Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2016.46 (AG.2017.433) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 30.06.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (beim Bundesgericht hängig) |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin, eine US-amerikanische Firma, hat Strafanzeige gegen eine Person erstattet, die sie des Prozessbetrugs, der Hehlerei und anderer Delikte beschuldigt hat. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist jedoch nicht auf die Strafanzeigen eingetreten und hat die Kosten zulasten des Staates genommen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung eingereicht. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat entschieden, dass die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde als unterliegende Partei kostenpflichtig erklärt und der Beschwerdegegner erhielt eine angemessene Parteientschädigung. Der Entscheid des Appellationsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter: | Beschwerde; Affidavit; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beweis; Nichtanhandnahme; Replik; Urkunde; Verfahren; Gericht; Dokument; Anzeige; Wahrheit; Notar; Person; Massachusetts; Sinne; Anzeige; Urkunden; Schweiz; Verfügung; E-Mail; Beweiskraft; Affidavits; ützt |
Rechtsnorm: | Art. 107 StPO ; Art. 110 StGB ; Art. 143 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 160 StGB ; Art. 162 StGB ; Art. 171 ZPO ; Art. 192 ZPO ; Art. 2 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 253 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 306 StGB ; Art. 307 StGB ; Art. 309 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 320 StGB ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 BV ; Art. 66 StPO ; Art. 9 ZGB ; |
Referenz BGE: | 110 II 1; 122 IV 197; 131 IV 125; 132 IV 12; 133 III 439; 141 IV 380; 72 IV 12; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2016.46
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
US-MA [...]
vertreten durch Me. B____, avocat,
[...] FR-47000Agen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. März 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Die US-amerikanische Firma A____ hat am 8.Januar2016 durch ihre Vertreter Maître avocat B____ (F-Agen) und Rechtsanwalt [...] (Neuchâtel) gegen C____ (ebenso wie auch gegen D____) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte, insbesondere wegen versuchten Prozessbetrugs (Art. 146 i.Verb.m. 22 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), falschem Zeugnis (Art. 307 StGB) sowie Gehilfenschaft zu falscher Beweisaussage (Art. 306 i.Verb.m. 25 StGB) einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft ist mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. März 2016 in Anwendung von Art. 310 i.Verb.m. Art. 319 ff. StPO auf die Strafanzeigen nicht eingetreten, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, und sie hat die Kosten zulasten des Staates genommen.
Gegen diejenige Nichtanhandnahmeverfügung, welche C____ betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde der A____ vom 14. März 2016 (vgl. das Parallelverfahren betreffend D____ in BES.2016.47). Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C____ (Beschwerdegegner) zu eröffnen sowie die Strafanzeige / Privatklage der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unter anderem die Herren E____ und F____ einzuvernehmen; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt sich mit Eingabe vom 15. April 2016 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Am 11. August 2016 hat Rechtsanwalt [...] das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass er das Mandat niedergelegt habe und die Beschwerdeführerin einzig noch durch Me. avocat B____ vertreten sei. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat [...], beantragt mit Eingabe vom 6. September 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat seine Replik in verschiedenen Versionen und Formen eingereicht (act. 26, 27, 28, 32, 35), von welchen nachfolgend die letzte rechtzeitig eingereichte Version (act. 32), datiert per 29. Oktober 2015 (recte: 2016), berücksichtigt wird. Die Präsidentin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hält mit Duplik vom 3. Januar 2017 an ihrem Standpunkt fest, ebenso der Beschwerdegegner mit Duplik vom 27. März 2017, mit welcher er zusätzlich den Verfahrensantrag stellt, die Replik der Beschwerdeführerin sei zur Verbesserung zurückzuweisen.
Die Akten wurden beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Insbesondere auch auf die 102-seitige Replik und die über 1100 Seiten Replikbeilagen wird nachfolgend bloss insoweit einzugehen sein, als damit für die Sache erhebliche Aspekte berührt werden; der Rest kann unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.).
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.Verb.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art.382 Abs.1 StPO). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinn von Art.104 und 105 StPO verstanden: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2.Aufl. 2014, Art.382 N2; AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E.1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung Aufhebung des angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen beschwert ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, wenn das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11.November 2013 E.1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt damit - anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht - nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 383 f.; 139 IV 78 E.3.3.3 S. 81 f.). Demnach begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E.1.4).
