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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.155 (AG.2017.372)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.155 (AG.2017.372) vom 28.04.2017 (BS)
Datum:28.04.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_810/2017 vom 9. November 2017 und BGer 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 2 StPO ; Art. 306 StPO ; Art. 308 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:137 IV 219; 141 IV 380;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.155


ENTSCHEID


vom 28. April 2017



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter


Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. August 2016


betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt


Am 17.November2015 bzw. 24.Dezember2015 erstattete A____, vertreten durch Advokat [...], Strafanzeige und Strafantrag gegen Advokat B____ (Beschuldigter) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, arglistiger Vermögensschädigung und Geldwäscherei. Sie machte geltend, der Beschuldigte habe als ihr ehemaliger Rechtsbeistand in einem von der Staatsanwaltschaft Solothurn gegen C____ und D____ geführten Strafverfahren ihre Rechte als Geschädigte nicht gewahrt, indem er keine Akteneinsicht verlangt, am 30.August2013 eine nachteilige Vereinbarung mit C____ mitunterzeichnet und schliesslich den endgültigen Verzicht auf ihre Parteistellung als Privatklägerin erklärt habe. Aufgrund dieses Verhaltens bestehe ein dringender Verdacht, dass der Beschuldigte von C____ und D____ in deren betrügerische Machenschaften eingespannt worden sei. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19.August2016 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.


Dagegen richtet sich die am 30.August 2016 erhobene Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, mit welcher A____ (Beschwerdeführerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, auf die Strafanzeige einzutreten, die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und nach Abschluss der Ermittlungen den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren und eine Schlussmitteilung mitsamt Angaben über das weitere Verfahren zuzustellen. Weiter sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 30.September2016 die vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 4.November 2016 auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8.Dezember 2016 an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. 310 Abs. 2 und 393 der Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E.2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E.1.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die Beschwerdeschrift vom 30.August 2016 ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.


2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt, obwohl sie bereits Verfahrensschritte unternommen habe. Unter diesen Umständen hätte sie, da sie nicht nach Art. 309 Abs. 4 StPO sofort eine Nichtanhandnahme verfügt habe, eine Eröffnungsverfügung oder zumindest eine Einstellungsverfügung erlassen müssen (Beschwerde Ziff.8).


2.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 30.September 2016 entgegen, dass der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin die polizeilichen Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemäss §9EGStPO verkennen würde. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich auf einen umgehenden Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalte, ihre Strafanzeige vom 17.November2015 um eine rechtliche Würdigung zu ergänzen. Die daraufhin erfolgte Ergänzung vom 24.Dezember2015 habe jedoch weder eine rechtliche Würdigung des ursprünglich beanzeigten Sachverhalts beinhaltet noch aufgeführt, wie der Beschuldigte an den Handlungen der beiden Haupttäter mitgewirkt haben soll.


2.3 Es ist Aufgabe der Polizei, im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei hat sie namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen sowie tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Durchführung eines solchen polizeilichen Ermittlungsverfahrens befugt ist (vgl. § 9 EG StPO), weshalb die Frage, ob es sich noch um ein Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) oder bereits um eine Untersuchung (Art. 308 ff. StPO) handelt, nicht davon abhängen kann, ob die Staatsanwaltschaft involviert ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 309 Abs. 4 StPO ist daher vorliegend nicht gegeben.

3.

3.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Voraussetzung für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung, namentlich das eindeutige Nichterfüllen der Straftatbestände gemäss Art.310Abs.1lit.aStPO, nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte bei den betrügerischen Machenschaften von C____ und D____ als Gehilfe mitgewirkt habe. Anders sei das Missachten der Interessen der Beschwerdeführerin als Geschädigte im Solothurner Strafverfahren gegen die obengenannten Haupttäter nicht zu erklären. Die Beschwerdeführerin begründet das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen damit, dass dieser im Solothurner Strafverfahren weder Akteneinsicht verlangt noch sonstige Anstrengungen unternommen habe, um ihre Rechte als Geschädigte zu wahren. Im Gegenteil habe der Beschuldigte eine für die Beschwerdeführerin vollkommen nachteilige Vereinbarung mit C____ vom 30. August 2013 mitunterzeichnet und aus nicht nachvollziehbaren Gründen den endgültigen Verzicht auf ihre Parteistellung als Privatklägerin erklärt.


3.2 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016 damit begründet, dass das Verhalten des Beschuldigten die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfülle. Sie hat festgestellt, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin weder durch arglistige Täuschung zu einer irrtümlichen Vermögensverfügung veranlasst oder ihr Vermögen durch irgendwelche selbstständigen pflichtwidrigen Verwaltungshandlungen geschädigt habe, noch sein Verhalten in irgendeiner Weise geeignet gewesen sei, die behördliche Einziehung der im Strafverfahren gegen C____ und D____ beschlagnahmten Vermögenswerte zu vereiteln.

