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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:BES.2016.146 (AG.2017.92)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2016.146 (AG.2017.92) vom 01.02.2017 (BS)
Datum:01.02.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung der Aktenherausgabe
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 103 StPO ; Art. 185 StPO ; Art. 194 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 87; 136 II 101; 138 I 356;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2016.146


ENTSCHEID


vom 1. Februar 2017



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchstellerin

Binningerstrasse21, 4001Basel

gegen


Staatsarchiv Basel-Stadt Gesuchsgegner

Martinsgasse2, 4001Basel



Gegenstand


Gesuch um Entscheidung des Konflikts zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv betreffend Herausgabe archivierter Akten durch das Staatsarchiv


Sachverhalt


Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, versuchten Raubes sowie diverser weiterer Delikte, in dessen Rahmen sie ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag gab. Im Zuge der Ausarbeitung dieses Gutachtens ersuchte der eingesetzte Sachverständige bei der Staatsanwaltschaft um den Beizug der Jugendstrafakten von A____, damit er das Gutachten lege artis fundiert erstellen könne. Mit Gesuch vom 18.Juli 2016 bat die Staatsanwaltschaft das Staatsarchiv Basel-Stadt um Zustellung der dort archivierten Akten der Jugendanwaltschaft über A____. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 teilte das Staatsarchiv der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf § 12 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz, SG 143.600) mit, dass die Staatsanwaltschaft hierfür die Zustimmung von A____ benötige und/oder den Grund der Einsichtnahme genauer erläutern müsse, damit gegebenenfalls dessen Zustimmung - entsprechend der genannten Bestimmung - nach den Umständen vorausgesetzt werden könne. Daneben stelle sich auch die Frage der Rechtsgleichheit, da nur ein Teil der Akten der Jugendanwaltschaft ins Staatsarchiv übernommen worden sei und daher das Vorhandensein des Dossiers von A____ im Staatsarchiv zu einem gewissen Grad zufällig sei. Es wurde die Erstellung einer rekursfähigen Verfügung durch die zuständige Staatsarchivarin nach deren Rückkehr aus den Ferien am 8. August 2016 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft erneut um raschestmögliche Prüfung ihres Gesuchs, das sie nun einlässlich begründete und welches auch vom damaligen Leiter der Jugendanwaltschaft unterzeichnet war. Unter Hinweis auf die Dringlichkeit des Falles, bei welchem es sich um eine Haftsache handelte, bat sie um Herausgabe der Akten bis spätestens 10. August 2016.


Nachdem das Staatsarchiv auf dieses Gesuch weder mit einem weiteren Schreiben oder einer Verfügung reagierte noch die verlangten Akten herausgab, gelangte die Staatsanwaltschaft mit Gesuch vom 16. August 2016 an das Appellationsgericht. Sie beantragte, das Staatsarchiv sei anzuweisen, die archivierten Jugendstrafakten betreffend A____ der Staatsanwaltschaft, ev. dem Strafgericht, zu Handen des Sachverständigen [...] herauszugeben. Mit Nachtrag vom 6. September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass der Sachverständige, welcher die Akten für die Erstellung seines Gutachtens benötigt hätte, unter dem Druck der ihm in der Haftsache gesetzten Frist das Gutachten inzwischen ohne Berücksichtigung des Jugendstrafakten erstellt habe. Es bestehe allerdings nach wie vor ein aktuelles Interesse an einer gerichtlichen Klärung des Konflikts, zumal der Gutachter deutlich darauf hingewiesen habe, dass er gewisse Fragestellungen aufgrund der fehlenden Einsicht in die beantragten Akten nicht abschliessend habe bearbeiten können. Das Strafgericht habe im Übrigen die Hauptverhandlung auf den 28./29. November 2016 angesetzt. Das Staatsarchiv hat sich am 12. September 2016 mit dem Antrag auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter dessen Abweisung vernehmen lassen. Mit Replik vom 6.Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 194 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Abs. 1). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig (Art. 48 Abs. 1, 194 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall besteht ein Konflikt zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv Basel-Stadt über die Herausgabe archivierter Akten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§88 Abs. 1 in Verbindung mit §93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Das Staatsarchiv beantragt in erster Linie Nichteintreten auf das Gesuch. Es begründet diesen Antrag damit, dass die Staatsanwaltschaft nach der Anklageerhebung über keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr verfüge, sondern Parteistellung einnehme. Daher sei sie nach der am 24. Mai 2016 erfolgten Anklageerhebung nicht mehr zum Beizug von Akten zuständig gewesen; ein solcher hätte nur noch durch das Strafgericht erfolgen können. Dementsprechend fehle der Staatsanwaltschaft auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 194 Abs. 3 StPO.


