, womit sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des Affidavits nicht auf den Inhalt bezieht und woraus folgt, dass zum vornherein kein Urkundendelikt vorliegen kann.


3.6 Die Beschwerdeführerin untermauert dieses Ergebnis mit den Replikbeilagen im vorliegenden Verfahren sowie notorischerweise mit ihrer Replik im Parallelverfahren BES.2016.46 betreffend D____ noch weiter, indem sie unter anderem ausführt, die Beschwerdegegnerin sei mittlerweile mit ihrer Klage in Massachusetts im Schnellverfahren unterlegen; indem sie ausführt und Belege dafür auflegt, dass D____ im amerikanischen Verfahren ein weiteres, per 24. Januar 2016 datiertes Affidavit aufgelegt habe, welches inhaltlich zum vorliegend fraglichen Affidavit in Widerspruch stehe; indem sie ausführt und mit einem mehrhundertseitigen Protokoll untermauert, dass D____ im amerikanischen Verfahren einer fünftägigen Befragung unter Eid und Androhung von Strafe bei Meineid unterzogen worden sei, wo er Aussagen gemacht habe, welche jene im vorliegend fraglichen Affidavit widerlegten; indem sie ausführt und mit Zitaten des Richters in Massachusetts illustriert, dass dieser der Zivilklage der Beschwerdegegnerin besonders kritisch gegenüber gestanden sei und ihren Anwälten Strafverfolgung und Schadenersatz wegen eines grundlosen Verfahrens angedroht habe; indem sie ausführt und mit einem Urteilsauszug unterlegt, sämtliche von der Beschwerdegegnerin gegen F____ und gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Ansprüche seien vom Massachusetts Superior Court abgewiesen worden, und die restlichen Behauptungen würden seit 1.November 2016 vor Geschworenen behandelt; indem sie ausführt, aus dem Ganzen erhelle offenkundig, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht in betrügerischer Weise zur Investition verleitet habe und sich ihre Beschwerden eigentlich gegen das angebliche Missmanagement ihrer Anlagen durch H____ und die I____ Bank Zürich richten würden, wovon die Beschwerdeführerin nicht betroffen sei und welches Thema als Verfahren vor dem Bezirksgericht Kriens anhängig sei, wobei sie keine Angaben zum Verfahrensstand in Kriens macht; und indem sie schliesslich ausführt, der betrügerische Plan von D____ sei im Kreuzverhör im Verfahren in Massachusetts aufgedeckt worden.


Mit allen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin mitsamt den Beilagen möchte die Beschwerdeführerin wohl ihren Standpunkt im oder in den Verfahren in Massachusetts untermauern; ob ihr dies dort gelingt, kann vorliegend jedoch offen bleiben - denn alle diese Ausführungen und Belege sprechen im vorliegenden Verfahren eben gerade nicht für, sondern umgekehrt gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin: Offenbar werden im Gerichtsverfahren in Massachusetts nämlich alle tauglich erscheinenden Beweise - Urkunden, mehrtägige Kreuzverhöre unter Eid, usw. - erhoben, um just die im vorliegend fraglichen Affidavit niedergelegte Sachverhaltsdarstellung detailliert zu prüfen; mitnichten wird also etwa unbesehen auf das Affidavit abgestellt, sondern die Akten belegen, dass dieses als ein Beweisstück von vielen in einem kontradiktorischen Verfahren behandelt wird. Auch daraus ergibt sich, dass dem streitgegenständlichen Affidavit keine im Sinne des schweizerischen Strafrechts erhöhte Beweiskraft für den Inhalt zukommt, sondern dass das Affidavit lediglich eine Parteibehauptung darstellt, die widerlegt werden kann und die gemäss der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin im Verfahren in Massachusetts tatsächlich auch widerlegt worden sei. Es liegt im Übrigen gerade im Wesen gerichtlicher Forderungsprozesse, dass Ansprüche strittig sind und das Gericht anhand der Darstellungen der Parteien und gestützt auf die Beweislage über die Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage entscheidet. Weist ein Gericht eine zivile Forderungsklage als unbegründet ab, so ergibt sich daraus noch lange keine Strafbarkeit der Klägerin. Darauf würde aber die von der Beschwerdeführerin geforderte Strafbarkeit einer in einem Affidavit verurkundeten unwahren Parteibehauptung hinaus laufen. Eine solche Sichtweise würde der schweizerischen Rechtsauffassung indessen fundamental zuwider laufen.


3.7 Zusammenfassend liegt eindeutig kein Urkundendelikt (Art. 251 / 253 StGB) vor, womit die Nichtanhandnahme insoweit zu Recht verfügt wurde.


4.

Die Beschwerdeführerin macht weiter Prozessbetrug geltend.


4.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt dazu in der angefochtenen Verfügung folgendes: Als Prozessbetrug im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter materiell unbegründet schädigenden Entscheid zu bestimmen (vgl. BGE 122 IV 197 ff.). Da die Prozessparteien im Zivilprozess den gegnerischen Behauptungen und Beweismitteln besonders kritisch gegenüberstehen, können blosse falsche Angaben, welche von der Gegenpartei ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft und entsprechend widerlegt werden können, per se nicht als arglistig angesehen werden (BGE 72 IV 12). Gemäss den Ausführungen der Anzeigestellerin und den von ihr eingereichten Anzeigebeilagen lassen sich C____s Erklärungen offensichtlich problemlos widerlegen, womit eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss herrschender Lehre und Praxis von vornherein nicht gegeben ist.