Die Beschwerdeführerin ist Anzeigestellerin und hat sich als Privatklägerin erklärt. Die beanzeigten Delikte sollen zu ihrem Nachteil begangen worden sein: Der Beschwerdegegner habe, wie auch D____, in einem Affidavit unwahre Tatsachen notariell verurkunden lassen, um damit in einem Zivilprozess in Massachusetts/USA von der Beschwerdeführerin die ungerechtfertigte Zahlung von über $ 80 Mio. an D____ zu erwirken. Die Beschwerdeführerin hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung der beiden Personen und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt unter Berufung auf Art. 66 StPO eine mündliche Verhandlung. Gemäss dieser Bestimmung sind die Verfahren vor den Strafbehörden mündlich, soweit das Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht. Gemäss Art.397 Abs. 1 StPO ist das Beschwerdeverfahren schriftlich. Für eine ausnahmsweise Anordnung einer mündlichen Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist kein Anlass ersichtlich - die Beschwerdeführerin begründet denn ihren Antrag auch nicht -, und zwar umso weniger, als die Sache umfassend dokumentiert ist. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist somit abzuweisen.
1.5 Der Beschwerdegegner beantragt duplicando die Rückweisung der Replik zur Verbesserung, weil sich die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung und den vorliegenden Rechtsschriften nicht auseinandersetze sowie das Prozessthema unzulässigerweise erweitere. Es sei eine Zumutung, zu einer über 100-seitigen Eingabe Stellung nehmen zu müssen, bei welcher die Relevanz des Ausgeführten nicht erkennbar sei.
Von einer Rückweisung ist aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, weil der Vertreter des Beschwerdegegners die Replik offenbar bereits gelesen, sie richtig verstanden und dazu auch adäquat Stellung genommen hat, wie sich aus der Duplik sowie auch nachfolgend ergibt.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports fest steht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.Verb.m. Art. 309 Abs.1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2.Aufl. 2014, Art.310 StPO N6 ff.; AGE BES.2016.40 vom 11.Mai 2016 E.2.1; BES 2013.96 vom 20.März 2014 E. 2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst damit, dass die Anzeigestellerin (und Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) im Wesentlichen geltend mache, D____ habe im Juli 2013 als Klägerin in einem in den USA gegen sie, die Anzeigestellerin, geführten Zivilverfahren ein am 14. Juli 2013 in Basel notariell beglaubigtes Affidavit durch die US-Anwaltskanzlei G____ einreichen lassen, in welchem D____ wahrheitswidrig behaupte, weder über die Risiken ihrer Private Equity-Investitionen noch über deren Wertverluste vor 2011 informiert gewesen zu sein. Auch dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren werde vorgeworfen, er habe in besagtem Verfahren durch die vorerwähnte Anwaltskanzlei ein am 3. Juli 2013 in Basel notariell beglaubigtes Affidavit einreichen lassen, in welchem er wahrheitswidrig bestätige, D____ sei über das Ausmass der Wertverluste ihrer Private Equity-Investitionen vor 2011 (insbesondere die Beschwerdeführerin betreffend) nicht informiert gewesen, und in welchem Affidavit er den Wert dieser Investitionen im Umfang von $ 44 Mio. (insbesondere die Beschwerdeführerin betreffend) per Dezember 2012 noch mit rund $ 53'000.- beziffere, obwohl die von D____ gehaltenen Aktien per 31. Dezember 2013 mindestens $ 2123 Mio. an Wert gehabt hätten.
Ferner soll der Beschwerdegegner zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem 15. Oktober 2014, von einer gewissen H____ ein von Me. B____ verfasstes Analysepapier erhalten haben, welches der Genannten selbst am 15. Oktober 2014 von I____ via E-Mail zur Übersetzung vom Französischen ins Englische übermittelt worden sei. Dieses Dokument, welches Me. B____s Einschätzungen zur Strafbarkeit des Verhaltens der gegnerischen Prozessbeteiligten in den USA nach schweizerischem Recht enthalte, sei in der Folge von D____s Anwälten im US-Zivilverfahren eingereicht, jedoch aus dem Recht gewiesen worden.
