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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.149 (AG.2017.203)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.149 (AG.2017.203) vom 05.01.2017 (BS)
Datum:05.01.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahmebefehl
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 52 StPO ; Art. 71 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.149


ENTSCHEID


vom 5. Januar 2017



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange




Beteiligte

A____, geb. [ ] Beschwerdeführerin

[ ] Beschuldigte

vertreten durch [...] Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. August 2016


betreffend Beschlagnahmebefehl


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf führte am 11. August 2016 im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen B____ nach Benachrichtigung der Basler Staatsanwaltschaft in den Wohnräumen von A____ eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch. Anlässlich dieser Amtshandlung wurden die Effekten von A____, welche diese beim Eintreffen der Beamten auf sich trug, kontrolliert. In ihrer Handtasche wurden dabei CHF 8330.- Bargeld gefunden. Auf mündliche Anordnung der Basler Staatsanwaltschaft wurde dieser Barbetrag beschlagnahmt.


Mit Eingabe vom 18. August 2016 hat A____ Beschwerde gegen die bei ihr durchgeführte Hausdurchsuchung sowie gegen die Beschlagnahme des Barbetrages von CHF 8330.- erhoben. Mit Stellungnahme vom 16. September 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. September 2016 wurde die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zugestellt und wurde ihr Frist gesetzt zur Einreichung eines kostenlosen Beschwerderückzugs oder einer fakultativen Replik. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 ersuchte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines allfälligen Beschwerderückzugs oder zur Einreichung einer Replik. Nach instruktionsrichterlicher Bewilligung eines weiteren Fristerstreckungsgesuchs hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.November 2016 an der Beschwerde fest, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei. Mit Duplik vom 12. Dezember 2016 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen und Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. September 2016 fest.


Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Strafakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständig für die Beurteilung solcher Beschwerden ist das Einzelgericht der Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]), allerdings einzig soweit es sich um Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Basler Staatsanwaltschaft handelt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer ersten Eingabe (auch) gegen die von der Genfer Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen B____ angeordnete und gestützt auf Art. 52 Abs. 1 StPO von den Genfer Behörden auf baselstädtischem Territorium durchgeführte Durchsuchung ihrer Wohnräume. Wie die Staatsanwaltschaft zur Recht ausführt, ist dieser staatliche Zwangsakt gegenüber der Genfer Justiz anzufechten. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann deshalb einzig die von der Basler Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme der CHF 8330.- sein. Zwar wird in der vom Rechtsvertreter verfassten Replik nicht explizit von der Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung durch die Genfer Staatsanwaltschaft Abstand genommen, allerdings beschränken sich sämtliche Ausführungen auf den Themenbereich der Beschlagnahme des Barbetrages aus der Handtasche der Beschwerdeführerin. Auf die formgültig und rechtzeitig eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist jedenfalls nur soweit einzutreten, als sie die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldbetrages verlangt. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).


2.

2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, das Bargeld sei zu Unrecht beschlagnahmt worden. Sie betreibe ein kleines Take-away Lokal, in welchem sie Essen, Getränke und Telefonkarten anbiete. Bei dem beschlagnahmten Bargeld handle es sich um Einnahmen aus diesem Geschäftsbetrieb. Dies ergäbe sich aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen ihrer Buchhaltung. Diesen sei zu entnehmen, dass der Eingang eines Geldbetrages von der Höhe des beschlagnahmten Bargeldes in der Periode 1. Juni bis 1. August 2016 mit den erwirtschafteten Einnahmen aus ihrem Geschäftsbetrieb in Einklang zu bringen sei. Sie habe tägliche Einnahmen in der Höhe von CHF 100.- bis 700.- erzielt. Es gäbe zudem keinerlei Anzeichen, dass der beschlagnahmte Geldbetrag aus einem illegalen Geschäft stammen könnte. Am Tag der Beschlagnahme habe sie mit eben diesen Einnahmen offene Rechnungen begleichen wollen. Aufgrund der Beschlagnahme sei sie nun mit der Mietzahlung für ihre Geschäftslokalität im Rückstand und es drohe ihr die Kündigung.