Diese Argumentation geht fehl. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Aktenherausgabe erfolgte aufgrund eines entsprechenden Begehrens des mit der Ausarbeitung eines psychiatrischen Gutachtens über A____ beauftragten Gutachters (vgl. Art. 185 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft dieses Gutachten in Auftrag gegeben hatte und daher für die ordnungsgemässe Fertigstellung desselben verantwortlich war, war sie diesbezüglich die Ansprechpartnerin des Gutachters. Nachdem die Verfahrensleitung infolge Anklageerhebung zwischenzeitlich an das Strafgericht übergegangen war, nahm der Staatsanwalt nach Eingang des Gesuchs des Gutachters ordnungsgemäss (telefonisch) Rücksprache mit dem verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten, welcher - wie er mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 (act. 8) bestätigte - mit dem beabsichtigten Aktenbeizug einverstanden war und den Staatsanwalt ausdrücklich ermächtigte, die Angelegenheit gegenüber dem Staatsarchiv weiterzuverfolgen und insbesondere ein Verfahren gemäss Art.194 Abs. 3 StPO anzustrengen, wobei er die Standpunkte der Staatsanwaltschaft auch in materieller Hinsicht unterstütze. Zu einer derartigen Delegation war der Strafgerichtspräsident berechtigt (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 339 N 26). Da sich der Konflikt zwischen der gesuchstellenden Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv entspann, war auch die Staatsanwaltschaft zur Anrufung des Beschwerdegerichts grundsätzlich legitimiert.


1.3 Das Gutachten über A____ ist zwischenzeitlich ohne Berücksichtigung der Jugendstrafakten erstattet worden und die Hauptverhandlung vor Strafgericht war auf Ende November 2016 terminiert, dürfte also inzwischen bereits stattgefunden haben. Es stellt sich daher die Frage, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an einem Entscheid des Beschwerdegerichts besteht (vgl. dazu Schmid, in: Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art.382 N 2; Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 382 N1f.). Dies ist zu bejahen. Zum einen ergibt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft als Beilage zu ihrer Eingabe vom 6. September 2016 eingereichten Auszug aus dem Gutachten (act. 4), dass der Gutachter aufgrund der fehlenden Einsicht in die Jugendstrafakten gewisse Fragen nicht abschliessend beurteilen konnte. Es ist daher durchaus möglich, dass das Gutachten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren diesbezüglich zu ergänzen sein wird, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bereits aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der psychiatrischen Begutachtung zu berücksichtigen sind (BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 92). Zudem ist nach ständiger Gerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1 S.81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft ist daher unabhängig davon, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, zu bejahen. Auf das Gesuch um Entscheidung des Konflikts zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv ist daher einzutreten.

1.4 Für das Verfahren sind sinngemäss die Bestimmungen über die Beschwerde anzuwenden, wobei allerdings hinsichtlich Form und Frist mangels entsprechenden Verweises in Art. 194 Abs. 3 StPO eine sinngemäss Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt (Bürgisser, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 195 N 14a). Das Verfahren richtet sich daher nach Art. 397 StPO. Das Beschwerdegericht urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1 Der Staatsanwalt beruft sich auf Art. 194 Abs. 2 StPO, wonach die angefragten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet sind, ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

2.2 Die Staatsarchivarin stellt sich auf den Standpunkt, die Herausgabepflicht gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO betreffe nur Akten, die sich im aktiven Verwaltungsbetrieb befänden, nicht solche, welche - da sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt würden - gemäss § 7 des Archivgesetzes dem Staatsarchiv angeboten worden seien. Gemäss Art. 103 StPO richte sich die Aufbewahrung nach den Verjährungsfristen. Damit habe der Gesetzgeber bestimmt, dass nach Ablauf dieser Fristen die entsprechenden Akten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt würden. Danach würden sie gemäss § 16 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) und § 7 des Archivgesetzes dem Staatsarchiv angeboten. Wenn das Staatsarchiv die Akten als nicht archivwürdig bewerte, seien sie zu vernichten (§16 IDG), andernfalls finde eine Umwidmung statt. Die Akten dienten dann nur noch den Zwecken, die das Archivgesetz vorsehe. Sie seien damit dem aktiven Verwaltungsbetrieb und somit auch der Herausgabepflicht nach Art. 194 StPO entzogen. Eine Zweckrückänderung sei nur nach den Regeln des Archivgesetzes zulässig. Dieses formuliere in §12 Abs. 3 hinsichtlich der Benutzung von personenbezogenen Unterlagen durch die Behörden ein striktes Rückkoppelungsverbot.