3.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser Grundsatz gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit.a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E.1.4).

3.4 Die Beschwerdeführerin wurde im ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafverfahren gegen C____ und D____ zunächst von Advokat E____ vertreten. Diesem entzog sie das Mandat jedoch nach kurzer Zeit und mandatierte den Beschuldigten. Der Beschuldigte erklärte namens der Beschwerdeführerin am 14.Mai2013 erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft Solothurn den Verzicht auf die Privatklägerstellung. Am 26.Juli2013 beantragte der von der Beschwerdeführerin neu mandatierte Advokat F____ erfolgreich deren Wiedereinsetzung als Privatklägerin. In der Folge entzog die Beschwerdeführerin auch Advokat F____ das Mandat und liess sich wieder durch den Beschuldigten vertreten. Im Anschluss daran kam es zur Unterzeichnung der (nachteiligen) Vereinbarung vom 30.August 2013 und der Erklärung des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin verzichte endgültig auf ihre Stellung als Privatklägerin. Diesen Verzicht versuchte ihr heutiger Rechtsbeistand, Advokat [...], vergeblich rückgängig zu machen.

3.5 Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass das Handeln des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30. August 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin (erneut) auf die Stellung als Privatklägerin verzichtet hat, prima vista tatsächlich fragwürdig und mit einer pflichtgetreuen Interessenwahrung nicht vereinbar erscheint. Um dem Beschuldigten aber eine strafrechtlich relevante Mitwirkung an einem Betrug vorhalten zu können, bräuchte es tatsächliche Hinweise über seine Kenntnisse und Involvierung in eine allfällige Betrugshandlung in Form von Beweisen oder Aussagen.


3.6 Der Beschuldigte bestreitet, mit C____, D____ und G____ zusammen gearbeitet zu haben. Diese wurden zwar nicht befragt, aber es darf davon ausgegangen werden, dass sie ein mittäterschaftliches Handeln oder eine Gehilfenschaft des Beschuldigten sicher nicht bestätigen würden, da sie sich damit selber belasten würden. Weitere Zeuginnen und Zeugen oder Beweise sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt.


3.7 Gegen ein Mitwirken des Beschuldigten bei einem allfälligen Betrug von C____, D____ oder G____ sprechen die folgenden Aspekte: Gemäss den im Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn zitierten Abklärungen der KESB hat die Beschwerdeführerin auch noch im Oktober 2013 bestätigt, im Strafverfahren nicht Privatklägerin sein zu wollen, und war von der Werthaltigkeit der [...]-Aktien überzeugt (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. März 2015, S.11). Die Aussage zu der Werthaltigkeit der Aktien stimmt mit jener des Beschuldigten überein, der ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei von der Firma [...] überzeugt gewesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 16.August2016, S. 8). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin zumindest indirekt bestätigt, dass sie sich vom Beschuldigten zur Vereinbarung nicht hat beraten lassen, wenn sie ausführt, dass sie nie allein mit ihm gesprochen habe, dass immer G____ dabei gewesen sei und dieser mit dem Beschuldigten gesprochen habe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 26.Februar 2016, S. 3 ff.). Auch diese Ausführungen stimmen inhaltlich mit jenen des Beschuldigten überein, wenn er sagt, er habe sich nicht mit der Vereinbarung befasst, sondern es sei darum gegangen, dass er diese einreicht. Weder G____ noch die Beschwerdeführerin hätten eine Beratung gewünscht. Die Vereinbarung sei bereits aufgesetzt gewesen und von G____ und der Beschwerdeführerin mitgebracht worden (Einvernahme Beschuldigter, S.7,9).


Gegen die Mutmassung der Beschwerdeführerin, sie sei von G____ gezielt zum Beschuldigten gebracht worden, weil dieser in den Betrug eingebunden gewesen sei, spricht im Weiteren die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach G____ sie auch zu Advokat F____ gebracht habe, der für sie die erste Wiedererlangung der Stellung als Privatklägerin erreicht hatte (Einvernahme Beschwerdeführerin, S.8). Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zusammen mit der Beschwerdeführerin Einsicht in die Protokolle der WhatsApp-Korrespondenz der Betrüger genommen hat (Einvernahme des Beschuldigten, S.4), spricht dagegen, dass er am Betrug beteiligt war. Durch die gemeinsame Einsichtnahme wusste er, dass die Beschwerdeführerin von den Betrugsabsichten von C____/D____ Kenntnis hatte. Davon, dass er in der Folge auf sie eingewirkt hätte, damit sie die für sie nachteilige Vereinbarung unterschreibe, hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht berichtet. Folglich fehlen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen erheblichen und konkreten tatsächlichen Hinweise.


4.

Zusammenfassend erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Strafanzeige zugrunde liegen, als haltlos, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO. Der diesen Betrag übersteigende Anteil des Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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