2.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurück zu geben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann eine mündliche Anordnung erfolgen, welche nachträglich schriftlich zu bestätigen ist. Der Gesetzestext lässt offen, welche konkreten Informationen die Kurzbegründung zu enthalten hat. Jedenfalls muss die von der Beschlagnahme betroffene Person mit der Begründung in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Dazu ist seitens der anordnenden Staatsanwaltschaft summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme, namentlich ein hinreichender Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund, vorliegen, wobei die mutmasslichen Tatbestände anzugeben sind. Soweit bereits aus einer anderen Verfügung an die betroffene Person ersichtlich ist, auf welche Anhaltspunkte sich der Tatverdacht stützt, kann darauf verwiesen werden, andernfalls sollte dies aus dem Beschlagnahmebefehl selbst ergehen (Heimgartner, in: Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 107 f.)

2.3 Vorliegend war vor der Anordnung der Beschlagnahme des bei der Beschwerdeführerin in der Handtasche vorgefundenen Barbetrags noch keine Strafuntersuchung gegen diese eingeleitet worden. Vielmehr handelt es sich bei dem Bargeldbetrag um einen Zufallsfund, welcher sich aus der Durchsuchung ihrer Wohnräumlichkeiten im Zusammenhang mit einem von den Genfer Strafverfolgungsbehörden gegen B____ geführten Strafverfahren ergab. Damit waren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die gegen sie vorliegenden Verdachtsmomente seitens der Behörden (noch) nicht vorgetragen worden oder ist solches zumindest dem schriftlichen Beschlagnahmebefehl vom 11. August 2016 nicht zu entnehmen. Aus diesem ergeht nämlich einzig, dass gestützt auf Art. 263 StPO der Bargeldbetrag von CHF 8330.- beschlagnahmt wird, unter Hinweis auf den Straftatbestand Widerhandlung BetmG (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121). Auch ist dem Befehl zu entnehmen, dass er auf mündliche Anordnung des Staatsanwalts am 11. August 2016, um 15:00 Uhr, erging. Ausgefüllt wurde der schriftliche Befehl auf einem dazu verwendeten Standardformular mutmasslich von dem die Anordnung ausführenden Detektivwachtmeister.


Damit genügt dieser Befehl den Anforderungen an den notwendigen Informationsgehalt nicht. Allerdings können nach der bundesgerichtlichen Praxis Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, soweit die überprüfende Instanz über die selbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, wie dies im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Fall ist (Heimgartner, a.a.O., S. 106, mit Verweis auf die BGer Rechtsprechung).