Die Staatsanwaltschaft erwägt weiter, dass das Affidavit US-amerikanischen Rechts als notariell beglaubigte Erklärung einer Person als Beweismittel in einem Zivilverfahren im schweizerischen Recht keine vergleichbare Erscheinung finde. Dem Wahrheitsgehalt solcherart protokollierter Erklärungen komme kein erhöhter Beweiswert zu, weshalb die zur Anzeige gebrachten Urkunden- und Prozessbetrugsdelikte zum vornherein nicht erfüllt sein könnten. Sodann sei falsches Zeugnis nur Zeugen nach Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen möglich, was vorliegend nicht geschehen sei. Auch Hehlerei sei zum vornherein nicht gegeben, weil es sich beim vorliegenden, durch E-Mail übermittelten Dokument nicht um einen körperlichen Gegenstand handle und weil darüber hinaus diese E-Mail von H____ auch nicht durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Massachusetts komme dem notariell beglaubigten Affidavit in einem Gerichtsverfahren erhöhte Beweiskraft zu, und falsche Angaben in einem notariell beurkundeten Affidavit seien strafbar. Das fragliche Affidavit sei eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, weshalb ihm erhöhte Beweiskraft zukomme. Das Affidavit sei durch Täuschung des Notars erlangt worden, unabhängig davon, ob der Notar eine Überprüfungspflicht gehabt habe, weshalb Urkundenfälschung respektive die Erschleichung einer falschen Beurkundung vorliege. Der vorliegende Fall sei mit jenem vergleichbar, den das Bundesgericht in BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 beurteilt habe. Den in eidesstattlicher Form verurkundeten Aussagen komme eine erhöhte prima facie Beweiskraft und damit eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, auch bezüglich des Inhalts.
3.2 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt - und worauf sie und der Beschwerdegegner in den Rechtsschriften ebenfalls verweisen - liegt nach der Rechtsprechung eine Falschbeurkundung dann vor, wenn dem Schriftstück mit dem unzutreffenden Inhalt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.2 S. 15). Beim Affidavit der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB, da sie von einem Notar in Ausübung seines Amtes ausgestellt wurde. Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Allerdings beschränkt sich die verstärkte Beweiskraft gemäss der genannten Norm in der Regel auf das von der Urkundsperson als richtig Bescheinigte. Was der Notar weder wissen noch bescheinigen kann, erlangt durch die blosse Beurkundung keine erhöhte Beweiskraft (BGE 110 II 1 E. 3a S. 2 f.). In diesem Umfang fehlen die von der erwähnten Rechtsprechung verlangten objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung (BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2). Eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche eine Falschbeurkundung begründen kann, wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn allgemein gültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson in gesetzlichen Vorschriften (wie z.B. über die kaufmännische Rechnungslegung) bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlichen Äusserungen genügen dagegen nicht, auch wenn sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. z.B. BGE 131 IV 125).
3.3 Das Affidavit US-amerikanischen Rechts, m.a.W. die notariell beglaubigte Erklärung einer Person als Beweismittel in einem Zivilverfahren, findet im schweizerischen Recht keine vergleichbare Erscheinung. Zwar hat die Bestätigung des Notars, wonach eine bestimmte Person in seiner Gegenwart die von ihm festgehaltene Erklärung abgegeben habe, hinsichtlich deren Inhalts sowie der Identität des Erklärenden durchaus Urkundencharakter (und erfüllt die unter falscher Identität erlangte Beglaubigung den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB), genauso wie etwa Einvernahmeprotokolle und dergleichen. Hingegen bestehen keinerlei allgemein gültige objektive Kriterien, welche dem Wahrheitsgehalt derart protokollierter Erklärungen einen erhöhten Beweiswert zuerkennen würden (vgl. Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 251 N. 23 S. 1137 unten), womit der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung in casu ausser Betracht fällt. Dasselbe gilt auch für den Gebrauch einer unwahren Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (welchen die Anzeigestellerin im Einreichen des Affidavits im US-Zivilverfahren erblicken möchte). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert am Ganzen nichts, dass es schweizerischen Notaren unbenommen ist, Affidavits unter Eid zuhanden ausländischer Behörden entgegenzunehmen und zu verurkunden. So sieht das basel-städtische Notariatsgesetz vom 18.Januar 2006 (SG 292.100) in § 46 unter dem Titel Wissenserklärungen (eidesstattliche Erklärungen, Affidavits) ausdrücklich folgendes vor: Wissenserklärungen sollen nur beurkundet werden, wenn sie von der erklärenden Person mit Wahrheitsbekräftigung (Eid, Handgelübde) zuhanden ausländischer Empfängerinnen ausländischer Empfänger abgegeben werden. Die erklärende Person hat vor der Notarin dem Notar persönlich zu erscheinen. Ihre Personalien sind zu überprüfen und in der Urkunde anzugeben. Sie ist zur Wahrheit anzuhalten. Sie hat die Wahrheitsbekräftigung in der Weise zu leisten, wie sie in der Urkunde bezeugt wird. Die Notarin der Notar bezeugt die erfolgte Erklärungsabgabe, nicht deren Inhalt.
