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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2016.176 (AG.2017.110))

Zusammenfassung des Urteils BES.2016.176 (AG.2017.110): Appellationsgericht

Die Jugendanwaltschaft hat gegen A____ ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruch und Sachbeschädigung eingeleitet. Es wurde angeordnet, einen Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils durchzuführen. Der Vater des Beschwerdeführers hat Beschwerde erhoben, da er die Massnahmen als rechtswidrig ansieht. Das Appellationsgericht hat entschieden, dass die Massnahmen gerechtfertigt und verhältnismässig waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von CHF 300 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2016.176 (AG.2017.110)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.176 (AG.2017.110)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.176 (AG.2017.110) vom 16.01.2017 (BS)
Datum:16.01.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:WSA-Abnahme und DNA-Analyse
Schlagwörter: Jugendanwaltschaft; Beschwerde; Person; Abnahme; Personen; Erfassung; Beschwerdeführers; Verfahren; Polizei; DNA-Profil; Zwangsmassnahme; Basel; Sachbeschädigung; Entscheid; WSA-Abnahme; Probe; Massnahme; Erstellung; Festnahme; Massnahmen; DNA-Probe; Schweiz; Appellationsgericht; Verfügung; Sachverhalt; Befehl; Feststellung; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 144 StGB ;Art. 197 StPO ;Art. 217 StPO ;Art. 255 StPO ;Art. 260 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:141 IV 87;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 255 OR, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2016.176 (AG.2017.110)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.176


ENTSCHEID


vom 16. Januar 2017



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter


gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 17. Oktober 2016


betreffend Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs

zwecks Erstellung eines DNA-Profils


Sachverhalt


Die Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung. In diesem Rahmen hat die Jugendanwaltschaft am 17.Oktober2016 einen Befehl für die Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme eines Wagenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Dieser Befehl wurde nach der Eröffnung an den Beschwerdeführer gleichentags vollzogen.


Gegen diese Anordnung und deren Vollzug hat der Vater des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers, B____, als dessen gesetzlicher Vertreter mit Schreiben vom 26. Oktober2016 Beschwerde erhoben. Mittels dieser wehrt sich der Beschwerdeführer auch gegen die Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2016 und die dabei erfolgte Beschlagnahme diverser Gegenstände sowie die vorläufige Festnahme vom 19.Oktober2016. Er macht geltend, dass diese Massnahmen nicht erforderlich und nicht verhältnismässig - also rechtswidrig seien. Die Jugendanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. November2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24.November 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft zur Replik innert Frist bis 16.Dezember 2016, einmal erstreckbar, dem Beschwerdeführer zugestellt und festgestellt, dass ohne anderslautenden Antrag des Beschwerdeführers innert der gleichen Frist zukünftig gerichtliche Dokumente infolge seiner Volljährigkeit nur noch ihm selbst zugestellt würden. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und der WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen. Als gesetzlicher Vertreter war dessen Vater nach Art.38 Abs. 2 lit. b JStPO legitimiert, Beschwerde zu erheben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit insoweit einzutreten, als damit der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse vom 17.Oktober 2016 angefochten wird.


1.2 Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2016 richtet, da diese Zwangsmassnahme im Zeitpunkt der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde abgeschlossen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht mehr beschwert ist.


In Bezug auf die im Rahmen der Durchsuchung erfolgte Beschlagnahme diverser Gegenstände (Art. 263 StPO) ist festzuhalten, dass die Jugendanwaltschaft dem gestellten Begehren des Beschwerdeführers um Siegelung gewisser Gegenstände entsprochen hat. Anschliessend wurde das Entsiegelungsverfahren gemäss Art.248StPO durchgeführt, anlässlich dessen das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 21.November 2016 das Entsiegelungsbegehren der Jugendanwaltschaft gutgeheissen hat. Die entsiegelten Gegenstände stehen der Jugendanwaltschaft nun zur Einsichtnahme offen. Gegenstand des Entsiegelungsentscheids ist die Rechtsmässigkeit der mit der Siegelung verbundenen Wegnahme und Sicherstellung der betroffenen Gegenstände, da der Entsiegelungsrichter über deren Rückgabe befindet. Damit hat es beim Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sein Bewenden. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die nicht gesiegelten Gegenstände.