Die Staatsanwaltschaft legt im Beschwerdeverfahren dar, dass seitens der Genfer Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren gegen B____ wegen Drogenschmuggels geführt wird (konkret wegen Einfuhr von Kokain als Bodypacker). Die Ermittlungen der Genfer Behörden hätten ergeben, dass B____ über ein Domizil im Wohnhaus, im welchem auch die Beschwerdeführerin lebt, verfüge, da er einen Schlüssel zum Briefkasten der Beschwerdeführerin besitze. Über die von den Genfer Behörden angeordnete Durchsuchung sei die Beschwerdeführerin mit deren schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss informiert worden. Bei der Durchsuchung ihrer Wohnung sei sodann ein Koffer mit Vorhängeschloss gefunden worden, der mit einem Schlüssel aus den Effekten des B____ habe geöffnet werden können. Darin befindliche Kleider hätten diesem zugeordnet werden können. Das Ergebnis dieser Hausdurchsuchung habe bestätigt, dass der mutmassliche Drogenkurier B____ einen Bezug zur Wohnung der Beschwerdeführerin habe und damit den Anfangsverdacht begründet, die Beschwerdeführerin könnte in die deliktischen Tätigkeiten des B____ verwickelt sein. Das bisherige Ermittlungsergebnis habe ergeben, dass das von der Beschwerdeführerin beschlagnahmte Bargeld zumindest teilweise mit Kokain kontaminiert sei, dass die Beschwerdeführerin gar kein Erwerbseinkommen erziele, nachdem ihre Einzelfirma [...] per 20. Juni 2016 erloschen sei, dass für das Jahr 2015 noch keine Steuerunterlagen vorliegen würden und auch sonst kein Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nachgewiesen sei, dass gegen die Beschwerdeführerin ausstehende Betreibungen in der Höhe von CHF 33611.65 sowie offene Verlustscheine im Betrag von CHF 6906.10 vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2008 wegen Geldwäscherei (schwerer Fall), mehrfacher Geldwäscherei und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt worden sei und dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 22. August2016 zu verstehen gegeben habe, sie wisse, dass viele ihrer ehemaligen Kunden im Drogenhandel tätig seien. Auch sei nachgewiesen, dass sie den in Yverdon-Les-Bain verhafteten B____ bei sich beherbergt oder diesem zumindest die Möglichkeit gewährt habe, in ihrer Wohnung persönliche Effekten zu deponieren. Angesichts dieser Umstände bestünde der begründete Anfangsverdacht, dass die bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Barmittel im direkten Zusammenhang mit Kokainhandel stünden und nicht aus einem legalen Erwerbseinkommen resultieren würden. Damit könnten die Barmittel der Einziehung unterliegen, als Beweismittel dienen und darüber hinaus im Hinblick auf die Durchsetzung einer richterlich festgestellten Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen Drogenerlös mit Beschlag belegt werden sowie zur Sicherstellung von allfälligen Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten und Entschädigungen beschlagnahmt werden. Mit diesen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft die angeordnete Beschlagnahme nachträglich genügend begründet, weshalb die ursprünglich mangelhafte Verfügung als geheilt zu erachten ist.


2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet replicando einzig, dass das beschlagnahmte Geld im Zusammenhang mit einer ihr anzulastenden deliktischen Tätigkeit stehe. Auf die im Strafverfahren gegen B____ angeordnete Durchsuchung ihrer Wohnräume, welche sie aufgrund der dortigen Feststellungen in Zusammenhang mit Drogenhandel bringen, geht sie nicht ein, ebenso wenig auf ihre einschlägige Vorstrafe. Gestützt auf das Resultat der Hausdurchsuchung hat die Staatsanwaltschaft indessen zu Recht (vorläufig) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin B____ zumindest das Recht eingeräumt haben muss, persönliche Gegenstände in ihrer Wohnung zu deponieren. Diese in ihrer Wohnung sichergestellten Effekte erhärten wiederum den Verdacht, dass B____ im Drogenhandelt aktiv ist, da nebst anderem eine grössere Bargeldmenge in delikttypischer Notenstückelung und eine elektronische Waage beschlagnahmt wurden (Bericht der Genfer Staatanwaltschaft über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 12. August 2016). Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund mit der deliktischen Tätigkeit des B____ nichts zu tun hat, erscheint vorerst unwahrscheinlich, dies umso mehr, als sie bereits einschlägig vorbestraft ist. Damit ist entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht auszuschliessen, dass es sich bei dem bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Bargeldbetrag um Deliktsgut handelt und rechtfertigen die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen und im Gesetz vorgesehenen Gründe der weiteren oder zukünftigen Verwendung dieses Geldes die Beschlagnahme.