3.4 Eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der beeidigten Erklärung durch den Notar findet also in der Regel nicht statt (SJZ 96 [2000] Nr.8 S.195ff.) - so auch vorliegend nicht -, und eine solche Inhaltskontrolle gebietet insbesondere auch das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (SR 0.172.030.4) nicht. Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls auf die Echtheit des Siegels Stempels, nicht aber auf den Inhalt (Art. 3 des Übereinkommens). Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass vorliegend der Notar den Wahrheitsgehalt der beeidigten Erklärung überprüft hätte hätte überprüfen müssen. Es bleibt also dabei, dass eidesstattlichen Erklärungen nach schweizerischem Recht genauso wie Gerichtsprotokollen der Charakter von Protokollen fremder Erklärungen zukommt: Obwohl Zeugenaussagen im Zivil- Strafprozess dazu bestimmt sind, Beweis zu erbringen, kann ihre Wiedergabe im Einvernahmeprotokoll nur beweisen, was die Zeugen gesagt haben, nicht auch, dass ihre Aussagen wahr sind. Allein durch den Umstand, dass bei der Errichtung eines Affidavits ein Eid geleistet wird, der nach schweizerischem Recht - im Unterschied zur Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB und zur Übersetzung, zum Zeugnis und zum Gutachten gemäss Art. 307 StGB - keine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, gewinnt die von der Urkundsperson nicht überprüfte Behauptung nicht an Beweiskraft (SJZ 96 [2000] Nr. 8 S. 196 m.w.H.). Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch eine allfällige Strafbarkeit von Meineid nach US-amerikanischem Recht nichts zu ändern, denn solches US-amerikanisches Recht ist in der Schweiz nicht anwendbar. Wie auch der Beschwerdegegner duplicando zutreffend unterstreicht, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, allenfalls in den USA entsprechende rechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner zu unternehmen - diesbezüglich belegt sie indessen nichts.
3.5 Davon, dass sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des öffentlich beurkundeten Affidavits nicht auf dessen Inhalt erstreckt, ist auch für den vorliegenden Fall auszugehen, und zwar insbesondere auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006. Dort wurde ein eidesstattliches Affidavit gegenüber der schweizerischen Migrationsbehörde zu den Personalien und den Verwandtschaftsverhältnissen abgegeben, welchem erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, weil es keine Dokumente hierzu gab. Abgesehen davon, dass diesem Urteil in der Lehre Kritik erwachsen ist (Trechsel/Erni, a.a.O., Vor Art. 251 N. 23 S. 1138 oben), ist jener Fall mit dem vorliegenden auch nicht vergleichbar: Die Beschwerdeführerin hat als Tat angezeigt, dass der Beschwerdegegner im Affidavit fälschlicherweise angegeben habe, D____ sei über das Ausmass der Verluste ihrer Investitionen in die Beschwerdeführerin bis Juli 2011 nicht informiert gewesen, und ihre Investitionen von $ 44 Mio. seien per Dezember 2012 noch ca. $ 53000 wert gewesen - während doch in Tat und Wahrheit die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsberichte regelmässig D____ vorgelegt, der Beschwerdegegner gemäss seinen eigenen Angaben Einsicht in diese Dokumente gehabt, D____ ab 2004 die jährlich erlittenen Verluste in der Steuererklärung angegeben habe und der Anteil von D____ an der Beschwerdeführerin gemäss Analyse der [...] per Ende 2013 $ 2123 Mio. Wert gewesen sei (Strafanzeige Ziff. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin belegt ihre Darstellung mit Geschäfts- und Revisorenberichten, Steuerformularen und Unterlagen zur Firmenbewertung (Beil. 10, 14 - 18 zur Strafanzeige), womit die Beschwerdeführerin selber behauptet und gleich auch noch belegt, dass eine grosse Menge an Dokumenten vorhanden sei, welche die Darstellung des Beschwerdegegners in dessen Affidavit zu widerlegen vermöchten. Während also im in BGer 6S.258/2006 vom 3. November2006 beurteilten Fall nur deshalb auf ein Affidavit abgestellt wurde, weil keinerlei Dokumente vorhanden waren, welche die dort behaupteten Personalien gestützt hätten, ist vorliegend gerade das Gegenteil der Fall: Die Beschwerdeführerin selber legt zahlreiche Dokumente auf, welche nach ihrer Darstellung das im Affidavit schriftlich Niedergelegte widerlegen sollen.