Hinsichtlich der Beschwerde gegen die vorläufige Festnahme vom 19.Oktober 2016 ist zu konstatieren, dass die Festnahme im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids nicht mehr andauert. Der Beschwerdeführer wurde mit Haftentlassungsverfügung vom 20.Oktober 2016 entlassen. Ein hinreichendes öffentliches Interesse, das ausnahmsweise ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses als Eintretensvoraussetzung rechtfertigt, um die Beantwortung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme zu gewährleisten, ist im Fall der Anordnung der vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO nicht gegeben (BGer 1B_351/2012 vom 20.September 2012 E.2.3.3) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.


Auf diese Punkte ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht näher einzugehen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann.


1.3 Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht überprüft die angefochtene Verfügung mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die von der Jugendanwaltschaft angeordnete Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils seien unrechtmässig. Sie seien einerseits nicht erforderlich, weil die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers aufgrund eines anderen bereits abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung durch Graffiti-Sprayereien bereits in der Datenbank erfasst seien. Die Massnahmen seien auch nicht verhältnismässig, da die persönlichen Nachteile gravierende negative Auswirkungen auf ganz wesentliche Teile des Lebens haben und in keinem Verhältnis zu den vagen Vorhalten der Jugendanwaltschaft stünden. Überdies sei aufgrund der erfolgten Durchsuchungen Anhaltungen in der Schule und der damit verbundenen Hinderung an der militärischen Aushebung am 19.Oktober2016 der Ruf des Beschwerdeführers erheblich geschädigt worden.


2.2 Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Landfriedensbruch vor. In der Nacht vom 24. Juni 2016 sei der Polizei gemeldet worden, dass ca. 50 teilweise vermummte Personen auf der Lyss Basel in Richtung Spalentor ziehen und dabei an Liegenschaften Scheiben einschlagen und Sprayereien anbringen würden. Nach dem Anrücken der Polizeikräfte hätten sich die Gewalttätigkeiten sofort gegen die Polizeifahrzeuge und die Polizisten gerichtet. Durch die Sachbeschädigung an mindestens sechs Liegenschaften und fünf Polizeifahrzeugen sei ein beträchtlicher Sachschaden von über CHF 350000.- entstanden. Zudem seien zwei Polizeibeamte und mindestens eine Demonstrantin verletzt worden. Am folgenden Tag, dem 25.Juni 2016, habe die Polizei sodann im Botanischen Garten der Universität Basel diverse Kleidungsstücke und Gegenstände gefunden, welche von den Teilnehmern der Zusammenrottung liegengelassen worden seien. Die Gegenstände seien unter Berücksichtigung des Spurenschutzes sichergestellt und durch den Kriminaltechnischen Dienst untersucht worden. Dabei habe man an einem T-Shirt die DNA des Beschwerdeführers festgestellt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handle es sich dabei um sein eigenes T-Shirt, das er einem Kollegen zwecks Vermummung ausgeliehen habe.


Weiter beschuldigt die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, am 13. Juli 2016 zusammen mit zwei anderen Personen an der Tunnelwand der Autobahnausfahrt Birsstrasse auf einer Fläche von insgesamt 57 m2 Sprayereien angebracht zu haben. Als ein Passant dies bemerkt und daraufhin die Polizei angerufen habe, hätten die drei Personen die Flucht ergriffen. Die von der Polizei durchgeführte Nachfahndung sei zwar erfolglos geblieben, die Jugendanwaltschaft habe aber aufgrund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera davon ausgehen müssen, dass es sich bei diesen drei Personen um die einschlägig bekannten Jugendlichen, unter anderem um den Beschwerdeführer, gehandelt habe.