An diesem Verdacht vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den CHF 8330.- um Einnahmen aus ihrem Geschäftsbetrieb, nichts zu ändern, zumal das Erzielen eines legalen Einkommens das gleichzeitige Erzielen eines illegalen Einkommens keineswegs ausschliesst und zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen oder im Sinne einer Ersatzforderung auch legal erworbenes Geld beschlagnahmt werden kann (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB; s. oben Ziff. 2.3). Zudem lässt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Buchhaltung ohnehin keinen eindeutigen Rückschluss auf die Existenz und den Umfang des von ihr angeblich betriebenen Handels mit Getränken und Gerichten sowie Telefonkarten zu, handelt es sich dabei im Wesentlichen doch einzig um eine handschriftliche Auflistung von Buchstaben und Zahlen in einem Notizheft und um lose Quittungen. Nicht eingereicht wurden etwa ein Pachtvertrag oder Verträge mit regelmässigen Zulieferern. Die Behauptung, sie notiere sich die Einnahmen jeweils nach Gast, ist nicht nur gewöhnungsbedürftig, wie dies die Verteidigung ausführt, sondern wirft zu Recht die Frage auf, ob damit tatsächlich das Erbringen einer Restaurationsdienstleistung dokumentiert wurde. Dass mit der Buchführung nicht gleichzeitig der Lagerbestand der Getränke und Esswaren dokumentiert wird, erscheint nämlich wenig praktikabel und damit unglaubwürdig. Darüber hinaus ergibt sich aus der Buchhaltung, dass die Beschwerdeführerin ihren Umsatz offenbar mit der Bewirtung einer Handvoll, ihr alle persönlich bekannten Gästen erzielen will. Im Juni 2016 sollen täglich zwischen ca. 12 bis 15 Gäste bei ihr Getränke und Essen konsumiert haben, im Juli 2016 deutlich weniger, an manchen Tagen gar nur 5 (vgl. bspw. Eintrag vom 20. Juli 2016). Dass die Führung eines Lokals dieser Grössenordnung das Ansparen von über CHF 8000.- ermöglicht, erscheint unwahrscheinlich. Dagegen spricht auch, dass sie mit der Einreichung von Belegen für gekaufte Getränke und Lebensmittel selber darlegt, dass sie jeweils kleine Mengen bezieht und die Kosten umgehend begleicht. Der Beweis, dass der beschlagnahmte Geldbetrag offensichtlich einzig aus legaler Einkommensquelle stammen kann, gelingt der Beschwerdeführerin in jedem Fall nicht. Die Beschlagnahme erfolgte damit zu Recht und wurde im Beschwerdeverfahren auch hinreichend begründet.


3.

Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar genügte der ursprüngliche Beschlagnahmebefehl nicht den inhaltlichen Anforderungen, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Allerdings kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren umfassend nach. Da der Beschwerdeführerin daraufhin Frist gesetzt wurde, in welcher sie die Beschwerde kostenlos hätte zurückziehen können, rechtfertigt sich eine umfassende Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin.


Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, mithin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Institut existiert im Strafrecht einzig für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Beschuldigten Personen steht hingegen unter Umständen die Beigabe einer amtlichen Verteidigung zu (Art.132 StPO). Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler: AGE HB.2014.7 vom 26. März 2014 Ziff. 5.1.). Die aktuellen finanziellen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin werden in der Beschwerde nicht restlos und schlüssig dargelegt. Angesichts des geringen Verdienstes der Beschwerdeführerin in den versteuerten Jahren 2013 und 2014 kann einmalig gleichwohl von ihrer Hablosigkeit ausgegangen werden, auch wenn sie es zusätzlich unterlassen hat, ihren Bedarf zu dokumentieren. Sie wird aber darauf hingewiesen, dass sie dies bei einer weitergehenden Beanspruchung dieses Instituts zu tun hat. Nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Vorliegen der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Begründung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft an der Beschwerde festgehalten hat, kann angesichts des gut begründeten Tatverdachts und dem Vorliegen mehrerer Beschlagnahmegründe mit Fug gefragt werden, ob die vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung aufrechterhalten worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts der geltend gemachten finanziellen Nöte der Beschwerdeführerin nachvollziehen, dass sie das beschlagnahmte Geld rasch möglichst zurück zu erhalten versucht. Die Aussichtslosigkeit kann noch knapp verneint werden, so dass dem Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es wurde dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand auf vier Stunden inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST geschätzt und festgelegt wird. Eine Rückforderung dieser vom Staat getragenen Kosten bei verbesserten finanziellen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF500.-.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- (einschliesslich Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 800.- , inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 64.-, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).




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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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