Damit ist bereits gestützt auf die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihre Eingaben selber erstellt, dass nicht nur keine allgemein gültigen objektiven Garantien für die Wahrheit der Darstellung des Beschwerdeführers im Affidavit ersichtlich sind, sondern dass im Gegenteil offenbar sogar zahlreiche objektive Beweise für die Unwahrheit von dessen Inhalt vorliegen sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher die Rechtsprechung gemäss BGer 6S.258/2006 vom 3.November 2006 nicht auf das vorliegend strittige Affidavit angewandt werden, sondern es ist vom vorstehend dargestellten Grundsatz auszugehen, dass der Notar den Inhalt der Aussagen des Beschwerdegegners weder überprüfen konnte noch musste und ihn tatsächlich auch nicht überprüft hat, womit sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des Affidavits eben auch nicht auf den Inhalt bezieht und woraus folgt, dass zum vornherein kein Urkundendelikt vorliegen kann.
3.6 Die Beschwerdeführerin selber untermauert dieses Ergebnis mit ihrer Replik noch weiter, indem sie unter anderem ausführt, D____ sei mittlerweile mit ihrer Klage in Massachusetts im Schnellverfahren unterlegen; indem sie ausführt und Belege dafür auflegt, dass der Beschwerdegegner im amerikanischen Verfahren ein weiteres, per 24. Januar 2016 datiertes Affidavit aufgelegt habe, welches inhaltlich zum vorliegend fraglichen Affidavit in Widerspruch stehe; indem sie ausführt und ein mehrhundertseitiges Protokoll dazu auflegt, dass der Beschwerdegegner im amerikanischen Verfahren einer fünftägigen Befragung unter Eid und Androhung von Strafe bei Meineid unterzogen worden sei, wo er Aussagen gemacht habe, welche jene im vorliegend streitgegenständlichen Affidavit widerlegten; indem sie ausführt und mit Dutzende von Seiten der Replik füllenden Zitaten des Richters in Massachusetts illustriert, dass dieser der Zivilklage D____s besonders kritisch gegenüber gestanden sei und ihren Anwälten Strafverfolgung und Schadenersatz wegen eines grundlosen Verfahrens angedroht habe; indem sie ausführt und mit einem 20-seitigen, in die Replik eingefügten Urteilsauszug unterlegt, sämtliche von D____ gegen Herrn F____ und gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Ansprüche seien vom Massachusetts Superior Court abgewiesen worden, und die restlichen Behauptungen würden seit 1. November2016 vor Geschworenen behandelt; indem sie ausführt, aus dem Ganzen erhelle offenkundig, dass die Beschwerdeführerin D____ nicht in betrügerischer Weise zur Investition verleitet habe und sich ihre Beschwerden eigentlich gegen das angebliche Missmanagement ihrer Anlagen durch J____ und die K____ Bank Zürich richten würden, wovon die Beschwerdeführerin nicht betroffen sei und welches Thema als Verfahren vor dem Bezirksgericht Kriens anhängig sei, was sie mit einem per 20. Dezember 2012 datierten Schlichtungsgesuch betreffend eine negative Feststellungsklage der K____ Bank gegen D____ belegen will, wobei sie indessen keine Angaben zum Verfahrensstand in Kriens macht; und indem sie schliesslich ausführt, der betrügerische Plan des Beschwerdegegners sei im Kreuzverhör im Verfahren in Massachusetts aufgedeckt worden.
Mit allen diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin mitsamt den Beilagen möchte die Beschwerdeführerin wohl ihren Standpunkt im in den Verfahren in Massachusetts untermauern; ob ihr dies dort gelingt, kann vorliegend jedoch offen bleiben - denn alle diese Ausführungen und Belege sprechen im vorliegenden Verfahren eben gerade nicht für, sondern umgekehrt gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin: Offenbar werden im Gerichtsverfahren in Massachusetts nämlich alle tauglich erscheinenden Beweise - Urkunden, mehrtägige Kreuzverhöre unter Eid, usw. - erhoben, um just die im vorliegend fraglichen Affidavit niedergelegte Sachverhaltsdarstellung detailliert zu prüfen; mitnichten wird also etwa unbesehen auf das Affidavit abgestellt, sondern die Akten belegen, dass dieses als ein Beweisstück von vielen in einem kontradiktorischen Verfahren behandelt wird. Auch daraus ergibt sich, dass dem streitgegenständlichen Affidavit keine im Sinne des schweizerischen Strafrechts erhöhte Beweiskraft für den Inhalt zukommt, sondern dass das Affidavit lediglich eine Parteibehauptung darstellt, die widerlegt werden kann und die gemäss der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin im Verfahren in Massachusetts tatsächlich auch widerlegt worden sei. Es liegt im Übrigen gerade im Wesen gerichtlicher Forderungsprozesse, dass Ansprüche strittig sind und das Gericht anhand der Darstellungen der Parteien und gestützt auf die Beweislage über die Begründetheit Unbegründetheit der Klage entscheidet. Weist ein Gericht eine zivile Forderungsklage als unbegründet ab, so ergibt sich daraus noch lange keine Strafbarkeit der Klägerin. Darauf würde aber die von der Beschwerdeführerin geforderte Strafbarkeit einer in einem Affidavit verurkundeten unwahren Parteibehauptung hinaus laufen. Eine solche Sichtweise würde der schweizerischen Rechtsauffassung indessen fundamental widersprechen.