2.3 Mit dieser Argumentation übergeht die Staatsarchivarin den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach diesem Verfassungsgrundsatz ist in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone ausgeschlossen. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend regelt, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 138 I 356 E. 5.4.2 S. 360). Gemäss Art.123 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Daraus folgt, dass Art. 194 Abs. 2 StPO allen dieser Bestimmung allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts vorgeht, also auch den Bestimmungen des IDG und des Archivgesetzes, auf welche sich das Staatsarchiv beruft (Schmid, a.a.O., Art. 194 N 3, Bürgisser, a.a.O., Art. 194 N 8). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden müssen daher unter den in Art. 194 Abs. 2 StPO geregelten Voraussetzungen Akten, die in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht angefordert werden, herausgeben, unabhängig davon, ob dies den Regeln der kantonale Gesetze entspricht oder nicht.


3.

3.1 Für den Fall der Anwendbarkeit der Strafprozessordnung stellt sich die Staatsarchivarin auf den Standpunkt, dass ein hohes privates Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten und weiterer Personen am Inhalt der streitgegenständlichen Akten bestehe, da diese teilweise Informationen enthielten, die unmittelbar deren Privat- und Intimsphäre beträfen. Solange die Staatsanwaltschaft das Herausgabebegehren nicht präziser begründe und insbesondere Auskunft über die Art der benötigen Information gebe, seien diese Interessen nicht konkret zu fassen. Unter den gegebenen Umständen sei das Staatsarchiv daher nicht in der Lage, die von Art. 194 Abs. 2 StPO geforderte Interessenabwägung vorzunehmen.


3.2 Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO muss die ersuchte Behörde dem Aktenbeizugsbegehren nicht vorbehaltlos entsprechen, sondern darf die Herausgabe wegen überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Dass der Aktenherausgabe vorliegend öffentliche Interessen entgegenstünden, macht die Staatsarchivarin nicht geltend. Auch in Bezug auf private Interessen macht sie bloss geltend, die ihr von der Staatsanwaltschaft gelieferten Hinweise seien ungenügend, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Das trifft nicht zu. Der Staatsanwalt hat mit seinem Schreiben vom 3. August 2016 - welches notabene auch vom Leiter der Jugendanwaltschaft, von der die fraglichen Akten stammten, unterzeichnet war - klar angegeben, dass in einem Strafverfahren gegen A____ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Raubes und diverser anderer Delikte ein psychiatrisches Gutachten über diesen in Auftrag gegeben worden war, für welches nach Ansicht des Gutachters [...] die Jugendstrafakten von grosser Bedeutung seien. Der Gutachter habe daher deren Beizug beantragt. Diesem Antrag sei mit Blick auf Art. 185 StPO zuzustimmen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsarchivarin nicht dargetan, welche weiteren Informationen sie benötigen würde, um die Interessenabwägung gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Was die Interessenabwägung selbst betrifft, so ist bei Daten aus dem Intim- und Privatbereich eines Privaten nicht nur die Art und Schwere der diesem Privaten drohenden Nachteile, sondern auch dessen Stellung im Strafverfahren zu berücksichtigen. Das Interesse der Strafbehörden an der Herausgabe von Akten eines Jugendstrafverfahrens der beschuldigten Person dürfte regelmässig gegenüber deren Geheimhaltungsinteresse überwiegen, wenn die Straftaten, welche diese Person als Erwachsene begangen haben soll, schwer sind oder gleicher Natur wie die als Jugendlicher begangenen Taten, oder wenn die Gefahr eines Rückfalls besteht (Bürgisser, a.a.O., Art, 194 N 12: BGer 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E.2.2.1 f.). Das muss erst recht beim Aktenbeizug für die Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines Strafverfahrens gelten, wenn die Jugendgerichtsakten nach der fachlichen Meinung des Gutachters notwendig erscheinen. Wie die Staatsanwaltschaft in der Replik zutreffend dargelegt hat, haben solche Akten regelmässig grosse Bedeutung für die psychiatrische Diagnose allfälliger Persönlichkeitsstörungen, für die Risikobeurteilung und nicht zuletzt für die Entscheidung über allfällige Massnahmen (vgl. BGE 135 IV 87 E.2.5 S. 92, wonach bei Nichtberücksichtigung von Vorakten die Gefahr der Erstellung eines kunstfehlerbehafteten Urteils besteht). Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf A____ keinerlei private Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, welche das Interesse an einer Herausgabe der Akten an den - seinerseits zur Geheimhaltung verpflichteten (Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO) - Gutachter zu überwiegen vermöchten.