4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihr Affidavit erstellen lassen, um ihre falschen Aussagen im US-Verfahren zu stützen und damit ein zu Unrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfallendes Urteil zu erwirken. Dem Affidavit komme erhöhte Beweiskraft zu.


4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche behaupteten Betrugshandlungen - vom Einreichen des Affidavits als erstes objektives Tatbestandselement des Betrugstatbestands über den allfälligen Irrtum des Gerichts bis hin zum falschen Urteil - in den USA ausgeführt worden sein sollen und daher in der Schweiz zum vornherein keine Strafbarkeit gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB; Art. 310 Abs. 1 StPO). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, denn der Erfolg im Sinne des Betrugstatbestandes sind die Vermögensdisposition und die Vermögensschädigung, welche gegebenenfalls in den USA stattgefunden hätten. Sodann wurde vorstehend (Ziff. 3) festgehalten, dass das Affidavit der Beschwerdegegnerin allenfalls eine schriftliche Lüge darstellt und ihm hinsichtlich des Inhalts auch dann keine erhöhte Beweiskraft zukommt, wenn es notariell verurkundet wurde. Es stellt daher eine blosse Parteibehauptung dar, die im Zivilprozess widerlegt werden kann, womit die Voraussetzungen für einen Prozessbetrug, nämlich besondere Machenschaften in Form gefälschter Urkunden (BGE 122 IV 197), zum vornherein nicht gegeben sind. Dies umso weniger, zumal, wie die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Vernehmlassung nochmals zutreffend ausführt, die Gegenpartei die angeblichen Urkundenbeweise ohne weiteres zu widerlegen vermag, was die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige zum Ausdruck gebracht hat, und woran sie im vorliegenden Verfahren festhält (vorstehend Ziff. 3). Die Nichtanhandnahme ist somit auch insoweit zu Recht erfolgt.

5.

Die Beschwerdeführerin hat auch den Straftatbestand der falschen Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306 StGB zur Anzeige gebracht.


5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt:


Der Tatbestand der unwahren Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB schliesslich knüpft an die formelle mündliche Beweisaussage der Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 306 StGB im Zivilprozess an (vgl. Art.192Abs.2ZPO). Keines dieser Tatbestandselemente ist in casu durch die Einreichung des in Rede stehenden Affidavits erfüllt. Kommt hinzu, dass sich Art. 306 StGB grundsätzlich nur auf Verfahren vor schweizerischen oder internationalen Gerichten bezieht, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt, nicht aber auf ausländische Zivilverfahren (vgl. Art. 309 StGB; ferner BBI 2001 391ff., S. 453), weshalb ein Schweizer Staatsangehöriger wegen einer vor einem US-Zivilgericht gemachten unwahren Beweisaussage als Partei lediglich auf ein förmliches Strafübernahmebegehren der zuständigen US-Strafverfolgungsbehörde hin (aufgrund der ihr aus Art. 8 des Schweizerisch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrags erwachsenden Verpflichtung zur stellvertretenden Strafverfolgung), keinesfalls aber originär gestützt auf Art. 306 StGB strafrechtlich verfolgen könnte.


5.2 Der schweizerische Anwalt (der sein Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt hat) der Beschwerdeführerin lässt es dabei bewenden (Beschwerdeschrift Ziff. 8). Damit bleibt es unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bei der Nichtanhandnahme auch in diesem Punkt.


6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind der gestützt auf Art. 383 StPO von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu entnehmen; der Rest ist ihr nach Rechtskraft zurückzuerstatten.

Der Beschwerdegegnerin ist antragsgemäss gemäss Art.436 Abs.1 in Verbindung mit Art.429 Abs.1 lit.aStPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Da die Voraussetzungen gemäss Art.432 StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (BGE141 IV 476 E.1.2 = Pra 2016 Nr.41; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.; BES.2015.176 vom 28. April 2017 E. 11).


Die Vertretung der Beschwerdegegnerin überlässt es dem Gericht, eine angemessene Parteientschädigung zu ihren Gunsten festzusetzen und verweist auf die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit von CHF 5000.-; ihr Aufwand belaufe sich aber auf über CHF 5000.-.

Damit ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Dabei ist nur vernünftigerweise getätigter Aufwand zu berücksichtigen, und zwar zum Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad von CHF250.- (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Mit Blick auf das Parallelverfahren ist festzuhalten, dass dort mehr Straftatbestände zur Diskussion gestanden sind als vorliegend, sowie dass dort die Replik beachtlich und daher auch eine Duplik zu verfassen war. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4000.- (Honorar und Auslagen) zzgl. 8 % MWST.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4000.-. Diese Kosten werden der von der Beschwerdeführerin an das Gericht geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 6500.- entnommen. Die Differenz von CHF 2500.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft zurückerstattet.


Der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF4000.- zuzüglich 8 % MWST zu CHF360.-, somit total CHF4360.-, ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft

- Beschwerdegegnerin 2


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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