3.7 Zusammenfassend liegt eindeutig kein Urkundendelikt (Art. 251 / 253 StGB) vor, womit die Nichtanhandnahme insoweit zu Recht verfügt wurde.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter Prozessbetrug geltend.
4.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt dazu in der angefochtenen Verfügung folgendes: Als Prozessbetrug im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei Dritter materiell unbegründet schädigenden Entscheid zu bestimmen (vgl. BGE 122 IV 197 ff.). Da die Prozessparteien im Zivilprozess den gegnerischen Behauptungen und Beweismitteln besonders kritisch gegenüberstehen, können blosse falsche Angaben, welche von der Gegenpartei ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft und entsprechend widerlegt werden können, per se nicht als arglistig angesehen werden (BGE 72 IV 12). Gemäss den Ausführungen der Anzeigestellerin und den von ihr eingereichten Anzeigebeilagen lassen sich D____s Erklärungen offensichtlich problemlos widerlegen, womit eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss herrschender Lehre und Praxis von vornherein nicht gegeben ist. Entsprechend fällt auch eine Teilnahme des Beschuldigten an dem D____ vorgeworfenen Prozessbetrug ausser Betracht.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Beschwerdegegner habe sein Affidavit erstellen lassen, um die Aussagen der Zivilklägerin D____ im US-Verfahren zu stützen und damit ein zu Unrecht zugunsten von D____ ausfallendes Urteil zu erwirken. Dem Affidavit komme erhöhte Beweiskraft zu.
4.3 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, sollen sämtliche behaupteten Betrugshandlungen - vom Einreichen des Affidavits als erstes objektives Tatbestandselement des Betrugstatbestands über den allfälligen Irrtum des Gerichts bis hin zum falschen Urteil - in den USA ausgeführt worden sein, womit in der Schweiz zum vornherein keine Strafbarkeit gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB; Art. 310 Abs. 1 StPO). Daran ändert entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, dass D____ ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, denn abgesehen davon, dass sämtliche Tathandlungen in den USA stattgefunden hätten, wäre dies auch für den Erfolg im Sinne des Betrugstatbestandes der Fall, nämlich die Vermögensdisposition und die Vermögensschädigung. Sodann wurde vorstehend (Ziff. 3) festgehalten, dass das Affidavit des Beschwerdegegners allenfalls eine schriftliche Lüge darstellt und ihm hinsichtlich des Inhalts auch dann keine erhöhte Beweiskraft zukommt, wenn es notariell verurkundet wurde. Es stellt daher eine blosse Parteibehauptung dar, die im Zivilprozess widerlegt werden kann, womit die Voraussetzungen für einen Prozessbetrug, nämlich besondere Machenschaften in Form gefälschter Urkunden (BGE 122 IV 197), zum vornherein nicht gegeben sind. Dies umso weniger, als, wie die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Vernehmlassung nochmals zutreffend ausführt, die Gegenpartei die angeblichen Urkundenbeweise ohne weiteres zu widerlegen vermag, was die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige wortreich zum Ausdruck gebracht hat und mit der Replik im vorliegenden Verfahren noch wortreicher zum Ausdruck bringt (vorstehend Ziff. 3). Die Nichtanhandnahme ist somit auch insoweit zu Recht erfolgt.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdeführerin replicando (Replik S. 100) gestellte Beweisantrag auf Edition des Gerichtsprotokolls des Bezirksgerichts Kriens im Verfahren der Bank K____ gegen D____ abzuweisen: Das Beweisthema, nämlich das Vorliegen eines Betrugsversuchs durch Täuschen eines US-amerikanischen Gerichts durch Einreichen eines inhaltlich unwahren Affidavits, erweist sich zum vornherein als unerheblich.
5.