3.

3.1 Bei der strittigen WSA-Abnahme und der DNA-Analyse handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Solche können gemäss Art. 3 bzw. 4 JStPO in analoger Anwendung von Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben.


3.2 Die Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO ist die Abklärung des Sachverhaltes, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6 und BGE 141 IV 87 S. 91 E. 1.3.3). Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens eines Vergehens überdies eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird.


3.3 Voraussetzung für die Entnahme eines WSA an einer betroffenen Person ist ein begangenes vermutetes Verbrechen Vergehen (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die DNA-Probe wird der beschuldigten Person üblicherweise im Rahmen einer er-kennungsdienstlichen Behandlung, meist im Zusammenhang mit einer polizeilichen Festnahme, abgenommen (vgl. Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 255 N14). Ein hinreichender Tatverdacht muss somit zur Abnahme einer DNA-Probe genügen. Der Beschwerdeführer wird des Landesfriedensbruchs (Art. 260 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), also eines Verbrechens Vergehens beschuldigt. Übereinstimmend mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2016 und den Ausführungen der Jugendanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. November2016 ist festzuhalten, dass vorliegend sogar ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die beiden Straftatbestände gegeben ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe selber nicht an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen. Er gibt aber zu, sich zur Zeit der Sachbeschädigung in unmittelbarer Nähe der Geschehnisse und des Fundorts seines T-Shirts aufgehalten zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 19. Oktober 2016, S. 4 ff.). Weiter wurden am 13. Juli 2016 drei Personen beobachtet, wie sie an der Tunnelwand der Autobahnausfahrt Birsstrasse A2 Richtung Deutschland grossflächige Sprayereien angebracht haben. Eine Videoüberwachung zeigt, wie drei Personen zur Tatzeit aus dem Tunnel flüchten und dabei einen Farbroller und einen Farbkessel wegwerfen. Die gefilmten Personen weisen grosse Ähnlichkeiten mit drei einschlägig bekannten Sprayern, darunter dem Beschwerdeführer, auf (act. 5, Bild 5). Eine der drei Personen wurde ausserdem aufgrund der getragenen Kleidung eindeutig identifiziert (act. 5). Ferner ist eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den an die Tunnelwand gesprayten und gemalten Graffitis TRZ, ZESK und OSMR und den früheren Graffiti-Werken der drei einschlägig bekannten Personen festzustellen (vgl. act. 5, Dokument Hinweis auf die Täterschaft vom 28. September 2016). Die Abnahme einer DNA-Probe des Beschwerdeführers zwecks Erstellung eines Profils dient der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme sind somit gegeben.


Die Massnahme ist auch verhältnismässig, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als Bagatelldelikte betrachtet werden können und der Eingriff, den der Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung zu erdulden hatte, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufen ist (vgl. dazu BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). Jugendlichkeit und eine allfällige Schädigung des Rufes des Beschwerdeführers begründen für sich alleine noch keinen Grund, auf eine WSA-Abnahme DNA-Auswertung zu verzichten. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der WSA-Abnahme bereits in der Datenbank erfasst war, ändert nichts an der Zulässigkeit der vorliegend streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung. Die DNA-Probe wurde im Übrigen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der Datenbank erfasst ist, auch nicht ausgewertet. Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 11. Februar 2014 im Zusammenhang mit umfangreichen Sachbeschädigungen durch Sprayerein erkennungsdienstlich behandelt und hat sich gemäss Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft vom 23.November2016 in der Zwischenzeit optisch erheblich verändert, weshalb eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung in Form der Erstellung aktueller Fotos vom Beschwerdeführer als gerechtfertigt erscheint.


Die Löschung von DNA-Profilen ist in den Art. 16-19 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) geregelt. Da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weitergeführt wird und auch kein anderer Löschungsgrund nach Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz vorliegt, kommt eine Löschung der erkennungsdienstlichen Materialien im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Frage.


Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


4.

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer[...]Jugendanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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