Was die von der Staatsarchivarin erwähnten Geheimhaltungsinteressen von Drittpersonen betrifft, so hat sie weder die allfällig betroffenen Drittpersonen genannt noch dargelegt, inwiefern spezifische Geheimhaltungsinteressen solcher Personen einer Herausgabe der Jugendstrafakten von A____ an den Gutachter entgegenstehen sollen. Es obliegt jedoch der die Herausgabe von Akten verweigernden Behörde, im Verfahren nach Art. 194 Abs. 3 StPO darzulegen, inwiefern welche Geheimhaltungsinteressen der Aktenherausgabe entgegenstehen (Bürgisser, a.a.O., Art. 194 N 14b). Eine vage, vollkommen unsubstantiierte Behauptung, dass derartige Interessen bestünden, genügt nicht, um die Herausgabe zu verweigern.


3.3 Entgegen der Ansicht der Staatsarchivarin steht auch Art. 103 Abs. 1 StPO der Herausgabepflicht von bereits archivierten Akten nicht entgegen, regelt diese Bestimmung doch nur, dass die Akten von den Strafverfolgungsbehörden mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren sind. Daraus ist in keiner Weise zu schliessen, dass nach dieser Frist allenfalls noch vorhandene Akten in späteren Strafverfahren nicht beigezogen werden dürften. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Art. 194 Abs. 2 StPO allen andern kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vorgeht. Weitergehende Einschränkungen ihres Akteneinsichtsrechts als die in Art.194 Abs. 2 StPO vorgesehenen sind unbeachtlich (Bürgisser, a.a.O., Art. 194 N8; Schmid, a.a.O. Art. 194 N 3). Zudem hat das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 135 IV 87 erkannt, dass aus dem Umstand, dass den Betroffenen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen, nicht folgt, dass medizinische Sachverständige solche Umstände nicht mehr berücksichtigen dürften. Vielmehr dürfen psychiatrische Gutachter, welchen inzwischen entfernte Vorstrafen des Exploranden bekannt werden, diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben (a.a.O., E. 2.5 S. 92). Das muss auch dann gelten, wenn die entsprechenden Akten zwischenzeitlich dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben worden sind.


3.4 Keine Rolle spielt schliesslich auch der Umstand, dass nur ein Teil der Jugendstrafakten aus der Zeit, aus der die fraglichen Akten stammen, im Staatsarchiv gelagert wird und somit überhaupt noch vorhanden ist. Sind die benötigen Akten - wie im vorliegenden Fall - noch vorhanden, unterstehen sie dem Einsichtsrecht gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass in Gutheissung des Gesuchs der Staatsanwaltschaft das Staatsarchiv anzuweisen ist, die archivierten Jugendstrafakten betreffend A____ der Staatsanwaltschaft zu Handen des Sachverständigen [...], zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, sofern diese Akten (z.B. im zweitinstanzlichen Verfahren) noch benötigt werden. Um allfällige Missverständnisse zu vermeiden, ist zu betonen, dass - entgegen der von der Staatsarchivarin in ihrem Schreiben vom 26. September 2016 offenbar vertretenen Auffassung - das Staatsarchiv keine neuerliche Prüfung des Gesuchs vorzunehmen hat. Das Beschwerdegericht entscheidet - unter Vorbehalt allfälliger Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz - endgültig (Art. 48 Abs. 1 StPO; Bürgisser, a.a.O., Art. 194 N 15; Schmid, a.a.O., Art. 194 N 7).


Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: In Gutheissung des Gesuchs wird das Staatsarchiv angewiesen, die Jugendstrafakten betreffend A____, geb. [ ], insbesondere die Dossiers

- StABS, GA-REG 3e 4-2 (6) 1433 (Jugendpersonalakte)

- StABS, GA-REG 3e 4-4 (7) 21 (Entscheid des Jugendanwalts)

- StABS, GA-REG 3e 4-5 (7) 8 (Überweisung an Jugendstrafkammer)

- StABS, GA-REG 3e 4-5 (8) 11 (Überweisung an Jugendstrafkammer)

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu Handen des Gutachters [ ], Psychiatrie Baselland, herauszugeben, sofern diese zur allfälligen Ergänzung des Gutachtens noch benötigt werden.


Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Staatsarchiv Basel-Stadt

- A____, vertreten durch Advokat [...],

[ ]


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.




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