5.1 Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdegegner Hehlerei an Dokumenten begangen haben. Bei einem dieser Dokumente handle es sich um ein in französischer Sprache abgefasstes Analysepapier des französischen Anwalts des Beschwerdeführerin, welches die Strategie zur Wahrung von deren Interessen enthalte. Das Dokument sei von I____ per E-Mail der in Rom ansässigen Rumänin H____ zugestellt worden, damit diese es ins Englische übersetze. H____ habe dieses Dokument dem Beschwerdegegner gegeben und von ihm dafür EUR 200000 erhalten. Der Beschwerdegegner habe das Dokument den Anwälten der D____ weitergegeben, welche es im Prozess in Massachusetts eingereicht hätten, wo es aber aus dem Recht gewiesen worden sei.
5.2 Dazu führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung folgendes aus: Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Hehlerei schliesslich ist festzuhalten, dass eine solche, entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB, lediglich an Sachen, m.a.W. an körperlichen Gegenständen begangen werden kann, welche durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 160 N. 3 & 4). Nichts davon liegt in casu vor. Weder handelt es sich bei einem durch E-Mail übermittelten Dokument um einen körperlichen Gegenstand, noch wäre diese E-Mail von H____ durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden. Entsprechend mag die Weitergabe des Dokuments zwar eine Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten seitens H____ darstellen, von einer tauglichen Vortat im Sinne des Hehlereitatbestandes kann hingegen keine Rede sein.
5.3 Dem ist ohne weiteres zu folgen. Unerheblich ist jedenfalls der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, H____ habe das Dokument dem Beschwerdeführer in Papierform übergeben, denn nicht darauf kommt es an, sondern darauf, wie es H____ zugekommen ist - und dies war gemäss Anzeige eine E-Mail. Der Beschwerdegegner weist zutreffend darauf hin, dass das Ausdrucken dieser Daten kein Vermögensdelikt sein kann, nachdem Diebstahl Veruntreuung an elektronischen Daten nicht möglich ist, weil diese mangels Körperlichkeit keine Sachen sind (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 37; Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 160 N 13). Hinzu kommt, dass H____ das Dokument auch nicht durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, sondern rechtmässig, indem sie es von der Beschwerdeführerin als E-Mail bekommen hat, um es zu übersetzen. Das E-Mail war also für sie bestimmt, womit eine unbefugte Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB ebenfalls zum vornherein ausscheidet (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 143 N 16) - was entgegen der in der Replik vorgetragenen Auffassung der Beschwerdeführerin keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage ist. Urheberrechts- und Immaterialgüterrechtsverletzungen wie z.B. Raubkopien fallen ebenfalls ausser Betracht, weil bei solchen Delikten keine dinglichen Restitutionsansprüche bestehen, die vereitelt werden könnten (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3.Aufl. 2013, Art. 160 N 28). Mangels strafbarer Vortat kann dem Beschwerdegegner somit zum vornherein keine Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB vorgehalten werden, womit die Nichtanhandnahme auch insofern zu Recht erfolgt ist.
6.
Mit der Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin neu Strafanzeige wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), welches der Beschwerdegegner mit der Weitergabe des Strategiepapiers in Mittäterschaft Gehilfenschaft mit H____ begangen haben soll.
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ein Exponent der Beschwerdeführerin Mitte Mai 2015 Kenntnis von der Weitergabe des Strategiepapiers an den Beschwerdegegner gehabt und am 8. Juni 2015 die Beschwerdeführerin vor dem Gericht in Massachusetts Prozesseinrede eingereicht habe mit dem Antrag, das Strategiepapier sei aus den Akten zu entfernen, welchem Antrag stattgegeben worden sei (Strafanzeige Ziff. 26). Die vorliegende Strafanzeige vom 8. Januar 2016 sei somit mehr als drei Monate nach Kenntnis der Täterschaft (Art. 31 StGB) erfolgt.
Zwecks Einhaltung des Instanzenzugs ist die Strafanzeige zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
7.
Was die Beschwerdeführerin mit ihrem replicando erfolgten Hinweis auf Art. 320 StGB herleiten will, bleibt schleierhaft, denn das Sonderdelikt der Verletzung des Amtsgeheimnisses kann nur von Behörden und Beamten begangen werden. Keiner der Protagonisten ist indessen diesem Personenkreis zuzuordnen ausser allenfalls die Richter in Massachusetts, denen aber die Beschwerdeführerin keine deliktischen Aktivitäten vorhält.
8.
Die Beschwerdeführerin hat auch die Straftatbestände des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB und der Gehilfenschaft zu falscher Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306 i.Verb.m. Art. 25 StGB zur Anzeige gebracht.
8.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
Falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB kann nur ablegen, wer nach Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB bei Falschaussage formell als Zeuge einvernommen wird (Art. 171 Abs. 1 ZPO; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art:. 307 N. 8 & 9), was in casu nicht geschehen ist. Kommt hinzu, dass sich Art. 307 StGB grundsätzlich nur auf Verfahren vor schweizerischen internationalen Gerichten bezieht, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt, nicht aber auf ausländische Zivilverfahren (vgl. Art. 309 StGB; ferner BBI 2001 391ff., S. 453), weshalb ein Schweizer Staatsangehöriger wegen einer vor einem US-Zivilgericht gemachten unwahren Zeugenaussage als Partei lediglich auf ein förmliches Strafübernahmebegehren der zuständigen US-Strafverfolgungsbehörde hin (aufgrund der ihr aus Art. 8 des Schweizerisch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrags erwachsenden Verpflichtung zur stellvertretenden Strafverfolgung), keinesfalls aber originär gestützt auf Art. 307 StGB strafrechtlich verfolgt werden könnte.
Worin die [dem Beschwerdegegner] vorgeworfene Gehilfenschaft zu falscher Beweisaussage einer Partei zu sehen sein soll, lässt sich der Sachverhaltsdarstellung der Anzeigestellerin nicht entnehmen, bedarf indes auch keiner weiteren Abklärung, knüpft doch die Haupttat an die formelle mündliche Beweisaussage der Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 306 StGB im Zivilprozess an (vgl. Art. 192 Abs. 2 ZPO), wovon bei der Einreichung eines Affidavits, m.a.W. einer schriftlichen Erklärung, nicht die Rede sein kann. Dass sich auch Art. 306 StGB nur auf Verfahren vor schweizerischen internationalen Gerichten bezieht, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt, kommt hinzu.
8.2 Der schweizerische Anwalt (der sein Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt hat) der Beschwerdeführerin lässt es dabei bewenden (Beschwerdeschrift Ziff. 9). Anders der französische Anwalt der Beschwerdeführerin, welcher an der Anwendung der Art. 306 und 307 StGB festhält (Replik S. 97). Was indessen an der Begründung der Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft falsch sein soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert entgegen dessen Auffassung zum vornherein auch nichts, dass ein US-amerikanisches Zivilurteil unter den Voraussetzungen der Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vollstreckbar sein kann. Damit bleibt es unter Verweis auf die zutreffenden, zitierten Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bei der Nichtanhandnahme auch in diesen Punkten.
9.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO; Replik S. 100). Was genau sie geltend machen will, bleibt allerdings unklar, wurde ihr im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör doch vollumfänglich gewährt. Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten Strafverfahrens, das sie in den USA anstrengen will (Replik S.100), auf Art. 66 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) beruft, welche Bestimmung den Grundsatz ne bis in idem statuiert, kann darauf zum heutigen Zeitpunkt nicht weiter eingegangen werden. Ob die in der Replik (S. 100) ebenfalls für einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten Noven unbestimmter Natur dereinst zu einer Revision des vorliegenden Entscheids zu einem anderen Verfahren führen können, kann zum heutigen Zeitpunkt ebensowenig beurteilt werden. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden und mithin die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der definitive Ausgang des Verfahrens in Massachusetts auf dieses Ergebnis zum vornherein keinen Einfluss hat, weshalb auch das replicando erneut erhobene Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind der gestützt auf Art. 383 StPO von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu entnehmen; der Rest ist ihr nach Rechtskraft zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdegegner ist antragsgemäss gemäss Art.436 Abs.1 in Verbindung mit Art.429 Abs.1 lit.aStPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Da die Voraussetzungen gemäss Art.432 StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (BGE141 IV 476 E.1.2 = Pra 2016 Nr.41; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.; BES.2015.176 vom 28. April 2017 E. 11).
Der in der aktualisierten Honorarnote vom 24. März 2017 geltend gemachte Aufwand des Vertreters des Beschwerdegegners von 21,4167 Std. erweist sich angesichts des Umfangs der Eingaben der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Der Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF250.- (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen sind ferner eine Kleinspesenpauschale von 3 %, Auslagen zu CHF 32.95 an [...] sowie 8 % MWST von Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit der Beschwerde eingereichte Strafanzeige wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft überwiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5000.-. Diese Kosten werden der von der Beschwerdeführerin an das Gericht geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 11500.- entnommen. Die Differenz von CHF 6500.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft zurückerstattet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF5547.75 (CHF 5354.20 Honorar und CHF 193.55 Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF443.80, somit total CHF 5991.55 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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